Kammergericht:
Urteil vom 30. Januar 2012
Aktenzeichen: 10 U 85/11
(KG: Urteil v. 30.01.2012, Az.: 10 U 85/11)
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 10. Mai 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 263/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig sowie form- und fristgerecht im Sinn der §§ 517, 519 ZPO eingelegt worden. Die Berufung ist aber unbegründet, denn das Landgericht hat die Antragstellerin zu Recht zur Veröffentlichung der im Tenor des angegriffenen Urteils enthaltenen Gegendarstellung auf ihrer Internetseite ohne die in der Berufungsbegründung wiedergegebene Erwiderung auf die Gegendarstellung verurteilt. Das Verhalten der Antragsgegnerin stellt einen Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 RStV dar. Diese Vorschrift verletzt nicht Grundrechte der Antragsgegnerin. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden muss.
Durch § 56 Abs. 1 RStV werden zum einen die in Art. 5 GG geschützten Grundrechte der Klägerin nicht verletzt. Die Vorschrift lautet:
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. 2Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. 3Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. 4Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. 5Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.
Sowohl § 56 Abs. 1 RStV in seiner Gesamtheit als auch insbesondere Satz 5 dieser Vorschrift stellen einen Eingriff in den durch Art. 5 GG grundrechtlich geschützten Bereich der Tätigkeit der Antragstellerin dar. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Antragstellerin auf die Rundfunkfreiheit oder die Pressefreiheit i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stützen kann. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit gewährleistet das Recht, Art und Inhalt der Rundfunksendungen zu bestimmen. Unabhängig von dem Inhalt der Gegendarstellung wird es bereits - wenn auch nur unwesentlich - durch den Umstand beeinträchtigt, daß der Rundfunk gesetzlich verpflichtet wird, eine Gegendarstellung zu senden. Inhaltlich kann eine Gegendarstellung der Freiheit des Rundfunks zuwiderlaufen, wenn sie nicht der Aufgabe des Rundfunks entspricht, umfassend und wahrheitsgemäß zu unterrichten(vgl. BVerfG, NJW 1983, 1179 <1180>. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt ebenso die Pressefreiheit. Der Schutz umfasst die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten. In seinem Zentrum steht die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb der Ausgabe. Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen in einer näher bestimmten Aufmachung beeinträchtigt daher die Herausgeber von Presseerzeugnissen in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit (BVerfG NJW 1998, 1381 <1382>). In gleicher Weise werden Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten durch die Verpflichtung zum Veröffentlichung von Gegendarstellungen in ihrem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Grundrecht beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung weist sowohl Bezüge zur Rundfunkfreiheit wie auch zur Pressefreiheit auf, denn die Anbieter von Telemedien verbreiten ihre journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote sowohl - wie der Rundfunk - in nicht stofflich gebundener Form als auch - wie die Presse - in textlicher Gestalt. Daneben stellt das in § 56 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 RStV aufgestellte Verbot, eine Erwiderung auf die Gegendarstellung unmittelbar mit dieser zu verknüpfen, einen weiteren, selbständigen und gewichtigen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Grundrecht der Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten dar. Ihnen ist es wegen dieses Verbotes verwehrt, bei der Erwiderung auf eine Gegendarstellung wie sonst selbst zu bestimmen, auf welche gestalterische Weise und mit welchem Inhalt dies geschehen soll.
Dieser Grundrechtseingriff verletzt die der Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten aber nicht in ihrem Grundrecht der Rundfunk- und Pressefreiheit. Bei der Ausgestaltung des Gegendarstellungsrechts hat der Gesetzgeber nicht nur dieses Grundrecht, sondern auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu beachten. Das Gegendarstellungsrecht ist heute als ein den Gegebenheiten der modernen Massenkommunikationsmittel angepasstes, für das Sondergebiet des Medienrechts näher ausgestaltetes Mittel zum Schutz des einzelnen gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre anerkannt: Demjenigen, dessen Angelegenheiten in den Medien öffentlich erörtert werden, wird ein Anspruch darauf eingeräumt, an gleicher Stelle, mit derselben Publizität und vor demselben Forum mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen; er kann sich alsbald und damit besonders wirksam verteidigen, während etwaige daneben bestehende zivil- und strafrechtliche Mittel des Persönlichkeitsschutzes bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens regelmäßig erst in einem Zeitpunkt zum Erfolg führen, in dem der zugrunde liegende Vorgang in der Öffentlichkeit bereits wieder vergessen ist. Dieser Anspruch ist zwar selbst nicht unmittelbar verfassungsrechtlich gewährleistet. Jedoch dient er dem Schutz der Selbstbestimmung des einzelnen über die Darstellung der eigenen Person, die von der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst wird. Der einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll und ob oder inwieweit Dritte über seine Persönlichkeit verfügen können, indem sie diese zum Gegenstand öffentlicher Erörterung machen. Dem entspricht es, daß der von einer Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit haben muss, dieser mit seiner Darstellung entgegenzutreten; im anderen Fall wäre er zum bloßen Objekt öffentlicher Erörterung herabgewürdigt. Um seine Wirkungen entfalten zu können, bedarf das Gegendarstellungsrecht einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung durch Verfahrensrecht. Ebenso wie es selbst der Sicherung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient, ist auch das Verfahrensrecht für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung; es muss deshalb den Geboten eines solchen Schutzes entsprechen. Auch die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Gegendarstellungsrechts muss sich an dem in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrecht messen lassen (vgl. BVerfG NJW 1983, 1179 <1180 f.>).
Dazu kommt, dass die von Veröffentlichungen in den Medien betroffenen Personen sich ihrerseits auch auf durch Art. 5 GG geschützte Rechte und gewährte Garantien stützen können: Der Umstand, dass der vor einer Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten, kommt zugleich der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugute, weil dem Leser neben der Information durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt wird (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 1382). Das Recht der freien Meinungsäußerung wäre zum Leerlauf verurteilt, wenn nicht der Gesetzgeber demjenigen Betroffenen, der sich äußern will, den Zugang zu den die Öffentlichkeit beherrschenden publizistischen Organen ermöglicht (Sedelmeier in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 11 LPG, Rn. 43). Die Freiheit der Meinungsbildung, die ein Mundtotmachen ausschließt, liegt im öffentlichen Interesse und ist als Wesensmerkmal der Demokratie durch die Verfassung garantiert (vgl. Sedelmaier, a. a. O.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, 23. Kapitel, Rn. 4 und 7; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 11.201).
Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie die auf beiden Seiten aus Art. 5 GG abgeleiteten Grundrechte und Garantien bilden essentielle Bestandteile der Verfassungsordnung des Grundgesetzes. Keines dieser Verfassungsgüter kann einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. In einem Konfliktfall müssen sie nach Möglichkeit zum Ausgleich gebracht werden. Den verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem die zu wahrenden Belange einander sachgemäß zuzuordnen sind, enthält der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach dem eine Grundrechtsbeschränkung geeignet und erforderlich sein muss, ihren Zweck zu erreichen, und die Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, diesen also zumutbar sein muss (vgl. BVerfG NJW 1983,1179 <1181>). Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist auf dem Gebiet des Rechts der Gegendarstellungen das sog. Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung (vgl. BVerfG, a. a. O., Seite 1183; Soehring, Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 29 Rn. 2a). Aus diesem wiederum folgt der sog. Grundsatz der "Waffengleichheit", der gebietet, dass eine Gegendarstellung durch Inhalt oder Form einer redaktionellen Anmerkung nicht entwertet werden darf (vgl. BerlVerfGH, NJW-RR 2006, 1479 <1480>; Burkhardt, a. a. O.; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. 2010, 7. Kapitel, Rn. 71; Löffler/Ricker, a. a. O., 27. Kapitel, Rn. 8).
Das aus § 56 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 RStV folgende Verbot, die Erwiderung auf eine Gegendarstellung unmittelbar mit dieser zu verknüpfen, steht im Einklang mit dem Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung und dem daraus folgenden Grundsatz der "Waffengleichheit" und entspricht insofern auch dem bei der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Rechte der im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs Beteiligten zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei muss der Umstand beachtet werden, dass journalistisch gestaltete Veröffentlichungen in Telemedien in anderer Weise der Öffentlichkeit zugänglich sind als Veröffentlichungen in Presseerzeugnissen oder Beiträge in Rundfunk und Fernsehen. Diese Veröffentlichungen und Beiträge sind im Hinblick auf ihre öffentliche Wahrnehmbarkeit flüchtig. Bei Rundfunk- und Fernsehbeiträgen liegt dies in der Natur ihrer Verbreitung, dass sie nämlich gesendet werden, ohne in irgend einer Weise verkörpert zu sein. Presseveröffentlichungen sind zwar in Druckerzeugnissen verkörpert, befinden sich aber nach dem Erwerb durch die Leser in deren privater, also grundsätzlich nicht mehr öffentlich zugänglicher Verfügungsgewalt. Veröffentlichungen in Telemedien hingegen sind grundsätzlich für unbegrenzte Zeit öffentlich zugänglich und stellen insofern eine wesentlich stärkeren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von einer Veröffentlichung betroffenen Personen dar. Dementsprechend enthält § 56 Abs. 1 RStV nicht nur in Satz 2 eine Regelung über die Gestaltung der Gegendarstellung, die gesetzlichen Regelungen betreffend Gegendarstellungen in Presseerzeugnissen entspricht, sondern enthält darüber hinaus in Satz 3 und 4 nähere Regelungen zum Zeitraum, auf den sich die Verpflichtung der Anbieter von Telemedien erstreckt, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.
Der Umstand, dass Veröffentllchunqen in Telemedien grundsätzlich für unbestimmte Zeit öffentlich zugänglich sind, wirkt sich aber auch im Hinblick auf die Anforderungen an die Plazierung von Ausgangsartikel und Gegendarstellung einerseits und Gegendarstellung und Erwiderung auf diese aus, die eingehalten werden müssen, damit dem Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung und dem daraus folgenden Grundsatz der "Waffengleichheit" hinreichend Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass eine Veröffentlichung in Telemedien nicht flüchtig ist, erfordert eine Stärkung der Position der Betroffenen. Dabei ist es naheliegend, die gebotene gleiche publizistische Wirkung auf die Weise herzustellen, dass nur jeweils eine Äußerung des Anbieters von Telemedien und des Betroffenen miteinander verknüpft sind. Bereits auf diese Weise wird dem durch die verfassungsrechtliche Garantie, die Freiheit der Meinungsbildung zu gewährleisten, geschützten Interesse, die Sicht beider beteiligter Seiten mitgeteilt zu bekommen, hinreichend Rechnung getragen; eine erneute Äußerung des Anbieters von Telemedien ist hierfür entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin in der Berufungsbegründung (Seite 5, Bl. 178 d. A.) nicht erforderlich. Der gebotenen, sich gleichgewichtig gegenüber stehenden Verknüpfung der Äußerung des Anbieters von Telemedien mit der Gegendarstellung des Betroffenen trägt zum einen § 56 Abs. 1 Satz 3 RStV Rechnung, indem es den Anbieter verpflichtet, die Gegendarstellung in unmittelbarer Verknüpfung mit der in Rede stehenden Tatsachenbehauptung anzubieten; zum anderen trägt dem die von der Antragsgegnerin angegriffene Vorschrift des Satz 5 Halbsatz 2 a. a. O. Rechnung. Dem Anbieter von Telemedien ist es nicht verwehrt, sich erneut zu der betreffenden Angelegenheit zu äußern und zu der Gegendarstellung des Betroffenen Stellung zu nehmen, worauf auch die Antragsgegnerin selbst in der Berufungsbegründuung hinweist (Seite 4, Bl. 177 d. A). Aus Gründen der Waffengleichheit muss dies lediglich in gewisser "Distanz" zu den vorausgegangenen Äußerungen erfolgen. Die Befürchtung der Antragsgegnerin, dass diese Reaktion den Lesern von Online-Zeitungen entgehe (Berufungsbegründung, Seite 6, Bl. 179 d. A; vgl. insofern auch Korte, Das Recht der Gegendarstellung im Wandel der Medien, 2002, S. 205), erscheint zum einen aus tatsächlichen Gründen nicht durchgreifend, weil anzunehmen ist, dass der erwähnte Adressatenkreis durch die Benutzung von Suchmaschinen Informationen zu bestimmten Themen sucht, sofern er nicht eine Online-Zeitung "durchblättert" und dabei auf die Erwiderung zu der Gegendarstellung stoßen kann. Zum anderen hat der Leser - wie bereits ausgeführt - anhand der ursprünglichen Tatsachendarstellung, mit der die Gegendarstellung verknüpft ist, die Gelegenheit, den Standpunkt des Anbieters von Telemedien wahrzunehmen. Insofern greift auch die Kritik von Soehring (vgl. a. a. O., § 29, Rn. 59 ff., 72 c; vgl. auch weitere Stimmen, die das Verknüpfungsverbot für verfassungswidrig halten: Schulz in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 56 RStV, Rn. 47; Mann in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auft. 2011, § 56 RStV, Rn, 27) an der hier abgehandelten Regelung nicht durch, wonach das Verknüpfungsverbot als Verstoß gegen die Kommunikationsgrundrechte des Anbieters aus Art 5 Abs. 1 GG einzustufen seien, wie dies bei der Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 des MDR-Staatsvertrages der Fall sei, der das Verbot der Äußerung am gleichen Tag enthalte. Die vom MDR gesendeten Rundfunk- und Fernsehberichte sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht mehr zugänglich, insofern mag in Betracht kommen, dass das Gebot der "Waffengleichheit" zu Lasten des Senders verletzt wird. Vergleichbares ist aber im Hinblick auf § 56 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 RStV nicht ersichtlich. Auch die Kritik, dass es zu einer "Unterbrechung des Wahrheitsfindungsprozesses" komme (Korte, a. a. O., S. 206), greift jedenfalls letztlich nicht durch. Dieser Umstand ist im Hinblick auf die Wahrung der Rechte des von einer Internet-Veröffentlichung Betroffenen hinzunehmen. Dieser ist dem Online-Medienanbieter im Zweifel strukturell unterlegen, denn er beschäftigt sich nicht professionell und unter Einsatz einer Anzahl von Mitarbeitern mit seiner Präsenz im Internet, wie dies beim Online-Medienanbieter der Fall ist. Deshalb soll er die Möglichkeit bekommen, durch einmalige Äußerung wirkungsvoll seinen Standpunkt darzustellen; er soll nicht gezwungen sein, sich immer wieder im Wege der Gegendarstellung zu neuen Tatsachenbehauptungen des Anbieters äußern zu müssen.
Die von der Antragsgegnerin angegriffene Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 RStV verletzt zum anderen die Antragsgegnerin nicht in ihren durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Rechten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98,365 <385>). Wie vorstehend dargestellt worden ist, bestehen wesentliche Unterschiede im Hinblick auf die Zugänglichkeit journalistisch gestalteter Veröffentlichungen in Telemedien im Vergleich zu Veröffentlichungen in Presseerzeugnissen oder Beiträgen in Rundfunk und Fernsehen. Wegen dieser Unterschiede ist es sachgerecht, das Recht eines Anbieters in Telemedien, auf eine Gegendarstellung zu erwidern, anders auszugestalten, als dies bei Gegendarstellungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen der Fall ist.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
KG:
Urteil v. 30.01.2012
Az: 10 U 85/11
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