Amtsgericht Bochum:
Beschluss vom 25. Mai 2007
Aktenzeichen: 52 II 614/07
(AG Bochum: Beschluss v. 25.05.2007, Az.: 52 II 614/07)
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 25.5.2007
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung vom 30.3.2007 der Beteiligten zu 1.) gegen die Kostenfestset-zung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 15.3.2007 wird
die angefochtene Kostenfestsetzung aufgehoben und der Rechtspfleger angewie-sen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in die-sem Beschluss erneut zu bescheiden.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig und begründet.
Der Verfahrensbeteiligten zu 1) steht auch die Erledigungsgebühr nach § 132 III BRAGO zu. Es kann keinen Unterschied machen, ob eine Verwaltungsbehörde den angegriffenen Rückforderungsbescheid formell zurücknimmt oder einfach den Ein-spruch über mehr als 4 Jahre nicht bescheidet, so dass der im Verwaltungsakt titu-lierte Anspruch zwischenzeitlich verjährt ist. In beiden Fällen ist die Verwaltungsan-gelegenheit „erledigt“.
Die Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung ste-henden Frage nicht zuzulassen.
AG Bochum:
Beschluss v. 25.05.2007
Az: 52 II 614/07
Link zum Urteil:
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