Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 7. März 2005
Aktenzeichen: I-19 W 1/04 AktE

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 07.03.2005, Az.: I-19 W 1/04 AktE)

Leitsatz

Auch nach einem sogenannten kalten Delisting infolge Aufspaltung ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, dass die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionärin der Gesellschaft ist, deren Aufspaltung beschlossen wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.01.2004 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 05.01.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses und die Festsetzung des Geschäftswerts abgeändert werden.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten einschließlich der in der Beschwerdeinstanz angefallenen Gerichtskosten.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Am 15.02.2001 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung der .... (im folgenden .....) die Aufspaltung in zwei Gesellschaften, nämlich die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2). Die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister erfolgte am 20.04.2001, die Bekanntmachung am 09.06.2001.

Nach dem Inhalt des Aufspaltungsbeschlusses sollte für eine Aktie der ..... je eine Aktie der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gewährt werden. Ein geprüftes Pflichtangebot in Form einer Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre enthielt der Aufspaltungsbeschluss nicht.

Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mit 73.163 Aktien an der ..... beteiligt. Mit Wirksamkeit der Eintragung der Aufspaltung erhielt sie für jede Aktie der ..... je eine Aktie der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2). Nach einem Aktientausch unter den beiden Großaktionären hielt die Antragsgegnerin zu 3) 95,42 % des Grundkapitals an der Antragsgegnerin zu 2) und die Antragsgegnerin zu 4) hielt 95,42 % des Grundkapitals an der Antragsgegnerin zu 1). Die Aktien der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) sind nicht börsennotiert.

Der höchste Börsenkurs der Aktien der ..... betrug 770,-- EURO, und zwar am 15.06.2000. Nach einem Ertragswertgutachten der ......................... vom 23.11.2000 betrug der Wert einer Aktie der ..... 341,82 EURO.

Die Antragstellerin, die vor der Beschlussfassung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Aufspaltung geltend gemacht hatte, vereinbarte am 12.02.2001 mit den Antragsgegnerinnen zu 3) und 4), dass die Antragstellerin der Aufspaltung zustimmen wird und die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) dafür in den Jahren 2001 und 2002 die Aktien der Antragstellerin an der ..... zu je 800,-- EURO erwerben. Die Vereinbarung wurde umgesetzt. Die Antragstellerin nahm das Angebot der Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) im Jahr 2001 für 28.163 Aktien an und erhielt für jeweils ein Aktiendoppel der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zusammen 800,-- EURO.

Parallel dazu machten die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) im Februar 2001 den übrigen Aktionären der ..... ein öffentliches Kaufangebot über 800,-- EURO je Aktie. Dieses Angebot wiederholten sie im ersten Halbjahr 2002. Aufgrund dieses zweiten Angebots veräußerte die Antragstellerin Ende Januar 2002 ihre restlichen jeweils 45.000 Aktien an den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zu den gleichen Konditionen an die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4).

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Spruchverfahrens die Festsetzung einer angemessenen Abfindung für die Aktien der ...... Sie hält ihren Antrag für zulässig, weil die gem. §§ 305 UmwG, 305 AktG vorgesehene Antragsfrist im Hinblick auf Art. 14 GG ebenso unerheblich sei wie der Umstand, dass sie ihre Aktien bereits an die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) verkauft habe. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung habe sie keine Möglichkeit gehabt, eine höhere Abfindung durchzusetzen. Erst mit der M- - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 -Az. II ZR 133/01- sei klar geworden, dass die Fälle des sogenannten Delistings im Spruchverfahren überprüfbar seien. Die der Antragstellerin gewährte Barabfindung in Höhe von 800 EURO für je eine Aktie der ..... sei unangemessen. Der tatsächliche Wert sei aufgrund des erheblichen Grundvermögens höher.

Die Antragstellerin hat beantragt, eine angemessene Abfindung für die Aktien der ........................... (..... ), Wertpapierkennnummer 703 500 zu bestimmen,

hilfsweise eine angemessene Abfindung für die Aktien der ....................... zu bestimmen,

äußerst hilfsweise, die Abfindung für die Aktien der ................. anzupassen.

Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Anträge seien nicht nur wegen der Überschreitung der Antragsfrist und wegen fehlender Antragsberechtigung unzulässig, sondern auch rechtsmissbräuchlich.

Das Landgericht hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Anträge seien wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß § 305 UmwG unzulässig. Auf die Fälle des "kalten Delisting" seien die Vorschriften der §§ 125, 29 UmwG entsprechend anwendbar. Der Bundesgerichtshof habe in der M.. - Entscheidung für das reguläre Delisting entschieden, dass den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien unterbreitet werden müsse. Das Angebot sei analog §§ 306 AktG, 305 UmwG im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Danach sei auch unter Berücksichtigung des Art. 14 GG die materiellrechtliche Ausschlussfrist maßgeblich.

Die Antragstellerin habe bereits vor der M.... - Entscheidung des Bundesgerichtshofs Anlass zur Antragstellung gehabt. Art. 14 GG gebiete es nicht, die materiellen Antragsfristen des Spruchverfahrens im vorliegenden Fall außer Kraft zu setzen, sondern allenfalls, den Minderheitsaktionären effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies geschehe durch die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Abfindungsangebote im Spruchverfahren.

Die Zurückweisung des Antrags sei auch in materieller Hinsicht vertretbar, da die Antragstellerin der Aufspaltung zugestimmt und bereits ihre Aktien zu einem Preis veräußert habe, der über dem höchsten jemals an der Börse gehandelten Kurswert liege und mehr als doppelt so hoch sei wie der ermittelte und geprüfte Unternehmenswert.

Der Antrag sei auch als sogenannter Anschlussantrag nach § 307 Abs. 3 S. 2 UmwG unzulässig, wenn sich die Anträge vom 10.07.2001 aus dem Verfahren Az. 82 O 95/03 LG Köln mit den Anträgen in diesem Verfahren deckten, da die ab der am 06.11.2001 erfolgten Veröffentlichung laufende zweimonatige Anschlussfrist infolge der am 02.05.2003 erfolgten Antragseinreichung versäumt worden sei.

Außerdem seien die Anträge mangels Antragsbefugnis unzulässig, da die Antragstellerin ihre Aktien vorbehaltlos veräußert habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit den Anträgen,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung eine angemessene Abfindung für die Aktien der ................ (..... ), zu bestimmen,

hilfsweise, eine angemessene Abfindung für die Aktien der ................ (und der .....zu bestimmen,

äußerst hilfsweise, die Abfindung für die Aktien der ................ (und der anzupassen.

Die Antragstellerin behauptet, durch die Aufspaltung der ..... in zwei nicht börsennotierte Gesellschaften habe ein gerichtlich überprüfbares Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre verhindert werden sollen. Die Großaktionäre hätten von Beginn an vorgehabt, die Zulassung der beiden Neugesellschaften zum Börsenhandel nicht zu beantragen. Dabei sei den Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) bekannt gewesen, dass die Börsennotierung der ..... für die Mitgliedschaft der Minderheitsaktionäre - insbesondere für die Antragstellerin, die darauf angewiesen gewesen sei, dass die Anteile handelbar blieben - in der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung gewesen sei.

Die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) hätten den Minderheitsaktionären ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot unterbreitet, um deren Bedenken gegen die Aufspaltung Rechnung zu tragen. Das Angebot sei vor der außerordentlichen Hauptversammlung der ..... am 13.02.2001 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Da eine Börsennotierung für die Antragstellerin zwingend erforderlich gewesen sei und es Erfolg versprechende Möglichkeiten zur Verhinderung der Aufspaltung oder der Prüfung des Angebots nicht gegeben habe, habe die Antragstellerin keine andere Möglichkeit gesehen, als das Angebot der Antragsgegnerinnen zu 3) u 4) anzunehmen. In der Vereinbarung vom 12.02.2001 habe sich die Antragstellerin lediglich verpflichtet, der Aufspaltung zuzustimmen. Dem Vertrag könne nicht die Verpflichtung der Antragstellerin entnommen werden, die Höhe des Kaufangebots nicht anzugreifen.

Nachdem der Bundesgerichtshof in der M-Entscheidung vom 25.11.2002 das Erfordernis eines Pflichtangebots bei einem regulären Delisting festgestellt und hierzu ausgeführt habe, dass die Vorschriften über das Spruchverfahren - §§ 306 AktG, 305 UmwG - analog anzuwenden seien, habe die Antragstellerin die Möglichkeit zur Überprüfung des freiwilligen Kaufangebots erkannt und keine sechs Wochen nach Kenntnis von dieser Entscheidung das Spruchverfahren eingeleitet. Vor dieser Entscheidung habe die Antragstellerin keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Ansprüche gehabt. Da die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) vor Erlass der M- - Entscheidung des BGH nicht zur Abgabe eines Kaufangebots an die Minderheitsaktionäre verpflichtet gewesen seien, habe die Antragstellerin auch nicht die gerichtliche Überprüfung eines freiwilligen Angebots verlangen können.

Der Antrag sei nicht verfristet. Die zweimonatige Antragsfrist gemäß §§ 304 Abs. 4, 305 Abs. 5 AktG, 305 UmwG finde keine Anwendung, da eine verfassungskonforme Auslegung ergebe, dass die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB gelte und die Antragsfrist allenfalls bei der Frage einer möglichen Verwirkung Bedeutung habe. Aus Art. 14 GG folge der Anspruch auf effektive gerichtliche Durchsetzung des Eigentumsrechts. Der Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung gebiete es, der Antragstellerin auch nach Fristablauf die Geltendmachung ihrer Grundrechtsverletzung zu ermöglichen.

Die Antragsberechtigung folge aus einer analogen Anwendung der §§ 306 AktG, 306 UmwG in Verbindung mit Art. 14 GG. Die fehlende Aktionärsstellung der Antragstellerin zum Antragszeitpunkt berühre nicht die Feststellung, dass die Verkehrsfähigkeit ihres früheren Aktieneigentums durch das Delisting in der Vergangenheit verletzt worden sei. Art. 14 GG gebiete es, die Antragsberechtigung für bereits abgeschlossene Delisting-Sachverhalte auch auf bereits ausgeschiedene Aktionäre auszuweiten.

Die Antragsgegnerinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Weg der Aufspaltung der ..... in zwei Aktiengesellschaften sei gewählt worden, weil dies die für beide Gesellschaften am besten geeignete Rechtsform sei. Die Antragstellerin habe mit der Annahme des freiwilligen Kaufangebots ihre Aktionärsstellung aufgegeben. Deshalb fehle ihr die Befugnis zur Einleitung eines Spruchverfahrens.

Auch wenn aus Art. 14 GG folge, dass den Aktionären wegen eines Eingriffs in ihr Aktieneigentum in bestimmten Fällen eine gerichtlich überprüfbare Abfindung zu gewähren sei, bedeute die nach dem Spruchverfahrensrecht bestimmte Antragsfrist von zwei Monaten eine angemessene Fristbestimmung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 12 SpruchG zulässig. Da die sofortige Beschwerde nach dem 01.09.2003 eingelegt wurde, sind gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG die Vorschriften dieses Gesetzes anwendbar.

2.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die Anträge der Antragstellerin auf Bestimmung einer angemessenen Abfindung für die Aktien der ................ Köln (.....), hilfsweise einer angemessenen Abfindung für die Aktien der ................ und der ................, und den weiteren Hilfsantrag, die Abfindung für die Aktien der ................ und der ................ anzupassen, zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

a)

Das Landgericht hat die Anträge der Antragstellerin auf Bestimmung bzw. Anpassung einer angemessenen Abfindung für ihre Aktien nach §§ 125, 29, 34 UmwG zum einen mit der Begründung zurückgewiesen, die Anträge seien gemäß § 305 UmwG a.F. verfristet. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung gestellt werden. Die Bekanntmachung der Aufspaltung gilt als am 09.06.2001 erfolgt. Der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des Spruchverfahrens ging am 02.05.2003 bei Gericht ein und wäre von daher verspätet.

aa)

Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass nach den vom Bundesgerichtshof in seiner M- - Entscheidung (BGH ZIP 2003, 387) für das reguläre Delisting entwickelten Grundsätzen auch beim sogenannten kalten Delisting den Minderheitsaktionären ein Abfindungsangebot für ihre Aktien zu unterbreiten ist, dessen Angemessenheit im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in der ... Entscheidung (BVerfGE 100, 289, 305 f.) erkannt, dass der Verkehrswert einer Aktie und die jederzeitige Möglichkeit seiner Realisierung Eigenschaften des Aktieneigentums darstellen, die wie das Aktieneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genießen.

Da auch bei dem sogenannten kalten Delisting, wie im vorliegenden Fall der Aufspaltung einer börsennotierten Aktiengesellschaft in zwei nicht börsennotierte Aktiengesellschaften, den Aktionären die Möglichkeit genommen wird, ihre Aktien jederzeit an der Börse zu veräußern, gebietet es der Schutz des Eigentums, den Aktionären die Möglichkeit einzuräumen, vor einer solchen Strukturveränderung gegen Abfindung ihrer Aktien aus der Gesellschaft auszuscheiden. Hierfür bieten - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - im Rahmen der Aufspaltung die §§ 29, 34 UmwG, auf die auch der Bundesgerichtshof in der M-Entscheidung verwiesen hat (BGHZ 153, 47 = ZIP 2003, 387), die maßgeblichen juristischen Grundlagen.

bb)

Ist aber beim kalten Delisting entsprechend §§ 125, 29 UmwG den Aktionären eine Abfindung anzubieten, die im Rahmen eines Spruchverfahrens nach § 34 Satz 1 UmwG zur Überprüfung bzw. gemäß § 34 Satz 2 UmwG erstmals zur gerichtlichen Festsetzung gestellt werden kann, müssen hierfür auch die entsprechenden Klagefristen gemäß § 305 UmwG a.F. von zwei Monaten bzw. - für nach dem 01.09. 2003 gestellte Anträge - gemäß § 4 SpruchG von drei Monaten eingehalten werden. Die Klagefristen dienen dem Schutz der Gesellschaften, die nach Ablauf der Frist für ihre weitere Unternehmensplanung berechtigterweise darauf vertrauen können sollen, nicht mit weiteren Abfindungszahlungen belastet zu werden.

Selbst wenn - wie vereinzelt in der Rechtsprechung vertreten (vgl. OLG Zweibrücken, Der Konzern 2004, 682, 684; Landgericht München I, Der Betrieb 2004, 476, 478) - die Vorschriften über die Antragsfristen für die gerichtliche Festsetzung einer Abfindung im Falle des Delistings dahin ausgelegt werden, dass der Lauf der Frist frühestens mit dem Erlass der M--Entscheidung des Bundesgerichtshofs beginnt, wären die Anträge der Antragstellerin verfristet. Die M- - Entscheidung des Bundesgerichtshofs datiert vom 25.11.2002. Eine ab diesem Datum berechnete Antragsfrist wäre bei Antragstellung am 02.05.2003 abgelaufen gewesen.

Das Datum der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte jedoch im Hinblick auf die Vorschriften über die Bekanntmachung für den Fristablauf nicht maßgeblich sein. Die M- - Entscheidung wurde u. a. in der Neuen Juristischen Wochenschrift vom 31.03.2003 veröffentlicht. Mangels einer besonderen Bekanntmachung im Sinne des § 305 UmwG a.F. dürfte für den Beginn der Frist in verfassungskonformer Auslegung von § 305 a.F. nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der M- - Entscheidung abgestellt werden, sondern auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Der Konzern 2004, 682). Nach dieser Auffassung, die der Senat bereits in der Entscheidung vom 30.12.2004 - Az. I-19 AktE 3/04 - dargestellt hat, wären die am 02.05.2003 eingegangenen Anträge rechtzeitig eingegangen.

Die Frage der Rechtzeitigkeit kann letztlich dahinstehen, weil die Anträge bereits aus einem anderen Grund zurückzuweisen sind.

b)

Das Landgericht hat die Zurückweisung der Anträge zutreffend auch damit begründet, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis zur Einleitung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit des Abfindungsangebots.

Mit der Aufspaltung sind die ..... gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG als übertragender Rechtsträger und damit auch die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre der ..... erloschen. Die Aktionäre sind gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 UmwG mit der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger geworden. Ihr möglicher Anspruch auf Barabfindung hat sich mit der Eintragung fortgesetzt. Diejenigen Anteilsinhaber jedoch, die das Abfindungsangebot wie die Antragstellerin angenommen und mit der Übertragung ihrer Aktienanteile ihre Mitgliedschaft an dem übertragenden Rechtsträger aufgegeben haben, haben gleichzeitig ihre Befugnis verloren, im Spruchstellenverfahren einen weitergehenden Anspruch auf angemessenen Ausgleich geltend zu machen.

Indem die Antragstellerin aufgrund der Vereinbarung vom 12.02.2001 in demselben Jahr das Kaufangebot der Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) über den Ankauf von 28.163 Aktien an der ............. annahm, wobei sie für jeweils ein Aktiendoppel der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zusammen 800,-- EURO erhielt, und aufgrund des zweiten öffentlichen Kaufangebots Ende Januar 2002 ihre restlichen je 45.000 Aktien an den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2), ebenfalls gegen Zahlung von 800,-- EURO je Aktiendoppel, an die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) verkaufte, hat sie sich der ausschließlich den Anteilsinhabern vorbehaltenen Befugnis zur Einleitung des Spruchverfahrens begeben.

Auch für die Antragstellerin ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens nach dem sogenannten kalten Delisting infolge Aufspaltung, dass sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionärin der Gesellschaft ist, deren Aufspaltung beschlossen wurde. Es besteht kein Anlass, die Antragstellerin bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung des Spruchverfahrens gegenüber anderen Antragstellern, beispielsweise in den Fällen der Verschmelzung oder der Eingliederung, zu privilegieren. Daran ändert auch unter besonderer Berücksichtigung von Art. 14 GG der Umstand nichts, dass der Bundesgerichtshof in der M- - Entscheidung vom 25.11.2002 erstmals die Regeln des Spruchverfahrens auf die Fälle des Delistings für anwendbar erklärt hat.

aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem materiellen Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG auch ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die Gerichte sind aufgefordert, der normativen Geltung der Grundrechte tatsächliche Wirksamkeit zu verschaffen. Sie haben die positive Verpflichtung, die Grundrechte und den Grundrechtsschutz durchzusetzen. Das Verfahrensrecht dient nicht nur dem Ziel, einen geordneten Verfahrensgang zu sichern. Es hat auch den Zweck, dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen. Demgemäß ist das Verfahrensrecht mit Blick auf die Grundrechte auszulegen und anzuwenden Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die es dem Gericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen (BVerfGE 49, 252, 257).

Die Antragstellerin übersieht indessen, dass der durch Art. 19 Abs. 4 GG normierte effektive Rechtsschutz nicht uneingeschränkt gewährt wird, sondern durch Verfahrensordnungen als Ausfluss der in Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ausdrücklich vorgesehenen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums reglementiert wird. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in der Entscheidung vom 02.03.1993 - Az. 1 BvR 249/92 - (BVerfGE 88, 118) aus:

"Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts - nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 60, 253 ; 77, 275 ). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 77, 275 m.w.N.). Das Rechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ). Sowohl im öffentlichen Interesse als auch - allgemein gesehen - im Interesse der Rechtsuchenden selbst kann der Gesetzgeber daher durch verfahrensbeschleunigende Vorschriften, insbesondere durch Fristenregelungen und Präklusionsnormen, Vorkehrungen dagegen treffen, dass gerichtliche Verfahren unangemessen verzögert werden. Derartige Regelungen können im übrigen auch gerechtfertigt sein, um einer Überlastung der Rechtspflege, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde, vorzubeugen. Auch Formerfordernisse für Prozesshandlungen können der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären."

Daraus folgt die Befugnis des Gesetzgebers, die Antragsbefugnis von der Anteilsinhaberschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig zu machen. Hierdurch wird einerseits sichergestellt, dass der von der Strukturmaßnahme betroffene Aktionär einen Ausgleich für die ihm infolge der Maßnahme entstandene wirtschaftliche Schlechterstellung erhält. Andererseits wird das Vertrauen der Gesellschaften für ihre weitere Unternehmensplanung geschützt, nicht auch mit Abfindungszahlungen ehemaliger Aktionäre belastet zu werden. Darin liegt eine nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums.

bb)

Selbst die Antragstellerin vertritt nicht die Auffassung, dass die von dem Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen für die Durchführung des Spruchverfahrens verfassungswidrig wären. Sie meint aber, die Voraussetzungen seien in dem vorliegenden Verfahren von ihr nicht zu erfüllen. Es besteht indessen kein Anlass, die Antragstellerin gegenüber anderen Aktionären in vergleichbarer Rechtsposition zu privilegieren.

(1)

Das Landgericht weist zutreffend auf die Entscheidung des Senats vom 06.12.2000 - Az. 19 W 1/00 AktE - (ZIP 2001, 158 = DB 2001, 189 = AG 2001, 596) hin. Danach kann im Rahmen einer rechtsformübergreifenden Verschmelzung (Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft) ein Aktionär, der ein Barabfindungsangebot für seinen gesamten Aktienbesitz vorbehaltlos angenommen hat und aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ein Spruchstellenverfahren nicht mehr anstrengen. Nach der Vorschrift des § 306 Abs. 1 UmwG kann das gerichtliche Verfahren nach §§ 305 ff UmwG nur von einem antragsberechtigten Anteilsinhaber eingeleitet werden. Antragsberechtigt sind die Personen, deren materielle Berechtigung die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses rechtfertigt. Gegenstand ihrer materiellen Berechtigung ist die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, die ihnen zur Kompensation ihrer durch den Hauptversammlungsbeschluss verursachten wirtschaftlichen Schlechterstellung infolge des Verlustes ihres Mitgliedschaftsrechts bei dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden. Der Anspruch aus § 15 UmwG ist untrennbar verbunden mit der Mitgliedschaft an der übertragenden Gesellschaft. Gleiches gilt für den Anspruch aus § 29 Abs. 1 S. 4 UmwG, der lediglich eine Modifikation des generellen Anspruchs aus § 15 UmwG für den Fall darstellt, dass es dem übernehmenden Rechtsträger aufgrund seiner Rechtsform verwehrt ist, eigene Anteile oder Mitgliedschaften zu erwerben.

(2)

Auch in dem Fall der Durchführung eines Spruchstellenverfahrens gemäß §§ 304, 305 AktG nach dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sind nur diejenigen außenstehenden Aktionäre antragsberechtigt, die ihre Aktien jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erworben haben. Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist eine aus den Mitgliedschaftsrechten hergeleitete Rechtsposition, die noch mit der Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung der Kompensation verbunden ist ( vgl. BayObLG, AG 2002, 559; OLG Frankfurt, NJW 1972, 641; MüKo AktG - Bilda, 2. Aufl., § 304 RdNr. 217; Semler/Stengel - Volhard, UmwG, § 307 RdNr. 3). Das befristete Antragsrecht des Aktionärs im Spruchverfahren ist auch in diesem Fall eine aus der Mitgliedschaft fließende materiellrechtliche Befugnis (vgl. OLG Stuttgart, AG 2002, 353; Hüffer AktG, 6. Aufl., § 245 RdNr. 2; Kölner Komm / Zöllner § 245 RdNr. 2; Großkomm. AktG - Karsten Schmidt, § 245 RdNr. 5; Karsten Schmidt, GesR 43. Aufl., § 28 I 1 a, IV 5 d). Das Spruchverfahren ist das Korrelat für die fehlende Möglichkeit der Anteilsinhaber, die Festsetzung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung durch Anfechtung des Verschmelzungs- oder Spaltungsbeschlusses gerichtlich überprüfen zu lassen. Deshalb setzt die Einleitung des Spruchverfahrens den Antrag eines Anteilsinhabers voraus (Semler/Volhard - Schöne, Unternehmensübernahmen Bd.1, § 34 RdNr. 88 ff.).

(3)

Die vorstehend dargestellte Rechtsstellung der Aktionäre ist mit der Stellung der Antragstellerin nach der am 15.02.2001 beschlossenen Aufspaltung und dem damit verbundenen kalten Delisting vergleichbar.

Die von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25.11.2002 entwickelten Rechtsgrundsätze zur Überprüfung des Pflichtangebots der Aktiengesellschaft über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bei einem Delisting beruhen auf der Erwägung, dass dem Aktionär mit dem Rückzug der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BörsG) oder vom geregelten Markt (§ 52 Abs. 2 BörsG) die Möglichkeit genommen wird, den Wert seiner Aktien jederzeit durch Veräußerung zu realisieren. Der Bundesgerichtshof (BGH BGHZ 153, 47 = ZIP 2003, 387) nimmt ausdrücklich Bezug auf die im Unternehmensvertragsrecht und im Umwandlungsrecht festgeschriebenen Aktionärsrechte, indem er ausführt:

"Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass dem Aktionär mit dem Rückzug der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BörsG) oder vom geregelten Markt (§ 52 Abs. 2 BörsG) der Markt genommen wird, der ihn in die Lage versetzt, den Wert seiner Aktien jederzeit durch Veräußerung zu realisieren. ... Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenen Aktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen:... Ein adäquater Schutz der Minderheitsaktionäre kann nur dadurch erreicht werden, dass ihnen mit dem Beschlussantrag ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft (in den nach §§ 71 f. AktG bestehenden Grenzen) oder durch den Großaktionär vorgelegt wird... Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss gewährleistet sein, dass der Aktionär in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, ob der ihm erstattete Betrag dem Wert des Anteils entspricht. Dabei hat es offengelassen, ob diese Kontrolle mit dem Institut der Anfechtungsklage oder durch analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren (§ 306 AktG, §§ 305 ff. UmwG) sicherzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1672 f.). Dem Senat erscheint es nicht zweckmäßig, die Möglichkeit der Überprüfung, ob das Kaufangebot dem Verkehrswert der Aktien entspricht, durch das Institut der Anfechtungsklage sicherzustellen. Wie entsprechende Regelungen im Unternehmensvertragsrecht (§ 304 Abs. 3 Satz 2, § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG) und im Umwandlungsrecht (§§ 15, 34, 196, 212 UmwG) zeigen, kann den Belangen der Beteiligten eher dadurch entsprochen werden, dass die Höhe des Angebotsbetrages in einem dafür geschaffenen Verfahren (Spruchverfahren) geklärt wird."

Der Bundesgerichtshof hat die Analogie bei der Anwendung der Regeln des Spruchstellenverfahrens ausdrücklich mit der vergleichbaren Interessenlage der Aktionäre einerseits bei Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 304, 305 AktG und solchen Maßnahmen, die den Vorschriften der §§ 15, 34, 196, 212 UmwG unterfallen, und andererseits im Fall des Delistings begründet.

Die Antragstellerin hat das Kaufangebot der Antragsgegnerinnen angenommen, weil sie aufgrund der nach der Aufspaltung entfallenden Börsennotierung den Verlust der Fungibilität der Aktien befürchtete mit der Folge, bei einer späteren Veräußerung keine adäquaten Erlöse mehr erzielen zu können. Gerade die nach Auffassung der Antragstellerin möglicherweise eintretende Unterbewertung der Aktienanteile aufgrund von Strukturveränderungen ist Regelungsgegenstand der Vorschriften der §§ 304, 305, 320 b AktG, 12, 34, 196, 212 UmwG. Gewinnabführungsverträge mindern den Bilanzgewinn mit der Folge möglicher Kursverluste. Diese Gefahr besteht auch bei der Eingliederung und bei der Umwandlung. Die mit diesen Fällen vergleichbare Interessenlage der Antragstellerin, die zu der entsprechenden Anwendung der Regeln des Spruchverfahrens führt, bedeutet auf der anderen Seite, dass es keinen Grund gibt, weshalb sich die Antragstellerin den Regelungen des Spruchverfahrens nicht in gleichem Umfang zu unterwerfen hätte wie die Aktionäre in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen, in denen das Spruchverfahren auf deren Antrag durchgeführt wird. Ansonsten würde es im Fall des Delistings ohne einen rechtfertigenden Grund zu einer Verkürzung der Anspruchsvoraussetzungen kommen. Es kann keinen Unterschied für die Berechtigung des Aktionärs machen, ob die Vorschriften des Spruchverfahrens gemäß §§ 305 ff. UmwG unmittelbar aufgrund gesetzlicher Anordnung anzuwenden sind oder aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung.

cc)

Die Antragstellerin reklamiert auch zu Unrecht, sie habe erst aufgrund der M- - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Tatsächlich stand der Antragstellerin diese Möglichkeit bereits vor dem 25.11.2002 (und auch rechtzeitig) offen.

(1)

Bereits vor Erlass der M- - Entscheidung durch den Bundesgerichtshof wurde in der einschlägigen Literatur diskutiert, ob die Regeln des Spruchverfahrens auch in den Fällen des Delisting Anwendung finden sollen (vgl. z. B. Vollmer/ Grupp, ZGR 1995, 459, 475). Schon deshalb hätte die Antragstellerin Anlass gehabt, einen entsprechenden Antrag nach der Beschlussfassung über die Spaltung zu stellen.

(2)

Die Antragstellerin war zudem zur Wahrung ihrer Interessen nicht auf das Spruchverfahren beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 23.08.2000 (ZIP 2000, 1670 = NJW 2001, 279) zu dem vergleichbaren Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung" der Aktiengesellschaft gefordert, dass Minderheitsaktionäre, die gegen ihren Willen aus der Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, gedrängt werden, wirtschaftlich voll entschädigt werden. Es müsse Sicherungen dafür geben, dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhalte, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert sei. Der Rechtsschutz der Aktionäre werde nicht ausschließlich im Rahmen des Spruchverfahrens gewährt; auch die Möglichkeit der Anfechtungsklage bestehe:

"...Nach der Systematik des Aktiengesetzes findet eine gerichtliche Wertkontrolle zwar vornehmlich im Rahmen eines Spruchverfahrens gemäß § 306 AktG statt, .... Nach einer - wenn auch umstrittenen - Auffassung können die Regelungen über das aktienrechtliche Spruchverfahren auf die "übertragende Auflösung" aber analog angewandt werden (vgl. BayObLG, ZIP 1998, S. 2002 , das allerdings einen entsprechenden materiellen Anspruch verneint; Wiedemann, ZGR 1978, S. 477 ; Windbichler, AG 1981, S. 169; wohl auch Lutter/Leinekugel, ZIP 1999, S. 261 ; anders noch Lutter/Drygala, a.a.O., S. 215). Es lässt sich - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts in der Moto Meter II-Entscheidung - nicht feststellen, dass eine analoge Anwendung des § 306 AktG zwingend ausscheidet, weil der Gesetzgeber bei der Novellierung der Vorschrift (von § 361 AktG a.F. zu § 179 a AktG) trotz Kenntnis des Problems auf die Regelung eines Abfindungsanspruchs und Spruchverfahrens verzichtet hat. ...Gleichwohl ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, den Weg einer analogen Anwendung des § 306 AktG zu begehen. Entscheidend ist, dass die Rechtsordnung hinreichende Schutzvorkehrungen für die Minderheitsaktionäre bereithält. Die gerichtliche Kontrolle kann auch im Rahmen einer Anfechtungsklage erfolgen. Sollten die Gerichte sich allerdings aus aktienrechtlichen Gründen an einer Wertkontrolle des vom Großaktionär gezahlten Kaufpreises gehindert sehen, haben sie die "übertragende Auflösung", wie sie hier praktiziert worden ist, auf eine Anfechtungsklage hin zu unterbinden, weil andernfalls die schutzwürdigen Eigentumsbelange der Minderheitsaktionäre nicht hinreichend gewahrt wären."

Die Antragstellerin hatte danach, hielt sie das Kaufangebot tatsächlich für unzureichend, die Möglichkeit und auch allen Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

c)

Die M--Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 bedeutet nicht, dass auch die in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Fälle des Delisting zum Gegenstand eines Spruchverfahrens gemacht werden können.

Das Bundesverfassungsgericht behandelt in dem Beschluss vom 23.04.1979 - Az. 1 BvR 208/79 - (zitiert aus JURIS) die Auswirkungen einer höchstrichterlichen Entscheidung auf bestandskräftig abgeschlossene Fälle wie folgt:

"Die Klärung streitiger Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung muss nicht allgemein zum Anlass genommen werden, bereits abgeschlossene Verfahren aufzugreifen. Durch die Rechtsweggarantie des GG Art 19 Abs.4 ist jedem Bürger die Möglichkeit eröffnet, sich gegen nach seiner Auffassung zu Unrecht ergangene Hoheitsakte zu wehren. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und verzichtet er auf die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, dann ist es gerechtfertigt, spätere Erkenntnisse der Rechtsprechung in anderen Verfahren nicht automatisch auf seinen gleichgelagerten, aber bereits bestandskräftig abgeschlossenen Fall zu erstrecken. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Vorschrift des AO § 152 Abs.3 dahin auszulegen, dass die Ausschlussfrist erst von dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erstattungsberechtigten von einer in einem vergleichbaren Verfahren ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung an zu laufen beginnt."

Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Die Antragstellerin hat das Kaufangebot der Antragsgegnerinnen ohne Vorbehalt einer späteren Überprüfung der Angemessenheit des Angebots angenommen und ihre Aktienanteile auf die Antragsgegnerinnen übertragen. Der Sachverhalt war damit rechtlich und tatsächlich abgeschlossen. Für eine rückwirkende Überprüfung aus Anlass der später ergangenen M--Entscheidung ist danach grundsätzlich kein Raum.

d)

Es liegt auch kein Sachverhalt vor, der eine Durchbrechung dieses Grundsatzes zuließe. Tatsachen, die den Schluss auf eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB durch die Antragsgegnerinnen zuließen, sind nicht feststellbar.

Die Antragstellerin behauptet, die Aufspaltung der ..... sei beschlossen worden, um ein gerichtlich überprüfbares Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zu verhindern; die Großaktionäre hätten von Beginn an vorgehabt, die Zulassung der beiden Neugesellschaften zum Börsenhandel nicht zu beantragen; dabei sei den Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) bekannt gewesen, dass die Börsennotierung der ..... für die Mitgliedschaft der Minderheitsaktionäre in der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung gewesen sei.

Diese Behauptung ist in dieser Form nicht überprüfbar. Bei der von der Antragstellerin behaupteten Absicht der Vertreter der ....., mit der Aufspaltung habe ein gerichtlich überprüfbares Pflichtangebot verhindert werden sollen, handelt es sich um eine innere Tatsache, die der Beweiserhebung nur dadurch zugänglich wird, dass objektive Umstände festgestellt werden, die den hinreichend sicheren Schluss auf die behauptete innere Tatsache zulassen (Indizienbeweis). Solche Umstände hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es handelt sich tatsächlich bei diesem Vortrag nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern ersichtlich um eine Vermutung der Antragstellerin, die ihre Behauptung nicht auf objektive Umstände stützen kann. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts kommt deshalb nicht in Betracht.

Aus dem Umstand, dass im Rahmen des Squeeze-Out der Antragsgegnerin zu 1), ................, ein Vergleich geschlossen worden ist, wonach sich die ursprünglich festgesetzte Barabfindung von 320,47 EURO um 50,- EURO auf 370,47 EURO erhöht, lässt sich nicht herleiten, dass die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) das Delisting zu einer Schädigung der übrigen Aktionäre benutzen wollten.

3.

Die auf die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichteten Hilfsanträge können ebenfalls keinen Erfolg haben, da das freiwillige Angebot der Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) nicht mit einem Pflichtangebot gleichgesetzt werden kann, dessen Angemessenheit gemäß §§ 125, 29 Abs. 1 UmwG gerichtlich geprüft werden könnte.

4.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG, für das erstinstanzliche Verfahren aus der entsprechenden Regelung des § 312 Abs. 4 Satz 1 UmwG a.F.. Billigkeitsgesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine Abweichung von dieser Kostenverteilung rechtfertigten, sind nicht gegeben, zumal vor der M--Entscheidung die Rechtsfolgen eines sogenannten kalten Delisting in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärt waren.

Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten richtet sich für das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 4 SpruchG und für das erstinstanzliche Verfahren nach § 307 Abs. 1 UmwG a.F. i.V.m. § 13 a Abs. 1 FGG. Beide Vorschriften gehen im Grundsatz davon aus, dass - wie auch sonst in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Billigkeitsgesichtspunkte, die insoweit eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall gebieten würden, sind auch hier nicht gegeben.

5.

Den Geschäftswert hat der Senat für beide Instanzen auf 200.000 EUR festgesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren beruht dies auf § 15 Abs. 1 SpruchG; infolge der Zurückweisung der Anträge war der Mindestwert anzusetzen. Für die erste Instanz ergibt sich die Wertfestsetzung aus § 312 Abs. 3 UmwG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Danach ist der Wert nach freiem Ermessen zu bestimmen. Vor Erlass des Spruchverfahrensgesetzes hat die gerichtliche Praxis dabei maßgeblich auf die Differenz abgestellt, die zwischen der unternehmensvertraglich angebotenen und der angemessenen Leistung je Aktie besteht, und zwar multipliziert mit der Gesamtzahl der Aktien, die außenstehende Aktionäre halten. Im vorliegenden Verfahren stehen jedoch solche wertbestimmenden Faktoren nicht zur Verfügung. Denn es fehlt an einem Abfindungsangebot der Antragsgegnerinnen. Mangels anderer Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung hält der Senat es deshalb für sachgerecht, für die erste und die zweite Instanz denselben Geschäftswert anzusetzen, also auch den Wert erster Instanz mit 200.000 EUR zu bemessen.

............... ......................... .......................






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 07.03.2005
Az: I-19 W 1/04 AktE


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/813c0b4f4d57/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_7-Maerz-2005_Az_I-19-W-1-04-AktE




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