Kammergericht:
Urteil vom 25. Februar 2003
Aktenzeichen: 5 U 272/02
(KG: Urteil v. 25.02.2003, Az.: 5 U 272/02)
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 30. August 2002 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Vor dem Hintergrund, dass ein Abonnement der von der Antragsgegnerin vertriebenen Zeitung, die sechsmal wöchentlich erscheint, 16 Euro kostet, während ein von der Antragstellerin herausgegebenes Blatt, das siebenmal wöchentlich erscheint, im Monatsabonnement 17,10 Euro kostet, hat die Antragstellerin die einstweilige Verfügung vom 2. Juli 2002 erwirkt, derzufolge der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,
im geschäftlichen Verkehr mit der Behauptung zu werben oder werben zu lassen, dass die "B" die "günstigste Abonnementzeitung Berlins" ist.
Gemäß dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung kann keinen Erfolg haben.
Der Antragstellerin steht ein im Wege der einstweiligen Verfügung sicherbarer Anspruch aus § 3 UWG auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussage zu. Gemäß § 3 Satz 2 UWG sind Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung. Um eine derartige vergleichende Werbung geht es vorliegend, da die Antragsgegnerin den Abonnementpreis für die von ihr herausgegebene Zeitung als den günstigsten Berlins bezeichnet und somit einen Vergleich zu den konkurrierenden Abonnementszeitungen, insbesondere der von der Beklagten herausgegebenen vornimmt. Die Regelung des § 3 Satz 2 UWG setzt die Vorgabe aus Art. 3 a I Lit. a der Richtlinie 97/55/EG zur vergleichenden Werbung um. Als darunter fallende Angaben stellt sich ohne weiteres das Ergebnis des von der Antragsgegnerin vorgenommenen Preisvergleichs dar. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass bei der Beurteilung von Irreführungsverboten, die - wie vorliegend - auf harmonisiertem Recht beruhen, entsprechend der Kompetenz des EuGH insoweit - die Verkehrsauffassung anhand der mutmaßlichen Erwartung eines verständigen Verbrauchers festzustellen ist (vgl. EuGH GRUR Int 1998; 795/797 - "Gut Springenheide"; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 53).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass die Preisgestaltung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Abonnementspreises der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers, der mit der beanstandeten Angabe konfrontiert wird, nicht entspricht.
Der von der Antragsgegnerin vorgenommene Preisvergleich ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig, da er nicht objektiv auf den Preis bezogen ist. Nicht objektiv bzw. irreführend kann ein Preisvergleich dann sein, wenn sich die preisrelevanten Konditionen der Wettbewerber unterscheiden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen wird (vgl. Köhler/Piper, a. a. O. § 2 Rdnr. 37 und 39). Hier bewirbt die Antragsgegnerin einen Abonnementspreis von 16 Euro monatlich einer Zeitung, die sechsmal wöchentlich erscheint, also monatlich etwa 26 mal. Für die Einzelausgabe, die im Rahmen des Abonnements geliefert wird, errechnet sich so ein Durchschnittspreis von 61,5 Cent. Demgegenüber erhält der Abonnent der von der Antragstellerin herausgegebenen Zeitung für den Abonnementspreis von 17,10 Euro 30 Ausgaben, so dass sich für die einzelne Ausgabe ein Durchschnittspreis von 57 Cent errechnet. Dass die im Rahmen des Abonnements gelieferten Einzelausgaben der von der Antragstellerin herausgegebenen Zeitung teurer sind als die im Rahmen des Abonnements von der Antragstellerin herausgegebenen Zeitung, kommt in dem Vergleich nicht zum Ausdruck. Auf diesen besonderen Umstand weist die Antragsgegnerin nicht hin. Entscheidend ist damit die Frage, ob davon auszugehen ist, dass der zugrunde zu legende verständige Verbraucher von sich aus diesen Umstand berücksichtigt und sich damit zufrieden gibt, dass der Abonnementpreis der von der Antragsgegnerin gefordert wird, zwar unter den Abonnementspreisen der Konkurrenzzeitungen liegt, jedoch eine Ausgabe pro Woche weniger beinhaltet. Diese Frage ist anhand eines vom Wettbewerbsrichter im Rahmen einer wertenden Beurteilung selbst anzulegenden normativen Maßstabes zu klären (vgl. EuGH GRUR Int 2000, 756/757 - "D'arbo naturrein"; Köhler/Piper, a. a. O. § 3 Rdnr. 51). Diese Beurteilung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass auch der dem europäischen Verbraucherleitbild entsprechende Durchschnittsverbraucher durch die beanstandete Angabe in die Irre geführt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Angabe nicht auf einen bloßen Preisvergleich beschränkt, denn dann wäre die von der Antragsgegnerin herausgegebene Abonnementszeitung als die mit dem "billigsten" Abonnementpreis beworben worden. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen, vielmehr soll es sich um die "günstigste" Abonnementzeitung handeln. Eine solche Angabe bezieht sich nicht allein auf den Preis in absoluten Zahlen, sondern umfasst das Element der Preiswürdigkeit. Dieses Element kann jedoch umfassend nur beurteilt werden, wenn ersichtlich ist, ob das Abonnement auch eine Sonntagszeitung erfasst oder aber nicht. Diesen Punkt legt die Antragsgegnerin in ihrer Werbung nicht offen, obwohl er für die Kaufentscheidung des "verständigen" Verbrauchers von beträchtlicher Bedeutung ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Verbraucher die Verhältnisse auf dem Markt der Abonnementszeitungen in Berlin so gut kennt, dass er von sich aus weiß, dass die "Berliner Zeitung" sechsmal in der Woche - mit erweiterter Samstagsausgabe - erscheint, während die beiden konkurrierenden Blätter siebenmal wöchentlich erscheinen. Insoweit hat also die Antragsgegnerin ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt, so dass die beanstandete Werbung zu untersagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Urteil v. 25.02.2003
Az: 5 U 272/02
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