Landgericht Köln:
Urteil vom 1. Oktober 2008
Aktenzeichen: 20 S 15/08
(LG Köln: Urteil v. 01.10.2008, Az.: 20 S 15/08)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.03.2008 - Aktenzeichen: 126 C 629/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aufgrund eines Rechtsschutzversicherungsvertrages einen Anspruch auf Ersatz einer Post- und Telekommunikationspauschale geltend.
Der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin war von einem Versicherungsnehmer der Beklagten mit der Interessenwahrung im Rahmen eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens beauftragt. Dem Versicherungsnehmer der Beklagten war am 19.01.2007 ein Bußgeldbescheid vom 16.01.2007 zugestellt worden, der eine Geldbuße in Höhe von 75,00 €, den Ausspruch eines Fahrverbotes von einem Monat und den Hinweis auf die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister enthielt.
Der Klägerin legte mit Schreiben vom 24.01.2007 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und forderte mit gleicher Post einen aktuellen Auszug des Verkehrszentralregisters an.
Dem Einspruch wurde nicht abgeholfen und die Akten an das Amtsgericht übermittelt, das die Hauptverhandlung auf den 07.05.2007 terminierte. Nach erfolgter Akteneinsicht entschieden der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin und der versicherte Mandant aufgrund der Beweislage den Einspruch zurückzunehmen, was am 20.04.2007 schriftlich erfolgte.
Mit Kostennote vom 27.04.2007 rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten die anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 650,44 € ab. Dabei wurde das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde mit den Ziffern 5100 und 5103 VV RVG abgerechnet sowie für dieses Bußgeldverfahren die Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht.
Für das gerichtliche Verfahren brachte die Klägerin die Ziffern 5109, 5115 und 5107 VV RVG in Ansatz. Außerdem wurd neben den Kosten für die Kopien der Ermittlungsakte wiederum die Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG abgerechnet.
Die Beklagte zahlte hierauf am 10.07.2007 einen Betrag in Höhe von 626,64 € und begründete die Kürzung um 23,80 € damit, dass sie keinerlei rechtliche Grundlage für die zweifache Geltendmachung der Abrechnungsziffer 7002 VV RVG sehe.
Die Klägerin war der Ansicht, ihr stehe eine zweite Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG zu. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren gliedere sich in zwei Verfahrensabschnitte, nämlich das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren. Dabei beginne das Verwaltungsverfahren spätestens mit der Bekanntgabe des Bußgeldbescheides und ende - ggf. nach einem dazugehörigen Zwischenverfahren - mit der Abgabe der Akten an das zuständige Gericht. Mit Eingang der Akten bei Gericht beginne dann das gerichtliche Verfahren. Dieses stelle eine eigenständige Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dar und rechtfertige daher den Anfall einer weiteren Auslagenpauschale.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 23,80 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2007 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie war der Auffassung, dass es sich bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem anschließenden gerichtlichen Verfahren um eine Angelegenheit handele, die nur die Entstehung einer Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG rechtfertige.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Amtsgericht Köln die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem anschließenden gerichtlichen Verfahren um eine Angelegenheit im Sinne des RVG handele, so dass nur eine Pauschale entstehe. Dies insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber in § 17 RVG abschließend diejenigen Verfahren aufgezählt habe, bei denen das vorausgehende und das gerichtliche Verfahren als verschiedene Angelegenheiten zu qualifizieren seien.
Gegen dieses am 20.03.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.04.2008 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 19.06.2008, eingegangen ebenfalls am 19.06.2008 begründet und das erstinstanzliche Vorbringen vertieft. Die Klägerin trägt noch einmal vor, dass die systematische Trennung der Verfahren im Vergütungsverzeichnis des RVG dafür spreche, dass es sich bei dem bußgeldrechtlichen und dem gerichtlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten handele. Auch sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine von § 17 Nr. 1 RVG abweichende Behandelung rechtfertige.
Die Klägerin beantragt unter Abänderung des am 12.03.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln 126 C 629/07,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 23,80 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen
Gründe
Die zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg haben.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte keine zweite Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 RVG in der geltend gemachten Höhe von 23,80 € zu.
Gemäß Nr. 7002 RVG VV kann die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 RVG VV gefordert werden. Maßgeblich ist dabei nur, dass gebührenrechtlich eine selbständige Angelegenheit vorliegt oder kraft gesetzlicher Anordnung als solche gilt (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, Nr. 7001, 7001 RVG VV Rn. 21).
Das bußgeldrechtliche Verfahren und das anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren stellen eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne dar (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 17 RVG Rn. 63; LG Hamburg, Urteil vom 09.08.2006, Az. 319 S 3/06, a.A.: AG Nauen, Beschluss vom 10.05.2007, Az. 34 Owi 481 Js 20950/05 (430/05); AG Hamburg, Urteil vom 04.04.2006, Az. 920 C 53/06; weitere Nachweise Burhoff, Verkehrsrecht aktuell 2007, 130 ff.).
Das RVG bestimmt den verschiedentlich genannten Begriff der "Angelegenheit" nicht ausdrücklich. Er dient gebührenrechtlich zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörenden Tätigkeitsbereichs, der eine Pauschalgebühr abgelten soll. Demnach ist eine "Angelegenheit" ein einheitlicher Lebensvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Anwalts von der Erteilung des jeweiligen Auftrages bis zur Erledigung desselben oder bis zu seinem Ausscheiden abdeckt. Dabei kommt es wesentlich auf Art und Umfang des Auftrages an (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, § 15 RVG Rn. 9-11; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 15 Rn. 5).
Dies zugrunde gelegt, war es unter Geltung der BRAGO herrschende Meinung, dass Bußgeldverfahren und anschließendes gerichtliches Verfahren eine Angelegenheit darstellten (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 17 Rn. 63). Nach dem nun geltenden RVG gilt nicht anderes:
Das von der Klägerin aufgeführte systematische Argument, dass das Vergütungsverzeichnis eine Trennung zwischen Bußgeld- und Gerichtsverfahren vornimmt, nämlich in Teil 5 Unterabsatz 2 das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und in Teil 5 Unterabsatz 3 das Verfahren vor dem Amtsgericht regelt, trägt nicht. Aus dieser systematischen Unterscheidung im Vergütungsverzeichnis folgt nicht, dass verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten gegeben sind. Vielmehr handelt es sich um unterschiedliche Verfahrensgebühren, die innerhalb einer Angelegenheit nebeneinander entstehen können, wobei § 15 Abs. 2 S. 1 RVG lediglich verhindert, dass dieselbe Gebühr innerhalb einer Angelegenheit mehrfach entsteht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.12.2006, Az. 1 Ws 249/06, juris Rn. 5 zum Verhältnis von Ermittlungs- und Strafverfahren).
Auch ist § 17 Nr. 1 RVG nicht entsprechend anzuwenden.
Gem. § 17 Nr. 1 RVG sind verschiedene Angelegenheiten jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren.
Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung einer Vorschrift ist eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGHZ 149, 165 [174] m.w.Nachw.).
An einer solchen planwidrigen Regelungslücke fehlt es bereits. Vor dem Hintergrund, dass das RVG erst seit dem 01.07.2004 in Kraft ist und davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber um die Problematik wusste, beinhaltet § 17 Nr. 1 RVG eine abschließende Aufzählung. Für das Bußgeldverfahren und das sich daran anschließende Verfahren fehlt aber in dieser Aufzählung eine Regelung.
Selbst wenn man aber eine solche Regelungslücke annehmen würde, dürfte es an einer Vergleichbarkeit des Bußgeldverfahrens einschließlich des Zwischenverfahren und den in § 17 Nr. 1 RVG genannten Verwaltungsverfahren fehlen. Zwar prüft die Verwaltungsbehörde gem. § 69 Abs. 2 OWiG, ob sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhält oder zurücknimmt. Der Umfang eines Verwaltungsverfahrens in Verwaltungs-, Finanz- und Sozialsachen, für die § 17 Nr. RVG gilt (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 17 Rn. 7), ist jedoch nicht mit dem Umfang des Zwischenverfahrens nach dem OWiG vergleichbar (LG Hamburg, Urteil vom 09.08.2006, Az. 319 S 3/06). So ist beispielsweise das Vorverfahren nach §§ 69 ff. VwGO bereits von Gesetzes wegen wesentlich aufwendiger (vgl. z.B. das Abhilfeverfahren gem. § 72 VwGO) und an formelle Voraussetzungen anknüpfend ausgestaltet, als das Zwischenverfahren im OWiG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
LG Köln:
Urteil v. 01.10.2008
Az: 20 S 15/08
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