Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Januar 2010
Aktenzeichen: 19 W (pat) 372/05
(BPatG: Beschluss v. 18.01.2010, Az.: 19 W (pat) 372/05)
Tenor
Das Patent 102 36 361 wird beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag mithierzu angepassten Beschreibungsseiten 2/10 und 3/10, wie überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Beschreibungsseiten und 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, wie erteilt.
Gründe
I.
Für die am 8. August 2002 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 28. Juli 2005 veröffentlicht worden. Es betrifft ein Verteileranschlussmodul für die Telekommunikations- und Datentechnik.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliederungsziffern 1. bis 14. in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz:
"1. Verteileranschlussmodul für die Telekommunikationsund Datentechnik, 2.
umfassend ein Gehäuse, 3.
in dem von außen zugänglich Eingangs- und Ausgangskontakte zum Anschließen von Leitungen und Adern angeordnet sind, 4.
wobei das Gehäuse mit einem Hohlraum ausgebildet ist, 5.
in dem mindestens eine Leiterplatte angeordnet ist, 6.
wobei die Eingangs- und Ausgangskontakte an den gegenüberliegenden Stirnseiten des Gehäuses angeordnet sind, 7.
wobei die Eingangskontakte einer Eingangsseite und 8.
die Ausgangskontakte einer Ausgangsseite zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, 9.
dass die Eingangskontakte (10, 20) als mindestens zwei einander gegenüberliegende Reihen von Kontakten ausgebildet sind und 10.
die Ausgangskontakte (30, 40)als zwei einander gegenüberliegende Reihen von Steckverbindern ausgebildet sind, 11.
wobei jeweils mindestens zwei Eingangskontakte (10) der ersten Reihe und mindestens zwei Eingangskontakte (20) der zweiten Reihe mit verschiedenen Ausgangskontakten (30; 40) jeweils eines gemeinsamen Steckverbinders verbunden sind, 12.
wobei die Eingangskontakte (10, 20) der ersten und zweiten Reihe über die mindestens eine Leiterplatte (50) mit den Ausgangskontakten (30; 40) der Steckverbinder verbunden sind, 13.
wobei die Eingangskontakte (10, 20) als Schneid-Klemm-Kontakte (11, 21) ausgebildet sind 14.
und innerhalb des Gehäuses zwei einander gegenüberliegende Leiterplatten (50) angeordnet sind, die miteinander elektrisch verbunden sind."
Gegen das Patent hat die M... in ... mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005, eingegangen am selben Tag, Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt erhoben mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie hat eine Vorbenutzung in der Öffentlichkeit geltend gemacht.
Die Einsprechende ist der Auffassung, das Verteileranschlussmodul nach Patentanspruch 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn aus der EP 0 609 552 B2 sei es bekannt, zwei Reihen von als Schneid-Klemmkontakte ausgebildeten Eingangskontakten einer gemeinsamen Buchse zuzuordnen. Die US 6 358 093 B1 zeige ein Verteilermodul, bei dem zwei Reihen von Eingangskontakten mit Ausgangskontakten von Steckverbindern verbunden werden, wozu eine Leiterplatte vorgesehen sei. Es sei weiterhin aus der EP 0 671 856 A1 bekannt, mehrere Leiterplatten vorzusehen, über die Eingangs- und Ausgangskontakte miteinander verbunden werden könnten. Die US 5 754 409 zeige, dass zwei Leiterplatten mittels Flachbandkabel elektrisch zu verbinden seien. Der Fachmann möchte bei der Konzeption eines Verteileranschlußmoduls den Überblick behalten und werde daher auf der Eingangsseite die Sende- und Empfangsrichtung trennen und die jeweiligen Eingangskontakte einem gemeinsamen Steckverbinder zuordnen.
Die Einsprechende beantragt, das Patent 102 36 361 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Streitpatent beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag mit hierzu angepassten Beschreibungsseiten 2/10 und 3/10, wie überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Beschreibungsseiten und 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, wie erteilt.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, dass der Stand der Technik insgesamt, wozu sie auch die zum Beleg einer Vorbenutzung in der Öffentlichkeit eingereichten Unterlagen zählt, dem Fachmann keine Anregung gebe, jeweils mindestens zwei Eingangskontakte der ersten Reihe und mindestens zwei Eingangskontakte der zweiten Reihe mit verschiedenen Ausgangskontakten jeweils eines gemeinsamen Steckverbinders zu verbinden und dabei zwei einander gegenüberliegende, miteinander elektrisch verbundene Leiterplatten vorzusehen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. begründet Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den am 28. Oktober 2005 eingelegten Einspruch besteht auch nach Aufhebung dieser Bestimmung zum 1. Juli 2006 (vgl. Art. 1 Nr. 17 u. Art. 8 des Gesetzes z. Änd. d. patentrechtl. Einspruchsverfahrensu. d. PatKostG v. 21. Juni 2006; BlPMZ 2006, 225, 226, 228) nach dem allgemeinen verfahrensrechtichen Grundsatz der "perpetuatio fori" fort (vgl. u. a. BGH GRUR 2009, 184, 185 (Nr. 5) - Ventilsteuerung.
Der Einspruch ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere hat die Einsprechende die geltend gemachten Widerrufsgründe und die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist hinreichend substantiiert schriftlich vorgetragen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PatG).
Der Einspruch führte zur beschränkten Aufrechterhaltung in der gemäß Hauptantrag von der Patentinhaberin beantragten Fassung.
1.
Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-Elektroingenieur mit Kenntnissen in der Konstruktion von Verteilern für die Telekommunikations- und Datentechnik, dem insbesondere die Gegebenheiten ankommender und abgehender Leitungen und Kabel geläufig sind.
2.
Dem geltenden Patentanspruch 1 liegt folgendes Verständnis zugrunde:
Die Merkmale 9 bis 12 und 14 sind so zu verstehen, dass -
zum einen zwei Eingangskontakte (10) der ersten Reihe (12) über eine Leiterplatte (obere Leiterplatte 50 in Figur 6) mitden Ausgangskontakten (30) eines in dieser Reihe gelegenen Steckverbinders (31) verbunden sind,
-
zum anderen zwei Eingangskontakte (20) der zweiten Reihe (22) über eine Leiterplatte (untere Leiterplatte 50 in Figur 6) mit den Ausgangskontakten (40) des selben gemeinsamen Steckverbinders (41) verbunden sind und - die mindestens eine Leiterplatte nach Merkmalen 5 und 12 wird auf zwei Leiterplatten eingeschränkt (obere Leiterplatte 50, untere Leiterplatte 50), die derart elektrisch miteinander verbunden sind, dass zwei in den beiden Reihen (12, 22) gelegene Eingangskontakte (10, 20) mit verschiedenen Ausgangskontakten (30) eines - diesen Eingangskontakten (10, 20) - gemeinsamen Steckverbinders (31) verbunden sind und zwei weitere in den beiden Reihen (12, 22) gelegene Eingangskontakte (10, 20) mit verschiedenen Ausgangskontakten (41) eines weiteren - diesen weiteren Eingangskontakten (10, 20) -gemeinsamen Steckverbinders (41) verbunden sind.
D. h. die Verbindungen zwischen den in zwei Reihen (12, 22) gelegenen Eingangskontakten (10, 20) und den in zwei Reihen gelegenen Steckverbindungen kreuzen sich (Fig. 6 der Streit-PS i. V. m. S. 4 re. Sp. Z. 19 bis 31 und Abs. 0031).
3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.
Die Merkmale 1 bis 9 und 12 stammen aus dem erteilten bzw. ursprünglichen Patentanspruch 1.
Das Merkmal 10 entspricht dem letzten oberbegrifflichen Merkmal des erteilten bzw. dem zweiten Merkmal des kennzeichnenden Teils des ursprünglichen Patentanspruchs 1 ergänzt um das Merkmal des erteilten bzw. ursprünglichen Patentanspruchs 4.
Merkmal 11 entspricht dem zweiten Merkmal des kennzeichnenden Teils des erteilten bzw. dem dritten Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 1, präzisiert anhand der Figur 6 in Verbindung mit Seite 4, rechte Spalte, Zeile 19 bis 31 und Absatz 0031, hier übereinstimmend mit den ursprünglichen Unterlagen.
Die Merkmale 13 und 14 entsprechen den erteilten und ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 5.
4. Das in Patentanspruch 1 angegebene Verteileranschlussmodul ist neu (§ 3 PatG).
Aus der US 6 358 093 B1 ist bekannt ein 1.
Verteileranschlussmodul für die Telekommunikationsund Datentechnik (Sp. 1 Abs. 1)
2.
umfassend ein Gehäuse (32, 36), 3.
in dem von außen zugänglich Eingangs- (26, 28) und Ausgangskontakte (42) zum Anschließen von Leitungen und Adern angeordnet sind, 4.
wobei das Gehäuse (32, 36) mit einem Hohlraum ausgebildet ist (Fig. 3, 4), 5.
in dem mindestens eine Leiterplatte (48) angeordnet ist, 6.
wobei die Eingangs- (26, 28) und Ausgangskontakte (42) an den gegenüberliegenden Stirnseiten des Gehäuses angeordnet sind (Fig. 1, 2), 7.
wobei die Eingangskontakte (26, 28) einer Eingangsseite (Aus Sp. 2, Z. 59 bis 61 ergibt sich, dass die Ausgangskontakte 42 in den Steckverbindern 22, 24 auf der Frontseite liegen und dass damit die Eingangsseite die Rückseite ist) und 8.
die Ausgangskontakte einer Ausgangsseite (Sp. 2: 59 bis 61: Ausgangskontakte 42 in den Steckverbindern 22, 24 liegen auf der Frontseite als Ausgangsseite) zugeordnet sind, wobei 9. die Eingangskontakte (26, 28) als mindestens zwei einander gegenüberliegende Reihen (27, 29) von Kontakten ausgebildet sind, 10teilw.die Ausgangskontakte (42) als Steckverbinder (22, 24) ausgebildet sind, 12. wobei die Eingangskontakte (26 i. V. m. 52, 53 und 28 i. V. m. 54, 55) der ersten und zweiten Reihe (27, 29) über die mindestens eine Leiterplatte (48) mit den Ausgangskontakten (42) des Steckverbinders (22, 24) verbunden sind (Sp. 4 Z. 26 bis 30), 13. wobei die Eingangskontakte (26, 28) als Schneid-Klemm-Kontakte (insulation displacement connectors) ausgebildet sind.
Im Gegensatz zum Verteileranschlussmodul nach Patentanspruch 1 sind hier die Eingangskontakte 26, 28 der ersten und zweiten Reihe 27, 29 entgegen Merkmal 11 nicht mit den Ausgangskontakten eines gemeinsamen Steckverbinders, sondern zweier unterschiedlicher Steckverbinder 22, 24 verbunden. D. h. die Eingangskontakte 26 der einen Reihe 27 führen hier zu den Ausgangskontakten 42 des Steckverbinders 22 (Fig. 4, 5 i. V. m. Sp. 4 Z. 26 bis 30: Eingangskontakt 26, Feder 52, 53, nonnormalcontact pad 60, Leiterbahn 56, Lötöse 58, Ausgangskontakt 42 im Steckverbinder 22) und die Eingangskontakte 28 der anderen Reihe 29 zu den Ausgangskontakten 42 des Steckverbinders 24 (Fig. 4, 5 und 6: Eingangskontakt 28, Feder 54, 55, nonnormal contact pad 61, Leiterbahn 57, Lötöse 59, Ausgangskontakt 42 im Steckverbinder 24).
Weiterhin sind entgegen Merkmal 10 die Ausgangskontakte (42) nicht als zwei einander gegenüberliegende Reihen von Steckverbindern ausgebildet, die Steckverbinder 22, 24 liegen vielmehr in einer Reihe (Fig. 4: 22, 24). Schließlich ist entgegen Merkmal 14 nur eine Leiterplatte 48 vorgesehen.
In der EP 0 671 856 A1 ist beschrieben ein 1.
Verteileranschlussmodul für die Telekommunikationsund Datentechnik (applications telephoniques), 2.
umfassend ein Gehäuse (10), 3.
in dem von außen zugänglich Eingangs (embase de connecteur de entree 55)- und Ausgangskontakte (embase de connecteur de sortie 57) zum Anschließen von Leitungen (52, 52') und Adern (53, 58) angeordnet sind, 4.
wobei das Gehäuse (10) mit einem Hohlraum (Fig. 1) ausgebildet ist, 5.
in dem mindestens eine Leiterplatte (100) angeordnet ist (fünf sind möglich), 6.
wobei die Eingangs (55) -und Ausgangskontakte (57) an den gegenüberliegenden Stirnseiten des Gehäuses (10) angeordnet sind (Fig. 1: Eingangskontakte 55 liegen gegenüber Ausgangskontakten 57; Sp. 3 Z. 53 bis 56: faces opposees 14, 15), 7.
wobei die Eingangskontakte (55) einer Eingangsseite (Fig. 1: 14) und 8.
die Ausgangskontakte (57) einer Ausgangsseite (Fig. 1: 15) zugeordnet sind, wobei 9.
die Eingangskontakte (55) als mindestens zwei einander gegenüberliegende Reihen von Kontakten ausgebildet sind (Fig. 1: Hier sind bei voller Bestückung bis zu fünf und damitauch zwei einander gegenüberliegende Reihen von Kontakten als Eingangskontakte, möglich), 10.
die Ausgangskontakte (57) als zwei einander gegenüberliegende Reihen auch (hier bis zu fünf einander gegenüberliegende Reihen möglich) von Steckverbindern (embase) ausgebildet sind, 12. wobei die Eingangskontakte (55) der ersten und zweiten Reihe über die mindestens eine Leiterplatte (100) mit den Ausgangskontakten (57) des Steckverbinders verbunden sind (Fig. 1: Hier sind die Eingangskontakte 55 jeder Reihe der fünf Reihen über jeweils eine Leiterplatte 100 mit den Ausgangskontakten 57 verbunden)
Mittels Interconnexionsstecker 111 wäre hier zwar eine Verbindung von Eingangskontakten 55 einer der fünf Reihen mit Ausgangskontakten 57 einer anderen der fünf Reihen möglich (Sp. 4 Z. 15 bis 19 i. V. m. Fig. 3: Buchse 65 für Interconnexionsstecker 65 und Fig. 6: Interconnexionsstecker 111 mit Kabel). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass damit die Eingangskontakte zweier Reihen (Merkmal 11) mit den Ausgangskontakten eines gemeinsamen Steckverbinders verbunden werden.
Entgegen Merkmal 13 sind hier die Eingangskontakte 55 nicht als SchneidKlemm-Kontakte ausgebildet. Die Leiterplatten 100 sind hier entgegen Merkmal 14 und unter Berücksichtigung des unter Punkt 2 genannten Verständnisses nicht miteinander elektrisch verbunden.
Die EP 0 609 552 B1 A1 zeigt ein Verteileranschlussmodul bei dem zwei als Schneid-Klemm-Kontakte ausgebildete Eingangskontaktreihen (Fig. 3: 60) über eine Leiterplatte 40 mit Ausgangskontakten eines gemeinsamen Steckverbinders (Fig. 4: 50) verbunden sind.
Aus der US 5 754 409 (Fig. 3) ist bekannt zwei einander gegenüberliegend angeordnete Leiterplatten mittels eine Flachbandkabels 22 zu verbinden.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffenen Druckschriften, sowie die zum Beleg einer Vorbenutzungshandlung in der Öffentlichkeit eingereichten Unterlagen bringen gegenüber dem abgehandelten Stand der Technik keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen werden muss.
4. Das Verteileranschlussmodul gemäß Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Ausgehend von einem Verteileranschlussmodul, wie es aus der US 6 358 093 B1 bekannt ist mag sich zwar die patentgemäße Aufgabe ein benutzerfreundliches Verteilungsanschlußmodul für die Telekommunikationsund Datentechnik zu schaffen, insbesondere zum Einsatz in Übertragungsnetzen zwischen den Knotenpunkten (Abs 0008 der Streit-PS) in der Praxis von selbst stellen, weil dem Fachmann stets an einer Optimierung und Erleichterung der Arbeit im Umgang mit derartigen Verteilermodulen gelegen ist.
Der Fachmann mag vor diesem Hintergrund in Kenntnis der US 6 358 093 B1 zwar daran denken, eine Umsortierung der Ausgangskontakte vorzunehmen und ggf. zwei Reihen von Eingangskontakten einem gemeinsamen Ausgangskontakt zuzordnen, wie es ihm durch die EP 0 609 552 B1 (Fig. 3, 4: 60, 50) gezeigt wird. Von ihm ist jedoch nicht zu erwarten, dass er dazu zwei einander gegenüberliegende miteinander elektrisch verbundene - gemäß dem unter Punkt 2 geäußerten Verständnis elektrisch gekreuzte -Leiterplatten vorsieht, da die Verteileranschlussmodule sowohl gemäß der US 6 358 093 B1 als auch der EP 0 609 552 B1 jeweils mit nur einer Leiterplatte auskommen (US 6 358 093 B1: Fig. 5: 48 bzw. EP 0 609 552 B1: Fig. 3, 4: 40).
Auch die EP 0 671 856 A1 gibt ihm keinen Hinweis in diese Richtung, weil sie - obzwar ein Verteileranschlussmodul mit mehreren Leiterplatten zeigend - nur die Verbindung von Eingangskontakten 55 einer Reihe mit Ausgangskontakten 57 eines Steckverbinders einer anderen Reihe lehrt (Sp. 4 Z. 15 bis 19), jedoch keine Anhaltspunkte dafür liefert, jeweils mindestens zwei Eingangskontakte der ersten Reihe und mindestens zwei Eingangskontakte der zweiten Reihe mit verschiedenen Ausgangskontakten jeweils eines gemeinsamen Steckverbinders zu verbinden (Merkmal 11).
Die US 5 754 409 zeigt lediglich das - dem Fachmann üblicherweise ohnehin für sich bekannte - Merkmal 14 (zwei einander gegenüberliegend angeordnete Leiterplatten sind elektrisch miteinander verbunden) und kann ihm daher keinen Hinweis auf die in den Merkmalen 9 bis 12 beschriebenen elektrischen und konstruktiven Maßnahmen geben.
Es bedarf daher für den Fachmann einer erfinderischen Tätigkeit, um angesichts des Standes der Technik zu dem im Patentanspruch 1 angegebenen Gegenstand zu gelangen.
5. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind auch die hierauf direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 patentfähig. Die Beschreibung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen.
Bertl Kirschneck Groß Dr. Scholzprö
BPatG:
Beschluss v. 18.01.2010
Az: 19 W (pat) 372/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/81f7e3d49817/BPatG_Beschluss_vom_18-Januar-2010_Az_19-W-pat-372-05