Landgericht München I:
Urteil vom 7. September 2010
Aktenzeichen: 33 O 23779/09

(LG München I: Urteil v. 07.09.2010, Az.: 33 O 23779/09)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-- für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter einem oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Zeichen

"eurosportbet",

"eurosportsbet",

"eurosportbetting"

eine oder mehrere der nachfolgend genannten Dienstleistungen anzubieten oder anbieten zu lassen:

- Unterhaltungsdienstleistungen,

- Übertragung und Bereitstellung von Informationen im Internet mit Bezug zu Sportveranstaltungen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über den Umfang der unter Ziffer I. bezeichneten Verletzungshandlungen zu erteilen und hierbei insbesondere die Umsätze anzugeben, die er über die Websites mit den unter Ziffer I. genannten Zeichen als Internetadresse und dem Angebot von den unter Ziffer I. genannten Dienstleistungen erzielt hat, wobei diese Auskünfte jeweils nach Monaten aufzuschlüsseln und durch Vorlage von Rechnungen zu belegen sind.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.353,80 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.12.2009 zu bezahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

VII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten vornehmlich auf Kennzeichenrecht gestützte Unterlassungs- und Folgeansprüche geltend.

Die Klägerin ist ein europäisches Fernsehsendeunternehmen mit Tochtergesellschaften in ganz Europa, unter anderem in Deutschland. Sie betreibt einen themengebundenen Fernsehkanal, der seit 1989 unter der Bezeichnung EUROSPORT auch in Deutschland ausgestrahlt wird. Ausschließlicher Gegenstand des Programms der Klägerin ist die Berichterstattung über Sportereignisse sowie weitere sportbezogene Formate.

Bei der Ausstrahlung des Programms wird das nachfolgend eingeblendete Logo abgebildet:

Bei Live-Übertragungen und Sportnachrichten hat das gezeigte Logo folgendes Aussehen:

Die Klägerin ist Inhaberin unter anderem der folgenden Marken:

- IR-Wortmarke Nr. 732747 "EUROSPORT", Priorität (Basiseintragung) vom 30.08.1999, eingetragen am 24.02.2000, geschützt unter anderem für "Unterhaltungsdienstleistungen, Herausgabe von Publikationen aller Art, Organisation von Lotterien und Spielen, kulturelle und sportliche Aktivitäten, Übertragung von Fernsehprogrammen" sowie für "Werbung, Sponsoring, Vertrieb von Werbematerial, Verkaufsförderung für Dritte jeglicher Alt, Marketing- und Verkaufsförderungsdienste für Dritte jeglicher Art und in allen Arten von Medien; Telekommunikationsdienstleistungen, Übertragung von Fernsehprogrammen; Unterhaltung von Internetseiten, Entwicklung globaler Computer-Netzwerkseiten" (Anlage K15)

- Gemeinschafts-Wort-/Bildmarke Nr. 1293067

angemeldet am 30.08.1999, eingetragen am 16.12.2003 mit Schütz u.a. für "Unterricht und Ausbildung, Erziehung und Unterhaltung, kulturelle und sportliche Aktivitäten, Herausgabe und Veröffentlichung von elektronischen und digitalen Veröffentlichungen, von Multimedia- und Spielprogrammen, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Organisation von Wettbewerben, Spielen und Informationskampagnen, Veranstaltung von Lotterien und Spielen" (Anlage K16)

- IR-Wort-/Bildmarke Nr. 625873

Tag der Registrierung: 26.10.1994, Priorität (Basiseintragung) 01.06.1994, mit Schutz u.a. für "Ausbildung und Unterhaltung, Organisation von sportlichen Aktivitäten und Wettbewerben, Informationsdienstleistung für die Freizeitgestaltung, Sport und Unterhaltung" (Anlage K17).

- deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 2099853

angemeldet am 21.05.1990, eingetragen am 26.03.1996 mit Schutz u.a. für "Ausstrahlung (Übertragung) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Unterhaltung, Musik und Sport; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Organisation von Sportveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben; Informationsdienste in Bezug auf Entspannung, Sport und Unterhaltung" (Anlage K18).

- Gemeinschaftswortmarke Nr. 1999424 "EUROSPORTNEWS", angemeldet am 14.12.2000, eingetragen am 14.11.2005 mit Schutz u.a. für "Ausbildung und Unterhaltung, Veranstaltung von Wettbewerben, Spielen und Informationskampagnen, Veranstaltung von Lotterien und Spielen" (Anlage K19).

Die Klägerin ist ferner Inhaberin von 26 Domains mit den Bestandteilen "eurosportbet", "eurosport-bet", "eurosportbetting" und "eurosport-betting" (Anlage K21). Ferner hat sie Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil "EUROSPORT BET" als nationale französische Marke sowie als Gemeinschaftsmarke angemeldet, die bislang jedoch noch nicht eingetragen sind (Anlagen K22.1, 22.2, 23.1, 23.2).

Der Beklagte ist Inhaber der Domains "eurosportbet.de", "eurosportsbet.de", "eurosportsbet.com" und "eurosportbetting.com" (Anlagen K26.1 mit K26.4). Die ursprünglich ebenfalls auf den Beklagten registrierten Domains "eurosportbetting.de" und "eurosportsbetting.de" wurden zwischenzeitlich auf Verlangen der Klägerin von der Denic auf die Klägerin übertragen.

Unter den vier streitgegenständlichen Domains sind sogenannte "Parking Websites" mit "Sponsored Links" auf Webseiten Dritter abrufbar. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Anlagen K28.1 mit K 28.4 Bezug genommen.

Nachdem die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2009 erfolglos auf die ihrer Ansicht nach besseren eigenen Rechte hingewiesen hatte (Anlage K30), ließ sie den Beklagten mit dem als Anlage K31 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 25.05.2009 abmahnen - ebenfalls ohne Erfolg.

Die Klägerin trägt vor, sie sende ihr Programm heute in 59 Ländern, darunter in allen Staaten Europas und in neunzehn Sprachversionen. Sie erreiche mit ihrem Programm ca. 117 Millionen Haushalte, in Deutschland ca. 33 Millionen von 35 Millionen insgesamt existierenden Fernsehhaushalten. 20 % der sportinteressierten Deutschen hätten EUROSPORT als ihren favorisierten Sportkanal bezeichnet, noch vor ARD, ZDF und DSF. EUROSPORT sei nach der halbjährlich durchgeführten Umfrage der Synovate Research Group zum 14. Mal in Folge die Nummer 1 der europaweit ausgestrahlten Fernsehsender.

Gegenstand der Berichterstattung der Klägerin seien die wichtigsten nationalen und internationalen Sportereignisse, u.a. die Live-Übertragung der Olympischen Winterspiele in Turin 2006, der Sommerspiele in Peking 2008, der Leichtathletik-WM 2009 in Berlin. Ferner berichte sie laufend über die europäischen Fußballligen zuzüglich Champions League und Europa League. Zudem habe sie auch 2009 als einziges Fernsehunternehmen in Deutschland täglich live von der Tour de France berichtet. Hinzu kämen u.a. Berichterstattungen über andere große Radrundfahrten und Tennisturniere.

Die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften hätten mit ihren Programmen unter dem Sendernamen EUROSPORT jährlich Umsätze im dreistelligen Millionenbereich erwirtschaftet.

Alle deutschen Fernseh-Programmzeitschriften berichteten ständig über das deutsche Programm der Klägerin. Titel dieser ständigen Rubrik sei der Programmname EUROSPORT. Meist werde er als reines Wortzeichen wiedergegeben, teilweise auch in Form eines Logos. Entsprechendes gelte für die meisten überregionalen deutschen Tageszeitungen und deren Programmbeilagen.

Aufgrund der dargestellten Umstände verfüge das Zeichen EUROSPORT in Deutschland über einen Bekanntheitsgrad von über 90 %, was auch durch entsprechende Umfragen bestätigt werde.

Neben ihrem Fernsehprogramm unterhalte die Klägerin auch im Internet unter ihren Domains (insbesondere unter eurosport.de) ein umfangreiches Angebot zur Information und Unterhaltung, insbesondere über Sportereignisse. Dieses Angebot erreiche europaweit bis zu 9,9 Millionen Aufrufe im Monat und sei damit das erfolgreichste Online-Angebot zu Sportereignissen und Sportinformationen in Europa.

Wie andere Fernsehsender auch biete die Klägerin im TV-Programm und insbesondere im Internet Gewinnspiele zu Sportereignissen an. Ein solches Angebot sei seit langem branchenüblich, z.B. - aber nicht nur - anlässlich von Sport-Großereignissen. Auch nutze die Klägerin das Wortzeichen EUROSPORT seit Aufnahme ihrer Sendetätigkeit in Deutschland im Jahr 1989 auch ständig für Werbung, indem sie dritten Unternehmen Sendezeit und die Ausstrahlung von Darstellungen ihrer Produkte und Dienstleistungen anbiete.

Zudem nutze die Klägerin auch das Zeichen EUROSPORT BET in vielfältiger Form in ganz Europa. Ziel der Registrierungen der entsprechenden Domains und Marken mit dieser Bezeichnung sei ein Schutz der Bezeichnung für den Fall, dass in den einzelnen Ländern und/oder europaweit das Angebot von Sportwetten im Internet gestattet werde. Um in diesem Fall umgehend mit einem entsprechenden Angebot auf den Markt treten zu können und die angebotenen Dienstleistungen europaweit einheitlich gestalten zu können, habe die Klägerin diese Kennzeichnung gewählt. Dort, wo dies bereits gestattet sei, biete die Klägerin bereits heute unter der jeweiligen länderbezogenen Domain Sportwetten über das Internet an, beispielsweise in England unter www.eurosportbet.co.uk.

Einen ebensolchen Internetauftritt plane die Klägerin für den Fall der Liberalisierung in Deutschland.

Der Beklagte versuche, diese zukünftige Geschäftstätigkeit der Klägerin zu verhindern, indem er systematisch eine Vielzahl von Domains mit dem Bestandteil "EUROSPORT BET" angemeldet habe. Das von ihm für die streitgegenständlichen Webseiten genutzte Domain-Parking sei dafür bekannt, dass es in beträchtlichem Umfang von Domaingrabbern genutzt werde, die von der Bekanntheit des jeweiligen Domainnamens profitieren wollten. Unter den streitgegenständlichen Domains halte der Beklagte Werbung mit Links auf Angebote anderer Webseiten abrufbar, die im Zusammenhang mit den Bezeichnungen "EUROSPORT" und "BET" stünden. Nutzer hätten insbesondere die Möglichkeit, durch das Anklicken der auf den Seiten des Beklagten hinterlegten Links Informationen über Sportereignisse zu erhalten sowie sonstige Dienstleistungen zur Unterhaltung sowie an Gewinnspielen und Sportwetten teilzunehmen. Außerdem biete der Beklagte die Domains zum Verkauf an, wie sich aus der jeweiligen Eingansseite ergebe und zudem an der Forderung eines Kaufpreises von EUR 75.000,-- für die Domain "eurosportbet.de" (Anlage K29).

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden gegen den Beklagten Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen Verletzung ihrer eingetragenen Marken, ihrer Unternehmenskennzeichen sowie unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung zu, wobei sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Klage primär auf das Unternehmenskennzeichen gestützt werde, und zwar auch auf § 15 II MarkenG. Zudem ergäben sich Ansprüche aus dem Verbot der Mitbewerberbehinderung.

Unter Berücksichtigung der aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Teilrücknahme in Antrag I., 3. und 4. Spiegelstrich (mit denen ursprünglich die weiteren Dienstleistungen "Bereitstellen von Glückspielen und Wetten im Internet, Organisation und Durchführung von Wetten, Lotterien, Glückspielen oder sonstigen Spielen" zum Antragsgegenstand gemacht worden waren), beantragt die Klägerin:

I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Zwangsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter einem oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Zeichen

eurosportbet,

eurosportsbet

eurosportbetting

eine oder mehrere der nachfolgend genannten Dienstleistungen anzubieten oder anbieten zu lassen:

- Unterhaltungsdienstleistungen,

- Übertragung und Bereitstellung von Informationen im Internet mit Bezug zu Sportveranstaltungen,

- Bereitstellung von elektronischen Spielen und Gewinnspielen im Internet,

hilfsweise:

- Werbung, einschließlich des Angebots einer Sammlung von Links zu dritten Anbietern,

II. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der jeweiligen Registrierungsstelle der Domains

- eurosportbet.de

- eurosportsbet.de

- eurosportsbet.com

- eurosportbetting.com

in die Löschung dieser Internetadressen einzuwilligen.

III. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;

IV. den Beklagten zu verurteilen, schriftlich Auskunft über den Umfang der unter Ziffer I. bezeichneten Verletzungshandlungen zu erteilen und hierbei insbesondere die Umsätze anzugeben, die er über die Websites mit den unter Ziffer I. genannten Zeichen als Internetadresse und dem Angebot von den unter Ziffer I. genannten Dienstleistungen erzielt hat, wobei diese Auskünfte jeweils nach Monaten aufzuschlüsseln und durch Vorlage von Rechnungen zu belegen sind;

V. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 2.707,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung

und - soweit es sich um eine Klagerücknahme handelt - die Kosten der Klagepartei aufzuerlegen.

Nach Auffassung des Beklagten bestehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beklagte insbesondere den klägerischen Vortrag zur angeblichen Bekanntheit ihrer Zeichen, zu den erzielten Umsätzen wie auch zum Angebot von Gewinnspielen mit Nichtwissen. Insoweit werde vor allem auch bestritten, dass ein Logo der Klägerin im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen verwendet werde.

Offensichtlich habe die Klägerin Ende 2008 / Anfang 2009 mit ihrer europaweiten Sportwetten-Offensive begonnen, einen anderen Schluss ließen die Zeitpunkte der Domainregistrierungen und Markeneintragungen nicht zu.

Soweit sich die Klägerin zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche auf die vorgetragenen Markenrechte berufe, sei festzustellen, dass,

- die IR-Wortmarke Nr. 732747 gar nicht benutzt werde,

- die Gemeinschafts-Wort/Bildmarke Nr. 1293067 jedenfalls nicht in den von der Klägerin in der Klagebegründung angegebenen Waren- und Dienstleistungsbereichen,

- die IR-Wort/Bildmarke Nr. 625873 allenfalls für die Berichterstattung von Sportereignissen

- und die deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 2099853 gar nicht.

Zu einem Unternehmenskennzeichen "Eurosport" fehle jeder Vortrag.

Der Beklagte betreibe eine Vielzahl von Internetprojekten. Schon lange, bevor die Klägerin ihre europaweite Sportwetten-Offensive begonnen habe, habe der Beklagte die streitgegenständlichen Domains registriert, nämlich im Frühjahr 2005 bzw. Frühjahr 2006. Angesichts dessen erweise sich der Vorwurf der Klägerin der systematischen Registrierung der streitgegenständlichen Domains zu Behinderungszwecken als haltlos.

Dass die Domains am Parking-Programm teilnehmen, ändere daran nichts. Der Beklagte habe derzeit lediglich keine eigene Verwendungsmöglichkeit für die Domains. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass die konkrete Link-Zusammenstellung SEDO bzw. sein Kooperationspartner Google übernehme.

Dass der Beklagte die Domains zum Verkauf anbiete, sei nicht unlauter, ebenso wenig könne dem Beklagten die Beantwortung der Kaufanfrage eines Strohmanns der Klägerin im Vorfeld des Rechtsstreits angelastet werden.

In rechtlicher Hinsicht sei die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, zudem aber auch unbegründet.

Das unmissverständlich dargelegte geschäftliche Vorhaben der Klägerin, unter den streitgegenständlichen Domains Sportwetten in Deutschland anzubieten, sei strafbar, ebenfalls wie die Bewerbung von illegalen Sportwetten. Daher sei das klägerische Vorhaben nach derzeitiger Rechtslage wettbewerbswidrig, so dass der Klage derzeit das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Hinsichtlich des Unterlassungsantrags sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte lediglich eine Fläche für Werbelinks Dritter anbiete, mehr nicht. Für Handlungen außerhalb des Internet bestehe überhaupt keine Begehungsgefahr.

Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Klagemarken stützt, greife die Nichtbenutzungseinrede. Die Zeichenfolge "Eurosport" sei im Übrigen für den Kerngeschäftszweig der Klägerin, den Betrieb eines themengebundenen Fernsehkanals betreffend die Berichterstattung über Sportereignisse und weitere sportbezogene Formate, glatt beschreibend.

Unabhängig davon fehle es an einer markenmäßigen Benutzung der streitgegenständlichen Zeichen durch den Beklagten. Im Übrigen bestehe auch keine Verwechslungsgefahr, zumal dem beschreibenden Begriff "Eurosport" in den Kollisionszeichen des Beklagten keine hervorgehobene prägende Wirkung beikomme. Die Grundsätze der Entscheidung THOMSON LIFE führten zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass Tausende Domains mit dem ebenfalls beschreibenden Wortbestandteil "Euro" genutzt würden, was den Bedarf, die Verbreitung und die Üblichkeit dieses Domainbestandteils belege, nicht zuletzt auch im Bereich Sport.

Auch die übrigen von der Klägerin angeführten Kennzeichenrechte könnten die geltend gemachten Ansprüche nicht begründen. Soweit die Klägerin dem Beklagten darüber hinaus unlauteres Verhalten vorwerfe, fehle hierzu jeder Vortrag. Ein solches liege im übrigen auch nicht vor, denn zweifellos hätten die streitgegenständlichen Domains beschreibenden Gehalt, weshalb der Beklagte unabhängig von konkreten eigenen Nutzungsplänen einen rechtfertigenden Grund für die Registrierungen gehabt habe, zumal diese schon fünf Jahre und länger zurücklägen.

Auch eine wettbewerbsrechtliche Behinderung liege angesichts dessen nicht vor, zumal es auch an einem Wettbewerbsverhältnis fehle. Zudem könne der Beklagte die Klägerin, die bereits über ca. 30 einschlägige Domains verfüge, schlicht nicht behindern, da die Klägerin bereits bestens aufgestellt sei.

Auch ein Löschungsanspruch bestehe nicht, wie auch die übrigen geltend gemachten Ansprüche scheiterten. Insbesondere wäre der Löschungsantrag auch bei Annahme einer Verwechslungsgefahr angesichts der konkreten Nutzung durch den Beklagten abzuweisen, da im vorliegenden Fall jedenfalls Nutzungen denkbar seien, die die Kennzeichen der Klägerin nicht verletzten.

Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Klage aufgrund der Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nun vornehmlich auf § 15 II MarkenG gestützt sei, während zuvor vornehmlich auf die IR-Marke abgestellt worden sei. Mithin habe die Klägerin ihren ursprünglichen Hauptantrag zurückgenommen, was sich kostenmäßig niederschlagen müsse, ebenso wie die Teilrücknahme im Unterlassungsantrag. Auch der Umstand, dass die jetzige Antragsfassung des Antrags zu Ziffer I nicht zwischen online- und offline-Nutzungen unterscheide, müsse jedenfalls zu einem Teilunterliegen führen.

Die Klägerin verbleibt demgegenüber bei ihrer Rechtsauffassung. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie - auch wenn dies der Beklagte schon zum Zeitpunkt der antragsgegenständlichen Domains gewusst habe - schon seit 2004 sehr intensiv Werbung für einen der führenden deutschen (lizenzierten) Anbieter von Wetten betrieben habe, insbesondere auf ihrer Website unter eurosport.de (Anlage K35).

Der Beklagte sei ein typischer Domaingrabber, der die Klägerin in ihren Entfaltungsmöglichkeiten einschränke, indem er die Domains, die der Verkehr der Klägerin zuordne, blockiere. Dies werde im Übrigen auch durch verschiedene gegen den Beklagten ergangene Schiedsgerichtsentscheidungen der WIPO (Anlagen K48.1 mit 48.2) bestätigt sowie durch den Alias-Namen "...", unter dem der Beklagte auftrete.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13.07.2010 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Da der Beklagte mit der konkreten Nutzung der streitgegenständlichen Zeichen im Bereich der Unterhaltungsdienstleistungen sowie Informationsbereitstellung und -übertragung in Bezug auf Sportveranstaltungen zwar die Unternehmenskennzeichenrechte der Klägerin verletzt, im Übrigen jedoch eine rechtmäßige Nutzung der antragsgegenständlichen Domains vorliegt und zudem wegen deren beschreibenden Inhalts auch kein unlauteres Verhalten des Beklagten angenommen werden kann, bestehen zwar die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in dem dargestellten Umfang, weitergehende Ansprüche und insbesondere ein Löschungsanspruch bestehen jedoch nicht und Kostenerstattungsansprüche nur in Höhe der Hälfte des eingeklagten Betrags.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es vorliegend nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn es die derzeitige Gesetzeslage nicht erlaubt, in Deutschland im Internet Glücksspiel anzubieten und / oder zu bewerben, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Insbesondere der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist hiervon unberührt, weil es bei diesem nicht um die Möglichkeit der Nutzung der antragsgegenständlichen Domains durch die Klägerin geht, sondern vornehmlich um die Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung durch Benutzungshandlungen des Beklagten. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten Folgeansprüche. Allenfalls hinsichtlich des Löschungsanspruchs könnte eingewandt werden, dass dieser faktisch dazu dienen soll, der Klägerin die Nutzungsmöglichkeit gerade dieser Domains zu eröffnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Klägerin eine gesetzlich verbotene Nutzung beabsichtigt und nur zu diesem Zweck den Beklagten in Anspruch nimmt.

II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt - soweit zugesprochen - aus § 15 IV, II MarkenG. Die konkrete Nutzung der streitgegenständlichen Zeichen verletzt das klägerische Unternehmenskennzeichen "Eurosport".

1. Die Klägerin verfügt über Unternehmenskennzeichenrechte im Sinne von § 5 I, II Markengesetz an dem Zeichen "Eurosport". Hierbei handelt es sich zugleich um den Namen des Senders, unter dem die Klägerin ihr auf den Themenbereich Sport bezogenes Fernsehprogramm bereits seit 1989 ausstrahlt. Dass der angesprochene Verkehr den Sendernamen zugleich als Unternehmenskennzeichen erkennt, liegt auf der Hand und ist in der Branche Rundfunk / Fernsehen auch durchaus üblich. Weiteren Sachvortrag - wie ihn die Beklagte schriftsätzlich fordert - bedarf es insoweit nicht.

2. Aufgrund dieses Unternehmenskennzeichens stehen der Klägerin hinsichtlich der antragsgegenständlichen Verwendung der Bezeichnungen "eurosportbet", "eurosportsbet" und "eurosportbetting" gegen den Beklagten Untersagungsrechte aus § 15 IV, II MarkenG im Hinblick auf die Dienstleistungen "Unterhaltungsdienstleistungen" und "Übertragung und Bereitstellung von Informationen im Internet mit Bezug zu Sportveranstaltungen" zu.

a) Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht Verwechslungsgefahr gemäß § 15 II MarkenG.

(i) Es ist eine offenkundige Tatsache, dass es sich bei dem Zeichen "Eurosport" um ein bekanntes Unternehmenskennzeichen handelt. Die Beklagte ist gerade nicht - wie der Beklagtenvortrag zu suggerieren versucht - einer der vielen Orchideen-Sender, die sich aufgrund ihres Budgets, ihres Programms und/oder ihrer Sendezeiten von vornherein nur an einen kleinen ausgesuchten Zuschauerkreis richten. Der Sender "Eurosport" wird vielmehr nahezu überall, wo es um die Themen Sport und Fernsehen geht, genannt, insbesondere in Programm- und Tageszeitschriften. Diese allgemein bekannte Tatsache wird zudem belegt durch die vorgelegten Unterlagen der Klägerin in Anlagen K4, K5, K6, K36, K37 und K38, Sportberichterstattung spricht ein breites, nahezu unbegrenztes Publikum an, insbesondere wenn sie nicht auf einige wenige Sportarten beschränkt ist, sondern wie bei der Klägerin - was ebenfalls allgemein bekannt ist - nahezu allumfassend und vor allem bei sportlichen Großereignissen sowohl im Sommer- als auch im Wintersport erfolgt.

(ii) Zwischen dem Tätigkeitsbereich der Klägerin einerseits und den antragsgegenständlichen Dienstleistungen besteht teilweise Branchenidentität, teilweise eine erhebliche Branchennähe.

"Unterhaltungsdienstleistungen" entsprechen exakt dem, was die Klägerin unter ihrem Unternehmenskennzeichen anbietet, ebenfalls die "Übertragung und Bereitstellung von Informationen mit Bezug zu Sportveranstaltungen". Soweit letztere in Bezug auf das Internet verboten werden sollen, führt dies nicht zu einer Beseitigung der erheblichen Branchennähe. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Online-Auftritt der Klägerin und die dort erbrachten Leistungen vorliegend aus den vom Beklagten schriftsätzlich angeführten Gründen unberücksichtigt bleiben müssen, handelt es sich dennoch angesichts der bestehenden Nähe der Medien Fernsehen und Internet um Produktbereiche, die nach der Verkehrsauffassung typisch für einen Fernsehsender, insbesondere einen privaten Sportsender sind.

(iii) Angesichts dessen reicht der bestehende Zeichenabstand vorliegend nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuräumen. Der Verkehr erkennt zwar die zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehenden Unterschiede. Da jedoch in den angegriffenen Zeichen das klägerische Unternehmenskennzeichen vollständig enthalten ist, wird der Verkehr - jedenfalls bezüglich der genannten Dienstleistungen - davon ausgehen, dass es sich vorliegend um Angebote der Klägerin handelt. Maßgeblich ist dabei, dass das Zeichen Eurosport im oben dargestellten Bekanntheitsbereich nicht in den streitgegenständlichen Zeichen untergeht, sondern seine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

Ob dies der Fall ist, bestimmt sich - wie der BGH in der Entscheidung "Metrobus" klargestellt hat - im Einzelfall maßgeblich nach dem jeweiligen Produktbereich / Dienstleistungssektor, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird (BGH GRUR 2009, 484). Bei den zu untersagenden Dienstleistungen handelt es sich - wie dargestellt - um solche, die der Verkehr typischer Weise einem Fernsehsender im Sportbereich zuordnen wird. Wegen der Bekanntheit des klägerischen Senders wird der Verkehr daher die streitgegenständlichen Zeichen hinsichtlich dieser konkreten Dienstleistungen so aufspalten, dass der Bestandteil "Eurosport" hervorsticht. Er wird demnach die unter den streitgegenständlichen Zeichen angebotenen derartigen Dienstleistungen dem Sender zuordnen, so dass Verwechslungsgefahr, im Rechtssinne besteht.

b) Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht.

(i) Unstreitig hat der Beklagte die streitgegenständlichen Zeichen als Second-Level-Domains für Internetseiten genutzt, die am Parking-Programm teilnehmen, so dass diese - während sie dem Besucher als erwerbbar dargestellt werden - bei Aufruf Links zu Seiten Dritter enthalten. Aus den vorgelegten Anlagen K28.1 mit K28.4 ergibt sich, dass es sich dabei unter anderem um Links mit den Bezeichnungen "Fußball", "Gewinnspiel", "T-Home: Bundesliga live", "Live fussball sport tv", handelt.

(ii) Diese Link-Bezeichnungen fallen unter die oben dargestellten Dienstleistungen.

(iii) Damit handelt es sich um eine kennzeichenmäßige Benutzung der Domains, unter den die streitgegenständlichen Verlinkungen abrufbar sind (vgl. Ströbele / Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 14 Rdnr. 159), die wegen der oben dargestellten hochgradigen Branchen- und Zeichennähe und wegen der aufgrund der Bekanntheit des klägerischen Unternehmenskennzeichenrechts gesteigerten Kennzeichnungskraft eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin darstellt (vgl. auch OLG München, MMR 2010, 100, 101 - Domain-Parking in Abgrenzung zum Betreiber des Parking-Programms). Auch liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, da der Beklagte zum einen selbst vorträgt, eine Vielzahl von Internetprojekten zu betreiben (BL 55 d.A.), so dass das Parken derzeit nicht nutzbarer Domains und deren Anbieten zum Verkauf als Teil der eigenen geschäftlichen Tätigkeit des Beklagten anzusehen sind. Zum anderen fördert der Beklagte durch das Parken der Domains auch die geschäftlichen Aktivitäten der Linksetzenden sowie des Betreibers des Parking-Programms.

(iv) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er selbst die Auswahl der gesetzten Links nicht vorgenommen habe und hierauf auch keinen Einfluss habe. Dies unterstellt, bleibt der Beklagte jedenfalls Störer, da es sich um seine Domains handelt, die er einem Dritten zur Verfügung stellt, ohne die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Verletzungen der Kennzeichenrechte Dritter ausgeschlossen sind.

(v) Aufgrund der dargestellten Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin durch Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnungen besteht die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine Unterscheidung, die ohnehin nur hinsichtlich der Dienstleistung "Unterhaltungsdienstleistungen" in Betracht käme, nach online- und offline-Aktivitäten ist nicht erforderlich. Soweit sich die unter (i) beispielhaft genannten Dienstleistungen auf der Website unter "eurosportbetting.com" (Anlage K28.4 nicht finden (sondern vornehmlich solche, die nicht zu einer Verletzung führen - siehe hierzu die Ausführungen unten unter IV. 1), liegt angesichts des Vortrags des Beklagten, keinerlei Einfluss auf die Zusammenstellung der unter seiner Homepage abrufbaren Links zu nehmen, unter Berücksichtigung der Gestaltung der weiteren drei streitgegenständlichen Webseiten jedenfalls Erstbegehungsgefahr für eine entsprechende Verletzungshandlung vor.

3. Der Unterlassungsanspruch war daher im tenorierten Umfang zuzusprechen. Soweit entgegen dem Antrag keine Zwangs-, sondern Ordnungsmittel angedroht wurden, entspricht dies offensichtlich dem eigentlichen Antragsziel und stellt keine unzulässige Abweichung vom Antrag dar.

III. Der Klägerin stehen ferner gemäß §§ 15 V und §§ 19 MarkenG, 242 BGB die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Angesichts der geringen Anforderungen, die im gewerblichen Rechtsschutz zu beachten sind, ist Verschulden jedenfalls in Form von Fahrlässigkeit zu bejahen.

IV. Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit die Klagepartei weitergehende Unterlassungs- sowie Löschungsansprüche hinsichtlich der streitgegenständlichen Domains erhebt.

1. Für weitergehende Unterlassungsansprüche fehlt es an der sowohl im Rahmen der §§ 15 II und 14 II Nr. 2 MarkenG zu prüfenden als auch bezüglich §§ 15 III, 14 II Nr. 3 MarkenG erforderlichen Zeichenähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen, da bezüglich der weiteren Dienstleistungen des Hauptantrags Ziffer I. unter Berücksichtigung der bereits angeführten "Metrobus"- Entscheidung des BGH gerade keine Veranlassung für den Verkehr besteht, die Zeichen "eurosportbet", "eurosportsbet" und "eurosportbetting" so aufzuspalten, dass er den Bestandteil "Eurosport" wiedererkennt. Denn soweit die Zeichen im Zusammenhang mit Wetten, Glücksspielen und mit diesen Produkten verwandten Waren oder Dienstleistungen (mithin auch dem Bereitstellen von elektronischen Spielen und Gewinnspielen im Internet) verwendet werden, ist es naheliegend, dass der Verkehr insoweit den - dann beschreibenden - Bestandteil "sport(s)bet(ting)" erkennen wird. Da hier jedoch die klägerischen Zeichen - gleich ob Unternehmenskennzeichen oder Marken - nicht mehr ihre selbständig kennzeichnende Stellung im Rahmen der angegriffen Zeichen behalten und eine Prägung der angegriffen Zeichen durch den Bestandteil "Eurosport" im Rahmen dieser Dienstleistungen von vornherein ausscheidet, besteht die für kennzeichenrechtliche Ansprüche erforderliche Zeichennähe nicht, so dass weitergehende Unterlassungsansprüche nicht gegeben sind. Da aufgrund dieser fehlenden Zeichenähnlichkeit auch keine Behinderung der Klägerin ersichtlich ist, vielmehr eine kennzeichenrechtlich erlaubte Verwendung vorliegt, kommen auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht in Betracht.

2. Dass die Klägerin ihrerseits über eine Reihe von Domains mit dem Bestandteil "eurosportbet" verfügt und entsprechenden Marken angemeldet hat, ändert daran nichts, da sich aus bloßen Anmeldungen einerseits und in Deutschland zudem nicht genutzten Domains allein keine Kennzeichenrechte ableiten lassen.

3. Über den hilfsweise gestellten Unterlassungsantrag war nicht zu entscheiden. Dieser wäre nur dann zu verbescheiden gewesen, wenn die streitgegenständlichen Linksetzungen nicht als Nutzungshandlungen für die hinter den Links stehenden Angebote auszulegen wären, sondern lediglich als Werbemaßnahmen. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.

4. Schließlich besteht auch der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht. Dieser scheitert bereits daran, dass - wie oben unter 1. dargestellt - die streitgegenständliche Nutzung der Webseiten durch den Beklagten nicht gänzlich zu untersagen ist. Ungeachtet dessen wäre zu berücksichtigen, dass auch bei Vorliegen eines bekanntes Kennzeichens auf Klageseite ein Löschungsanspruch, gestützt auf Kennzeichenrechte, nur dann in Betracht kommen könnte, wenn die klägerischen Zeichen über eine derart überragende Bekanntheit verfügen, dass aufgrund dessen keine Benutzung für eine aktive Website mehr möglich ist (vgl. Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 147). Dies ist - wie dargestellt - nicht der Fall.

5. Wettbewerbsrechtliche wie auch deliktsrechtliche Ansprüche kommen ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass sowohl das Registrieren einer Vielzahl von Domains als auch das Handeln mit diesen per se nicht unlauter ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 685, Rz. 45 - ahd.de), scheitert eine unlautere Registrierung vorliegend schon daran, dass es sich bei den Domainnamen - bei einer Verwendung für Sportwetten, Glücksspiel und mit diesen Produkten verwandte Waren oder Dienstleistungen - um beschreibende Begriffe handelt, die die Klägerin trotz ihrer Bekanntheit nicht monopolisieren kann.

6. Aus dem gleichen Grund kämen auch namensrechtliche Ansprüche, auf die die Klagepartei die Klage nicht gestützt hat, nicht in Betracht.

V. Aus den dargestellten Gründen war die streitgegenständliche Abmahnung, mit der Unterlassungsansprüche einerseits, aber auch Löschungs- und sogar Übertragungsansprüche (die ohnehin mangels Anspruchsgrundlage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkten je in Frage kamen) hinsichtlich der vom Beklagten registrierten Domains geltend gemacht wurden, nur zum Teil als berechtigt anzusehen, so dass es angemessen erscheint, der Klägerin lediglich die Hälfte der geltend gemachten Kosten zuzusprechen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§§ 91, 92, 269 III ZPO und berücksichtigt das beiderseitige Obsiegen und Unterliegen. Da die Klägerin lediglich einen Teil der zunächst geltend gemachten Unterlassungsansprüche erfolgreich durchsetzen konnte, ebenso lediglich einen Teil der geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche und zudem der geltend gemachte Löschungsantrag abzuweisen war, erscheint eine Kostenaufhebung angemessen und sachgerecht. Diese berücksichtigt zudem in ausreichendem Maße, dass die Klagepartei die ursprünglich mit der Klageschrift vorgegebene Reihenfolge der zur Überprüfung gestellten Kennzeichenrechte in der mündlichen Verhandlung abgeändert hat.

VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Eines Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit zugunsten der Beklagten bedarf es nicht, da diese im Hinblick auf die tenorierte Kostenaufhebung selbst keine Ansprüche gegenüber der Klagepartei vollstrecken kann.






LG München I:
Urteil v. 07.09.2010
Az: 33 O 23779/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/820ede6dbbfc/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_7-September-2010_Az_33-O-23779-09




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