Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. April 2006
Aktenzeichen: 33 W (pat) 252/04
(BPatG: Beschluss v. 25.04.2006, Az.: 33 W (pat) 252/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die am 20. November 2003 eingetragene Marke 399 02 129 EUROPARK ist für die Dienstleistungen
"Immobilienwesen; Beherbergung von Gästen, Verpflegung"
bestimmt.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Wort-/Bildmarke IR 557 881 Wort/Bildmarke mit dem Schriftzug "EUROPARK"
die u. a. für folgende Dienstleistungen registriert ist:
36: Assurances; affaires bancaires; gerance de portefeuille; prts sur gage; recouvrement des creances; organisation de loteries; emission de chques de voyage et de lettres de credit; agences immobilires (vente et location de fonds de commerce et d'immeubles); expertise immobilire; gerance d'immeubles.
42: Agences matrimoniales; pompes funbres, reservation de chambres d'htel pour voyageurs; travaux d'ingenieurs, travaux du genie (pas pour la construction); essais de materiaux; travaux de laboratoires; location de vtements, de literie, d'appareils distributeurs.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat auf Grund des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke teilweise, nämlich für die Dienstleistungen
"Immobilienwesen, Beherbergung von Gästen"
angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen.
Sie hat ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sei. Die Dienstleistung "Immobilienwesen" sei identisch im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Auch die Dienstleistung "Beherbergung von Gästen" sei mit der Dienstleistung "reservation de chambres d'htel pour voyageurs" ähnlich, da die Reservierung der Beherbergung vorgelagert sei. In der Gesamtheit der sich gegenüberstehenden Marken sei im Hinblick auf den Bildbestandteil in der Widerspruchsmarke zwar eine deutliche Unterscheidbarkeit der beiden Marken gegeben, im Zusammentreffen von Wort und Bild müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass das Wort überwiege, denn es stelle im Allgemeinen die einfachste und kürzeste Bezeichnungsform dar. Damit stünden sich die Marken "EUROPARK" und "EUROPARC" gegenüber, die klanglich identisch seien.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert. Vor der Markenstelle hat sie vorgetragen, dass sich die Markeninhaberin mit "Vermietung von Immobilienwesen" beschäftigte. Dies habe mit der Immobilienvermittlung, die die Widersprechende nach eigenem Vortrag betreibe, wenig zu tun. Eine hochgradige Ähnlichkeit sei daher nicht gegeben. Dies gelte in noch größerem Umfang für die Dienstleistung "Beherbergung von Gästen". Die Kennzeichnungskraft der Wort-/Bildmarke der Widersprechenden sei ausschließlich auf den Bildbestandteil zu erstrecken. Die Eigentümlichkeit der bildlichen Darstellung, nämlich die Baumgruppe kennzeichne die Wort-/Bildmarke in entscheidender Hinsicht. Demgegenüber sei der Wortbestandteil der in der bildlichen Darstellung ohnehin sehr klein gehalten sei, wenig bedeutend. Hinzu komme, dass die Parteien auf regional unterschiedlichen Märkten tätig seien.
Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist und den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich ebenfalls im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert. Vor der Markenstelle hat sie vorgetragen, dass von einer hochgradigen Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen sei. Den erforderlichen erheblichen Abstand halte die jüngere Marke nicht ein. Die sich gegenüberstehenden Marken seien in ihrem Bestandteil "EUROPARK/EUROPARC" sowohl in klanglicher als auch in begrifflicher Hinsicht identisch. Der in der Widerspruchsmarke zusätzlich enthaltene Bildbestandteil würde lediglich den Sinngehalt des Wortbestandteils "PARC" innerhalb der Widerspruchsmarke noch verstärken, so dass den Verkehrskreisen erst recht nur der Wortbestandteil "EUROPARC" in Erinnerung bleiben werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der sich jeweils gegenüberstehenden Marken im Umfang der angeordneten Löschung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für gegeben.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zunächst von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 734 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACH/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigten, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH Lloyd; BGH aaO - ATTACH/TISSERAND). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z. B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke oder durch einen höheren Grad an Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (st. Rspr. vgl. EuGH GRUR 1998, 922 - Canon; BGH GRUR 2004, 241 - GeDIOS).
1. Da Benutzungsfragen im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant sind, ist für die Frage der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen. Die Dienstleistung "Immobilienwesen" in der angegriffenen Marke umfasst die Dienstleistungen "agences immobilires (vente et location de fonds de commerce et d'immeubles); expertise immobilire; gerance d'immeubles"; die Dienstleistungen können daher identisch sein. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der konkrete Tätigkeitsbereich der Markeninhaberin, die vorgetragen hat, dass sie sich ausschließlich mit der Vermietung von Immobilien beschäftigt. Maßgeblich ist insoweit lediglich das Dienstleistungsverzeichnis selbst, das den Oberbegriff "Immobilienwesen" enthält.
Die Dienstleistung "Beherbergung von Gästen" der angegriffenen Marke ist mit der Dienstleistung "reservation de chambres d'htel pour voyageurs" der Widerspruchsmarke mittelmäßig ähnlich. Denn die Reservierung von Zimmern ist, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, der Beherbergung vorgelagert.
2. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte legt der Senat seiner Beurteilung eine noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde.
3. Der insoweit erforderliche Abstand zwischen den beiden Marken wird jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten. Gegenüber stehen sich insoweit die Wortmarke "EUROPARK" und die Widerspruchsmarke als Wort-/Bildmarke die den Wortbestandteil "EUROPARC" enthält, wobei sich links neben dem Wortbestandteil eine Baumgruppe befindet. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass - jedenfalls im Hinblick auf die klangliche Wiedergabe - beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachste und kürzeste Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2001, 115 - DORF MÜNSTERLAND). Ein Bildelement kann bei Vorliegen besonderer Umstände zwar neben einem nicht völlig zurücktretenden Wortbestandteil eine den Gesamteindruck prägende Wirkung entfalten, der jedenfalls von einem beachtlichen Personenkreis des Verkehrs als eigenständiger Herkunftshinweis aufgefasst wird. Die Zeichenähnlichkeit wegen der Übereinstimmung im Wortbestandteil wird jedoch dann regelmäßig eher noch verstärkt, wenn der Bildbestandteil den kollisonsbegründenden Sinngehalt des Wortbestandteils unterstützt (vgl. BGH GRUR 1999, 241 - Lions).
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die in der Wort-/Bildmarke befindliche Baumgruppe hat einen engen Bezug zu den Wortbestandteil "PARC". Hinsichtlich der Wortbestandteile stehen sich somit die Begriffe "EUROPARK" und "EUROPARC" gegenüber die sich lediglich dahingehend unterscheiden, dass in der einen Marke am Ende ein "C" in der anderen ein "K" sich befindet. Klanglich werden beide Buchstaben jedoch als "K" ausgesprochen, so dass von identischen Wortbestandteilen und damit von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist.
4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass aus Gründen der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.
BPatG:
Beschluss v. 25.04.2006
Az: 33 W (pat) 252/04
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