Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. September 2007
Aktenzeichen: I-20 U 178/06

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 04.09.2007, Az.: I-20 U 178/06)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Beklagte handelt mit Kraftfahrzeugen des koreanischen Herstellers K., die sie auf ihrer Website unter Angabe von Preisen mit dem Zusatz "Alle Preise inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer - zuzüglich Überführung und Zulassung" bewirbt. Auf den als Anlage K 4, Bl. 35 bis 39 d. GA., eingereichten Ausdruck wird ergänzend Bezug genommen. Der Kläger, der mehrere Kfz-Händler, den V.d.f.K. und die A. AG als Mitglieder hat und zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben auch die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, sieht in der Nichteinbeziehung der Überführungskosten einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 121 ff. d. GA., Bezug genommen.

Das Landgericht Düsseldorf - 12. Zivilkammer - hat die für eine Zuständigkeit nach dem Unterlassungsklagengesetz erforderliche erhebliche Verfälschung des Wettbewerbs verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Duisburg verwiesen.

Das Landgericht Duisburg hat der Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr für Kraftfahrzeuge Preise anzukündigen, die sich um die Kosten der Fracht zum Ort des Verkaufs erhöhen, ohne den eigenen Endpreis einschließlich der Frachtkosten zu nennen, insbesondere unter Nennung eines Preises sowie der Angabe "zuzüglich Überführung" zu werben. Zur Begründung hat es ausgeführt, in dem nach § 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabeverordnung anzugebenden Endpreis müssten die Frachtkosten enthalten sein. Der Verstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, da sich die Beklagte durch die Werbung mit Preisen, die unter den Endpreisen lägen, einen Wettbewerbsvorteil verschaffe.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte trägt vor, die Preisangabeverordnung sei nur eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, weshalb es zur Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Erlangung eines Vorsprungs gegenüber den Mitbewerbern bedürfe. Der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher richte sich jedoch nicht nach den angegebenen Preisen, sondern informiere sich über alle Nebenkosten. Zudem werde die Abholung des Fahrzeuges direkt ab Werk von den Autoherstellern in den letzten Jahren forciert. Dem Wunsch des Käufers, sein Fahrzeug direkt am Ort der Entstehung abzuholen, trage die Trennung von Preis und Überführungskosten Rechnung. Selbst wenn jedoch ein Wettbewerbsverstoß vorliegen sollte, so sei der von ihr erzielte Vorsprung jedenfalls so geringfügig, dass seine Verfolgung durch den klagenden Verband nicht mehr im Interesse der Allgemeinheit liege und vom Kläger daher nicht verfolgt werden könne.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 31. Oktober 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg - 6 O 282/06 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Für den Verbraucher seien die Überführungskosten gemeinhin ein fester Preisbestandteil. Die bei vereinzelten "Premium-Herstellern" praktizierte Abholung ab Werk könne bei den vom Beklagten vertriebenen koreanischen Fahrzeugen ihre Herausnahme aus dem Endpreis nicht rechtfertigen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungs- und anspruchsberechtigt. Die Voraussetzungen der Angehörigkeit einer erheblichen Zahl von Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und einer für die Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgabe erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung betreffen nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (BGH, GRUR 2006, 873, 874 - Augenoptiker-Mittelstandsvereinigung) und sind daher von Amts wegen zu prüfen. Vorliegend unterliegt die Klagebefugnis, die im übrigen auch die Beklagte ausdrücklich nicht bestreitet, keinen Bedenken. Es reicht, dass die Gewerbetreibenden aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl, Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 1998, 498, 499 - Fachliche Empfehlung III). Neben sechs Kraftfahrzeughändlern gehören dem Kläger vor allem der B.d.f.K., dessen Mitglieder bundesweit tätig sind, und der namhafte Autohersteller A. an. Für das Vorhandensein der erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung spricht beim Kläger, der seit vielen Jahren entsprechend tätig ist und in dieser Zeit immer als entsprechend ausgestattet angesehen worden ist (zuletzt BGH, NJOZ 2004, 3193, 3197 - Sportlernahrung II), eine tatsächliche Vermutung (BGH, GRUR 1997, 476 - Geburtstagswerbung II).

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung von Fahrzeugen mit Preisen, die die Überführungskosten nicht enthalten, aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV.

Die Beklagte ist gehalten, den nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV in ihrer Werbung anzugebenden Endpreis unter Einbeziehung der Überführungskosten zu bilden. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gegenüber unter Angabe von Preisen für Waren wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Wird unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben, die sich aus der Sicht des Letztverbrauchers als einheitliches Leistungsangebot und damit Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses darstellen, so ist ein sich auf dieses einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (Senat, Urt. v. 25. Juni 1996, Az 20 U 135/95, zitiert in WRP 1997, 260, 261, Überführungskosten im Kfz-Handel) Bei Preisangaben handelt es sich um besonders werbeträchtige und sensible Angaben. Der Gesetzgeber hat daher den Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit in § 1 Abs. 6 PAngV hervorgehoben. Dem Verbraucher soll Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht zu vergleichender Preise gewinnen muss (BGH, GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise).

Hierdurch wird es einem Kraftfahrzeughändler zwar nicht verwehrt, bei seiner Werbung auch auf den Kreis der Selbstabholer abzustellen, wenn für den Kunden die Möglichkeit besteht, das Fahrzeug vom Hersteller oder Importeur selbst abzuholen. Diese Möglichkeit muss jedoch reell bestehen. Es kommt darauf an, ob die Überführung des Fahrzeugs durch den Händler fakultativ oder obligatorisch ist (BGH, GRUR 1983, 658, 661 - Hersteller Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung). Besteht für den Kunden keine Möglichkeit, das Fahrzeug selbst abzuholen, sind die Überführungskosten im Endpreis anzugeben (BGH, a.a.O.). Entscheidend für die Frage, welcher Endpreis anzugeben ist, ist auch insoweit die Verkehrsauffassung (BGH, GRUR 1983, 443, 445 - Kfz-Endpreis), die zur Einbeziehung der Überführungskosten in den Endpreis tendiert (Senat, Urt. v. 25. Juni 1996, Az 20 U 135/95, a.a.O.).

Vorliegend fehlt es an der Möglichkeit, als Kunde der Beklagten sein Fahrzeug selbst beim Hersteller oder Importeur abzuholen. Eine Abholung ab Werk scheidet bei einem in Südkorea gefertigten Fahrzeug als realistische Möglichkeit aus; dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Bezüglich der von der Beklagten in diesem Zusammenhang erstmals vorgebrachten, vom Kläger im übrigen bestrittenen Behauptung, die Fahrzeuge könnten in Frankfurt abgeholt werden, fehlt es an der notwendigen Substantiierung. Dem Vortrag ist nicht zu entnehmen, ob die Kunden auf diese Möglichkeit hingewiesen werden und ob diese auch tatsächlich genutzt wird. In der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten findet sich ein entsprechender Hinweis jedenfalls nicht.

Der Verstoß der Beklagten gegen die Preisangabeverordnung ist wettbewerbswidrig. Die Unterscheidung zwischen wertbezogenen und wertneutralen Vorschriften ist mit Novellierung des UWG entfallen. Entscheidend ist nach § 4 Nr. 11 UWG n.F. nunmehr, ob die verletzte Vorschrift auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies ist bei der Preisangabeverordnung der Fall. Zweck der Preisangabeverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Ihre Bestimmungen weisen damit erforderlichen Wettbewerbsbezug auf (BGH, GRUR 2003, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., PAngV, Vorb. Rdnr. 5 m.w.N.).

Der Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, § 3 UWG.

Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. enthaltene zusätzliche Voraussetzung für eine Verbandsklage, dass die beanstandete Handlung geeignet sein muss, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, ist bei der Novelle des UWG ebenfalls entfallen. Auch das in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UklG normierte Kriterium einer nicht nur unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs gilt für die auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. gestützte Verbandsklage, zu der der Kläger mit der auf seinen Hilfsantrag erfolgten Verweisung an das Landgericht Duisburg übergegangen ist, nicht. Erforderlich ist nur noch, dass die Zuwiderhandlung die Interessen der Mitglieder des Klägers berührt, dass also die Voraussetzung für einen eigenen Anspruch der betroffenen Mitglieder, die Eignung zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, erfüllt ist (Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 8 Rdnr. 3.51).

Durch unvollständige Preisangaben wird der Wettbewerb auch dann nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Irreführung durch einen Zusatz wie vorliegend "zuzüglich Überführungskosten" ausgeräumt wird. Durch die auf den ersten Blick günstiger erscheinenden Preise wird die durch die Preisangabeverordnung geschützte Möglichkeit des Preisvergleichs, der ein unerlässlicher Bestandteil des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist, erheblich erschwert (BGH, GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise, der in dieser Entscheidung wegen der auch dort fehlenden Bezifferung der Zusatzkosten im übrigen sogar eine wesentliche Beeinträchtigung bejaht hat). Die Bewerbung der Fahrzeuge mit Preisen, die die Überführungskosten nicht enthalten, ist geeignet, Verbraucher auf das Angebot der Beklagten als ein vermeintlich besonders günstiges aufmerksam zu machen und zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu veranlassen. Der Verbraucher wird diesen angegebenen Preis mit dem von Konkurrenten der Beklagten vergleichen, die Überführungskosten in ihren Endpreis einbezogen haben, was der Beklagten einen Vorteil vor diesen Mitbewerbern verschafft (Senat, Urt. v. 25. Juni 1996, Az 20 U 135/95, zitiert in WRP 1997, 260, 261, Überführungskosten im Kfz-Handel). Daran ändert der Umstand, dass die Beklagte auf das Hinzutreten der Überführungskosten in ihrer Werbung hinweist, ohne diese im übrigen zu beziffern, nichts. Die bei einem Kauf anfallenden Nebenkosten werden häufig unterschätzt. Wenn ein potentieller Käufer anlässlich der konkreten Vertragsverhandlungen dann den von ihm letztendlich zu zahlenden Endpreis einschließlich der Überführungskosten erfährt, hat er sich bereits für einen bestimmten Fahrzeugtyp mit ihm zusagender Ausstattung entschieden und wird daher, jedenfalls wenn dieser Endpreis nicht wesentlich über dem von Mitbewerbern liegt, häufig bei dieser Wahl bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Prof. B. F. G.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 04.09.2007
Az: I-20 U 178/06


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