Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2002
Aktenzeichen: 8 W (pat) 17/01
(BPatG: Beschluss v. 06.05.2002, Az.: 8 W (pat) 17/01)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 16. Oktober 2000, als Einschreiben zur Post gegeben am 25. Oktober 2000, mit dem die vom Anmelder beantragte Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt worden ist. Der Beschluß enthielt die ordnungsgemäße Belehrung über die einzuhaltende Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG). Da die Beschwerdeschrift des Anmelders erst am 7. Februar 2001 beim Patentamt einging, ist die Beschwerde unzulässig. Den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 11. März 2002 abgelehnt; auf die Gründe jenes Beschlusses wird verwiesen. Die Beschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 79 Abs 2 PatG).
Kowalski Viereck Dr. Huber Kuhn Hu
BPatG:
Beschluss v. 06.05.2002
Az: 8 W (pat) 17/01
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