Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. November 1992
Aktenzeichen: 22 U 72/92

(OLG Köln: Urteil v. 24.11.1992, Az.: 22 U 72/92)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.02.1992 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 203/91 - wird zu-rückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch eine Sicherheitslei-stung von 26.500,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu er-bringen.

Gründe

Die Klägerin ist seit Mitte 1987 mit 37

% am stimmberechtigten Kapital der Beklagten beteiligt.

Mehrheitsaktionärin mit einer Beteiligung von 57 % ist die C. K.

AG, früher C. AG in K..

Zur Widerlegung der

Abhängigkeitsvermutung gemäß § 17 Abs. 2 AktG und der darauf

begründeten Konzernvermutung bestand zwischen der

Mehrheitsaktionärin und der Beklagten seit dem 13.12.1977 ein

sogenannter Entherrschungsvertrag, auf dessen Inhalt Bezug

genommen wird (Bl. 52 f d.A.). Im Hinblick auf diesen

Entherrschungsvertrag erstellte der Vorstand der Beklagten in den

Jahren 1987 bis 1990 keinen Abhängigkeitsbericht und nahm auch im

Lagebericht nicht die in § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG für abhängige

Unternehmen vorgesehene Schlußerklä-rung auf.

In den vergangenen Jahren verlagerte

die Beklagte einen Teil ihres Auslandsgeschäfts, das sie

ursprünglich durch eigene Niederlassungen in Griechenland, den

Niederlanden und Italien betrieben hatte, auf gemeinsame

Tochtergesellschaften mit der C. AG, nämlich die N. C. H. AG, die

C. N. S. N.V. und die N. C. D. A. SpA. Die Hauptversammlung der

Beklagten wurde an diesen Vorgängen nicht beteiligt.

Zum 01.07.1991 wurde die Co. V. AG,

eine österreichische Tochtergesellschaft der C. Versicherungs AG,

mit der N. Ve. AG, eine österreichische Tochtergesellschaft der

Beklagten, verschmolzen. Die Hauptversammlung der aufnehmenden N.

Ve. AG stimmte der Verschmelzung zu. Die Verschmelzung erfolgte

durch Gewährung von neuen Aktien an die Aktionäre der übertragenden

Gesellschaft, nämlich die C. Versicherungs AG und die C.

Lebensversicherungs AG in K.. Die beiden deutschen C.

Gesellschaften erwarben dadurch eine Beteiligung an der

aufnehmenden Gesellschaft von 25,53 %, während die Beklagte mit

einer Quote von 74,47 % Mehrheitsgesellschafterin blieb.

Im Laufe des Jahres 1991 ergaben sich

darüber hinaus personelle Verflechtungen zwischen der Beklagten

und ihrer Mehrheitsaktionärin. So übernahm der Vorstandsvorsitzende

der Beklagten, Herr K. , zugleich das Amt des Vorstandsvorsitzenden

in der C. K. AG, während ihr weiteres Vorstandsmitglied Dr. H.

ebenfalls in den Vorstand der Mehrheitsaktionärin gewählt wurde.

Ferner wurde das Vorstandsmitglied Dr. Dr. L. der Beklagten

zugleich als Generalbevollmächtigter der C. K. AG tätig. Dies

geschah jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats der

Beklagten.

Die Klägerin legte in der

Hauptversammlung der Beklagten vom 25.06.1991 gegen die

Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat, die gegen

bzw. ohne die Stimmen der Klägerin zustandegekommen waren,

Widerspruch zu Protokoll ein.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die

Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse der Beklagten für die

Geschäftsjahre 1987 bis 1990 und die Feststellung von

Pflichtverletzungen des Vorstands der Beklagten geltendgemacht

sowie die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten

vom 25.06.1991 angefochten.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,

der Entherrschungsvertrag zwischen der Beklagten und ihrer

Mehrheitsaktionärin sei aus formellen Gründen - fehlende Zustimmung

der Hauptversammlungen der beteiligten Gesellschaften - und aus

inhaltlichen Gründen - u.a. zu kurze Kündigungsfrist - unwirksam.

Mithin habe ein Abhängigkeitsbericht erstellt werden müssen, dessen

Fehlen zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führe. Denn ohne den

Abhängigkeitsbericht ließen sich weder die Schutzvorschriften für

die Minderheitsaktionäre einhalten noch sei eine vollständige

Prüfung des Jahresabschlusses, die sich auch auf etwaige

Ersatzansprüche wegen benachteiligender Geschäfte mit dem

herrschenden Unternehmen zur erstrecken habe, möglich.

Die Klägerin hat ferner die Auffassung

geäußert, der Vorstand der Beklagten habe seine Pflichten verletzt,

als er ohne Beteiligung der Hauptversammlung der Beklagten die

österreichische Tochtergesellschaft der Beklagten mit der

österreichischen Tochtergesellschaft ihrer Mehrheitsaktionärin

verschmolzen habe. Die Fusion laufe auf eine Gewinngemeinschaft im

Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG hinaus. Außerdem habe es sich um

einen wesentlichen Teil des Unternehmens der Beklagten gehandelt,

da das österreichische Prämienvolumen seinerzeit etwa 15 % des

Prämienvolumens der Beklagten ausgemacht habe. Nach den

Leitlinien, die der Bundesgerichtshof in der sogenannten

Holzmüller-Entscheidung (NJW 1982, 1703) aufgestellt habe, sei

eine Beschlußfassung der Hauptversammlung der Beklagten mit einer

Mehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals erforderlich

gewesen. Zumindest habe der Vorstand der Beklagten pflichtwidrig

gehandelt, weil er die Angelegenheit nicht gemäß § 119 Abs. 2 AktG

der Hauptversammlung der Beklagten zur Beschlußfassung vorgelegt

habe.

Dies gelte gleichermaßen für die

Umwandlung der griechischen, italienischen und niederländischen

Zweigniederlassung der Beklagten in Gesellschaften, an denen

jeweils die C. AG beteiligt ist. Hierin komme eine Gesamtstrategie

zum Ausdruck, wonach das Auslandsgeschäft der Beklagten

vollständig in Gemeinschaftsunternehmen überführt werden solle.

Dies sei nicht ohne entsprechende Anpassung der Satzung zulässig.

Jedenfalls sei der Vorstand der Beklagten verpflichtet gewesen, in

jedem Einzelfall die Zustimmung der Hauptversammlung gemäß § 119

Abs. 2 AktG einzuholen.

Was schließlich die personellen

Verflechtungen zwischen der Beklagten und ihrer

Mehrheitsaktionä-rin anbelange, so sei die Interessenkollision der

Doppelmandate angesichts der Konkurrenzsituation zwischen der

Beklagten und der C. Versicherungs AG vorprogrammiert. Die

betreffenden Vorstandsmitglieder verstießen daher durch die

Óbernahme der Àmter in der C. K. AG gegen ihre gegenüber der

Beklagten und deren Aktionären obliegenden Treupflichten.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen,

I.

daß die Jahresabschlüsse der Beklagten

für die Geschäftsjahre 1987, 1988, 1989 und 1990 nichtig sind;

II.

daß der Vorstand der Beklagten eine

rechtswidrige Pflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er daran

mitwirkte, die Co. V. -AG, W., auf die N. Ve.-Aktiengesellschaft,

W., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve. -AG (nach

Namensänderung die heutige "N. C. Verwaltungs-AG") dafür neue

Aktien an die C. Versicherung AG und die C. Lebensversicherungs-AG

im Gesamtumfang einer Beteiligung von 25,53 % an der aufnehmenden

Gesellschaft gewährte, ohne der Hauptversammlung der Beklagten die

geplante Verschmelzung zur Beschlußfassung vorzulegen und einen

mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der

Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, gefaßten

zustimmenden Beschluß der Hauptversammlung erwirkt zu haben;

hilfsweise hierzu festzustellen,

daß der Vorstand der Beklagten eine

rechtswidrige Pflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er daran

mitwirkte, die Co. V. -AG, W., auf die N. Ve.-Aktiengesellschaft,

W., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve. -AG (nach

Namensänderung die heutige "N. C. Verwaltungs-AG") dafür neue

Aktien an die C. Versicherung AG und die C. Lebensversicherungs-AG

im Gesamtumfang einer Beteiligung von 25,53 % an der aufnehmenden

Gesellschaft gewährte, ohne der Hauptversammlung der Beklagten die

geplante Verschmelzung zur Beschlußfassung analog zu § 119 Abs. 2

AktG vorzulegen und einen mit Mehrheit gefaßten zustimmenden

Beschluß der Hauptversammlung erwirkt zu haben;

III.

daß die vom Vorstand der Beklagten

betriebene Transformation des bisher durch eigene

Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland

betriebenen Versicherungsgeschäftes in ein Versicherungsgeschäft,

das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die

Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.

oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt sind, nicht

ohne vorherige Ànderung der Satzung der Beklagten weiterbetrieben

werden darf;

hilfsweise hierzu festzustellen,

daß die vom Vorstand der Beklagten

betriebene Transformation des bisher durch eigene

Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland

betriebenen Versicherungsgeschäftes in ein Versicherungsgeschäft,

das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die

Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in

K. oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt sind, nicht

weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung das Gesamtkonzept

und die zu seiner Verwirklichung geplanten Einzelschritte zur

Beschluß-fassung vorzulegen und einen mit einer Mehrheit, die

mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen

Grundkapitals umfaßt, gefaßten zustimmenden Beschluß der

Hauptversammlung erwirkt zu haben;

ganz hilfsweise hierzu

festzustellen,

daß die vom Vorstand der Beklagten

betriebene Transformation des bisher durch eigene

Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland

betriebenen Versicherungsgeschäftes in ein Versicherungsgeschäft,

das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die

Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.

oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt sind, nicht

weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung des Gesamtkonzept

und die zu seiner Verwirklichung geplanten Einzelschritte zur

Beschlußfassung analog zu § 119 Abs. 2 AktG vorzulegen und einen

mit Mehrheit gefaßten zustimmenden Beschluß der Hauptversammlung

erwirkt zu haben;

IV.

daß die Vorstandsmitglieder der

Beklagten, die Herren C. K., Vorstandsvorsitzender, Dr. A. H.,

Vorstand und Dr. Dr. E. L., Stellvertretender Vorstand gegen ihre

Pflichten als Vorstandsmitglieder der Beklagten versto-ßen, wenn

sie die Ernennung zu Vorständen bzw. Herr Dr. Dr. L. als

Generalbevollmächtigter der C. K. AG annehmen und diese Àmter

ausüben;

ferner hat sie beantragt,

V.

die in der Hauptversammlung der

Beklagten vom 25. Juni 1991 gefaßten Beschlüsse, mit denen dem

Vorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt worden ist, für

nichtig zu erklären;

VI.

der Beklagten die Kosten

aufzugeben;

VII.

der Klägerin nachzulassen, eine ihr

auferlegte Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu

erbringen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihr Sicherheitsleistung

durch Bürgschaft einer deutschen Groß-bank zu gestatten.

Sie hat vorgetragen, die

Jahresabschlüsse für die Jahre 1987 bis 1990 seien wirksam.

Abhängigkeitsberichte hätten nicht erstellt werden müssen, weil

die aus der Mehrheitsbeteiligung folgende Abhängigkeitsvermutung

sowohl durch den Entherrschungsvertrag als auch durch das

Gesamtbild der Beziehungen zwischen der Beklagten und ihrer

Mehrheitsaktionärin widerlegt werde. Im übrigen führe aber auch

das Fehlen eines notwendigen Abhängigkeitsberichts nicht zur

Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Der Abhängigkeitsbericht sei

weder Teil des Jahresabschlusses noch des Lageberichts. Etwaige

Ersatzansprüche aus benachteiligenden Geschäften mit dem

herrschenden Unternehmen seien nicht bilanzierungsfähig, so daß

auch unter diesem Gesichtspunkt eine Nichtigkeit des

Jahresabschlusses nicht in Betracht komme.

Bei der Verschmelzung der Co. V. AG auf

die österreichische Tochtergesellschaft der Beklagten habe die

Hauptversammlung der Beklagten nicht beteiligt werden müssen. Das

Prämienvolumen der österreichischen Tochtergesellschaft der

Beklagten habe nur 8 % des Prämienvolumens der von der Beklagten

geführten Versicherungsgruppe ausgemacht. Es habe sich mithin nicht

um die Ausgliederung des wertvollsten Teils des Betriebsvermögens

und damit um eine Ànderung der Unternehmensstruktur von Grund auf

gehandelt.

Ein Gesamtkonzept, das Auslandsgeschäft

nur noch durch gemeinsame Tochtergesellschaften der Beklagten und

der C. Versicherungs AG zu betreiben, gebe es nicht. Es handele

sich lediglich um punktuelle Zusammenführungen, die in die

Kompetenz des Vorstands fielen und von der Satzung gedeckt

seien.

Soweit die Klägerin die Feststellung

der Pflichtwidrigkeit der Doppelmandate begehre, sei dies

unzulässig, da die Klägerin nicht die Verletzung eigener Rechte

geltendmache. Im übrigen seien solche Doppelmandate üblich und

rechtmäßig.

Das Landgericht hat in seinem Urteil

vom 03.02.1992, auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird,

die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.06.1991,

durch die dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt

worden ist, für nichtig erklärt und die Klage im übrigen

abgewiesen. Es hat in seiner Begründung ausgeführt, daß zwischen

der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionärin ein

Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das durch den

Entherrschungsvertrag nicht widerlegt werde, da der Vertrag nicht

die erforderliche Mindestdauer vorgesehen habe. Das Fehlen der

danach notwendigen Abhängigkeitsberichte berechtige die Klägerin

nur zur Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung,

führe aber nicht zur Nichtigkeit der Jahresabschlüsse, da der

Abhängigkeitsbericht kein Bestandteil des Jahresabschlusses sei.

Soweit sich die Klägerin gegen die gemeinsamen Auslandsaktivitäten

der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionärin wende, sei weder ein

Satzungsverstoß zu erkennen noch stünden angesichts des hiervon

betroffenen Prämienvolumens der Beklagten Grundsatzentscheidungen

in Frage, die der Mitwirkung der Hauptversammlung bedürften. Der

hinsichtlich der Doppelmandate gestellte Feststellungsantrag sei

mangels Feststellungsinteresses unzulässig und im übrigen auch

unbegründet, da solche Doppelmandate nicht untersagt seien.

Gegen das ihr am 12.02.1992 zugestellte

Urteil hat die Klägerin am 11.03.1992 Berufung eingelegt, die sie

nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 25.05.1992 bei

Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer

Berufung den vom Landgericht abgewiesenen Teil ihres Klagebegehrens

weiter. Sie wiederholt hierzu ihr Vorbringen vor dem Landgericht

und führt ergänzend aus, die Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse

1987 bis 1990 ergebe sich bereits daraus, daß die Beklagte ohne die

Erstellung der Abhängigkeitsberichte auch die hierfür benötigten

Belege nicht gesammelt habe und daher ihre Buchhaltung mangelhaft

sei. Dementsprechend könnten die Jahresabschlüsse kein

zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

nachzeichnen, da etwaige Ausgleichsansprüche wegen

benachteiligender Geschäfte unberücksichtigt geblieben seien. Der

Zusammenhang zwischen Abhängigkeitsbericht und Jahresabschluß

ergebe sich auch aus § 285 Nr. 14 HGB, wonach im Anhang zum

Jahresabschluß das Abhängigkeitsverhältnis anzugeben ist. Auch

diese Vorschrift sei verletzt worden, was den Jahresabschluß

nichtig mache. Ebenso führe das Fehlen der in den Lagebericht

aufzunehmenden Schlußerklärung nach § 312 Abs. 3 AktG zur

Nichtigkeit des Jahresabschlusses, da ohne eine solche

Schlußerklärung der Abschlußprüfer einen uneingeschränkten

Bestätigungsvermerk im Sinne des § 322 Abs. 1 HGB nicht habe

erteilen dürfen.

Soweit das Landgericht eine Mitwirkung

der Hauptversammlung der Beklagten bei der Verschmelzung ihrer

österreichischen Tochtergesellschaft mit der österreichischen

Tochtergesellschaft ihrer Mehrheitsaktionärin nicht für

erforderlich gehalten habe, verkenne es die Tragweite der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach komme es für die

Beurteilung der Frage, ob die Geschäftspolitik des Vorstands eine

Grundlagenentscheidung betreffe, nur darauf an, ob wesentliche

Teile des Unternehmens berührt seien. Dies sei bei der

österreichischen Tochtergesellschaft der Beklagten im Hinblick

auf deren Prämienvolumen der Fall gewesen. Das Landgericht habe

demgegenüber die Wesentlichkeitsgrenze zu hoch angesetzt.

Aus den gleichen Gründen beruhe auch

die Beurteilung des Landgerichts, daß die Umwandlung des

Auslandsgeschäfts der Beklagten in Gemeinschaftsunternehmen mit

ihrer Mehrheitsaktionärin weder einer Satzungsänderung noch der

Mitwirkung der Hauptversammlung der Beklagten bedürfe, auf einer

Fehleinschätzung. Die hinter diesen Maßnahmen stehende

Gesamtstrategie sei inzwischen noch weitergeführt worden. So habe

die Beklagte ohne Befragung der Hauptversammlung ihre

Revisionsabteilung unter eine "gemeinsame Leitung" mit der

C.-Gruppe gestellt. Ferner habe sie es unternommen, auch ihr

Rechenzentrum und das Management ihres Immobilienbesitzes

auszugliedern.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin

für ihren Antrag zu IV ergebe sich daraus, daß sie durch die

infolge der personellen Verflechtungen ermöglichte intensive

Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionärin

im Ausland in ihrem Mitgliedschaftsrecht verletzt sei. Der Antrag

sei auch begründet, weil ein Doppelmandat bei konkurrierenden

Unternehmen wegen der zwangsläufig bestehenden Interessenkollision

eine Pflichtverletzung bedeute.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des

angefochtenen Urteils der 11. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts K. vom 3. Februar 1992 - 91 O 203/91 -

festzustellen,

I.

daß die Jahresabschlüsse der Beklagten

für die Geschäftsjahre 1987, 1988, 1989 und 1990 nichtig sind,

II.

daß der Vorstand der Beklagten eine

rechtswidrige Pflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er daran

mitwirkte, die Co. V. -AG W., auf die N. Ve. -Aktiengesellschaft,

W., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve.-AG (nach

Namensänderung die heutige "N. C. Verwaltungs-AG") dafür neue

Aktien an die C. Versicherungs AG und die C.

Lebensversicherungs-AG im Gesamtumfang einer Beteiligung von 25,53

% an der aufnehmenden Gesellschaft gewährte, ohne der

Hauptversammlung der Beklagten die geplante Verschmelzung zur

Beschlußfassung vorzulegen und einen mit einer Mehrheit, die

mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen

Grundkapitals umfaßt, gefaßten zustimmenden Beschluß der

Hauptversammlung erwirkt zu haben,

hilfsweise hierzu festzustellen,

daß der Vorstand der Beklagten eine

rechtswidrige Pflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er daran

mitwirkte, die Co. V. -AG, W., auf die N. Ve. -Aktiengesellschaft,

W., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve.-AG (nach

Namensänderung die heutige "N. C. Verwaltungs-AG") dafür neue

Aktien an die C. Versicherungs AG und die C.

Lebensversicherungs-AG im Gesamtumfang einer Beteiligung von 25,53

% an der aufnehmenden Gesellschaft gewährte, ohne der

Hauptversammlung der Beklagten die geplante Verschmelzung zur

Beschlußfassung analog § 119 Abs. 2 AktG vorzulegen und einen mit

Mehrheit gefaßten zustimmenden Beschluß der Hauptversammlung

erwirkt zu haben,

III.

daß die vom Vorstand der Beklagten

betriebene Transformation des bisher durch eigene

Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland

betriebenen Versicherungsgeschäftes in ein Versicherungsgeschäft,

das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die

Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.

oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt ist/sind,

nicht ohne vorherige Ànderung der Satzung der Beklagten

weiterbetrieben werden darf,

hilfsweise hierzu festzustellen,

daß die vom Vorstand der Beklagten

betriebene Transformation des bisher durch eigene

Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland

betriebenen Versicherungsgeschäftes in ein Versicherungsgeschäft,

das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die

Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.

oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt ist/sind,

nicht weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung das

Gesamtkonzept und die zu seiner Verwirklichung geplanten

Einzelschritte zur Beschlußfassung vorzulegen und einen mit einer

Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung

vertretenen Grundkapitals umfaßt, gefaßten zustimmenden Beschluß

der Hauptversammlung erwirkt zu haben,

ganz hilfsweise hierzu

festzustellen,

daß die vom Vorstand der Beklagten

betriebene Transformation des bisher durch eigene

Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland

betriebenen Versicherungsgeschäftes in ein Versicherungsgeschäft,

das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die

Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.

oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt ist/sind,

nicht weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung das

Gesamtkonzept und die zu seiner Verwirklichung geplanten

Einzelschritte zur Beschlußfassung analog § 119 Abs. 2 AktG

vorzulegen und einen mit Mehrheit gefaßten zustimmenden Beschluß

der Hauptversammlung erwirkt zu haben,

IV.

daß die Vorstandsmitglieder der

Beklagten, die Herren C. K., Vorstandsvorsitzender, Dr. A. H.,

Vorstandsmitglied, und Dr. Dr. E. L., Stellvertretendes

Vorstandsmitglied, gegen ihre Pflichten als Vorstandsmitglieder der

Beklagten verstoßen, wenn sie die Bestellung zu Vorständen und Herr

Dr. Dr. L. als Generalbevollmächtigter der C. K. AG annehmen und

diese Àmter ausüben,

V.

der Beklagten die gesamten Kosten des

Rechtsstreits aufzuerlegen,

VI.

das Urteil für vorläufig vollstreckbar

zu erklären und der Klägerin als Gläubigerin Sicherheitsleistung,

auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der

Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder

öffentlichrechtlichen Sparkasse, zu gestatten,

VII.

äußerst hilfsweise der Klägerin für den

Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen,

die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch

selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik

Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichrechtlichen

Sparkasse, abzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

1.)

die Berufung zurückzuweisen,

2.)

hilfsweise der Beklagten nachzulassen,

die Zwangsvollstreckung gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung

abzuwenden sowie

3.)

der Beklagten die Befugnis einzuräumen,

etwa zu leistende Sicherheiten durch die Bürgschaft einer deutschen

Großbank stellen zu können.

Die Beklagte trägt vor, ihr

Jahresabschluß in den Jahren 1987 bis 1990 leide nicht an

Buchhaltungsmängeln, insbesondere fehlten keine für den

Abhängigkeitsbericht erforderlichen Belege. Die Klä-gerin gehe von

der irrigen Vorstellung aus, ein Abhängigkeitsbericht beruhe auf

anderen Belegen, als sie dem Jahresabschluß zugrundeliegen. Für den

Abhängigkeitsbericht gebe es jedoch keine eigene Belegsammlung mit

einem eigenen Kontorahmen, sondern es gehe im Abhängigkeitsbericht

vielmehr darum, einen bestimmten Kreis der in der Buchhaltung

dokumentierten Geschäfte gesondert darzustellen und zu beurteilen.

Wenn diese Darstellung und Beurteilung unterbleibe, ändere sich

nichts an der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung für die Zwecke des

Jahresabschlusses. Ansprüche der Beklagten gegen ihre

Mehrheitsaktionärin wegen nachteiliger Geschäfte bestünden nicht

und könnten auch nicht vermutet werden. Zudem dürften lediglich

vermutete Ansprüche nicht bilanziert werden. Soweit in dem Anhang

des Jahresabschlusses die nach § 285 Nr. 14 HGB erforderlichen

Angaben über das Mutterunternehmen der Beklagten unterblieben

seien, handele es sich lediglich um einen Verstoß gegen eine

Ordnungsvorschrift, der nicht zur Unwirksamkeit des

Jahresabschlusses führe.

Im übrigen wiederholt und ergänzt die

Beklagte ihr Vorbringen erster Instanz und tritt dem

Berufungsvortrag der Klägerin entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die

zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

Die form- und fristgerecht eingelegte

Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Abweisung des

Feststellungsbegehrens der Klägerin durch das angefochtene Urteil

entspricht der Sach- und Rechtslage.

1.) Antrag zu I.

Der zulässige Antrag auf Feststellung

der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Beklagten für die

Geschäftsjahre 1987 bis 1990 ist unbegründet, da keiner der

gesetzlichen Nichtigkeitsgründe nach seinen Voraussetzungen erfüllt

ist.

Allerdings hat es die Beklagte in den

Jahren 1987 bis 1990 unterlassen, Abhängigkeitsberichte zu

erstatten, obgleich sie hierzu gemäß § 312 AktG verpflichtet war.

Da die Beklagte im Mehrheitsbesitz der C. K. AG steht, wird gemäß §

17 Abs. 2 AktG vermutet, daß die Beklagte von ihrer

Mehrheitsaktionärin abhängig ist. Diese Abhängigkeitsvermutung

kann zwar durch einen Entherrschungsvertrag widerlegt werden. Die

entsprechende Vereinbarung vom 13.12.1977 zwischen der Beklagten

und ihrer Mehrheitsgesellschafterin wurde aber den Anforderungen

an einen wirksamen Entherrschungsvertrag schon deshalb nicht

gerecht, weil wegen der vorgesehenen Kündigungsregelung keine

Vertragsdauer von mindestens 5 Jahren gewährleistet war. Auf die

Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird

Bezug genommen. Ebensowenig ist mangels näherer Substantiierung von

Seiten der Beklagten die Abhängigkeitsvermutung "durch das

Gesamtbild der Beziehungen" zwischen der Beklagten und der C. K. AG

widerlegt, wie ebenfalls das Landgericht zutreffend dargelegt hat.

Die Beklagte ist dem in zweiter Instanz nicht mehr

entgegengetreten und hat inzwischen durch ihren Vorstand einen

Abhängigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 1990 nachholen

lassen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin

führte das Fehlen der Abhängigkeitsberichte jedoch nicht zur

Nichtigkeit der betreffenden Jahresabschlüsse.

a)

Die Nichtigkeit eines Jahresabschlusses

nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG setzt voraus, daß der Jahresabschluß

durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die zum Schutz der

Gesellschaftsgläubiger gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind im

vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.

Der Jahresabschluß einer

Aktiengesellschaft besteht nach § 242 Abs. 3 HGB aus der Bilanz

und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie gemäß § 264 Abs. 1 HGB

zusätzlich aus einem Anhang, der mit der Bilanz und der Gewinn- und

Verlustrechnung eine Einheit bildet. Der Abhängigkeitsbericht ist

danach nicht Teil des Jahresabschlusses, so daß sich das Fehlen

eines notwendigen Abhängigkeitsberichts nicht auf den Inhalt des

Jahresabschlusses auswirkt.

Ebenso wie der Abhängigkeitsbericht ist

auch der Lagebericht kein Bestandteil des Jahresabschlusses,

sondern steht selbständig neben diesem, wie sich aus § 264 Abs. 1

Satz 2 HGB ergibt. Folglich kann das Fehlen der Schlußerklärung des

Vorstands aus seinem Abhängigkeitsbericht, die nach § 312 Abs. 3

Satz 3 AktG in den Lagebericht aufzunehmen ist, ebenfalls keinen

Einfluß auf den Inhalt des Jahresabschlusses und damit auf seine

Wirksamkeit haben. Hieran ändert sich entgegen der Auffassung der

Klägerin nichts dadurch, daß Jahresabschluß und Lagebericht gemäß §

322 HGB einer gemeinsamen Abschlußprüfung unterzogen werden. Denn

der danach zu erteilende Bestätigungsvermerk soll gemäß § 322 Abs.

1 HGB nur bescheinigen, daß einerseits der Jahresabschluß den

Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht sowie ein den

tatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft entsprechendes Bild

vermittelt und andererseits der Lagebericht im Einklang mit dem

Jahresabschluß steht. Da die Schlußerklärung des Vorstands aus dem

Abhängigkeitsbericht nach § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG lediglich in

den Lagebericht, nicht aber in den Jahresabschluß aufzunehmen ist,

kann sich deren Fehlen weder auf den Inhalt des Jahresabschlusses

noch auf die Richtigkeit des Bestätigungsvermerks des

Abschlußprüfers gemäß § 322 Abs. 1 HGB auswirken.

Die Klägerin vermag einen inhaltlichen

Mangel der betreffenden Jahresabschlüsse auch nicht daraus

herzuleiten, daß die Buchhaltung der Beklagten nicht ordnungsgemäß

organisiert gewesen sei, weil die für einen Abhängigkeitsbericht

benötigten Belege in der Buchhaltung nicht gesammelt worden seien.

Das Gesetz schreibt insoweit keine gesonderte Belegsammlung vor.

Der Abhängigkeitsbericht beruht vielmehr auf denselben Belegen, die

auch dem Jahresabschluß zugrundeliegen. Die Jahresabschlüsse der

Beklagten wurden jeweils von einem Abschlußprüfer geprüft und von

diesem mit dem Bestätigungsvermerk gemäß § 322 HGB versehen. Damit

wurde den betreffenden Jahresabschlüssen auch die Beachtung der

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bescheinigt. Irgendwelche

Anhaltspunkte, daß in den dem Abschlußprüfer vorgelegten Unterlagen

Geschäftsvorgänge zwischen der Beklagten und ihrer

Mehrheitsaktionärin buchhalterisch nicht hinreichend erfaßt

gewesen seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Es kann ferner nicht davon ausgegangen

werden, daß die Jahresabschlüsse unvollständig sind, weil sie keine

Ersatzansprüche der Beklagten aus nachteiligen Geschäften mit

ihrer Mehrheitsaktionärin ausweisen. Die Klägerin hat keine näheren

Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß solche Ansprüche bestanden

haben. Entgegen ihrer Auffassung läßt sich die Existenz solcher

Ansprüche auch nicht vermuten. Denn es besteht weder einer

gesetzliche noch eine tatsächliche Vermutung, daß es im faktischen

Konzern regelmäßig zu nachteiligen Geschäften mit der herrschenden

Gesellschaft kommt.

Die Jahresabschlüsse sind lediglich

insoweit zu beanstanden, als entgegen § 285 Nr. 14 HGB in ihrem

Anhang nicht der Name und der Sitz des Mutterunternehmens, in

dessen Konzernabschluß die Gesellschaft erfaßt wird, angegeben

sind. Das Fehlen dieser Angaben führt jedoch nicht zur Nichtigkeit

der Jahresabschlüsse gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Hierfür wäre

erforderlich, daß ein Buchungsvorgang, seine Unterlassung oder die

sonstige Bilanzgestaltung gesetzeswidrig ist (Schilling in

Großkommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 256 Anm. 4). Dieser

Inhalt des Jahresabschlusses wird indes durch die fehlende

Verweisung auf den Konzernabschluß des Mutterunternehmens nicht

berührt. Der Verstoß gegen § 285 Nr. 14 HGB begründet daher

lediglich einen Ordnungsmangel. Aber selbst wenn ein inhaltlicher

Mangel zu bejahen wäre, müßte er als geringfügig eingeordnet

werden, da die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage im

Jahresabschluß nicht beeinträchtigt wird. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG

führt jedoch nur bei wesentlichen Gesetzesverstößen zur Nichtigkeit

des Jahresabschlusses (Zöllner in Kölner Kommentar zum

Aktiengesetz, § 256 Rdnr. 2, 25).

b)

Der Nichtigkeitsgrund des § 256 Abs. 1

Nr. 2 AktG greift ebenfalls nicht ein. Diese Vorschrift setzt

voraus, daß die nach § 316 Abs. 1 u. 3 HGB erforderliche Prüfung

des Jahresabschlusses unterblieben ist. Im vorliegenden Fall hat

jedoch sowohl eine Prüfung der Jahresabschlüsse als auch der

Lageberichte gemäß § 316 Abs. 1 HGB stattgefunden. Der

Abhängigkeitsbericht ist demgegenüber nicht nach § 316 HGB, sondern

nach § 313 AktG zu prüfen, auf den in § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nicht

Bezug genommen wird. Das Fehlen der Schlußerklärung des Vorstands

im Lagebericht gemäß § 312 Abs. 3 AktG ändert nichts daran, daß der

Lagebericht ordnungsgemäß geprüft worden ist. Im übrigen stellt §

256 Abs. 1 Nr. 2 AktG auch nur auf die Prüfung des

Jahresabschlusses ab, zu dessen Bestandteilen der Lagebericht

jedoch nicht gehört.

2.) Antrag zu II

Der Hauptantrag wie auch der

Hilfsantrag auf Feststellung der Pflichtverletzung des Vorstands

im Zusammenhang mit der Verschmelzung der österreichischen Tochter

der Beklagten sind zulässig. Die Klägerin hat für beide Anträge das

nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da sie die

Pflichtwidrigkeit des Vorstands jeweils daraus ableitet, daß dieser

es unterlassen habe, die Hauptversammlung der Beklagten über die

Verschmelzung ihrer österreichischen Tochtergesellschaft mit der

österreichischen Tochtergesellschaft ihrer Mehrheitsaktionärin

abstimmen zu lassen. Nach wohl einhelliger Meinung kann der

Aktionär die Feststellung der Pflichtwidrigkeit von

Vorstandsmaßnahmen jedenfalls dann begehren, wenn er die

rechtswidrige Verletzung seines eigenen Mitgliedschaftsrechts

geltendmacht, was namentlich dann der Fall ist, wenn der Vorstand

die notwendige Zustimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt hat

(vgl. BGH, NJW 1982, 1703 "Holzmüller"; Karsten Schmidt,

Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 1991, Seite 537 f m.w.N.).

In der Sache ist das Begehren der

Klägerin jedoch nicht begründet.

a)

Eine Gewinnvereinbarung zwischen der

Beklagten und ihrer Mehrheitsgesellschafterin, die gemäß §§ 292

Abs. 1 Nr. 1, 293 Abs. 1 AktG eine Zustimmung der Hauptversammlung

mit einer Mehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals

erforderlich machen würde, ist von der Klägerin nicht näher

dargelegt worden und vermag daher ihr Begehren nicht zu

rechtfertigen.

Der vorgetragene Sachverhalt reicht

ferner nicht aus, um eine ungeschriebene Zuständigkeit der

Hauptversammlung der Beklagten zu bejahen.

Der Bundesgerichtshof hat in der

"Holzmüller"-Entscheidung eine solche Zuständigkeit für

Kapitalerhöhungen in einer durch Ausgliederung wesentlicher

Betriebsteile entstandenen Tochtergesellschaft bejaht (BGH,

a.a.O., 1707 f). Im Schrifttum wird die Anerkennung derartiger

Zuständigkeiten, mit denen die Mitspracherechte der Aktionäre bis

in abhängige Gesellschaften verlängert werden, ebenfalls

befürwortet (Raiser, Recht der Kapitalgesellschaften, Seite 578 f;

Emmerich-Sonnenschein, Konzernrecht, Seite 103; Lutter,

Festschrift für H. Westermann, 1974, Seite 365; Gessler,

Festschrift für W. Stimpel, 1985, Seite 786). Ausgangspunkt hierfür

ist die Tendenz bereits des geltenden Aktienrechts, die

Minderheitsaktionäre vor einer Entwertung ihrer Mitgliedschaft

durch unmittelbare oder mittelbare Eingriffe der Mehrheit oder

einer von ihr beeinflußten Verwaltung, gerade auch im Konzernrecht,

zu schützen. Dieser Schutz kann nur dann umfassend gewährt werden,

wenn den Aktionären der Obergesellschaft ein Anspruch auf

Beteiligung an grundlegenden, für ihre Rechtsstellung bedeutsamen

Entscheidungen in der Tochtergesellschaft über ihre

Hauptversammlung eingeräumt wird (BGH, a.a.O., 1707).

Voraussetzung für ein solches

Mitbestimmungsrecht der Aktionäre der Obergesellschaft ist jedoch,

daß die Tochter durch Ausgliederung wesentlicher Betriebsteile der

Obergesellschaft entstanden ist oder ein zumindest vergleichbarer

Sachverhalt vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht

erfüllt.

Die österreichische Tochtergesellschaft

der Beklagten bestand bereits seit Jahrzehnten und ist nicht erst

durch eine Abspaltung vom Betriebsvermögen der Beklagten

entstanden. Nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt

kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die österreichische

Tochtergesellschaft einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens

der Beklagten darstellt. Zur Frage der Wesentlichkeit hat der

Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung noch nicht

abschlie-ßend Stellung genommen, da in dem zugrundeliegenden Fall

annähernd das gesamte Betriebsvermögen der Muttergesellschaft in

eine Tochtergesellschaft ausgegliedert worden war. Im Schrifttum

wird zum Teil die Auffassung vertreten, daß die

Wesentlichkeitsgrenze unterschritten sei, wenn die Tätigkeit der

Tochtergesellschaft nur 15 % des Tätigkeitsbereichs der

Obergesellschaft ausmache (Timm, Die Aktiengesellschaft als

Konzernspitze, 1980, Seite 138). Nach anderer Ansicht soll dies

erst bei einem Anteil von 10 % der Fall sein (Gessler, a.a.O.,

Seite 787; Lutter, Festschrift für Fleck, 1988, Seite 180).

Maßgeblich für die Bemessung dieses Anteils ist entgegen der

Auffassung der Klägerin nicht allein das von der Beklagten selbst

erwirtschaftete Beitragsvolumen, sondern das der gesamten

N.-Gruppe. Denn die Teilhaberechte an dem Vermögen der Beklagten

erstrecken sich auch auf die Erträge aus verbundenen Unternehmen.

Danach ergibt sich bei einem Gesamtbeitragsaufkommen der N.-Gruppe

von 2,18 Milliarden DM im Jahre 1990 für die österreichische

Tochter mit 180 Millionen DM nur ein Anteil von 8,25 %. Dieser

Anteil liegt unter der Wesentlichkeitsgrenze und begründet daher

kein Mitwirkungsrecht der Hauptversammlung der Beklagten an dem

streitigen Verschmelzungsvorgang.

b)

Der Hilfsantrag der Klägerin ist

unbegründet, weil auch eine Zuständigkeit der Hauptversammlung nach

§ 119 Abs. 2 AktG nur bei grundlegenden Entscheidungen in Betracht

kommt, hier aber - wie ausgeführt - die Wesentlichkeitsgrenze

nicht erreicht war. Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon

ausgegangen, daß der Vorstand der Beklagten ohne Pflichtverletzung

von der Möglichkeit des § 119 Abs. 2 AktG keinen Gebrauch gemacht

hat.

3.) Antrag zu III

Die im Zusammenhang mit Transformation

des Auslandsgeschäfts der Beklagten gestellten Anträge sind

ebenfalls zulässig. Hinsichtlich des Hauptantrags ergibt sich das

Feststellungsinteresse der Klägerin aus § 179 AktG, weil eine

Verletzung des für Satzungsänderungen bestehenden

Mitwirkungsrechts der Hauptversammlung geltendgemacht wird. Für

die beiden Hilfsanträge folgt das Feststellungsinteresse aus den

selben Erwägungen wie hinsichtlich des Antrags zu II.

Die Anträge sind indes ebenfalls

unbegründet.

a)

Der Hauptantrag zu III kann keinen

Erfolg haben, weil die Óberführung von Auslandsniederlassungen bzw.

von ausländischen Töchtern der Beklagten in Gesellschaften mit

einer Beteiligung anderer Gesellschafter von der Satzung der

Beklagten gedeckt ist. Die Satzung sieht in § 2 Abs. 1 a neben dem

unmittelbaren auch den mittelbaren Betrieb von

Versicherungsgeschäften im Ausland vor und gestattet in § 2 Abs. 2

ausdrücklich auch die Beteiligung an anderen

Versicherungsunternehmen. Die Tatsache, daß die Beklagte mit der

von der Klägerin vorgetragenen geänderten Unternehmensstrategie von

einer seit Jahrzehnten praktizierten Ausgestaltung ihres

ausländischen Versicherungsgeschäfts abgeht, führt nicht notwendig

zu einer faktischen Satzungsänderung. Maßgebend ist allein, daß

sich das geänderte Konzept noch in den von dem eindeutigen

Satzungswortlaut vorgegebenen Grenzen hält.

b)

Der erste Hilfsantrag kann weder auf

eine gesetzliche noch auf eine ungeschriebene Zuständigkeit der

Hauptversammlung gestützt werden. Die in §§ 340 c, 361 AktG

vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von

3/4 des vertretenen Grundkapitals scheidet im vorliegenden Fall

aus, weil weder eine Verschmelzung der Beklagten selbst noch eine

Óbertragung ihres gesamten Vermögens vorgetragen ist. Für eine

analoge Anwendung der §§ 340 c, 361, 293 AktG, wie sie zum Teil im

Schrifttum befürwortet wird (vgl. Lutter, Festschrift für Fleck,

1988, Seite 181 f; Rehbinder, ZGR 1983, 98; Karsten Schmidt,

a.a.O., Seite 778 f), ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 119

Abs. 2 AktG und die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze

zur ungeschriebenen Zuständigkeit der Hauptversammlung kein Raum.

Eine solche ungeschriebene Zuständigkeit läßt sich allerdings für

die hier zu beurteilende Frage nicht aus der

"Holzmüller"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs herleiten; denn

hier geht es nicht um eine konkrete Maßnahme der Ausgliederung und

der Kapitalerhöhung bei einer Tochtergesellschaft, sondern um die

Weiterführung eines geänderten Unternehmenskonzepts, also um die

künftige Unternehmensstrategie.

c)

Eine Pflicht des Vorstands, hierzu

einen Beschluß der Hauptversammlung einzuholen, könnte sich

allenfalls aus § 119 Abs. 2 AktG ergeben, wenn die Weiterführung

der angesprochenen Unternehmensstrategie eine grundlegende

Entscheidung darstellen würde. Hiervon kann jedoch angesichts

eines Anteils des ausländischen Geschäfts der Beklagten von 15,7 %

am gesamten Prämienvolumen der N. -Gruppe, wobei die verschmolzene

österreichische Tochter bereits etwa 8 % erwirtschaftet, nicht

ausgegangen werden, so daß auch der zweite Hilfsantrag der

Klägerin abzuweisen war.

4.) Antrag zu IV

Dieser Antrag ist vom Landgericht mit

zutreffenden Erwägungen als unzulässig angesehen worden, da der

Klägerin insoweit das nach § 256 ZPO erforderliche

Feststellungsinteresse fehlt. Ein solches Feststellungsinteresse

wäre nur gegeben, wenn die Klä-gerin mit der von ihr vorgetragenen

Pflichtwidrigkeit des Vorstands zugleich einen Eingriff in ihr

Mitgliedschaftsrecht geltendmachen könnte. Dies ist indes nicht der

Fall. Die Geltendmachung von Pflichtwidrigkeiten des Vorstands im

Zusammenhang mit der Óbernahme von Doppelmandaten steht gemäß § 84

AktG allein dem Aufsichtsrat zu. Ein Mitwirkungsrecht der

Hauptversammlung oder ein Anspruch des Aktionärs auf Durchsetzung

eines satzungsgemäßen oder aktienrechtlich ordnungsgemäßen

Verhaltens des Vorstands besteht dagegen nicht.

Im übrigen ist der Antrag der Klägerin

auch unbegründet. Vorstands-Doppelmandate, die mit der nach § 88

AktG erforderlichen Zustimmung des Aufsichtsrats übernommen

werden, sind nach wohl allgemeiner Auffassung als zulässig

anzusehen (vgl. BGH, NJW 1980, 1629; Semmler, Festschrift für E.

Stiefel, 1987, Seite 719 ff, 732; Lindermann, AG 1987, 225, 236;

Hoffmann-Becking, ZHR 1986, 570, 574). Dies gilt auch für

Doppelmandate im Konzern (Semmler, a.a.O.). Soweit bei der

Ausübung der Doppelmandate Interessenkonflikte entstehen können,

ist es Sache der betreffenden Vorstandsmitglieder, sich so zu

verhalten, daß eine Pflichtverletzung gegenüber der jeweiligen

Gesellschaft vermieden wird (vgl. BGH, NJW 1980, 1629;

Hoffmann-Becking, a.a.O., Seite 582).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97

ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §

708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich

Urteilsbeschwer: 2 Millionen DM






OLG Köln:
Urteil v. 24.11.1992
Az: 22 U 72/92


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/81303f12a5e0/OLG-Koeln_Urteil_vom_24-November-1992_Az_22-U-72-92




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