Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 13. Januar 2006
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII - 239/05

(OLG Hamm: Beschluss v. 13.01.2006, Az.: 2 (s) Sbd. VIII - 239/05)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren ein versuchter Totschlag zur Last gelegt. Er ist vom Schwurgericht des Landgerichts Dortmund mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 27. Januar 2005 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Der Antragsteller ist dem ehemaligen Angeklagten während des Verfahrens am 14. Januar 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet und für diesen - auch schon vorher als Wahlverteidiger - tätig geworden. Er beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Antragsteller ist im Vorverfahren für den ehemaligen Angeklagten tätig geworden: Er hat einige Schreiben und Anträge verfasst und hat mehrfach Einsicht in die Akte genommen. Er hat außerdem an einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei in E teilgenommen. der Antragsteller hat außerdem an der Hauptverhandlung, die in der Zeit vom 14. Januar 2005 bis zum 27. Januar 2005 an insgesamt 4 Hauptverhandlungstagen statt gefunden hat, teilgenommen. Einmal waren in einer Kalenderwoche zwei Termine terminiert, im Übrigen hat wöchentlich nur ein Termin stattgefunden. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine hat 4 Stunden 41 Minuten betragen. Von den 4 Terminen haben einer mehr als 6 Stunden, einer mehr als 5 Stunden und die beiden anderen drei bzw. mehr als drei Stunden gedauert. In der Beweisaufnahme sind 19 Zeugen vernommen worden. Das landgerichtliche Urteil umfasst 15 Seiten.

Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von dem Antragsteller für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 5. Dezember 2005 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen nach RVG 2.772,00 €. Der Antragsteller hat die Gewährung einer Pauschvergütung in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr beantragt Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat das Verfahren als "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat dem widersprochen. Er sieht das Verfahren auch nicht als besonders umfangreich an und hat demgemäss die Gewährung einer Pauschgebühr abgelehnt.

II.

Der Antrag war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des anwendbaren § 51 RVG (vgl. dazu Senat in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117) liegen nicht vor. Das Verfahren war weder besonders umfangreich noch besonders schwierig, so dass die Frage der Zumutbarkeit im Sinne des § 51 RVG dahinstehen kann.

1.

Das Verfahren war nicht "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 BRAGO. "Besonders schwierig" im Sinne des § 51 Abs. 1 BRAGO ist ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Der Senat hat bereits im Hinblick auf § 51 RVG dargelegt, dass die zu § 99 BRAGO ergangene Rechtsprechung (auch) insoweit anwendbar bleibt (vgl. Senat, a.a.O., vgl. auch OLG Jena StraFo 2005 = Rpfleger 2005, 276 = JurBüro 2005, 258 = RVGreport 2005, 103; OLG Celle AGS 2005, 393; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315). Danach ist aber noch nicht von einem "besonders schwierigen" Verfahren auszugehen. Bei der Beurteilung schließt sich der Senat nicht der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer an (vgl. zu deren grundsätzlicher Maßgeblichkeit grundlegend Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung nach Inkrafttreten des RVG Senat in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117). Allein der Umstand, dass eine sehr umfangreiche und komplizierte Beweisaufnahme durchzuführen war und zwei Nebenkläger berücksichtigt werden mussten, worauf der Vorsitzende in seiner Stellungnahme abgestellt hat, macht das Verfahren nicht "besonders schwierig" im Sinne von § 55 Abs. 1 BRAGO. Abgesehen davon, dass diese Umstände eher für einen "besonderen Umfang" des Verfahrens sprechen, hat der Senat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung zu § 99 BRAGO bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass in Schwurgerichtsverfahren der Gesetzgeber dem besonderen, im Vergleich zu anderen Verfahren vor der Strafkammer in der Regel höheren, Schwierigkeitsgrad schon dadurch Rechnung getragen hat, dass der Verteidiger höhere (gesetzliche) Gebühren erhält als in "normalen" Strafkammerverfahren (vgl. dazu u.a. Senat in StraFo 2000, 286 = AnwBl. 2001, 246; Senat in AGS 2003, 257; zuletzt Senat in BRAGOreport 2003, 238 = NJW 2003, 3790 = NStZ-RR 2004, 95 = JurBüro 2004, 137 = AGS 2004, 200). Demgemäss führen Schwierigkeiten, die in anderen Verfahren zur Bejahung des Merkmals der "besonderen Schwierigkeit" herangezogen werden können, in diesen Verfahren nicht automatisch auch zur Bejahung dieses Merkmals (zur Einordnung eines Schwurgerichtsverfahrens als besonders schwierig siehe auch noch Senat in Rpfleger 2002, 480). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach Inkrafttreten des RVG fest. Das RVG hat insoweit keine Änderungen gebracht, die Anlass zu einer Änderung dieser ständigen Rechtsprechung des Senats führen könnten.

Danach handelt es sich vorliegend noch nicht um ein "besonders schwieriges" Verfahren. Dies einzuschätzen, ist der Senat aufgrund seiner Erfahrung aus der Vielzahl von Pauschvergütungsverfahren, die bei ihm anhängig gewesen sind bzw. noch sind, in der Lage. Allein die für ein Schwurgerichtsverfahren nicht besonders erhebliche Zahl von 19 Zeugen spricht schon gegen die "besondere Schwierigkeit" der Beweisaufnahme in diesem Schwurgerichtsverfahren.

2.

Das Verfahren war für den Antragsteller auch nicht "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 BRAGO. Auch insoweit hat der Senat bereits dargelegt, dass auch insoweit grundsätzlich die bisherige Rechtsprechung des Senats zum Kriterium des "besonderen Umfangs" anwendbar bleibt, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG derjenigen des bisherigen § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht. Eine Strafsache ist danach dann "besonders umfangreich", wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zu § 51 RVG Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen).

Auf dieser Grundlage sind aber die vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten noch nicht als "besonders umfangreich" anzusehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Senats zum neuen § 51 RVG sorgfältig zu prüfen ist, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils früher für die Annahme des "besonderen Umfangs" mitbestimmend gewesen sind (vgl. Beschluss des Senats in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117) und diese nun, da das RVG dafür einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht, bei der Frage der Gewährung einer Pauschgebühr eine jedenfalls maßgebliche Rolle nicht mehr spielen können (vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. August 2005, 1 AR 35/05, www.burhoff.de; vgl. im Übrigen Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11).

Das ist vorliegend für die beiden Hauptverhandlungstermine zu bejahen, die mehr als fünf Stunden gedauert haben. Das VV RVG sieht für den Pflichtverteidiger für mehr als 5 und bis 8 bzw. für mehr als 8 Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine zusätzliche Gebühren neben den sonstigen Terminsgebühren vor (Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4123, 4124 VV RVG) vor. Damit ist der zusätzliche Zeitaufwand des Pflichtverteidigers in diesem (besonders) langen Hauptverhandlungstermin grundsätzlich abgegolten und es können diese Termine grundsätzlich nicht mehr bei der Bewilligung einer Pauschgebühr herangezogen werden. Ob etwas anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt an besonders vielen besonders langen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat, kann dahinstehen, da es sich vorliegend nur um zwei Hauptverhandlungstermine handelt, die mehr als fünf Stunden gedauert haben.

Auch die Teilnahme des Antragstellers an der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei führt nicht zu einer Pauschgebühr zumindest für das vorbereitende Verfahren. Dafür steht dem Antragsteller (nun) eine Gebühr nach Nr. 4103, 4102 Ziffer 2 VV RVG zu.

Die danach verbleibenden übrigen zu berücksichtigenden Umstände rechtfertigen ebenfalls weder allein noch im Zusammenhang die Gewährung einer Pauschgebühr, und zwar weder für einen einzelnen Verfahrensabschnitt noch nach einer Gesamtschau für das gesamte Verfahren. Allein die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine von - für ein Schwurgerichtsverfahren "nur" - 4 Stunden und 41 Minuten steht der Annahme des "besonderen Umfangs" entgegen.

Nach allem war der Antrag damit abzulehnen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 13.01.2006
Az: 2 (s) Sbd. VIII - 239/05


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