Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. August 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 39/14
(BGH: Beschluss v. 17.08.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 39/14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 11. August 2014 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 18. September 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte am 20. März 2013 bei der beklagten Rechtsanwaltskammer die Gestattung der Führung einer Bezeichnung nach der Fachanwaltsordnung für das Gebiet "Handels- und Gesellschaftsrecht". Mit Schriftsatz vom 17. März 2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage gegen die Beklagte erhoben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 1. April 2014 den Antrag des Klägers auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe zahlreiche - vom Kläger entweder in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung benannte oder von ihm in der diesem Antrag beigefügten "Fallliste BGH" hinsichtlich ihrer Beschreibung ergänzte - Fälle (103) zu Unrecht nicht als berücksichtigungsfähig im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. p Satz 1 Halbsatz 1 FAO in Verbindung mit § 14i Nr. 1, 2 FAO anerkannt beziehungsweise diese Fälle nicht zureichend bewertet (Fälle I.1-4, 6, 7, 9, 11-18, 21-23, 29, 31, 32, 35-38, 40-43; II.1-9; III.1-10; IV.1, 3, 5, 14, 17, 18, 22, 24, 25; IV.E.12; V.2, 3, 5, 6, 8-11, 14-17, 19-23, 27-32, 34-40, 42, 43, 45-47; VI.2-5, 9, 11; VII.1-3, 5).
aa) Ein "Fall" im Bereich des jeweiligen Fachgebiets liegt dann vor, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt, wozu genügt, dass eine Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder wenigstens erheblich werden kann beziehungsweise Fragen aus dem jeweiligen Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielen (Senat, Urteil vom 16. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 29/12, AnwBl. 2014, 270 m.w.N.; Beschlüsse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 und vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 22).
Ausgehend hiervon hat der Anwaltsgerichtshof hinsichtlich zahlreicher der vorgenannten Fälle ausgeführt (S. 9 ff. der Entscheidungsgründe), sie beträfen schon nach dem vom Kläger selbst in der Fallliste angegebenen Gegenstand seiner Tätigkeit keine handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. p, § 14i Nr. 1, 2 FAO. Allein der Umstand, dass die Vertragsparteien Gesellschaften und/oder Kaufleute seien und damit Handelsgeschäfte vorlägen, führe noch nicht dazu, dass ein handels- oder gesellschaftsrechtlicher Bearbeitungsschwerpunkt gegeben sei. Das Recht des Handelsstandes und der Handelsgeschäfte sei vielmehr erst betroffen, wenn die dortigen Sonderregelungen bei der Bearbeitung des Falls in Betracht zu ziehen seien.
Hinsichtlich weiterer der vorgenannten Fälle hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, die lediglich kursorischen Angaben des Klägers ließen eine Plausibilitätsprüfung nicht zu. Die Angaben zum Gegenstand des Mandats genügten nicht (S. 11 ff. der Entscheidungsgründe).
bb) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs werden vom Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht dargelegt. Er hat dort im Wesentlichen auf die der Antragsbegründung beigefügte "Fallliste BGH" Bezug genommen, in der er die Beschreibungen zahlreicher vom Anwaltsgerichtshof nicht anerkannter Fälle ergänzt hat. So hat er unter anderem in Bezug auf eine große Anzahl von Gewährleistungsfällen pauschal ausgeführt, es sei dort jeweils "Vortrag zu Handelsgeschäft, verspätete Erhebung der Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 343 ff., 377 HGB)" erfolgt.
(1) Indes genügt es nicht, neue Tatsachen - zudem pauschal - lediglich zu behaupten. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen. Er muss deshalb neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., § 124 Rn. 91 m.w.N.). Der Rechtsmittelführer kann insofern gehalten sein, Unterlagen und Schriftverkehr vorzulegen. Das Berufungsgericht kann an die Glaubhaftmachung umso höhere Anforderungen stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist (Seibert aaO).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 den Inhalt der ergänzenden Fallbeschreibungen und die "behauptete" handelsrechtliche Fallgestaltung bestritten. Es sei nicht glaubhaft, dass die aufgelisteten Fälle ein Problem in Form einer Fragestellung zum kaufmännischen Rügerecht enthalten hätten. Die zivilrechtlichen Mandate des Klägers habe dieser im Verfahren über die Zulassung der Berufung "frisiert", womit sich der Zulassungsantrag nicht begründen lasse.
Zur weiteren Darlegung und Glaubhaftmachung des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist dem Kläger mit Verfügung vom 24. Februar 2015 aufgegeben worden, zu mehreren der Fälle, deren Beschreibung er in der "Fallliste BGH" ergänzt hat, Arbeitsproben vorzulegen. Zwar erfolgt im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung die Prüfung der geltend gemachten Zulassungsgründe grundsätzlich nur anhand des Vortrags in der Begründungsschrift (BVerfG, NVwZ 2011, 486, 492; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a Rn. 58; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 76 f.). Der überaus knapp und pauschal gehaltene neue Vortrag des Klägers in den ergänzenden Fallbeschreibungen lässt jedoch eine hinreichende Beurteilung, ob die entsprechenden Fälle vom Anwaltsgerichtshof zu Unrecht nicht anerkannt worden sind, nicht annähernd zu. Daher war - zumal angesichts des Bestreitens der Beklagten - zur hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung des Zulassungsgrundes die Vorlage von Arbeitsproben zu den betroffenen Fällen erforderlich.
Der Kläger hat die angeforderten Arbeitsproben innerhalb der ihm gewährten, mehrfach verlängerten Frist nicht vorgelegt. Unabhängig von dem durch ihn nur skizzierten Grund für die mangelnde Vorlage - Trennung von der früheren Anwaltskanzlei im Streit - fehlt es damit an einer hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung eines Zulassungsgrunds in Bezug auf diejenigen 38 Fälle, hinsichtlich derer ihm die Vorlage von Arbeitsproben aufgegeben worden ist (Fälle I.4, 6, 7, 9, 11-17, 21, 23, 29, 36, 38, 41; II.1-9; III.1-9; IV.17; V.20 und 36).
Im Übrigen ist der Kläger der ebenfalls mit Verfügung vom 24. Februar 2015 erfolgten Aufforderung nicht nachgekommen darzulegen, inwiefern sich jeweils der Fall III.3 von Fall I.6 (jeweils A. ./. S. ), der Fall III.5 von Fall I.16 (jeweils A. ./. B. ), der Fall III.6 von Fall I.13 (jeweils A. ./. H. u.a.) und der Fall III.8 von Fall III.7 (jeweils A. ./. G. ) unterscheidet. Im Hinblick auf die Fälle III.3, III.5, III.6 und III.8 fehlt es daher auch aus diesem Grund an einer hinreichenden Darlegung von ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
(2) Der Kläger hat in der "Fallliste BGH" hinsichtlich weiterer 59 Fälle ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ausreichend dargelegt (I.1-3, 18, 22, 31, 35, 40, 42, 43; III.10; IV.1, 14, 18, 22, 24, 25; IV.E.12; V.2, 3, 5, 6, 8-11, 14-17, 19, 21-23, 27-31, 34, 35, 37-40, 42, 43, 45-47; VI.2-4, 9, 11; VII.1-3 und 5).
(a) Zu den Fällen I.2, 31; IV.18, 22, 24, 25; V.2, 3, 5, 6, 8-11, 14-17, 19, 21-23, 27-31, 34, 35, 37-40, 42, 43, 45-47; VI.2-4, 9, 11; VII.1-3 und 5 (insgesamt 47 Fälle) finden sich weder in der Antragsbegründung noch in der beigefügten "Fallliste BGH" zusätzliche Ausführungen des Klägers im Vergleich zur Fallliste, die dem Anwaltsgerichtshof vorgelegen hat. Anhaltspunkte, dass das angefochtene Urteil insofern unrichtig sein sollte, sind daher nicht ansatzweise erkennbar.
(b) Die zusätzlichen Ausführungen des Klägers in der "Fallliste BGH" zum Fall I.1, es seien die "Asset Deal" - Kaufverträge durchgesehen und hierzu sowie zu den "gesellschaftsrechtlichen Stellungen" der Käuferin vorgetragen worden, lassen einen Bezug zum materiellen Handels- und Gesellschaftsrecht (§ 14i Nr. 1, 2 FAO) nicht hinreichend erkennen. Die Fallbearbeitung bleibt insgesamt unklar.
Hinsichtlich Fall I.3 genügt der ergänzende Verweis in der "Fallliste BGH" auf das "Memo" vom 11. September 2013 (Bd. II 335 ff.) nicht, da das "Memo" aus sich heraus nicht verständlich ist. Gleiches gilt hinsichtlich der ergänzenden pauschalen Stichworte "Vortrag und Erörterung zu handels- und gesellschaftsrechtlichen Themen" und "Ermittlung der Geschäftsbeziehungen Muttergesellschaft (S. AG) mit den Tochtergesellschaften" in der "Fallliste BGH". Sie ermöglichen eine nachvollziehbare und plausible Zuordnung zu den Bereichen des § 14i Nr. 1, 2 FAO nicht.
Zu Fall I.18 ergibt sich aus den ergänzenden Ausführungen "Bezüge des Falles zum Steuerrecht mit Mandantin erörtert. Diesbezüglicher Vortrag ist in Schriftsätzen erfolgt." in der "Fallliste BGH" nicht, inwiefern die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen, mit der allein der Kläger beauftragt war, Bezüge zum Steuerrecht (§ 14i Nr. 2 Buchst. f FAO) hatte.
Zu den Fällen I.22 und I.35 ergibt sich aus den ergänzenden Ausführungen "Einholung von Handelsregisterauszügen, um Sitzverlegung und Vertretungsregelungen sowie Besitzverhältnisse der Antragsgegnerin (bei Durchführung von ZVMaßnahmen der Mandantin) zu klären" in der "Fallliste BGH" ebenfalls keine Fallbearbeitung aus den Bereichen des § 14i Nr. 1, 2 FAO. Die Einholung von Handelsregisterauszügen, um die Sitzverlegung des Antragsgegners zu klären, belegt keine besonderen praktischen Erfahrungen im Handels- und Gesellschaftsrecht. Weshalb bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Vertretungsregelungen einer in Insolvenz befindlichen Antragsgegnerin relevant wurden, erschließt sich aus den ergänzenden Stichworten in der "Fallliste BGH" nicht. Auch die Klärung von "Besitzverhältnissen" einer Antragsgegnerin lässt handels- und gesellschaftsrechtliche Bezüge nicht erkennen.
Zu Fall I.40 erfolgt in der "Fallliste BGH" ergänzend erneut der pauschale Hinweis "Vortrag zu Handelsgeschäft, verspätete Erhebung der Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 343 ff., 377 HGB)". Da Gegenstand der Fallbearbeitung indes ein Bauvertrag war, ist eine Relevanz von § 377 HGB schon aus diesem Grund nicht erkennbar.
Zu den Fällen I.42 und I.43 ergibt sich aus den ergänzenden Ausführungen "Verfahren hat wesentliche Bezüge zum Insolvenz- und Arbeitsrecht" ebenfalls keine Fallbearbeitung aus den Bereichen des § 14i Nr. 1, 2 FAO. Das Insolvenz- und das Arbeitsrecht finden sich nur in § 14i Nr. 3 FAO. Die Fallquoren des § 5 Abs. 1 Buchst. p Satz 1 Halbsatz 1 FAO beziehen sich indes ausschließlich auf die Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2 FAO. Die Fälle (Geltendmachung von Pensionsansprüchen früherer Geschäftsführer; Insolvenzanfechtungsklage) weisen keine Bezüge zum Handels- und Gesellschaftsrecht auf.
Bei Fall III.10 handelte es sich um einen Werkvertrag. Vor diesem Hintergrund sind die ergänzenden Ausführungen des Klägers im Vorspann zur Fallkategorie III der "Fallliste BGH", es sei "Vortrag zu Handelsgeschäft, verspätete Erhebung der Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 343 ff., 377 HGB)" erfolgt, nicht nachvollziehbar.
In Fall IV.1 ist aus dem ergänzenden Vortrag des Klägers in der "Fallliste BGH", er habe neue Allgemeine Geschäftsbedingungen zusammengestellt und diese mit dem Mandanten zur weiteren Verwendung durch den Mandanten gegenüber Verbrauchern und gewerblichen Kunden besprochen, ein Bezug zu den Bereichen des § 14i Nr. 1, 2 FAO nicht erkennbar. Gleiches gilt für den Fall IV.14 im Hinblick auf die ergänzenden Stichworte des Klägers "Beratung des Mandanten bei Kauf von Software und Abschluss von Lizenz- und Wartungsverträgen".
Soweit sich zu Fall IV.E.12 in der "Fallliste BGH" die ergänzenden Stichworte "Regelungen des Arztes zum Hospiz bei Nutzung von Geräten und vor allem keine Weisungsbefugnis gegenüber Hospizpersonal" finden, ergibt sich aus ihnen - wie bereits vom Anwaltsgerichtshof beanstandet - nach wie vor nicht die in der Rubrik "Gegenstand" der Fallliste behauptete "Neugestaltung eines GbR-Vertrages zwischen Hospiz und Arzt".
(3) Ob - im Unterschied zum angefochtenen Urteil - die Fälle I.32, I.37; IV.3, IV.5; V.32 und VI.5 anzuerkennen sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn unter Einbeziehung der vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigten 56 Fälle ergäben sich allenfalls 62 nach § 5 Abs. 1 Buchst. p Satz 1 Halbsatz 1 FAO berücksichtigungsfähige Fallbearbeitungen, die die notwendige Anzahl von 80 Fällen nach wie vor deutlich unterschreiten.
b) Da der Kläger somit bereits nicht das nach § 5 Abs. 1 Buchst. p Satz 1 Halbsatz 1 FAO erforderliche Quorum von 80 Fällen der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2 FAO erreicht, kommt es auf die Erfüllung der weiteren in § 5 Buchst. p FAO geforderten Fallzahlen nicht an.
c) Das angefochtene Urteil ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht in sich widersprüchlich, soweit der Anwaltsgerichtshof die Erfüllung des Quorums von 40 Fällen verneint hat, die gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben (§ 5 Abs. 1 Buchst. p Satz 1 Halbsatz 2 FAO; vgl. S. 15 f. der Entscheidungsgründe). Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit lediglich 31 mit dem Faktor "1" zu bewertende Fallbearbeitungen anerkannt, nämlich 14 Fälle als gerichtliche Streitverfahren im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht und als Gestaltungsfälle 17 weitere Bearbeitungen (Fälle IV.8, 11, 12, 13; IV.E.1 - 11; V.13, 18). Er hat hingegen nicht, wie der Kläger meint, 26 Gestaltungsfälle anerkannt. Die Fälle IV.2, 4, 6, 7, 9, 10, 15, 16, 19, 20, 23 hat er lediglich als Fälle aus Gebieten der Bereiche des § 14i Nr. 1, 2 FAO nach § 5 Abs. 1 Buchst. p Satz 1 Halbsatz 1 FAO anerkannt, nicht hingegen auch als Fälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. p Satz 1 Halbsatz 2 FAO.
d) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die vom Berufungsgericht angewandte Norm des § 5 Abs. 1 FAO nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.
Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot erfordert nur, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 78, 205, 212; BVerfGE 84, 133, 149; BVerfGE 87, 234, 263; BVerfGE 102, 254, 337). Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 102 aaO; BVerfGE 110, 33, 56 f.; BVerfGE 117, 71, 111 .f.; BVerfGE 131, 88, 118 f.; jeweils m.w.N.). Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot wird eingehalten, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungsweisende Gesichtspunkte für die - den Gerichten und Verwaltungsbehörden übertragene - Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88, juris Rn. 8).
Der - nahezu ausschließlich in Frageform gehaltene - Klägervortrag gibt keine Veranlassung zu einer vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung. Er zeigt, soweit er sich überhaupt auf § 5 Abs. 1 FAO und nicht lediglich auf die Bewertung der vom Kläger vorgelegten konkreten Fälle bezieht, nicht auf, dass § 5 Abs. 1 FAO den vorgenannten, an das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger formulierten Fragen sich nicht im Wege der Auslegung von § 5 Abs. 1 FAO mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lassen, sind nicht ersichtlich.
e) Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht § 5 Abs. 4 FAO und die dort genannten Kriterien zur Gewichtung eines Falls unzutreffend angewandt.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 20 ff.) ist im Anschluss an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, das heißt, ob Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO). Der Anwaltsgerichtshof hat ausdrücklich geprüft, ob die von ihm anerkannten Fälle abweichend vom Durchschnittsfall zu gewichten sind. Anhaltspunkte für eine Höher- oder Mindergewichtung dieser Fälle lassen sich dem Vortrag des Klägers jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat (S. 15 der Entscheidungsgründe), nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
f) Soweit der Kläger beanstandet, der Anwaltsgerichtshof habe auch über die Folgen des über ein Jahr dauernden Verfahrens der Beklagten entscheiden müssen, werden hierdurch ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat erkannt, dass die Beklagte ohne zureichenden Grund über den Antrag des Klägers nicht in angemessener Frist sachlich befunden hat, und aus diesem Grund die Sachentscheidungsvoraussetzungen - insbesondere auch eines Verpflichtungsbegehrens in Gestalt einer Untätigkeitsklage - bejaht (S. 5 ff. der Entscheidungsgründe). Damit hat er über die prozessualen Folgen der Verfahrensdauer entschieden. Einfluss auf die materielle Rechtslage hat die Verfahrensdauer nicht.
g) Soweit der Kläger - zutreffend - die offensichtlich unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Urteil (S. 19) beanstandet, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung hat keine anderen Folgen, als dass Fristen nicht in Lauf gesetzt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 58 Rn. 3). Ist - wie vorliegend - der Rechtsbehelf ordnungsgemäß erhoben, kommt es auf die Richtigkeit der Belehrung nicht mehr an (Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 58 Rn. 15).
2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Tatsächliche Schwierigkeiten werden nicht allein durch die hohe Anzahl der vom Kläger vorgelegten und zu bewertenden Fälle begründet. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben. Insofern zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich, von welchen Entscheidungen anderer Gerichte im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Urteil des Anwaltsgerichtshofs abweicht.
3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Ein solcher Verfahrensmangel kann - entgegen der Auffassung des Klägers - insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Anwaltsgerichtshof ihm keinen Hinweis dahingehend erteilt hat, dass nur 56 der von ihm vorgelegten Fallbearbeitungen die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen und weitere Fallbeschreibungen der Ergänzung bedürfen. Der Kläger legt in seinem Zulassungsantrag schon nicht dar, dass er auf einen solchen Hinweis ausreichenden Vortrag zur Anerkennung einer genügenden Anzahl der von ihm vorgelegten Fallbearbeitungen i.S.v. § 5 Abs. 1 Buchst. p FAO gehalten hätte (vgl. zur Darlegung des Verfahrensmangels bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs BVerwG, NJW 1997, 3328 [zum Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO]; Eyermann/Happ aaO § 124a Rn. 74 m.w.N.; Kopp/Schenke aaO § 124a Rn. 57). Er hat hierzu lediglich geltend gemacht, bei Erteilung eines gerichtlichen Hinweises hätte er ergänzend, wie in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung geschehen, Stellung nehmen können. Dieser Vortrag genügt indes - wie vorstehend (zu 1a) ausgeführt - nicht, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
4. Soweit der Kläger schließlich mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 rügt, der Prüfungsausschuss der Beklagten sei fehlerhaft zusammengesetzt gewesen, ist seinem - unsubstantiierten und von Vorurteilen gegenüber in Großkanzleien tätigen Rechtsanwälten geprägten - Vortrag ein Zulassungsgrund i.S.v. § 112e BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen. Zudem kann diese Rüge schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie erstmals weit nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist i.S.v. § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben wurde (vgl. Eyermann/Happ aaO § 124a Rn. 53; Kopp/Schenke aaO § 124a Rn. 50).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Kayser König Remmert Martini Kau Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2014 - AGH 4/14 (I) -
BGH:
Beschluss v. 17.08.2015
Az: AnwZ (Brfg) 39/14
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