Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 10. Mai 2010
Aktenzeichen: 20 W 115/10
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 10.05.2010, Az.: 20 W 115/10)
1. Die zur Anmeldung einer Satzungsänderung der Aktiengesellschaft einzureichende notarielle Niederschrift muss den Inhalt des in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses enthalten. Hierzu kann auf den Wortlaut der zur Abstimmung gestellten Beschlussvorlage Bezug genommen werden, welcher in der als Beleg über die Einberufung der Hauptversammlung dem Protokoll als Anlage beigefügten Einladung wiedergegeben ist.
2. In der Hauptversammlung kann zeitgleich mit der Errichtung eines neuen genehmigten Kapitals das bisher bestehende und nicht ausgenutzte genehmigte Kapital für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht € Registergericht € Bad Homburg v. d. H. wird verpflichtet, den Eintragungsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Gründe
I.
Der Vorstand der Antragstellerin meldete unter dem 26. Januar 2010 unter Vorlage eines Protokolls der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 07. Dezember 2009, welcher das diesbezügliche Einladungsschreiben in Anlage beigefügt war, sowie der Satzung in der nunmehr gültigen Fassung mit Notarbescheinigung die Änderung der Satzung in § 5 über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 2006/I und 2006/II mit Wirkung für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung an.
Die Rechtspflegerin des Registergerichts wies mit Aufklärungsverfügung vom 03. Februar 2010 unter anderem darauf hin, dass aus dem Protokoll der Hauptversammlung zu TOP 6 nicht ersichtlich sei, was tatsächlich beschlossen wurde, weil der Wortlaut der Beschlussfassung sich aus dem Protokoll ergeben müsse. Außerdem könne der Beschluss über die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes Kapital) nicht eingetragen werden, da es zuvor der Beschlussfassung über die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und der entsprechenden Satzungsänderung bedürfe.
Die Antragstellerin legte zur Beseitigung anderer Beanstandungen eine Nachtragsberichtigung des Notars zur Niederschrift der Hauptversammlung gemäß § 44 a Abs. 2 BeurkG vor und gab eine Stellungnahme zu sonstigen Beanstandungen ab, die die Rechtspflegerin sodann nicht mehr aufrecht erhielt. Im Übrigen vertrat sie die Auffassung, der Wortlaut der Beschlussfassung zu TOP 6 ergebe sich aus dem Protokoll, da die Einladung dessen Bestandteil sei und auf den dortigen vollen Wortlaut Bezug genommen wurde. Des Weiteren fielen die Aufhebung der alten Ermächtigung und das Wirksamwerden der neuen Ermächtigung für das genehmigte Kapital zeitlich zusammen, so dass zu keinem Zeitpunkt ein genehmigtes Kapital von mehr als der Hälfte des Grundkapitals vorliege.
Die Registerrechtspflegerin wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 12. März 2010 kostenpflichtig zurück und verwies zur Begründung auf die aus ihrer Sicht nicht ausgeräumten Eintragungshindernisse aus der Aufklärungsverfügung vom 03. Februar 2010.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Betroffenen vom 29. März 2010 half sie mit Beschluss vom 30. März 2010 nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG statthaft und erweist sich auch im Übrigen als zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde, §§ 63, 64 FamFG.
Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die von der Registerrechtspflegerin aufgeführten Gründe der Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung nicht entgegenstehen.
Nach Errichtung der Aktiengesellschaft kann gemäß § 202 Abs. 1 und 2 AktG durch Satzungsänderung dem Vorstand für die Höchstdauer von fünf Jahren die Ermächtigung erteilt werden, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, wozu eine Dreiviertel-Mehrheit in der Hauptversammlung erforderlich ist, wenn nicht die Satzung höhere Anforderungen vorsieht. Nach § 202 Abs. 3 AktG darf der Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen.
Sowohl die Einrichtung eines neuen genehmigten Kapitals als auch die Aufhebung eines alten genehmigten Kapitals vollzieht sich somit als Satzungsänderung nach den Vorschriften der §§ 179, 181 AktG.
Der zur Satzungsänderung erforderliche und mit Dreiviertel-Mehrheit zu fassende Beschluss der Hauptversammlung ist nach § 130 Abs. 1 AktG in einer notariellen Niederschrift zu beurkunden. In dieser Niederschrift sind gemäß § 130 Abs. 2 AktG der Ort und Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben. Der Niederschrift sind gemäß § 130 Abs. 3 die Belege über die Einberufung der Versammlung als Anlage beizufügen. Die gemäß § 130 Abs. 4 vom Notar zu unterschreibende Niederschrift ist nach § 130 Abs. 5 unverzüglich nach der Hauptversammlung in öffentlich beglaubigter Form durch den Vorstand nebst Anlagen zum Handelsregister einzureichen.
Das Registergericht hat vor Eintragung der Satzungsänderung zu prüfen, ob der zugrundeliegende Beschluss der Hauptversammlung formell und materiell wirksam ist (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 1373).
Da nach § 130 Abs. 2 AktG in der Niederschrift das Ergebnis der Abstimmung sowie die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben ist, muss der Inhalt des Beschlusses sich aus dem Protokoll ergeben (vgl. Zöllner/ KölnKomm AktG § 130 Rn. 38; Spindler/Stilz/Wicke, AktG, § 130 Rn. 48; Kubis/ MünchKomm AktG, 2. Aufl., § 130 Rn. 386; Schmidt/Lutter, AktG, § 130 Rn. 10; Werner/GroßKomm AktG § 130 Rn. 26; Grumann/Gillmann, NZG 2004, 839/841; Sigel/Schäfer, BB 2005, 2137/2142). Aus der Niederschrift muss zweifelsfrei hervorgehen, worüber abgestimmt wurde. Es ist deshalb üblich und empfehlens-wert, in der Niederschrift den Wortlaut des gefassten Beschlusses wiederzugeben, sofern dort nicht bereits zuvor der zur Abstimmung gestellte Beschlussvorschlag wörtlich festgehalten wurde (vgl. Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 2. Aufl., § 15 Rn. 52).
Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall im Text der Niederschrift über die Hauptversammlung an einer wörtlichen Wiedergabe des zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschlags und auch des Beschlussergebnisses. Dies allein rechtfertigt hier jedoch nicht die Zurückweisung des Eintragungsantrages. Denn der Inhalt und Wortlaut des gefassten Beschlusses kann aufgrund der erfolgten Bezugnahme mit hinreichender Klarheit ermittelt werden.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 130 Abs. 3 AktG ist der Niederschrift über die Hauptversammlung hier der Text der im elektronischen Bundesanzeiger zuvor veröffentlichten Einladung zu der ordentlichen Hauptversammlung vom 07. Dezember 2009 als Anlage beigefügt, auf welche auf Seite 2 der Niederschrift ausdrücklich verwiesen wird. In dieser Einladung ist die Tagesordnung der Hauptversammlung veröffentlicht. Sie enthält unter der TOP 6 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals sowie die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und über die entsprechende Satzungsänderung sowie einen Bezugsrechtsausschluss) folgenden vollständigen Beschlussvorschlag:
"Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bestehende genehmigte Kapital I und II aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen sowie § 5 der Satzung neu zu fassen. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 23. August 2006 erteilte und bis zum 31. Juli 2010 befristete Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft (genehmigtes Kapital I) sowie die durch die Hauptversammlung vom 10. November 2006 erteilte und bis zum 31. Oktober 2011 befristete Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft (genehmigtes Kapital II) werden für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 31. Juli 2014 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig noch (nach teilweiser Ausnutzung) um bis zu insgesamt 625.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge auszugleichen oder wenn ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, die neuen Aktien zeichnet und sicherstellt, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird oder wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der nominelle Betrag der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, nicht 10 vom Hundert des Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 1 Satz 4 AktG unterschreitet oder wenn die Kapitalerhöhung zum Zwecke der Umwandlung oder des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern im Wege der Sacheinlage erfolgt.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung zu ändern.
§ 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 31. Juli 2004 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig noch (nach teilweiser Ausnutzung) um bis zu insgesamt 625.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge auszugleichen oder wenn ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, die neuen Aktien zeichnet und sicherstellt, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird oder die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der nominelle Betrag der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, nicht 10 vom Hundert des Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet oder wenn die Kapitalerhöhung zum Zwecke der Umwandlung oder des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern im Wege der Sacheinlage erfolgt.€
Auf Seite 9 des Textes der notariellen Niederschrift wird dann zu TOP 6 ausdrück-lich ausgeführt, dass der Vorsitzende auf den in der Einladung wiedergegebenen und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten vollständigen Text dieses Tagesordnungspunktes verwies, den ordnungsgemäß veröffentlichen Beschluss-vorschlag als bekannt voraus setzte und hierzu zur näher erläuterten Abstimmung aufforderte.
Nach Auswertung der im näher erläuterten Subtraktionsverfahren durchgeführten Abstimmung ist auf Seite 12 der Niederschrift zu TOP 6 sodann in der vom Notar durch einen Nachtragsvermerk berichtigten Fassung festgehalten, dass zu TOP 6 eine stimmberechtigte Präsenz von 1.087.683 Stimmen vorhanden war und keine Nein-Stimmen sowie keine Stimmenthaltungen abgegeben wurden, was der Vorsitzende als Ergebnis der Abstimmung bekannt gab. Des Weiteren wird ausge-führt, dass der Vorsitzende feststellte, der aufgerufene Tagesordnungspunkt bei 1.087.683 Ja-Stimmen (100%) mit der erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit beschlossen worden ist.
Damit ist der Inhalt und der Wortlaut des in der Hauptversammlung gefassten und von dem Vorsitzenden festgestellten Beschlusses hinreichend dokumentiert und für das Handelsregister zum Zwecke der Eintragung feststellbar. Die Einladung wurde als Anlage zur notariellen Niederschrift genommen und mit dieser zusammen zum Handelsregister eingereicht. Da diese Anlage den zur Ab-stimmung gestellten Beschlussvorschlag zu TOP 6 vollständig und eindeutig wiedergibt, konnte hierauf in der Hauptversammlung und in der hierüber angefertigten Niederschrift Bezug genommen werden (vgl. Happ/ Zimmermann, Aktienrecht, 3. Aufl., S. 1288; Hüffer, AktG, 8. Aufl. § 130 Rn. 25 a.E.). Dies wird auch durch die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 2 BeurkG bestätigt, wonach zum Bericht des Notars auch der Inhalt eines Schriftstückes gehört, auf welches in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird.
Allerdings hat die hier von der Rechtspflegerin geforderte Wiedergabe des Wortlauts des von dem Versammlungsleiter festgestellten Beschlussinhaltes im Text des Protokolles selbst die Übersichtlichkeit, Klarheit und Eindeutigkeit für sich und vermeidet so insbesondere bei der Durchführung großer Hauptversamm-lungen mit einer Vielzahl anwesender Aktionäre mögliche Fehlerquellen oder Angriffspunkte für nachfolgende Anfechtungsklagen oder Widersprüche. Ein gesetzliches Verbot zur Feststellung des Inhalts eines zur Abstimmung gestellten und gefassten Beschlusses der Hauptversammlung zu einer Satzungsänderung durch Bezugnahme auf den Text des Beschlussvorschlages, welcher in der Einladung als Anlage zur Niederschrift im Wortlaut enthalten ist, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Rechtspflegerin ist es des Weiteren rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Hauptversammlung zeitgleich mit der Einrichtung des neuen genehmigten Kapitals das bisher bestehende genehmigte Kapital I und II für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben hat. Gemäß § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG darf der Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, welches zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Im vorliegenden Falle verfügt die Gesellschaft über ein Grund-kapital in Höhe von 1.250.000,00 EUR, so dass das in der Hauptversammlung beschlossene neue genehmigte Kapital mit bis zu insgesamt 625.000,00 EUR die gesetzlich zulässige Höchstgrenze vollständig ausschöpft. Dieses neue genehmigte Kapital konnte und durfte somit nicht neben das früher beschlossene und in § 5 der Satzung aufgenommene frühere genehmigte Kapital I und II treten. Dies ist vorliegend jedoch auch nicht der Fall. Sowohl die Einrichtung eines neuen genehmigten Kapitals als auch die Aufhebung eines früheren genehmigten Kapitals stellen rechtlich eine Satzungsänderung dar, welche gemäß § 181 Abs. 3 AktG jeweils erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam wird. Da vorlie-gend die Abschaffung des alten und noch nicht ausgeschöpften genehmigten Kapitals zeitgleich mit der Einrichtung des neuen Kapitals in der Hauptver-sammlung vom 07. Dezember 2009 beschlossen und zum Handelsregister angemeldet wurde, führt eine diesbezügliche Eintragung dazu, dass zeitgleich mit der Schaffung des neuen genehmigten Kapitals die alte Ermächtigung in Wegfall gerät, so dass zu keinem Zeitpunkt die Kapitalgrenze des § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG überschritten wird. Demgegenüber findet die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin, die Beschlussfassung über die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung müsse zeitlich vor der Einrichtung eines neuen genehmigten Kapitals erfolgen, im Gesetz keine Stütze (vgl. zur zeitgleichen Aufhebung eines bestehenden und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals Meyer-Landrut/ Wendel, Satzungen und Hauptverhandlungsbeschlüsse der AG, Rn. 112 ff; Bayer/MünchKomm AktG, 2. Aufl., § 202 Rn. 69; Krafka/Willer/Kühn, Register-recht, a.a.O., Rn. 1476).
Da somit die von der Rechtspflegerin in ihrer Aufklärungsverfügung vom 03. Februar 2010 unter dem 1. und 3. Spiegelstrich aufgeführten und in dem Zurückweisungsbeschluss vom 12. März 2010 in Bezug genommenen Gründe der Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung nicht entgegenstehen, war der Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache dem Registergericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzugeben.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht (Festgebühr nach § 131 c KostO i.V.m. § 4 HRegGebVO ).
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 10.05.2010
Az: 20 W 115/10
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