Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Februar 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 56/14
(BGH: Beschluss v. 10.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 56/14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 2. April 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 22. Oktober 2014 zugestellt. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 22. Dezember 2014 ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 29.08.2014 - 1 AGH 16/14 -
BGH:
Beschluss v. 10.02.2015
Az: AnwZ (Brfg) 56/14
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