Sozialgericht Lüneburg:
Beschluss vom 12. Mai 2009
Aktenzeichen: S 12 SF 29/09 E
(SG Lüneburg: Beschluss v. 12.05.2009, Az.: S 12 SF 29/09 E)
Zur Höhe der Prozesskostenhilfevergütung in einem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen; hier insbesondere zur Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG und der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG sowie zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten.
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 02. Januar 2009 gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Dezember 2008 wird die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf insgesamt einen Betrag in Höhe von 523,60 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse geltend. Im zugrunde liegenden Klageverfahren stritten die dortigen Beteiligten um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Das Verfahren endete nach etwa dreijähriger Verfahrensdauer durch Urteil der 15. Kammer des erkennenden Gerichts vom 10. November 2008.
Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen war sie zurückzuweisen.
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln neben der Staatskasse gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold-Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Dezember 2008 - S 15 SB 216/05 - erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig und teilweise begründet.
Der angefochtene Kostenfestesetzungsbeschluss hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfange stand. Die Urkundsbeamtin hat zu Unrecht entschieden, dass dem Erinnerungsführer ein Gesamtvergütungsanspruch aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse lediglich in Höhe eines Betrages von 321,30 € zusteht. Kostenrechtlich angemessen ist es, einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 464,10 € festzusetzen. Der Erinnerungsführer hat eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 170,00 € (dazu unter 1.) und eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 200,00 € (dazu unter 2.) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verdient; ferner waren Reisekosten und Abwesenheitskosten festzusetzen (dazu unter 3.).
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.
Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.
1. Danach hat die Erinnerungsführerin eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 170,00 € verdient. Die Verfahrensgebühr war wegen der Vorbefassung im Widerspruchsverfahren dem Rahmen der Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Dieser Rahmen sieht eine Gebührenspanne von 20,00 € bis 320,00 € vor. Erweist sich das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 170,00 € angemessen.
Die Tätigkeit des Erinnerungsführers bewertet die Kammer mit Blick auf Anzahl und Umfang der eingereichten Schriftsätze, der eingeholten Befundberichte und Sachverständigengutachten und dem damit verbundenen Erörterungsbedarf mit dem Kläger bereits als überdurchschnittlich. Demgegenüber sind jedoch besonders zeitintensive Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und eingehende Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, nicht angefallen bzw. nicht belegt, so dass von einer deutlich überdurchschnittlich umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit nicht auszugehen ist. Vielmehr erscheint der Tätigkeitsumfang des Erinnerungsführers für einen seinen Mandanten im Klageverfahren gewissenhaft vertretenen Anwalt obligatorisch zu sein und demjenigen Aufwand zu entsprechen, der erforderlich ist, um die Mandanteninteressen ordnungsgemäß und unter Beachtung seiner aus §§ 43, 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folgenden Berufspflichten zu wahren. Ferner ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer überdurchschnittlich lang war (von der Klageerhebung am 14. Dezember 2005 bis zur Erledigung des Rechtsstreits am 10. Dezember 2008 war das Verfahren etwa drei Jahre anhängig) und zahlreiche Repliken, die sich auch mit medizinischen Fragestellungen auseinanderzusetzen hatten, zu fertigen waren. Insoweit erscheint es - auch mit Blick auf den Aktenumfang - gerechtfertigt, von einer bereits überdurchschnittlich umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Die Schwierigkeit des Verfahrens im materiellen Recht erwies sich als durchschnittlich, weil jedenfalls komplexe rechtliche Fragestellungen nicht zu erörtern waren. Auch handelt es sich bei der Bewertung der dauernden Funktionsbeeinträchtigungen nach den Bestimmungen des SGB IX lediglich um die Feststellung des Ist-Zustandes; die Erörterungen von komplexen Zusammenhangsfragen, die etwa im Bereich des Unfallversicherungs- oder des Entschädigungsrechts alltäglich sind und sich regelmäßig als überdurchschnittlich schwierig erweisen, sind vorliegend jedoch nicht erforderlich gewesen und auch nicht erfolgt. Darüber hinaus lassen sich auch eingehende Auseinandersetzungen des Erinnerungsführers mit den in Schwerbehindertensachen bis zum 31. Dezember 2008 maßgebenden €Anhaltspunkten für die ärztliche gutachterliche Tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)€ nicht feststellen; insoweit mag die Anfrage des Erinnerungsführers in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2007, was das Gericht €mit dem Kürzel AHP€ meine, für sich sprechen. Im Übrigen stritten die Beteiligten auch nicht etwa um die tatbestandlichen Voraussetzungen von Merkzeichen, was es gelegentlich auch rechtfertigen kann, von einem schwierigeren schwerbehindertenrechtlichen Verfahren auszugehen. Insgesamt betrachtet war die anwaltliche Tätigkeit damit überdurchschnittlich umfangreich und durchschnittlich schwierig.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erweisen sich als deutlich unterdurchschnittlich: Sie orientieren sich an dem Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen demgemäß eine höhere Vergütung, eine schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers bedingt eine geringere Vergütung. Für die gleiche Leistung hat deshalb ein wirtschaftlich besser ausgestatteter Mandant eine höhere Vergütung zu entrichten als ein wenig bemittelter Auftraggeber (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Mayer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14, Rdn. 18). Daher liegt es - auch im Rahmen der Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches aus Prozesskostenhilfemitteln - auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des von dem Erinnerungsführer vertretenen Klägers als Bezieherin von (ergänzenden) Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II als deutlich unterdurchschnittlich darstellen.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten des Erinnerungsführers ist als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind nicht zu berücksichtigen. Bei einem Streit, in dem es um die Schwerbehinderteneigenschaft geht, stehen allenfalls steuerliche Vorteile, die sich allenfalls auf die Höhe des nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzuräumenden Pauschbetrags für Behinderte und damit auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens aus und sind daher - insbesondere bei einem Mandanten, der nicht (mehr) berufstätig ist - nicht von einschneidender wirtschaftlicher Bedeutung. Wenn unmittelbar hiervon eine Rente abhängig gemacht werden kann, wird diese Bedeutung indes erhöht. Hierfür hat der Erinnerungsführer, der dafür darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet ist, jedoch nichts vorgetragen. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass der Zuerkennung eines Grades der Behinderung etwa im Vergleich zu einer existenzsichernden Rente aus der Renten- oder Unfallversicherung nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Deshalb geht die Kammer eher von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens aus. Dementsprechend erweist sich auch das Haftungsrisiko als allenfalls durchschnittlich; jedenfalls ist für ein besonderes Haftungsrisiko nichts erkennbar.
Damit rechtfertigen der überdurchschnittliche Umfang und die durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die leicht unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten des Erinnerungsführers und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko des Erinnerungsführers die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr gerade noch in Höhe der Mittelgebühr von 170,00 €, weil die hier besonders prägenden Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die als unterdurchschnittlich bzw. als allenfalls durchschnittlich bewerteten sonstigen Kriterien zu kompensieren vermögen. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag in Höhe von 460,00 € ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - erkennbar unbillig.
2. Darüber hinaus hat der Erinnerungsführer auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG verdient, die er indes erst im Rahmen des Erinnerungsverfahrens beantragt hat. Die Kammer hält es insoweit für prozessökonomisch, diesen Gebührentatbestand auch ohne erneute Vorbefassung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in die Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches einzubeziehen. Anders könnte dies nur dann zu beurteilen sein, wenn die Erinnerung lediglich zur Nachliquidation erhoben wird, was hier indes nicht der Fall ist (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer - Leitherer, SGG, § 197, Rdn. 10).
Die Terminsgebühr, die dem Rahmen der Nr. 3106 VV-RVG zu entnehmen ist und für die eine Gebührenspanne von 20,00 € bis 380,00 € vorgesehen ist, ist mit einem Betrag in Höhe der Mittelgebühr von 200,00 € kostenrechtlich angemessen erfasst. Die Kammer geht dabei mit Blick auf die Dauer des Termins der mündlichen Verhandlung von etwa 60 Minuten von einem bereits überdurchschnittlichen Umfang aus; üblicherweise dauern sozialgerichtliche Termine zwischen 30 und 45 Minuten, was im Übrigen auch der gerichtsbekannten Terminierungspraxis entspricht. Hinsichtlich der sonstigen Kriterien des §14 RVG ergeben sich keine Abweichungen zu den Ausführungen bezüglich der Verfahrensgebühr. Wägt man daher den überdurchschnittlichen Umfang und die durchschnittliche Schwierigkeit mit der leicht unterdurchschnittlicher Bedeutung, dem allenfalls durchschnittlichem Haftungsrisiko und den deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensvermögensverhältnisses des Auftraggebers des Erinnerungsführers ab, ergibt sich auch hier unter Berücksichtigung gewisser Kompensationen ein insgesamt durchschnittlicher Termin, der die Festsetzung der Mittelgebühr rechtfertigt. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag in Höhe von 300,00 € ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - erkennbar unbillig.
3. Soweit der Erinnerungsführer ferner Reise- und Abwesenheitskosten geltend macht, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Unrecht eine Festsetzung nicht vorgenommen. Ausweislich des Beschlusses der 15. Kammer des erkennenden Gerichts vom 12. September 2007, an den die Kostenkammer gebunden ist, ist der Erinnerungsführer zu den Konditionen eines im Sozialgerichtsbezirk ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden; dementsprechend sind die geltend gemachten Reise- und Abwesenheitskosten von dem Kanzleisitz des Erinnerungsführers, der sich im Sozialgerichtsbezirk des Sozialgerichts Lüneburg befindet, auch erstattungsfähig und waren antragsgemäß festzusetzen.
4. Nach alledem berechnet sich die aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV-RVG170,00 €Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG200,00 €Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG20,00 €Reisekosten gemäß Nr. 7003 VV-RVG30,00 €Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV-RVG20,00 €19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG83,60 €Summe 523,60 €In diesem Umfang hat die Erinnerung Erfolg, im Übrigen bleibt sie erfolglos.
5. Die Kammer sieht sich im Übrigen trotz des auch im Erinnerungsverfahren geltenden Verbots der reformatio in peius nicht daran gehindert, einzelne (bereits festgesetzte) Gebührenpositionen zu Lasten des Erinnerungsführers abzuändern, weil sich das Verschlechterungsverbot allein auf die Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches bezieht.
6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
7. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des RVG vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF und Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
SG Lüneburg:
Beschluss v. 12.05.2009
Az: S 12 SF 29/09 E
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