Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. November 1992
Aktenzeichen: 22 U 72/92
(OLG Köln: Urteil v. 24.11.1992, Az.: 22 U 72/92)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.02.1992 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 203/91 - wird zu-rückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch eine Sicherheitslei-stung von 26.500,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu er-bringen.
Gründe
Die Klägerin ist seit Mitte 1987 mit 37
% am stimmberechtigten Kapital der Beklagten beteiligt.
Mehrheitsaktionärin mit einer Beteiligung von 57 % ist die C. K.
AG, früher C. AG in K..
Zur Widerlegung der
Abhängigkeitsvermutung gemäß § 17 Abs. 2 AktG und der darauf
begründeten Konzernvermutung bestand zwischen der
Mehrheitsaktionärin und der Beklagten seit dem 13.12.1977 ein
sogenannter Entherrschungsvertrag, auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird (Bl. 52 f d.A.). Im Hinblick auf diesen
Entherrschungsvertrag erstellte der Vorstand der Beklagten in den
Jahren 1987 bis 1990 keinen Abhängigkeitsbericht und nahm auch im
Lagebericht nicht die in § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG für abhängige
Unternehmen vorgesehene Schlußerklä-rung auf.
In den vergangenen Jahren verlagerte
die Beklagte einen Teil ihres Auslandsgeschäfts, das sie
ursprünglich durch eigene Niederlassungen in Griechenland, den
Niederlanden und Italien betrieben hatte, auf gemeinsame
Tochtergesellschaften mit der C. AG, nämlich die N. C. H. AG, die
C. N. S. N.V. und die N. C. D. A. SpA. Die Hauptversammlung der
Beklagten wurde an diesen Vorgängen nicht beteiligt.
Zum 01.07.1991 wurde die Co. V. AG,
eine österreichische Tochtergesellschaft der C. Versicherungs AG,
mit der N. Ve. AG, eine österreichische Tochtergesellschaft der
Beklagten, verschmolzen. Die Hauptversammlung der aufnehmenden N.
Ve. AG stimmte der Verschmelzung zu. Die Verschmelzung erfolgte
durch Gewährung von neuen Aktien an die Aktionäre der übertragenden
Gesellschaft, nämlich die C. Versicherungs AG und die C.
Lebensversicherungs AG in K.. Die beiden deutschen C.
Gesellschaften erwarben dadurch eine Beteiligung an der
aufnehmenden Gesellschaft von 25,53 %, während die Beklagte mit
einer Quote von 74,47 % Mehrheitsgesellschafterin blieb.
Im Laufe des Jahres 1991 ergaben sich
darüber hinaus personelle Verflechtungen zwischen der Beklagten
und ihrer Mehrheitsaktionärin. So übernahm der Vorstandsvorsitzende
der Beklagten, Herr K. , zugleich das Amt des Vorstandsvorsitzenden
in der C. K. AG, während ihr weiteres Vorstandsmitglied Dr. H.
ebenfalls in den Vorstand der Mehrheitsaktionärin gewählt wurde.
Ferner wurde das Vorstandsmitglied Dr. Dr. L. der Beklagten
zugleich als Generalbevollmächtigter der C. K. AG tätig. Dies
geschah jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats der
Beklagten.
Die Klägerin legte in der
Hauptversammlung der Beklagten vom 25.06.1991 gegen die
Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat, die gegen
bzw. ohne die Stimmen der Klägerin zustandegekommen waren,
Widerspruch zu Protokoll ein.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die
Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse der Beklagten für die
Geschäftsjahre 1987 bis 1990 und die Feststellung von
Pflichtverletzungen des Vorstands der Beklagten geltendgemacht
sowie die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten
vom 25.06.1991 angefochten.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,
der Entherrschungsvertrag zwischen der Beklagten und ihrer
Mehrheitsaktionärin sei aus formellen Gründen - fehlende Zustimmung
der Hauptversammlungen der beteiligten Gesellschaften - und aus
inhaltlichen Gründen - u.a. zu kurze Kündigungsfrist - unwirksam.
Mithin habe ein Abhängigkeitsbericht erstellt werden müssen, dessen
Fehlen zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führe. Denn ohne den
Abhängigkeitsbericht ließen sich weder die Schutzvorschriften für
die Minderheitsaktionäre einhalten noch sei eine vollständige
Prüfung des Jahresabschlusses, die sich auch auf etwaige
Ersatzansprüche wegen benachteiligender Geschäfte mit dem
herrschenden Unternehmen zur erstrecken habe, möglich.
Die Klägerin hat ferner die Auffassung
geäußert, der Vorstand der Beklagten habe seine Pflichten verletzt,
als er ohne Beteiligung der Hauptversammlung der Beklagten die
österreichische Tochtergesellschaft der Beklagten mit der
österreichischen Tochtergesellschaft ihrer Mehrheitsaktionärin
verschmolzen habe. Die Fusion laufe auf eine Gewinngemeinschaft im
Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG hinaus. Außerdem habe es sich um
einen wesentlichen Teil des Unternehmens der Beklagten gehandelt,
da das österreichische Prämienvolumen seinerzeit etwa 15 % des
Prämienvolumens der Beklagten ausgemacht habe. Nach den
Leitlinien, die der Bundesgerichtshof in der sogenannten
Holzmüller-Entscheidung (NJW 1982, 1703) aufgestellt habe, sei
eine Beschlußfassung der Hauptversammlung der Beklagten mit einer
Mehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals erforderlich
gewesen. Zumindest habe der Vorstand der Beklagten pflichtwidrig
gehandelt, weil er die Angelegenheit nicht gemäß § 119 Abs. 2 AktG
der Hauptversammlung der Beklagten zur Beschlußfassung vorgelegt
habe.
Dies gelte gleichermaßen für die
Umwandlung der griechischen, italienischen und niederländischen
Zweigniederlassung der Beklagten in Gesellschaften, an denen
jeweils die C. AG beteiligt ist. Hierin komme eine Gesamtstrategie
zum Ausdruck, wonach das Auslandsgeschäft der Beklagten
vollständig in Gemeinschaftsunternehmen überführt werden solle.
Dies sei nicht ohne entsprechende Anpassung der Satzung zulässig.
Jedenfalls sei der Vorstand der Beklagten verpflichtet gewesen, in
jedem Einzelfall die Zustimmung der Hauptversammlung gemäß § 119
Abs. 2 AktG einzuholen.
Was schließlich die personellen
Verflechtungen zwischen der Beklagten und ihrer
Mehrheitsaktionä-rin anbelange, so sei die Interessenkollision der
Doppelmandate angesichts der Konkurrenzsituation zwischen der
Beklagten und der C. Versicherungs AG vorprogrammiert. Die
betreffenden Vorstandsmitglieder verstießen daher durch die
Óbernahme der Àmter in der C. K. AG gegen ihre gegenüber der
Beklagten und deren Aktionären obliegenden Treupflichten.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen,
I.
daß die Jahresabschlüsse der Beklagten
für die Geschäftsjahre 1987, 1988, 1989 und 1990 nichtig sind;
II.
daß der Vorstand der Beklagten eine
rechtswidrige Pflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er daran
mitwirkte, die Co. V. -AG, W., auf die N. Ve.-Aktiengesellschaft,
W., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve. -AG (nach
Namensänderung die heutige "N. C. Verwaltungs-AG") dafür neue
Aktien an die C. Versicherung AG und die C. Lebensversicherungs-AG
im Gesamtumfang einer Beteiligung von 25,53 % an der aufnehmenden
Gesellschaft gewährte, ohne der Hauptversammlung der Beklagten die
geplante Verschmelzung zur Beschlußfassung vorzulegen und einen
mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, gefaßten
zustimmenden Beschluß der Hauptversammlung erwirkt zu haben;
hilfsweise hierzu festzustellen,
daß der Vorstand der Beklagten eine
rechtswidrige Pflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er daran
mitwirkte, die Co. V. -AG, W., auf die N. Ve.-Aktiengesellschaft,
W., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve. -AG (nach
Namensänderung die heutige "N. C. Verwaltungs-AG") dafür neue
Aktien an die C. Versicherung AG und die C. Lebensversicherungs-AG
im Gesamtumfang einer Beteiligung von 25,53 % an der aufnehmenden
Gesellschaft gewährte, ohne der Hauptversammlung der Beklagten die
geplante Verschmelzung zur Beschlußfassung analog zu § 119 Abs. 2
AktG vorzulegen und einen mit Mehrheit gefaßten zustimmenden
Beschluß der Hauptversammlung erwirkt zu haben;
III.
daß die vom Vorstand der Beklagten
betriebene Transformation des bisher durch eigene
Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland
betriebenen Versicherungsgeschäftes in ein Versicherungsgeschäft,
das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die
Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.
oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt sind, nicht
ohne vorherige Ànderung der Satzung der Beklagten weiterbetrieben
werden darf;
hilfsweise hierzu festzustellen,
daß die vom Vorstand der Beklagten
betriebene Transformation des bisher durch eigene
Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland
betriebenen Versicherungsgeschäftes in ein Versicherungsgeschäft,
das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die
Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in
K. oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt sind, nicht
weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung das Gesamtkonzept
und die zu seiner Verwirklichung geplanten Einzelschritte zur
Beschluß-fassung vorzulegen und einen mit einer Mehrheit, die
mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt, gefaßten zustimmenden Beschluß der
Hauptversammlung erwirkt zu haben;
ganz hilfsweise hierzu
festzustellen,
daß die vom Vorstand der Beklagten
betriebene Transformation des bisher durch eigene
Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland
betriebenen Versicherungsgeschäftes in ein Versicherungsgeschäft,
das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die
Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.
oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt sind, nicht
weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung des Gesamtkonzept
und die zu seiner Verwirklichung geplanten Einzelschritte zur
Beschlußfassung analog zu § 119 Abs. 2 AktG vorzulegen und einen
mit Mehrheit gefaßten zustimmenden Beschluß der Hauptversammlung
erwirkt zu haben;
IV.
daß die Vorstandsmitglieder der
Beklagten, die Herren C. K., Vorstandsvorsitzender, Dr. A. H.,
Vorstand und Dr. Dr. E. L., Stellvertretender Vorstand gegen ihre
Pflichten als Vorstandsmitglieder der Beklagten versto-ßen, wenn
sie die Ernennung zu Vorständen bzw. Herr Dr. Dr. L. als
Generalbevollmächtigter der C. K. AG annehmen und diese Àmter
ausüben;
ferner hat sie beantragt,
V.
die in der Hauptversammlung der
Beklagten vom 25. Juni 1991 gefaßten Beschlüsse, mit denen dem
Vorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt worden ist, für
nichtig zu erklären;
VI.
der Beklagten die Kosten
aufzugeben;
VII.
der Klägerin nachzulassen, eine ihr
auferlegte Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu
erbringen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, ihr Sicherheitsleistung
durch Bürgschaft einer deutschen Groß-bank zu gestatten.
Sie hat vorgetragen, die
Jahresabschlüsse für die Jahre 1987 bis 1990 seien wirksam.
Abhängigkeitsberichte hätten nicht erstellt werden müssen, weil
die aus der Mehrheitsbeteiligung folgende Abhängigkeitsvermutung
sowohl durch den Entherrschungsvertrag als auch durch das
Gesamtbild der Beziehungen zwischen der Beklagten und ihrer
Mehrheitsaktionärin widerlegt werde. Im übrigen führe aber auch
das Fehlen eines notwendigen Abhängigkeitsberichts nicht zur
Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Der Abhängigkeitsbericht sei
weder Teil des Jahresabschlusses noch des Lageberichts. Etwaige
Ersatzansprüche aus benachteiligenden Geschäften mit dem
herrschenden Unternehmen seien nicht bilanzierungsfähig, so daß
auch unter diesem Gesichtspunkt eine Nichtigkeit des
Jahresabschlusses nicht in Betracht komme.
Bei der Verschmelzung der Co. V. AG auf
die österreichische Tochtergesellschaft der Beklagten habe die
Hauptversammlung der Beklagten nicht beteiligt werden müssen. Das
Prämienvolumen der österreichischen Tochtergesellschaft der
Beklagten habe nur 8 % des Prämienvolumens der von der Beklagten
geführten Versicherungsgruppe ausgemacht. Es habe sich mithin nicht
um die Ausgliederung des wertvollsten Teils des Betriebsvermögens
und damit um eine Ànderung der Unternehmensstruktur von Grund auf
gehandelt.
Ein Gesamtkonzept, das Auslandsgeschäft
nur noch durch gemeinsame Tochtergesellschaften der Beklagten und
der C. Versicherungs AG zu betreiben, gebe es nicht. Es handele
sich lediglich um punktuelle Zusammenführungen, die in die
Kompetenz des Vorstands fielen und von der Satzung gedeckt
seien.
Soweit die Klägerin die Feststellung
der Pflichtwidrigkeit der Doppelmandate begehre, sei dies
unzulässig, da die Klägerin nicht die Verletzung eigener Rechte
geltendmache. Im übrigen seien solche Doppelmandate üblich und
rechtmäßig.
Das Landgericht hat in seinem Urteil
vom 03.02.1992, auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird,
die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.06.1991,
durch die dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt
worden ist, für nichtig erklärt und die Klage im übrigen
abgewiesen. Es hat in seiner Begründung ausgeführt, daß zwischen
der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionärin ein
Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das durch den
Entherrschungsvertrag nicht widerlegt werde, da der Vertrag nicht
die erforderliche Mindestdauer vorgesehen habe. Das Fehlen der
danach notwendigen Abhängigkeitsberichte berechtige die Klägerin
nur zur Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung,
führe aber nicht zur Nichtigkeit der Jahresabschlüsse, da der
Abhängigkeitsbericht kein Bestandteil des Jahresabschlusses sei.
Soweit sich die Klägerin gegen die gemeinsamen Auslandsaktivitäten
der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionärin wende, sei weder ein
Satzungsverstoß zu erkennen noch stünden angesichts des hiervon
betroffenen Prämienvolumens der Beklagten Grundsatzentscheidungen
in Frage, die der Mitwirkung der Hauptversammlung bedürften. Der
hinsichtlich der Doppelmandate gestellte Feststellungsantrag sei
mangels Feststellungsinteresses unzulässig und im übrigen auch
unbegründet, da solche Doppelmandate nicht untersagt seien.
Gegen das ihr am 12.02.1992 zugestellte
Urteil hat die Klägerin am 11.03.1992 Berufung eingelegt, die sie
nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 25.05.1992 bei
Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer
Berufung den vom Landgericht abgewiesenen Teil ihres Klagebegehrens
weiter. Sie wiederholt hierzu ihr Vorbringen vor dem Landgericht
und führt ergänzend aus, die Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse
1987 bis 1990 ergebe sich bereits daraus, daß die Beklagte ohne die
Erstellung der Abhängigkeitsberichte auch die hierfür benötigten
Belege nicht gesammelt habe und daher ihre Buchhaltung mangelhaft
sei. Dementsprechend könnten die Jahresabschlüsse kein
zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
nachzeichnen, da etwaige Ausgleichsansprüche wegen
benachteiligender Geschäfte unberücksichtigt geblieben seien. Der
Zusammenhang zwischen Abhängigkeitsbericht und Jahresabschluß
ergebe sich auch aus § 285 Nr. 14 HGB, wonach im Anhang zum
Jahresabschluß das Abhängigkeitsverhältnis anzugeben ist. Auch
diese Vorschrift sei verletzt worden, was den Jahresabschluß
nichtig mache. Ebenso führe das Fehlen der in den Lagebericht
aufzunehmenden Schlußerklärung nach § 312 Abs. 3 AktG zur
Nichtigkeit des Jahresabschlusses, da ohne eine solche
Schlußerklärung der Abschlußprüfer einen uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk im Sinne des § 322 Abs. 1 HGB nicht habe
erteilen dürfen.
Soweit das Landgericht eine Mitwirkung
der Hauptversammlung der Beklagten bei der Verschmelzung ihrer
österreichischen Tochtergesellschaft mit der österreichischen
Tochtergesellschaft ihrer Mehrheitsaktionärin nicht für
erforderlich gehalten habe, verkenne es die Tragweite der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach komme es für die
Beurteilung der Frage, ob die Geschäftspolitik des Vorstands eine
Grundlagenentscheidung betreffe, nur darauf an, ob wesentliche
Teile des Unternehmens berührt seien. Dies sei bei der
österreichischen Tochtergesellschaft der Beklagten im Hinblick
auf deren Prämienvolumen der Fall gewesen. Das Landgericht habe
demgegenüber die Wesentlichkeitsgrenze zu hoch angesetzt.
Aus den gleichen Gründen beruhe auch
die Beurteilung des Landgerichts, daß die Umwandlung des
Auslandsgeschäfts der Beklagten in Gemeinschaftsunternehmen mit
ihrer Mehrheitsaktionärin weder einer Satzungsänderung noch der
Mitwirkung der Hauptversammlung der Beklagten bedürfe, auf einer
Fehleinschätzung. Die hinter diesen Maßnahmen stehende
Gesamtstrategie sei inzwischen noch weitergeführt worden. So habe
die Beklagte ohne Befragung der Hauptversammlung ihre
Revisionsabteilung unter eine "gemeinsame Leitung" mit der
C.-Gruppe gestellt. Ferner habe sie es unternommen, auch ihr
Rechenzentrum und das Management ihres Immobilienbesitzes
auszugliedern.
Das Feststellungsinteresse der Klägerin
für ihren Antrag zu IV ergebe sich daraus, daß sie durch die
infolge der personellen Verflechtungen ermöglichte intensive
Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionärin
im Ausland in ihrem Mitgliedschaftsrecht verletzt sei. Der Antrag
sei auch begründet, weil ein Doppelmandat bei konkurrierenden
Unternehmen wegen der zwangsläufig bestehenden Interessenkollision
eine Pflichtverletzung bedeute.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des
angefochtenen Urteils der 11. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts K. vom 3. Februar 1992 - 91 O 203/91 -
festzustellen,
I.
daß die Jahresabschlüsse der Beklagten
für die Geschäftsjahre 1987, 1988, 1989 und 1990 nichtig sind,
II.
daß der Vorstand der Beklagten eine
rechtswidrige Pflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er daran
mitwirkte, die Co. V. -AG W., auf die N. Ve. -Aktiengesellschaft,
W., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve.-AG (nach
Namensänderung die heutige "N. C. Verwaltungs-AG") dafür neue
Aktien an die C. Versicherungs AG und die C.
Lebensversicherungs-AG im Gesamtumfang einer Beteiligung von 25,53
% an der aufnehmenden Gesellschaft gewährte, ohne der
Hauptversammlung der Beklagten die geplante Verschmelzung zur
Beschlußfassung vorzulegen und einen mit einer Mehrheit, die
mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt, gefaßten zustimmenden Beschluß der
Hauptversammlung erwirkt zu haben,
hilfsweise hierzu festzustellen,
daß der Vorstand der Beklagten eine
rechtswidrige Pflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er daran
mitwirkte, die Co. V. -AG, W., auf die N. Ve. -Aktiengesellschaft,
W., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve.-AG (nach
Namensänderung die heutige "N. C. Verwaltungs-AG") dafür neue
Aktien an die C. Versicherungs AG und die C.
Lebensversicherungs-AG im Gesamtumfang einer Beteiligung von 25,53
% an der aufnehmenden Gesellschaft gewährte, ohne der
Hauptversammlung der Beklagten die geplante Verschmelzung zur
Beschlußfassung analog § 119 Abs. 2 AktG vorzulegen und einen mit
Mehrheit gefaßten zustimmenden Beschluß der Hauptversammlung
erwirkt zu haben,
III.
daß die vom Vorstand der Beklagten
betriebene Transformation des bisher durch eigene
Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland
betriebenen Versicherungsgeschäftes in ein Versicherungsgeschäft,
das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die
Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.
oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt ist/sind,
nicht ohne vorherige Ànderung der Satzung der Beklagten
weiterbetrieben werden darf,
hilfsweise hierzu festzustellen,
daß die vom Vorstand der Beklagten
betriebene Transformation des bisher durch eigene
Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland
betriebenen Versicherungsgeschäftes in ein Versicherungsgeschäft,
das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die
Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.
oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt ist/sind,
nicht weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung das
Gesamtkonzept und die zu seiner Verwirklichung geplanten
Einzelschritte zur Beschlußfassung vorzulegen und einen mit einer
Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals umfaßt, gefaßten zustimmenden Beschluß
der Hauptversammlung erwirkt zu haben,
ganz hilfsweise hierzu
festzustellen,
daß die vom Vorstand der Beklagten
betriebene Transformation des bisher durch eigene
Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland
betriebenen Versicherungsgeschäftes in ein Versicherungsgeschäft,
das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die
Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.
oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt ist/sind,
nicht weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung das
Gesamtkonzept und die zu seiner Verwirklichung geplanten
Einzelschritte zur Beschlußfassung analog § 119 Abs. 2 AktG
vorzulegen und einen mit Mehrheit gefaßten zustimmenden Beschluß
der Hauptversammlung erwirkt zu haben,
IV.
daß die Vorstandsmitglieder der
Beklagten, die Herren C. K., Vorstandsvorsitzender, Dr. A. H.,
Vorstandsmitglied, und Dr. Dr. E. L., Stellvertretendes
Vorstandsmitglied, gegen ihre Pflichten als Vorstandsmitglieder der
Beklagten verstoßen, wenn sie die Bestellung zu Vorständen und Herr
Dr. Dr. L. als Generalbevollmächtigter der C. K. AG annehmen und
diese Àmter ausüben,
V.
der Beklagten die gesamten Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen,
VI.
das Urteil für vorläufig vollstreckbar
zu erklären und der Klägerin als Gläubigerin Sicherheitsleistung,
auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder
öffentlichrechtlichen Sparkasse, zu gestatten,
VII.
äußerst hilfsweise der Klägerin für den
Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen,
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichrechtlichen
Sparkasse, abzuwenden.
Die Beklagte beantragt,
1.)
die Berufung zurückzuweisen,
2.)
hilfsweise der Beklagten nachzulassen,
die Zwangsvollstreckung gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung
abzuwenden sowie
3.)
der Beklagten die Befugnis einzuräumen,
etwa zu leistende Sicherheiten durch die Bürgschaft einer deutschen
Großbank stellen zu können.
Die Beklagte trägt vor, ihr
Jahresabschluß in den Jahren 1987 bis 1990 leide nicht an
Buchhaltungsmängeln, insbesondere fehlten keine für den
Abhängigkeitsbericht erforderlichen Belege. Die Klä-gerin gehe von
der irrigen Vorstellung aus, ein Abhängigkeitsbericht beruhe auf
anderen Belegen, als sie dem Jahresabschluß zugrundeliegen. Für den
Abhängigkeitsbericht gebe es jedoch keine eigene Belegsammlung mit
einem eigenen Kontorahmen, sondern es gehe im Abhängigkeitsbericht
vielmehr darum, einen bestimmten Kreis der in der Buchhaltung
dokumentierten Geschäfte gesondert darzustellen und zu beurteilen.
Wenn diese Darstellung und Beurteilung unterbleibe, ändere sich
nichts an der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung für die Zwecke des
Jahresabschlusses. Ansprüche der Beklagten gegen ihre
Mehrheitsaktionärin wegen nachteiliger Geschäfte bestünden nicht
und könnten auch nicht vermutet werden. Zudem dürften lediglich
vermutete Ansprüche nicht bilanziert werden. Soweit in dem Anhang
des Jahresabschlusses die nach § 285 Nr. 14 HGB erforderlichen
Angaben über das Mutterunternehmen der Beklagten unterblieben
seien, handele es sich lediglich um einen Verstoß gegen eine
Ordnungsvorschrift, der nicht zur Unwirksamkeit des
Jahresabschlusses führe.
Im übrigen wiederholt und ergänzt die
Beklagte ihr Vorbringen erster Instanz und tritt dem
Berufungsvortrag der Klägerin entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die
zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
Die form- und fristgerecht eingelegte
Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Abweisung des
Feststellungsbegehrens der Klägerin durch das angefochtene Urteil
entspricht der Sach- und Rechtslage.
1.) Antrag zu I.
Der zulässige Antrag auf Feststellung
der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Beklagten für die
Geschäftsjahre 1987 bis 1990 ist unbegründet, da keiner der
gesetzlichen Nichtigkeitsgründe nach seinen Voraussetzungen erfüllt
ist.
Allerdings hat es die Beklagte in den
Jahren 1987 bis 1990 unterlassen, Abhängigkeitsberichte zu
erstatten, obgleich sie hierzu gemäß § 312 AktG verpflichtet war.
Da die Beklagte im Mehrheitsbesitz der C. K. AG steht, wird gemäß §
17 Abs. 2 AktG vermutet, daß die Beklagte von ihrer
Mehrheitsaktionärin abhängig ist. Diese Abhängigkeitsvermutung
kann zwar durch einen Entherrschungsvertrag widerlegt werden. Die
entsprechende Vereinbarung vom 13.12.1977 zwischen der Beklagten
und ihrer Mehrheitsgesellschafterin wurde aber den Anforderungen
an einen wirksamen Entherrschungsvertrag schon deshalb nicht
gerecht, weil wegen der vorgesehenen Kündigungsregelung keine
Vertragsdauer von mindestens 5 Jahren gewährleistet war. Auf die
Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird
Bezug genommen. Ebensowenig ist mangels näherer Substantiierung von
Seiten der Beklagten die Abhängigkeitsvermutung "durch das
Gesamtbild der Beziehungen" zwischen der Beklagten und der C. K. AG
widerlegt, wie ebenfalls das Landgericht zutreffend dargelegt hat.
Die Beklagte ist dem in zweiter Instanz nicht mehr
entgegengetreten und hat inzwischen durch ihren Vorstand einen
Abhängigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 1990 nachholen
lassen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin
führte das Fehlen der Abhängigkeitsberichte jedoch nicht zur
Nichtigkeit der betreffenden Jahresabschlüsse.
a)
Die Nichtigkeit eines Jahresabschlusses
nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG setzt voraus, daß der Jahresabschluß
durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die zum Schutz der
Gesellschaftsgläubiger gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
Der Jahresabschluß einer
Aktiengesellschaft besteht nach § 242 Abs. 3 HGB aus der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie gemäß § 264 Abs. 1 HGB
zusätzlich aus einem Anhang, der mit der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung eine Einheit bildet. Der Abhängigkeitsbericht ist
danach nicht Teil des Jahresabschlusses, so daß sich das Fehlen
eines notwendigen Abhängigkeitsberichts nicht auf den Inhalt des
Jahresabschlusses auswirkt.
Ebenso wie der Abhängigkeitsbericht ist
auch der Lagebericht kein Bestandteil des Jahresabschlusses,
sondern steht selbständig neben diesem, wie sich aus § 264 Abs. 1
Satz 2 HGB ergibt. Folglich kann das Fehlen der Schlußerklärung des
Vorstands aus seinem Abhängigkeitsbericht, die nach § 312 Abs. 3
Satz 3 AktG in den Lagebericht aufzunehmen ist, ebenfalls keinen
Einfluß auf den Inhalt des Jahresabschlusses und damit auf seine
Wirksamkeit haben. Hieran ändert sich entgegen der Auffassung der
Klägerin nichts dadurch, daß Jahresabschluß und Lagebericht gemäß §
322 HGB einer gemeinsamen Abschlußprüfung unterzogen werden. Denn
der danach zu erteilende Bestätigungsvermerk soll gemäß § 322 Abs.
1 HGB nur bescheinigen, daß einerseits der Jahresabschluß den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht sowie ein den
tatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft entsprechendes Bild
vermittelt und andererseits der Lagebericht im Einklang mit dem
Jahresabschluß steht. Da die Schlußerklärung des Vorstands aus dem
Abhängigkeitsbericht nach § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG lediglich in
den Lagebericht, nicht aber in den Jahresabschluß aufzunehmen ist,
kann sich deren Fehlen weder auf den Inhalt des Jahresabschlusses
noch auf die Richtigkeit des Bestätigungsvermerks des
Abschlußprüfers gemäß § 322 Abs. 1 HGB auswirken.
Die Klägerin vermag einen inhaltlichen
Mangel der betreffenden Jahresabschlüsse auch nicht daraus
herzuleiten, daß die Buchhaltung der Beklagten nicht ordnungsgemäß
organisiert gewesen sei, weil die für einen Abhängigkeitsbericht
benötigten Belege in der Buchhaltung nicht gesammelt worden seien.
Das Gesetz schreibt insoweit keine gesonderte Belegsammlung vor.
Der Abhängigkeitsbericht beruht vielmehr auf denselben Belegen, die
auch dem Jahresabschluß zugrundeliegen. Die Jahresabschlüsse der
Beklagten wurden jeweils von einem Abschlußprüfer geprüft und von
diesem mit dem Bestätigungsvermerk gemäß § 322 HGB versehen. Damit
wurde den betreffenden Jahresabschlüssen auch die Beachtung der
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bescheinigt. Irgendwelche
Anhaltspunkte, daß in den dem Abschlußprüfer vorgelegten Unterlagen
Geschäftsvorgänge zwischen der Beklagten und ihrer
Mehrheitsaktionärin buchhalterisch nicht hinreichend erfaßt
gewesen seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Es kann ferner nicht davon ausgegangen
werden, daß die Jahresabschlüsse unvollständig sind, weil sie keine
Ersatzansprüche der Beklagten aus nachteiligen Geschäften mit
ihrer Mehrheitsaktionärin ausweisen. Die Klägerin hat keine näheren
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß solche Ansprüche bestanden
haben. Entgegen ihrer Auffassung läßt sich die Existenz solcher
Ansprüche auch nicht vermuten. Denn es besteht weder einer
gesetzliche noch eine tatsächliche Vermutung, daß es im faktischen
Konzern regelmäßig zu nachteiligen Geschäften mit der herrschenden
Gesellschaft kommt.
Die Jahresabschlüsse sind lediglich
insoweit zu beanstanden, als entgegen § 285 Nr. 14 HGB in ihrem
Anhang nicht der Name und der Sitz des Mutterunternehmens, in
dessen Konzernabschluß die Gesellschaft erfaßt wird, angegeben
sind. Das Fehlen dieser Angaben führt jedoch nicht zur Nichtigkeit
der Jahresabschlüsse gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Hierfür wäre
erforderlich, daß ein Buchungsvorgang, seine Unterlassung oder die
sonstige Bilanzgestaltung gesetzeswidrig ist (Schilling in
Großkommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 256 Anm. 4). Dieser
Inhalt des Jahresabschlusses wird indes durch die fehlende
Verweisung auf den Konzernabschluß des Mutterunternehmens nicht
berührt. Der Verstoß gegen § 285 Nr. 14 HGB begründet daher
lediglich einen Ordnungsmangel. Aber selbst wenn ein inhaltlicher
Mangel zu bejahen wäre, müßte er als geringfügig eingeordnet
werden, da die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage im
Jahresabschluß nicht beeinträchtigt wird. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG
führt jedoch nur bei wesentlichen Gesetzesverstößen zur Nichtigkeit
des Jahresabschlusses (Zöllner in Kölner Kommentar zum
Aktiengesetz, § 256 Rdnr. 2, 25).
b)
Der Nichtigkeitsgrund des § 256 Abs. 1
Nr. 2 AktG greift ebenfalls nicht ein. Diese Vorschrift setzt
voraus, daß die nach § 316 Abs. 1 u. 3 HGB erforderliche Prüfung
des Jahresabschlusses unterblieben ist. Im vorliegenden Fall hat
jedoch sowohl eine Prüfung der Jahresabschlüsse als auch der
Lageberichte gemäß § 316 Abs. 1 HGB stattgefunden. Der
Abhängigkeitsbericht ist demgegenüber nicht nach § 316 HGB, sondern
nach § 313 AktG zu prüfen, auf den in § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nicht
Bezug genommen wird. Das Fehlen der Schlußerklärung des Vorstands
im Lagebericht gemäß § 312 Abs. 3 AktG ändert nichts daran, daß der
Lagebericht ordnungsgemäß geprüft worden ist. Im übrigen stellt §
256 Abs. 1 Nr. 2 AktG auch nur auf die Prüfung des
Jahresabschlusses ab, zu dessen Bestandteilen der Lagebericht
jedoch nicht gehört.
2.) Antrag zu II
Der Hauptantrag wie auch der
Hilfsantrag auf Feststellung der Pflichtverletzung des Vorstands
im Zusammenhang mit der Verschmelzung der österreichischen Tochter
der Beklagten sind zulässig. Die Klägerin hat für beide Anträge das
nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da sie die
Pflichtwidrigkeit des Vorstands jeweils daraus ableitet, daß dieser
es unterlassen habe, die Hauptversammlung der Beklagten über die
Verschmelzung ihrer österreichischen Tochtergesellschaft mit der
österreichischen Tochtergesellschaft ihrer Mehrheitsaktionärin
abstimmen zu lassen. Nach wohl einhelliger Meinung kann der
Aktionär die Feststellung der Pflichtwidrigkeit von
Vorstandsmaßnahmen jedenfalls dann begehren, wenn er die
rechtswidrige Verletzung seines eigenen Mitgliedschaftsrechts
geltendmacht, was namentlich dann der Fall ist, wenn der Vorstand
die notwendige Zustimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt hat
(vgl. BGH, NJW 1982, 1703 "Holzmüller"; Karsten Schmidt,
Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 1991, Seite 537 f m.w.N.).
In der Sache ist das Begehren der
Klägerin jedoch nicht begründet.
a)
Eine Gewinnvereinbarung zwischen der
Beklagten und ihrer Mehrheitsgesellschafterin, die gemäß §§ 292
Abs. 1 Nr. 1, 293 Abs. 1 AktG eine Zustimmung der Hauptversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals
erforderlich machen würde, ist von der Klägerin nicht näher
dargelegt worden und vermag daher ihr Begehren nicht zu
rechtfertigen.
Der vorgetragene Sachverhalt reicht
ferner nicht aus, um eine ungeschriebene Zuständigkeit der
Hauptversammlung der Beklagten zu bejahen.
Der Bundesgerichtshof hat in der
"Holzmüller"-Entscheidung eine solche Zuständigkeit für
Kapitalerhöhungen in einer durch Ausgliederung wesentlicher
Betriebsteile entstandenen Tochtergesellschaft bejaht (BGH,
a.a.O., 1707 f). Im Schrifttum wird die Anerkennung derartiger
Zuständigkeiten, mit denen die Mitspracherechte der Aktionäre bis
in abhängige Gesellschaften verlängert werden, ebenfalls
befürwortet (Raiser, Recht der Kapitalgesellschaften, Seite 578 f;
Emmerich-Sonnenschein, Konzernrecht, Seite 103; Lutter,
Festschrift für H. Westermann, 1974, Seite 365; Gessler,
Festschrift für W. Stimpel, 1985, Seite 786). Ausgangspunkt hierfür
ist die Tendenz bereits des geltenden Aktienrechts, die
Minderheitsaktionäre vor einer Entwertung ihrer Mitgliedschaft
durch unmittelbare oder mittelbare Eingriffe der Mehrheit oder
einer von ihr beeinflußten Verwaltung, gerade auch im Konzernrecht,
zu schützen. Dieser Schutz kann nur dann umfassend gewährt werden,
wenn den Aktionären der Obergesellschaft ein Anspruch auf
Beteiligung an grundlegenden, für ihre Rechtsstellung bedeutsamen
Entscheidungen in der Tochtergesellschaft über ihre
Hauptversammlung eingeräumt wird (BGH, a.a.O., 1707).
Voraussetzung für ein solches
Mitbestimmungsrecht der Aktionäre der Obergesellschaft ist jedoch,
daß die Tochter durch Ausgliederung wesentlicher Betriebsteile der
Obergesellschaft entstanden ist oder ein zumindest vergleichbarer
Sachverhalt vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht
erfüllt.
Die österreichische Tochtergesellschaft
der Beklagten bestand bereits seit Jahrzehnten und ist nicht erst
durch eine Abspaltung vom Betriebsvermögen der Beklagten
entstanden. Nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt
kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die österreichische
Tochtergesellschaft einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens
der Beklagten darstellt. Zur Frage der Wesentlichkeit hat der
Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung noch nicht
abschlie-ßend Stellung genommen, da in dem zugrundeliegenden Fall
annähernd das gesamte Betriebsvermögen der Muttergesellschaft in
eine Tochtergesellschaft ausgegliedert worden war. Im Schrifttum
wird zum Teil die Auffassung vertreten, daß die
Wesentlichkeitsgrenze unterschritten sei, wenn die Tätigkeit der
Tochtergesellschaft nur 15 % des Tätigkeitsbereichs der
Obergesellschaft ausmache (Timm, Die Aktiengesellschaft als
Konzernspitze, 1980, Seite 138). Nach anderer Ansicht soll dies
erst bei einem Anteil von 10 % der Fall sein (Gessler, a.a.O.,
Seite 787; Lutter, Festschrift für Fleck, 1988, Seite 180).
Maßgeblich für die Bemessung dieses Anteils ist entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht allein das von der Beklagten selbst
erwirtschaftete Beitragsvolumen, sondern das der gesamten
N.-Gruppe. Denn die Teilhaberechte an dem Vermögen der Beklagten
erstrecken sich auch auf die Erträge aus verbundenen Unternehmen.
Danach ergibt sich bei einem Gesamtbeitragsaufkommen der N.-Gruppe
von 2,18 Milliarden DM im Jahre 1990 für die österreichische
Tochter mit 180 Millionen DM nur ein Anteil von 8,25 %. Dieser
Anteil liegt unter der Wesentlichkeitsgrenze und begründet daher
kein Mitwirkungsrecht der Hauptversammlung der Beklagten an dem
streitigen Verschmelzungsvorgang.
b)
Der Hilfsantrag der Klägerin ist
unbegründet, weil auch eine Zuständigkeit der Hauptversammlung nach
§ 119 Abs. 2 AktG nur bei grundlegenden Entscheidungen in Betracht
kommt, hier aber - wie ausgeführt - die Wesentlichkeitsgrenze
nicht erreicht war. Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon
ausgegangen, daß der Vorstand der Beklagten ohne Pflichtverletzung
von der Möglichkeit des § 119 Abs. 2 AktG keinen Gebrauch gemacht
hat.
3.) Antrag zu III
Die im Zusammenhang mit Transformation
des Auslandsgeschäfts der Beklagten gestellten Anträge sind
ebenfalls zulässig. Hinsichtlich des Hauptantrags ergibt sich das
Feststellungsinteresse der Klägerin aus § 179 AktG, weil eine
Verletzung des für Satzungsänderungen bestehenden
Mitwirkungsrechts der Hauptversammlung geltendgemacht wird. Für
die beiden Hilfsanträge folgt das Feststellungsinteresse aus den
selben Erwägungen wie hinsichtlich des Antrags zu II.
Die Anträge sind indes ebenfalls
unbegründet.
a)
Der Hauptantrag zu III kann keinen
Erfolg haben, weil die Óberführung von Auslandsniederlassungen bzw.
von ausländischen Töchtern der Beklagten in Gesellschaften mit
einer Beteiligung anderer Gesellschafter von der Satzung der
Beklagten gedeckt ist. Die Satzung sieht in § 2 Abs. 1 a neben dem
unmittelbaren auch den mittelbaren Betrieb von
Versicherungsgeschäften im Ausland vor und gestattet in § 2 Abs. 2
ausdrücklich auch die Beteiligung an anderen
Versicherungsunternehmen. Die Tatsache, daß die Beklagte mit der
von der Klägerin vorgetragenen geänderten Unternehmensstrategie von
einer seit Jahrzehnten praktizierten Ausgestaltung ihres
ausländischen Versicherungsgeschäfts abgeht, führt nicht notwendig
zu einer faktischen Satzungsänderung. Maßgebend ist allein, daß
sich das geänderte Konzept noch in den von dem eindeutigen
Satzungswortlaut vorgegebenen Grenzen hält.
b)
Der erste Hilfsantrag kann weder auf
eine gesetzliche noch auf eine ungeschriebene Zuständigkeit der
Hauptversammlung gestützt werden. Die in §§ 340 c, 361 AktG
vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von
3/4 des vertretenen Grundkapitals scheidet im vorliegenden Fall
aus, weil weder eine Verschmelzung der Beklagten selbst noch eine
Óbertragung ihres gesamten Vermögens vorgetragen ist. Für eine
analoge Anwendung der §§ 340 c, 361, 293 AktG, wie sie zum Teil im
Schrifttum befürwortet wird (vgl. Lutter, Festschrift für Fleck,
1988, Seite 181 f; Rehbinder, ZGR 1983, 98; Karsten Schmidt,
a.a.O., Seite 778 f), ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 119
Abs. 2 AktG und die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze
zur ungeschriebenen Zuständigkeit der Hauptversammlung kein Raum.
Eine solche ungeschriebene Zuständigkeit läßt sich allerdings für
die hier zu beurteilende Frage nicht aus der
"Holzmüller"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs herleiten; denn
hier geht es nicht um eine konkrete Maßnahme der Ausgliederung und
der Kapitalerhöhung bei einer Tochtergesellschaft, sondern um die
Weiterführung eines geänderten Unternehmenskonzepts, also um die
künftige Unternehmensstrategie.
c)
Eine Pflicht des Vorstands, hierzu
einen Beschluß der Hauptversammlung einzuholen, könnte sich
allenfalls aus § 119 Abs. 2 AktG ergeben, wenn die Weiterführung
der angesprochenen Unternehmensstrategie eine grundlegende
Entscheidung darstellen würde. Hiervon kann jedoch angesichts
eines Anteils des ausländischen Geschäfts der Beklagten von 15,7 %
am gesamten Prämienvolumen der N. -Gruppe, wobei die verschmolzene
österreichische Tochter bereits etwa 8 % erwirtschaftet, nicht
ausgegangen werden, so daß auch der zweite Hilfsantrag der
Klägerin abzuweisen war.
4.) Antrag zu IV
Dieser Antrag ist vom Landgericht mit
zutreffenden Erwägungen als unzulässig angesehen worden, da der
Klägerin insoweit das nach § 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse fehlt. Ein solches Feststellungsinteresse
wäre nur gegeben, wenn die Klä-gerin mit der von ihr vorgetragenen
Pflichtwidrigkeit des Vorstands zugleich einen Eingriff in ihr
Mitgliedschaftsrecht geltendmachen könnte. Dies ist indes nicht der
Fall. Die Geltendmachung von Pflichtwidrigkeiten des Vorstands im
Zusammenhang mit der Óbernahme von Doppelmandaten steht gemäß § 84
AktG allein dem Aufsichtsrat zu. Ein Mitwirkungsrecht der
Hauptversammlung oder ein Anspruch des Aktionärs auf Durchsetzung
eines satzungsgemäßen oder aktienrechtlich ordnungsgemäßen
Verhaltens des Vorstands besteht dagegen nicht.
Im übrigen ist der Antrag der Klägerin
auch unbegründet. Vorstands-Doppelmandate, die mit der nach § 88
AktG erforderlichen Zustimmung des Aufsichtsrats übernommen
werden, sind nach wohl allgemeiner Auffassung als zulässig
anzusehen (vgl. BGH, NJW 1980, 1629; Semmler, Festschrift für E.
Stiefel, 1987, Seite 719 ff, 732; Lindermann, AG 1987, 225, 236;
Hoffmann-Becking, ZHR 1986, 570, 574). Dies gilt auch für
Doppelmandate im Konzern (Semmler, a.a.O.). Soweit bei der
Ausübung der Doppelmandate Interessenkonflikte entstehen können,
ist es Sache der betreffenden Vorstandsmitglieder, sich so zu
verhalten, daß eine Pflichtverletzung gegenüber der jeweiligen
Gesellschaft vermieden wird (vgl. BGH, NJW 1980, 1629;
Hoffmann-Becking, a.a.O., Seite 582).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §
708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich
Urteilsbeschwer: 2 Millionen DM
OLG Köln:
Urteil v. 24.11.1992
Az: 22 U 72/92
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/81303f12a5e0/OLG-Koeln_Urteil_vom_24-November-1992_Az_22-U-72-92