Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juli 2010
Aktenzeichen: 23 W (pat) 335/06

(BPatG: Beschluss v. 22.07.2010, Az.: 23 W (pat) 335/06)

Tenor

Das Patent 102 58 176 wird mit folgenden Maßgaben beschränkt aufrechterhalten:

In Patentanspruch 1 lautet es in Zeile 11 statt "und dass in den Reflektor (6) eine Öffnung eingebracht ist": "und dass in den Reflektor (6) eine einzige Öffnung (8) eingebracht ist".

In der Beschreibung entfällt auf Seit 3 der Abschnitt [0010] und in Abschnitt [0011] lautet es statt "Mit all diesen Reflektorausführungen" richtig: "Mit dieser Reflektorausführung".

Gründe

I.

Das Patent 102 58 176 (Streitpatent) wurde am 12. Dezember 2002 beim Deutschen Patentund Markenamt mit der Bezeichnung "Beleuchtungsanordnung für Bedienund/oder Anzeigeinstrumente" angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patentund Markenamts hat unter Berücksichtigung des im Prüfungsverfahren eingeführten Stands der Technik gemäß den Druckschriften D1 DE 102 48 359 A1 (ältere Anmeldung) und D2 DE3618516A1 und der von der Patentinhaberin genannten Druckschrift D3 DE3039450A1 das Streitpatent mit Beschluss vom 12. September 2005 mit 9 Patentansprüchen erteilt, wobei die Patentansprüche 2 bis 9 direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. März 2006.

Derzeitige Patentinhaberin ist die C... GmbH, in H.... Der Inhaberwechsel ist im Patentregister am 2. Juli 2008 vermerkt worden.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2006, beim Deutschen Patentund Markenamt über Fax am selben Tag eingegangen, fristgerecht Einspruch erhoben.

Sie beantragt darin, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Einspruch wird auf den Widerrufsgrund des § 21, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung mit § 3 PatG (fehlende Neuheit) und § 4 PatG (fehlende erfinderische Tätigkeit) aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung gestützt, die anhand der Dokumente A1 Bild 1 einer angeblich vorbenutzten Beleuchtungsanordnung A2 Bild 1 einer angeblich vorbenutzten Beleuchtungsanordnung A3 Konstruktionszeichnung 1 der angeblich vorbenutzten Beleuchtungsanordnung A4 Konstruktionszeichnung 2 der angeblich vorbenutzten Beleuchtungsanordnung A5 Lieferscheinbelegt werden soll.

Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende zusätzlich auf das Streitpatent und die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften D2 und D3.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007, beim Bundespatentgericht am selben Tag über Fax eingegangen, hat die ursprüngliche Patentinhaberin ihr Schutzrecht in der erteilten Fassung verteidigt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Einspruch als unzulässig zu verwerfen sei, da im Einspruchsschriftsatz die Offenkundigkeit der Vorbenutzung nicht substantiiert vorgetragen worden sei, denn der diesbezüglich vorgelegte Lieferschein zeige keinen Zusammenhang zwischen den in den Bildern dargestellten vorbenutzten Gegenständen einerseits und den laut Lieferschein gelieferten Gegenständen andererseits. Zudem sei die Beleuchtungsanordnung gegenüber dem vorbenutzten Gegenstand und dem nachgewiesenen Stand der Technik sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 8. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass es für die Einsprechende möglicherweise erforderlich sein könne, Beweismittel vorzulegen, um den Zusammenhang zwischen den gemäß Dokument A5 ausgelieferten Gegenständen sowie den in den Dokumenten A1 bis A4 dargestellten Gegenständen zu belegen.

Zu der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010, ist die Einsprechende, wie mit Schreiben vom 11. Juni 2010 angekündigt, nicht erschienen. Die Einsprechende hat beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die frühere Patentinhaberin beantragt, das Patent 102 58 176 mit der Maßgabe beschränkt aufrechterhalten, dass es in Patentanspruch in Zeile 11 statt "und dass in den Reflektor (6) eine Öffnung eingebracht ist" lautet: "und dass in den Reflektor (6) eine einzige Öffnung (8) eingebracht ist" sowie dass in der Beschreibung auf Seite 3 der Abschnitt [0010] entfällt und es in Abschnitt [0011] statt "Mit all diesen Reflektorausführungen" lautet: "Mit dieser Reflektorausführung".

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Beleuchtungsanordnung zum Hinterleuchten einer Fläche (1) in Bedienund/oder Anzeigeinstrumenten mit einer Lichtquelle (2), die eine Lichtaustrittsfläche (3) aufweist und in einem Gehäuse (4) mit einer reflektierenden Innenfläche (5) angeordnet ist, und einem Reflektor (6), der sich zwischen der Lichtquelle (2) und der zu hinterleuchtenden Fläche (1) befindet, dadurch gekennzeichnet, dassder Reflektor (6) die Lichtaustrittsfläche (3) gegen die zu hinterleuchtende Fläche (1) geometrisch abdeckt unddass in den Reflektor (6) eine einzige Öffnung (8) eingebracht ist, die direkt gegenüber der Lichtaustrittsfläche (3) der Lichtquelle (2) angeordnet ist und kleiner als die Lichtaustrittsfläche (3) ist."

Bezüglich der Unteransprüche wird auf das Streitpatent und bezüglich der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Das anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative PatG i. d. F. vom 1. Januar 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt (BGH GRUR 2009, 184 -Ventilsteuerung m w. N.).

Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort (vgl. BGH a. a. O.; GRUR 2007, 862 f-Informationsübermittlungsverfahren II).

2.

Das Patent ist im Laufe des Einspruchsverfahrens auf die C...

GmbH, V... Straße 9, H... übertragen worden. Dies ändert jedoch nichts an der Verfahrensbeteiligung der ehemaligen Patentinhaber. Nach § 99 PatG i. V. m. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Veräußerung der Streitsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit keinen Einfluss auf den Prozess. Dieser wird vielmehr zwischen den bisherigen Parteien unverändert fortgeführt. Dieser zivilprozessuale Grundsatz, wonach eine Partei nicht ohne Weiteres aus einem öffentlich rechtlichen Prozessrechtsverhältnis ausscheiden darf, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur im Patent-Nichtigkeitsverfahren, sondern auch im Einspruchsverfahren uneingeschränkt anzuwenden (BGH GRUR 2008, 87 -"Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren"). Solange also der Rechtsnachfolger nicht mit Zustimmung aller Beteiligter den Prozess als Hauptpartei übernommen hat (§ 99 Abs. 1 PatG, i. V. m. § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO), verbleibt es wie hier bei den ursprünglich am Verfahren Beteiligten.

3.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist angegriffen worden und auch von Amts wegen zu prüfen, da bei Vorliegen eines einzigen Einspruchs dessen Unzulässigkeit zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162, BGH GRUR 1987, 513, II.1. -"Streichgarn").

Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zulässig, weil ein Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der fehlenden Neuheit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG) und der fehlenden erfinderischen Tätigkeit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG) hinsichtlich einer offenkundigen Vorbenutzung angegeben ist (§ 59 Abs 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 zum offenkundig vorbenutzten Gegenstand gebracht wird, um fehlende Neuheit bzw. fehlende erfinderische Tätigkeit zu belegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp., Abs. 1 -"Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 93 bis 97). Zudem gibt die Einsprechende in der Begründung die Umstände der Benutzung des Gegenstands insofern an, als überprüft und festgestellt werden kann, ob er der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und sie führt auch aus, wann der Gegenstand in dieser Weise benutzt worden ist, damit ermittelt und gegebenenfalls festgestellt werden kann, ob der Gegenstand zum Stand der Technik gehört, von dem aus Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu beurteilen sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2009, 1099, Absatz [14] -"Leistungshalbleiterbauelement").

Ob die dabei vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Einspruchs zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1987, 514, II.2.a). -"Streichgarn"; BlPMZ 1985, 142, Leitsatz -"Sicherheitsvorrichtung"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 99).

4. Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent eine Beleuchtungsanordnung zum Hinterleuchten einer Fläche in Bedienund/oder Anzeigeinstrumenten mit einer Lichtquelle, die eine Lichtaustrittsfläche aufweist und in einem Gehäuse mit einer reflektierenden Innenfläche angeordnet ist, und einem Reflektor, der sich zwischen der Lichtquelle und der zu hinterleuchtenden Fläche befindet, vgl. Abschnitt [0001] des Streitpatents.

Bei einer derartigen, in der Druckschrift D3 offenbarten Beleuchtungsanordnung, von der das Streitpatent gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1 als Stand der Technik ausgeht, befindet sich eine Lichtquelle in einem reflektierenden Gehäuse, das von einem Gehäusedeckel abgedeckt wird, der sich auf der Rückseite einer Anzeigetafel befindet und unterhalb der auszuleuchtenden Bereiche der Anzeigetafel lichtdurchlässig, ansonsten jedoch verspiegelt ist. Über der Lichtquelle ist der Gehäusedeckel nach innen gewölbt und ebenfalls verspiegelt. Er bildet dadurch einen Reflektor, der das abgestrahlte Licht seitlich in Richtung Gehäuseinnenwand umlenkt, die als Stufenspiegel ausgeführt ist, um das Licht in Richtung der Anzeigetafel zurück zu reflektieren. Durch die indirekte Beleuchtung werden Lichtpunkte auf der Anzeigetafel vermieden, vgl. Abschnitt [0002] des Streitpatents.

Als Nachteil dieser Beleuchtungsanordnung nennt das Streitpatent die fehlende Möglichkeit, Anzeigeflächen vollflächig homogen zu hinterleuchten, da wenigstens der direkt oberhalb der Lichtquelle befindliche Teil des Gehäusedeckels lichtundurchlässig sein muss. Zur Beleuchtung von Bedienelementen ist diese Anordnung deshalb nur dann geeignet, wenn diese abschnittsweise ausgeleuchtet werden soll. Zudem muss für die Einstellung einer gleichmäßigen Ausleuchtung sowohl die Stufung des Gehäuseinnenspiegels als auch die konvexe Wölbung des Gehäusedeckels variiert und angepasst werden, was konstruktiven Aufwand erfordert. Durch die Reflexion des von der Lichtquelle abgestrahlten Lichtes entstehen außerdem zwangsläufig Absorptionsverluste, die die erreichbare Leuchtdichte herabsetzten, vgl. Abschnitt [0003] des Streitpatents.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Beleuchtungsanordnung zum Hinterleuchten einer Fläche in Bedienund/oder Anzeigeinstrumenten anzugeben, mit der eine vollflächige und homogene Ausleuchtung realisiert werden kann, die möglichst wenig Verluste verursacht und einen geringen Aufwand zur Beleuchtungsabstimmung erfordert, vgl. Abschnitt [0006] des Streitpatents.

Diese Aufgabe wird gemäß dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents gelöst mit einer Beleuchtungsanordnung zum Hinterleuchten einer Fläche in Bedienund/oder Anzeigeinstrumenten mit einer Lichtquelle, die eine Lichtaustrittsfläche aufweist und in einem Gehäuse mit einer reflektierenden Innenfläche angeordnet ist, und einem Reflektor, der sich zwischen der Lichtquelle und der zu hinterleuchtenden Fläche befindet, wobei der Reflektor die Lichtaustrittsfläche gegen die zu hinterleuchtende Fläche geometrisch abdeckt und in den Reflektor eine einzige Öffnung eingebracht ist, die direkt gegenüber der Lichtaustrittsfläche der Lichtquelle angeordnet und kleiner als die Lichtaustrittsfläche ist.

Für die Beleuchtungsanordnung nach Patentanspruch 1 ist demnach wesentlich, dass die Gehäuseinnenfläche reflektierend ausgebildet ist und sich ein Reflektor zwischen der Lichtquelle und der zu hinterleuchtenden Fläche befindet, der sowohl die Lichtaustrittsfläche der Lichtquelle gegen die zu hinterleuchtende Fläche geometrisch abdeckt als auch eine einzige Öffnung aufweist, die direkt gegenüber der Lichtaustrittsfläche der Lichtquelle angeordnet und kleiner als die Lichtaustrittsfläche ist. Somit lässt der Reflektor einen Teil des abgestrahlten Lichtes hindurch, während der übrige Teil von ihm reflektiert und von dem reflektierenden Gehäuse wiederum in Richtung der Anzeigefläche zurückgeworfen wird. Dadurch wird auch der vom Reflektor abgeschirmte Teil der Anzeigefläche beleuchtet. Indem die Öffnung des Reflektors direkt gegenüber der Lichtaustrittsfläche der Lichtquelle angeordnet und kleiner als die Lichtaustrittsfläche ist, soll sie wie eine eigene Lichtquelle wirken und das Licht strahlenförmig aussenden. Je nach der Wahl der Größe der Öffnung und ihres Abstandes zur Anzeigefläche können die Größe und die Helligkeit der beleuchteten Fläche variiert und angepasst werden, vgl. Abschnitte [0008] und [0009] des Streitpatents.

5. Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Anspruch 1 geht zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2, wobei statt der Formulierung des ursprünglichen Anspruchs 2, "dass in den Reflektor eine Öffnung integriert ist" die Formulierung "dass in den Reflektor eine einzige Öffnung eingebracht ist" gewählt wurde. Dies ist in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 7, Zeile 25 (= Offenlegungsschrift Abschnitt [0020]) offenbart.

Zudem stellt das gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu aufgenommene Merkmal einer einzigen Öffnung eine Einschränkung des Patentgegenstands dar.

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den umnummerierten und angepassten ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und 7 bis 12.

6. Die Frage, ob der Gegenstand der Vorbenutzung dem Streitpatent entgegensteht, kann in Folge dahinstehen, denn die von der Einsprechenden geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung konnte nicht nachgewiesen werden und ist darum nicht als relevanter Stand der Technik zu berücksichtigen.

Offenkundigkeit liegt vor, wenn nach der Lebenserfahrung die nicht zu entfernte Möglichkeit eröffnet ist, dass beliebige Dritte und damit auch Sachverständige eine zuverlässige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (vgl. BGH GRUR 1996, 752, Absatz b) -"Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem").

Die Einsprechende hat hierzu eine Lieferung des in den Dokumenten A1 und A2 gezeigten Gegenstands an die Volkswagen AG geltend gemacht und dies durch einen auf den 3. Dezember 1998 datierten Lieferschein (Dokument A5) zu belegen versucht, aus dem die Lieferung von 180 Stück mit "T4GP2CLIMA" bezeichneten Teilen hervorgeht, wobei der Lieferschein lediglich die Volkswagen AG als Warenempfänger und Auftraggeber angibt, nicht jedoch die Einsprechende als Lieferant. Die Dokumente A1 bis A5 geben auch keinerlei Hinweis bezüglich der Identität der in den Dokumenten A1 bis A4 gezeigten Gegenstände mit den auf dem Lieferschein unter der Bezeichnung "T4GP2CLIMA" vermerkten Teilen. Zudem steht auch die Lieferung von lediglich 180 Teilen im Widerspruch zur Behauptung in der Einspruchsbegründung, dass der Gegenstand der Dokumente A1 bis A4 in Serie an Volkswagen geliefert und in den Transporter mit der Typenbezeichnung T4 eingebaut worden sei.

Somit ist es der Einsprechenden nicht gelungen, die Offenkundigkeit der angeblichen Vorbenutzung zu beweisen.

7. Die Beleuchtungsanordnung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht den Druckschriften D2 und D3 gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Dieser ist hier als berufserfahrener, mit der Herstellung beleuchteter Anzeigeeinrichtungen betrauter Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu definieren.

Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 ist vorgesehen, dass der Reflektor die Lichtaustrittsfläche gegen die zu hinterleuchtende Fläche geometrisch abdeckt und in den Reflektor eine einzige Öffnung eingebracht ist, die direkt gegenüber der Lichtaustrittsfläche der Lichtquelle angeordnet ist und kleiner als die Lichtaustrittsfläche ist.

Für eine solche Merkmalskombination gibt es in dem nachgewiesenen Stand der Technik keine Anregung.

Die nur unter dem Aspekt der Neuheit zu berücksichtigende ältere Anmeldung D1 offenbart einen Reflektor mit mehreren Öffnungen, deren Fläche nicht spezifiziert ist. Der verteidigte Gegenstand ist daher neu bezüglich der Lehre der D1.

Druckschrift D2 offenbart in Übereinstimmung mit der Lehre des geltenden erteilten Anspruchs 1 eine Beleuchtungsanordnung zum Hinterleuchten einer Fläche (Anzeigeplatte 1, Fign. 1 u. 2) in Bedienund/oder Anzeigeinstrumenten mit einer Lichtquelle (Lichtquelle 4, Fign. 1 u. 2), die eine Lichtaustrittsfläche aufweist und in einem Gehäuse (Lichtkasten 3, Fign. 1 u. 2) mit einer reflektierenden Innenfläche (reflektierende Schicht 7, Fign. 1 u. 2) angeordnet ist, und einem Reflektor (Sieb 8, Fig. 2 i. V. m. Sp. 4, Zn. 33 bis 35: "Dieses Sieb 8 kann auf seiner der Lichtquelle zugewandten Seite mit einer reflektierenden Schicht, insbesondere mit Aluminium versehen sein"), der sich zwischen der Lichtquelle (Lichtquelle 4, Fign. 1 u. 2) und der zu hinterleuchtenden Fläche (Anzeigeplatte 1, Fign. 1 u. 2) befindet, wobei der Reflektor (Sieb 8, Fig. 2) die Lichtaustrittsfläche gegen die zu hinterleuchtende Fläche (Anzeigeplatte 1, Fign. 1 u. 2) geometrisch abdeckt.

Jedoch wird der Reflektor als transparente Abdeckung (transparente Abdeckung 5, vgl. Fig. 1 i. V. m. Sp. 4, Zn. 6 bis 27) oder als Sieb (Sieb 8, vgl. Fig. 2 i. V. m. Sp. 4, Zn. 28 bis 44) ausgebildet. Da ein Sieb zwangsläufig eine Vielzahl von Öffnungen umfasst, lehrt Druckschrift D2 dem Fachmann, den Reflektor entweder aus transparentem Material ohne eine Öffnung direkt gegenüber der Lichtaustrittsfläche der Lichtquelle oder aus einem Sieb mit einer Vielzahl von Öffnungen vorzusehen. Somit findet der Fachmann in Druckschrift D2 keinen Hinweis für das Merkmal des Patentanspruchs 1 lediglich eine einzigen Öffnung in den Reflektor einzubringen, die direkt gegenüber der Lichtaustrittsfläche der Lichtquelle angeordnet und kleiner als die Lichtaustrittsfläche ist.

Druckschrift D3 offenbart lediglich den Oberbegriff des Patentanspruchs 1, nicht jedoch sein Kennzeichen, denn der in Fig. 1 gezeigte Reflektor (Deckel 4, vgl. Fig. 1) "ist in seinem zentralen, über der Lichtquelle 5 liegenden Bereich mit einer nach innengerichteten domförmigen Wölbung 9 versehen, die, nachdem an dieser Stelle ja eine Hinterleuchtung von Teilen der Anzeigetafel nicht erforderlich ist, ebenfalls verspiegelt ist" / vgl. S. 6, Zn. 26 bis 30. Der Reflektor der Druckschrift D3 weist demnach ebenfalls keine Öffnung auf, die direkt gegenüber der Lichtaustrittsfläche der Lichtquelle angeordnet und kleiner als die Lichtaustrittsfläche ist.

Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D2 und D3 nimmt aus den genannten Gründen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht vorweg oder vermag diesen dem Fachmann nahezulegen.

Die Beleuchtungsanordnung des Patentanspruchs 1 ist demnach patentfähig.

8.

An diesen Patentanspruch 1 können sich die darauf direkt oder indirekt zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 9 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und der optische Signalgeber anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

9.

Bei dieser Sachlage war das Streitpatent beschränkt aufrechtzuerhalten.

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BPatG:
Beschluss v. 22.07.2010
Az: 23 W (pat) 335/06


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