Landgericht Mannheim:
Urteil vom 19. Oktober 2007
Aktenzeichen: 7 O 184/06
(LG Mannheim: Urteil v. 19.10.2007, Az.: 7 O 184/06)
1. Wird der Schaden aus einer Patentverletzung nach dem entgangenen Gewinn des Verletzten berechnet, so kann die Überzeugung des Gerichts von der Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Schaden maßgeblich dadurch begründet werden, dass der Verletzer zuvor mehrere Jahre patentgemäße Vorrichtungen vom Verletzten bezogen und sich dann entschlossen hat, patentverletzende Ausführungsformen zu geringerem Preis von einem Dritten zu beziehen.
2. Behauptete Verluste des Verletzers werden bei der Berechnung der Schadenshöhe nach dem entgangenen Gewinn des Verletzten nicht berücksichtigt. Auch die Enforcement Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2007 (vgl. dort Artikel 13) zwingt nicht zu einer anderen Auslegung des § 252 BGB.
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 EUR 735.745,-- nebst Zinsen aus EUR 733.862,-- in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 01.02.2006 sowie Zinsen aus 1883,-- Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab 14.12.2006 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Ziffer 2 EUR 10.012,20 nebst Zinsen aus EUR 8.646,-- in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab dem 01.02.2006 sowie Zinsen aus EUR 1366,20 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab dem 14.12.2006 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin Ziffer 1 trägt 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, sowie der Gerichtskosten. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 85 % der Gerichtskosten, sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziffer 1, sowie alle außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziffer 2.
5. Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe eines Schadensersatzanspruches aus entgangenem Gewinn wegen Patentverletzung.
Der Kläger Ziffer 2 ist als Inhaber des Deutschen Patents 43 26 049 eingetragen. Anspruch 1 des Patents lautet:
Drehverschlussanordnung zum lösbaren Einstellen und Verändern der wirksamen Länge wenigstens eines Spannelements, enthaltend,
a) einen Drehverschluss mit einer in einem Verschlussgehäuse drehbar gelagerten, durch einen Drehgriff antreibbaren Seilscheibe zum Auf- und Abwickeln wenigstens eines Zugseiles,
b) einen Verschlussträger zum Aufnehmen und Haltern des Drehverschlusses,
gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
c) der aus einem im Wesentlichen flächigen, halbsteifen, abbiegbaren Material hergestellte Verschlussträger ist mit wenigstens einer vom Bereich der Umfangswand des Verschlussgehäuses ausgehenden streifenförmigen Verlängerung versehen, die einen Längsführungsabschnitt zumindest für das Zugseil aufweist;
d) das äußere Ende des auf- und abwickelbaren Zugseiles ist mit einem in Verstellrichtung des Spannelements beweglich geführten Schieber verbunden, der außerdem mit einem freien Ende des Spannelements in Verbindung steht.
Das Patent wurde mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Mai 2002 aufrechterhalten. Der Kläger Ziffer 2 räumte der Klägerin Ziffer 1 mit Lizenzvertrag vom 01.10.1998 an dem Deutschen Patent DE 43 26 049 eine ausschließliche Lizenz zur Produktion und Vermarktung dieser Drehverschlussanordnung ein und ermächtigte die Klägerin Ziffer 1 zur Geltendmachung von Rechten aus dem Patent im eigenen Namen. Ausdrücklich vereinbarten die Parteien: Es wird eine Stücklizenz von CHF 0.05 des Verschlusspreises vereinbart.
Die Klägerin Ziffer 1 stellte Drehverschlüsse für Fahrradhelme her, die in den Schutzbereich des Patents DE 43 26 049 fallen. Mit Zusammenarbeitsvertrag vom 18.05.1999 vereinbarte die Klägerin Ziffer 1 mit der Beklagten Ziffer 1, deren Geschäftsführer die Beklagten Ziffer 2 und 3 sind, folgendes: X. [die Beklagte Ziffer 1] produziert und vertreibt Fahrradhelme und beabsichtigt diese mit dem Zentral-Drehverschlusssystem von A. [die Klägerin Ziffer 1] zu bestücken - Ausschließlichkeitsvereinbarung - A. erklärt Verschlusssysteme für Fahrradhelme wie in beiliegender Zeichnung ..., X.-Verschluss, dargestellt, ausschließlich an X. zu liefern. Dies setzt eine minimale Jahresliefermenge an X. von 200.000 Stück/Jahr voraus. Unter der Überschrift Preise vereinbarten die Parteien einen Preis für den X.-Verschluss von DM 3.20. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Zusammenarbeitsvertrag in Anlage K 4 verwiesen.
Die Beklagte Ziffer 1 bezog in den Jahren 1999 bis 2003 im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages unter das Patent DE 43 26 049 fallende Drehverschlüsse bei der Klägerin Ziffer 1 zur Ausrüstung der von der Beklagten Ziffer 1 hergestellten und vertriebenen Fahrradhelme in folgendem Umfang:
199960.000 Stück2000215.000 Stück2001360.000 Stück2002170.000 Stück2003 140.000 Stück
Nach dem Jahr 2003 wandte sich die Beklagte Ziffer 1 von der Klägerin Ziffer 1 als Lieferantin ab und bezog Drehverschlüsse für Fahrradhelme nunmehr aus China. Mit rechtskräftigem Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteil vom 25.02.2005 verurteilte die Kammer die Beklagten, den Klägern durch Vorlage eines vollständigen schriftlichen Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 12. Juni 1999 Drehverschlussanordnungen oder Schutzhelme mit integrierten Verschlussanordnungen nach den Merkmalen des Patents DE 43 26 049 bezogen hat. Darüber hinaus hat die Kammer dem Anerkenntnis der Beklagten gemäß festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter der vorgenannten Ziffer bezeichneten und seit dem 12.06.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das in Anlage K 1 vorgelegte Urteil verwiesen. Mit Schreiben vom 14.11.2005 haben die Beklagten gemäß der Anlage D Rechnung gelegt und erklärt, sie hätten in dem hier interessierenden Zeitraum insgesamt 262.000 patentverletzende Drehverschlüsse bei der Firma Y. China eingekauft.
Die Kläger behaupten,
die Beklagten hätten über diese von der Beklagten Ziffer 1 hinaus erklärte Zahl mit Rechnungen vom 19.03.2004 und 15.04.2004 (Anlagen K 10 und 11) weitere 41.400 Drehverschlüsse in identischer (patentverletzender) Ausgestaltung von der genannten Firma aus China bezogen. Sie tragen vor, es sei zur Berechnung des Schadensersatzes daher von 303.400 patentverletzenden Drehverschlüssen auszugehen.
Der entgangene Gewinn pro patentverletzendem Drehverschluss betrage EUR 2,425. Dieser setze sich wie folgt zusammen:
StückpreisEUR 3,600Einkaufskosten Material- 0,749Transportkosten (frei Haus)- 0,007Lizenzkosten- 0,033Energiekosten- 0,009Kühlwasser- 0,011Werkzeugkosten- 0,054Maschinenkosten- 0,012Personalkosten- 0,306Verpackungskosten - 0,004entgangener Gewinn pro Stück EUR 2,425
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Klägerin insbesondere im Schriftsatz vom 30. Januar 2007 und auf die Anlage K 2 verwiesen. Dementsprechend - so die Klägerin - stünde der Klägerin Ziffer 1 der mit der Klage geltend gemachte Betrag in Höhe von 735.745 Euro und dem Kläger Ziffer 2 als Patentinhaber der mit der Klage ebenfalls geltend gemachte Zahlungsbetrag wegen entgangenen Gewinns zu. Durch den patentverletzenden Bezug der Beklagten sei der Klägerin der genannte Gewinn entgangen, denn ohne die Patentverletzung hätte die Beklagte Ziffer 1 die Drehverschlüsse bei ihr beziehen müssen. Dies ergebe sich zum einen aus der Ausschließlichkeitsvereinbarung vom 18.05.1999, die auch in den Jahren 1999 bis 2003 so durchgeführt worden sei, und darüber hinaus aus dem Umstand, dass es rechtlich wie faktisch keine technologischen und qualitativen Alternativen gegeben habe. Ohne Erfolg beriefen sich die Beklagten darauf, dass die Klägerin Ziffer 1 einen entgangenen Gewinn deshalb nicht geltend machen dürften, weil einem Vertrieb der Drehverschlüsse die Gebrauchsmuster DE 202 09 611 U 1, das Europäische Patent EP 15 13 424 und jedenfalls das Deutsche Gebrauchsmuster DE 201 20 191 U 1 entgegenstehe. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1 Inhaber der Schutzrechte sei, handele es sich um eine widerrechtliche Entnahme, da diese auf die Entwicklung der Klägerin Ziffer 1 zurück gehe. Das Gebrauchsmuster sei im Übrigen wegen fehlender Neuheit im Hinblick auf das ältere Gebrauchsmuster in Anlage K 27 nicht rechtsbeständig, das Europäische Patent sei zum Zeitpunkt der hier relevanten Patentverletzung noch nicht erteilt gewesen. Darüber hinaus sei das Patent primär auf eine Verstellvorrichtung mit Höhenverstellung in einem Helm gerichtet. Der Durchschnittspreis von 3,60 Euro sei von der Beklagten Ziffer 1 bis zur letzten Lieferung, ausweislich der Rechnungen in Anlagen K 14, bezahlt worden. An Dritte (Firma B.) seien andere Ausführungsformen (ohne Licht) beliefert worden. Die Kläger seien darüber hinaus weiterhin aktivlegitimiert. Der Kaufvertrag (Anlage K 13) mit der C. sehe vor, dass den Klägern die eingeklagten Schadensersatzansprüche uneingeschränkt zustünden (vgl. Ziffer 14 des Vertrages).
Die Kläger beantragen zuletzt,
wie erkannt;
und zusätzlich:
Die Beklagten werden verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunftserteilung und Rechnungslegung vom 23.09.2005 nebst Anlage D an Eides statt zu versichern.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor,
die zusätzlichen 41.400 Drehverschlüsse, die Gegenstand der Rechnungen Anlage K 10 und K 11 gewesen seien, seien Verschlüsse gewesen, die nicht ausgestaltet seien wie die patentverletzende Version. Die identische Verwendung von Marke und Item Code wie bei den patentverletzenden Drehverschlüssen gemäß der Rechnungen in Anlagen K 17 bis K 18 stehe dem nicht entgegen, da Marke und Item Code für beide Ausführungsformen verwendet worden seien. Auch von 262.000 patentverletzenden Drehverschlüssen sei nicht auszugehen, da die Beklagten nur 197.740 Helme mit je einem der streitigen Drehverschlüsse verkauft hätten. Darüber hinaus seien noch weitere 56.000 Drehverschlüsse abzuziehen, weil die Mitarbeiter der Beklagten im Vertrieb sowie ihre Handelsvertreter bei den Einzelhandelskunden der Beklagten solche ausgetauscht hätten, soweit Helme mit dem patentverletzenden Verschluss auf Lager gewesen seien (Summe der Beklagten somit 141.740 Stück).
Darüber hinaus bestehe keine Kausalität zwischen Patentverletzung und entgangenem Gewinn. Die Beklagten vertrieben komplette Helme, bei denen der Verschluss nur eine von mehreren produktbestimmenden Faktoren darstelle. Der nicht patentverletzende Z.-Verschluss habe eine Auslieferung der Helme der Beklagten ohne jegliche Unterbrechung und ohne jeglichen Preisverfall sichergestellt. Der lediglich technisch anders gelöste Verstellmechanismus der patentgemäßen Verschlusssysteme habe keinerlei Vorteile geboten, der aus der Sicht der Verbraucher im Vergleich zu anderen Verschlusssystemen maßgeblich sei. Darüber hinaus sei die Klägerin Ziffer 1 auch aus rechtlichen Gründen gehindert, entgangenen Gewinn geltend zu machen, da die Klägerin Ziffer 1 die Drehverschlüsse wegen Verletzung eines einem Dritten zustehenden Gebrauchsmusters DE 201 20 191 O 1 gar nicht hätte vertreiben dürfen. Dem Vertrieb stünden im Übrigen das Gebrauchsmuster des Geschäftsführers der Beklagten gemäß Anlage rop 3 sowie die Europäische Patentschrift 15 13 424 entgegen. Aus dem Zusammenarbeitsvertrag könne eine Abnahmeverpflichtung der Beklagten Ziffer 1 nicht geschlossen werden, der Vertrag enthalte lediglich eine auflösende Bedingung für die Ausschließlichkeitspflicht der Klägerin Ziffer 1. Darüber hinaus sei auch bei einer Schadensbezifferung nach entgangenem Gewinn der Verlust der Beklagten Ziffer 1 in Höhe von 4472, 40 Euro (Anlage K 12) zu berücksichtigen, den die Beklagten mit den klagepatentgemäßen Verschlüssen (mit Licht ausgerüsteten Helmen) gemacht hätten. Dies ergebe sich bei einer richtlinienkonformen Auslegung des Artikel 13 der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004. An einem Vermischungsverbot der Schadensberechnungsmethoden könne nicht mehr festgehalten werden.
Außerdem sei der entgangene Gewinn von der Klägerin Ziffer 1 fehlerhaft berechnet. Im Jahr 2003 habe die Klägerin nicht einmal mehr den Preis von 1,50 Euro durchsetzen können. Die Beklagten hätten Verschlusssysteme zu Preisen zwischen EUR 1,50 und EUR 1,65 von der Klägerin Ziffer 1 bezogen. Die Einkaufskosten Material seien nicht nachvollziehbar, die Angaben würden ebenso mit Nichtwissen bestritten, wie die Berechnung der Energiekosten/Kühlwasserkosten. Es fehle die Zuordnung zur Produktion. Die Transportkosten würden ebenfalls mit Nichtwissen bestritten. Der kalkulatorische Kostenansatz für Werkzeugkosten sei unzureichend. Der Vortrag der Klägerin sei im Übrigen unsubstantiiert. Die Kalkulation von CHF 70/h werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Amortisationskosten und Unterhaltskosten seien nicht nachvollziehbar, vorsorglich werde auch dieser Vortrag zur Höhe der Kosten mit Nichtwissen bestritten. Hinsichtlich der Maschinenkosten werde der Vortrag zur Kalkulation angeblicher Unterhaltskosten mit Nichtwissen bestritten. Der Gehalt des Herrn T. werde mit Nichtwissen bestritten. Der Vortrag der Kläger sei unsubstantiiert, da die Kosten der Frau S. und weiterer temporär Beschäftigter, die namentlich nicht genannt seien und nach den konkreten Arbeitszeiten nicht differenziert sei, sei unsubstantiiert und werde der Höhe nach mit Nichtwissen bestritten. Die bloße Kalkulation sei unzureichend. Es werde bestritten, dass ausschließlich durch die Genannten relevante variable Personalkosten entstanden seien. Hinsichtlich der Vertriebskosten werde bestritten, dass lediglich Kosten entsprechend der Rechnung der Spedition L. gemäß Anlage K 33 entstanden seien. Die Rechnung weise keine klagepatentgemäßen Verschlüsse aus, die Gewichtsangabe ergebe ein Stückgewicht von 53 Gramm, wobei die Verschlüsse jedoch nur knapp 20 Gramm wiegen würden. Für die Verpackung liege kein Nachweis vor, die Kosten würden mit Nichtwissen bestritten. Zu der Rüge des Fehlens weiterer Kostenpositionen hätten sich die Kläger auch jetzt nicht geäußert.
Die Aktivlegitimation beider Kläger werden bestritten. Hinsichtlich des Verzugsschadens müssten sich die Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 23.02.2007 die Vernehmung des Zeugen P. angeordnet (As. 101 bis 104). Auf die Vernehmungsniederschrift gemäß Protokoll vom 10.08.2007 (As. 127 bis 130) wird ergänzend ebenso verwiesen, wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. An der gegenbeweislichen Zeugenbenennung J. haben die Beklagten nicht festgehalten. Die Beklagten haben der Teilklagerücknahme nach der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2006 nicht zugestimmt.
Gründe
Den Klägern steht gegen die Beklagten wegen Patentverletzung der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch in der zuletzt geltend gemachten Höhe unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns zu (§ 139 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 249, 252 BGB). Der Antrag auf eidesstattlicher Versicherung der Auskunft ist abzuweisen.
1. Die Kläger sind aktivlegitimiert.
Der Kläger Ziffer 2 ist unstreitig eingetragener Inhaber des Patents DE 43 26 049. Aus der Ankündigung der C. diese habe die A.-Produktion inklusive der Patente übernommen, kann Gegenteiliges nicht entnommen werden. Die Kläger haben den Kaufvertrag mit der C. vom 05.07.2006 vorgelegt. Danach kommt allein den Klägern der eventuelle Erlös aus dem Prozess gegen die Beklagten zu. Dafür, dass damit ein anderes Verfahren gegen die Beklagten gemeint sei, besteht kein Anhaltspunkt. Die Kläger haben damit hinreichend belegt, Inhaber der Forderung gegen die Beklagten zu sein. Darüber hinaus steht auch mit Urteil vom 25. Februar 2005 rechtskräftig fest, dass die Beklagten dem Grunde nach zur Zahlung des Schadensersatzes wegen Patentverletzung verpflichtet sind.
2. Die Kläger gehen bei der Berechnung des Schadensersatzes zutreffend von einer Zahl von 303.400 patentverletzenden Drehverschlüssen aus.
a) Ohne Erfolg führen die Beklagten an, sie hätten lediglich 197.740 Helme mit je einem der streitigen Drehverschlüsse verkauft. Bereits die Einfuhr und der Besitz eines patentverletzenden Erzeugnisses stellt nach § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG eine Handlung dar, die allein dem Patentinhaber zusteht und daher seiner Zustimmung bedarf.
b) Von den in Anlage D zum Schreiben der Beklagten vom 23.09.2005 zu Grunde gelegten 262.000 patentverletzenden Drehverschlüssen sind auch nicht 56.000 Drehverschlüsse deshalb abzuziehen, weil Mitarbeiter der Beklagten im Vertrieb sowie ihre Handelsvertreter bei den Einzelhandelskunden der Beklagten die Drehverschlüsse ausgetauscht haben. Zum Zeitpunkt des Austausches waren die Helme von den Beklagten bereits in Verkehr gebracht, was nach § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG eine weitere patentverletzende Handlung darstellt, die auch nicht durch einen nachträglichen Austausch der Drehverschlüsse rückgängig gemacht werden kann.
c) Der von den Beklagten in ihrer Auskunft angegebenen Zahl von 262.000 patentverletzenden Drehverschlüssen sind weitere 41.400 Drehverschlüsse hinzu zu addieren, welche die Beklagte Ziffer 1 mit Rechnung vom 19.03.2004 und vom 15.04.2004 von der Firma Y. bezogen hat. Über die zwischen den Parteien streitige Behauptung hat die Kammer durch Vernehmung des Zeugen P. Beweis erhoben. Der Zeuge hat zur sicheren Überzeugung der Mitglieder der Kammer angegeben, dass den Lieferungen gemäß den Rechnungen K 10 und 11 eine identische Ausführungsform zugrunde lag, wie die in der Vergangenheit bezogenen patentverletzenden Ausführungsformen, die Gegenstand der Rechnung K 17 waren. Ausdrücklich hat der Zeuge darüber hinaus erklärt, dass der Gegenstand der Rechnungen gemäß Anlage K 10 und K 11 nach seiner Erinnerung geliefert und bezahlt worden ist. Ausdrücklich hat der Zeuge weiter bekundet, dass der in der Rechnung enthaltene Code & sich ausschließlich auf die patentverletzende Form bezieht. Die andere Ausführungsform habe die Bezeichnung & erhalten, der Prototyp für die Weiterentwicklung habe die Bezeichnung & erhalten. Der Zeuge hat seine Aussage während der Vernehmung in ruhiger, sachlicher Weise und ohne irgendwelche Belastungstendenzen getroffen. Erkennbar konnte der Zeuge die auf dem Richtertisch ausliegenden drei Formen von Drehverschlüssen als Vertriebsleiter der Beklagten auseinanderhalten. Eine Verwechslung durch ihn scheint ausgeschlossen. Soweit die Beklagten nunmehr nach Schluss der mündlichen Verhandlung die in Anlagen & und & anders gestalteten Rechnungen für die angeblich selbe Lieferung vorlegen, ist der Tatsachenvortrag nach § 296 a ZPO unbeachtlich und veranlasst die Kammer nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die ebenfalls benannte Zeugin J. ist nicht mehr zu vernehmen, nachdem die Beklagten an ihrer Benennung mit Schriftsatz vom 30.08.2007 gemäß Ankündigung in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2007 nicht mehr festhalten.
Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches der Kläger ist daher von 303.400 patentverletzenden Drehverschlüssen auszugehen.
3. Die Patentverletzung der Beklagten ist ursächlich für den Umsatzverlust der beiden Kläger.
a) Nach § 249 BGB kann der Verletzte den Unterschied zwischen dem durch die Patentverletzung herbeigeführten Zustand seines Vermögens und den Zustand, den sein Vermögen ohne die Patentverletzung erreicht haben würde, zur Grundlage seiner Berechnung machen. Der Verletzte kann also namentlich gemäß § 252 BGB den Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm durch die Verringerung seines eigenen Absatzes in Folge der Patentverletzung entgangen ist (RGZ 156, 65, 67; Rogge/Grabinski in: Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 139 Rn. 62). Die Beweislast für die Feststellung der Ursächlichkeit zwischen Patentverletzung und Absatzverlust des Verletzten tragen die Kläger. Dabei kann im Allgemeinen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Verletzers direkt oder mittelbar in Form von Lizenzgebühren dem Berechtigten zugute gekommen wäre (BGH GRUR 1993, 757, 759 - Kollektion Holiday). Erforderlich ist die Feststellung, dass sich die Umsätze des Verletzten ohne die patentverletzenden Handlungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (§ 252 BGB) in einem nach § 287 ZPO zu schätzenden Umfang erhöht hätten (BGHZ 29, 393, 397 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte Ziffer 1 war Vertragspartnerin der Klägerin Ziffer 1. Sie hatte in der Vergangenheit seit dem Jahr 1999 bis zum Jahr 2003 jeweils die patentgemäße Ausführungsform von der Klägerin Ziffer 1 im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags aus dem Jahr 1999 (Anlage K 4) abgenommen. Hierzu war die Beklagte Ziffer 1 auch verpflichtet. Denn die Parteien hatten im Vertrag vom 18.05.1999 eine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen, nach dem die Klägerin Ziffer 1 den in der Vereinbarung näher bezeichneten Verschluss ausschließlich an die Beklagte Ziffer 1 liefern darf. Zu Unrecht legen die Beklagten den Satz dies setzt eine minimale Jahresliefermenge an X. von 200.000 Stück/Jahr voraus lediglich als eine auflösende Bedingung aus. Diese Auslegung im Rahmen einer Ausschließlichkeitsvereinbarung ist nicht interessengerecht. Erkennbar wollten die Parteien damit eine Mindestabnahmemenge der Beklagten Ziffer 1 von 200.000 Stück im Jahr vereinbaren. Denn nach der Auslegung der Beklagten wäre es für die Klägerin bis zum Jahresende unklar, ob sie an die Ausschließlichkeitsvereinbarung gebunden ist, da sie erst dann weiß, ob die Beklagte tatsächlich die Liefermenge von 200.000 Stück abnimmt. Indem sich die Beklagte Ziffer 1 von der Klägerin Ziffer 1 als Lieferantin abwendet, nachdem sie fünf Jahre erhebliche Mengen des patentgemäßen Drehverschlusses von dieser abgenommen hat und nunmehr genau diesen Drehverschluss bei einem Dritten in China bestellt, gibt sie zu erkennen, dass sie ein Interesse daran hat, genau diesen Drehverschluss für ihre Fahrradhelme verwenden zu wollen. Diesen kann sie jedoch rechtmäßiger Weise nur beim Inhaber des Patents bzw. bei der Klägerin Ziffer 1 beziehen. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausführungen der Beklagten die Kammer zu den Ausweichmöglichkeiten der Beklagten Ziffer 1 hinsichtlich anderer technischer Möglichkeiten nicht und lassen die Kammer nicht an der Annahme einer Kausalität zwischen Verletzung und nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge erhöhtem Umsatz der Klägerin zweifeln.
Zwar trifft der Hinweis der Beklagten zu, dass in der forensischen Praxis des Patentverletzungsprozesses die Geltendmachung des entgangenen Gewinns des Verletzten als gangbarer Weg der Berechnung des Schadens häufig daran scheitert, dass der dem Verletzten obliegende Beweis der Ursächlichkeit zwischen Patentverletzung und Absatzverlust nicht geführt werden kann. Dies betrifft aber - und das übersehen die Beklagten - den Regelfall dass der Verletzte wie der Verletzer als Hersteller oder Vertreiber um den Absatz an einen Dritten konkurrieren. Dann steht meist ernsthaft in Frage, ob der Dritte - statt das billigere, patentverletzende Produkt vom Verletzer zu erwerben - mit der für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit wirklich das teurere Erzeugnis des Patentinhabers gekauft hätte oder ob er nicht auf Alternativen, ggf. ohne die Vorzüge der Erfindung ausgewichen wäre. So liegt der Fall aber hier nicht. Verletzter und Verletzer sind hier nicht Konkurrenten um die Nachfrage eines Dritten. Vielmehr war in casu der spätere Verletzer zunächst rechtmäßig handelnd Abnehmer des später Verletzten. Um nicht den vom Patentinhaber geforderten Preis weiterhin entrichten zu müssen, haben sich die Beklagten dann dazu entschlossen, für ihre Fahrradhelme an der patentgemäßen Ausgestaltung des Drehverschlusses festzuhalten, genau diese so ausgestaltete Vorrichtung, allerdings wesentlich billiger, patentverletzend zu beziehen. Bei dieser Sachlage ist die Kammer sicher davon überzeugt, dass bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge, d.h. im vorliegenden Fall: den Entschluss der Beklagten zu rechtswidrigem Verhalten hinweggedacht, die Beklagten - wie all die Jahre zuvor - die Drehverschlüsse für die von ihnen hergestellten Fahrradhelme bei der Klägerin Ziffer 1) bezogen hätten.
b) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass die Klägerin aus rechtlichen Gründen gehindert sei, ihren Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des ihr entgangenen Gewinns zu berechnen, da die Klägerin im Hinblick auf das Gebrauchsmuster DE 201 20 191 (Bekanntmachung 11.04.2002) gehindert sei, die Drehverschlüsse ohne Zustimmung der Inhaberin des Gebrauchsmusters in Verkehr zu bringen. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass es sich bei dem Patent des Klägers Ziffer 1 DE 43 26 049 um ein von der Gebrauchsmusterschrift abhängiges Patent handelt. Allenfalls dann wäre eine Berechnung wegen entgangenem Gewinns nach der Entscheidung RGZ 126, 127, 132 fraglich. Der Einwand, das Klagepatent des Klägers Ziffer 2 sei abhängig von dem älteren Gebrauchsmuster, würde voraussetzen, dass der verletzende Gegenstand notwendigerweise Gebrauch vom älteren Recht bei Benutzung des jüngeren Rechts macht. Die Beklagte hat keine Gemeinsamkeiten der beiden Lehren zum technischen Handeln dargelegt und diese sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Das Gebrauchsmuster betrifft vielmehr einen Radfahrsturzhelm, der nach dem Anspruch 1 aus einem innen abgepolsterten, mit Kinnbefestigungsgurt versehenen Helmschale besteht, die außerdem mit einem mittels Stellelement in sich längenverstellbaren, bandartigen Nackenstützbügel versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sicherheitsrückstrahler mittig am Nackenstützbügel angeordnet ist. Übereinstimmungen mit dem Klagepatent des Klägers Ziffer 2, die ein notwendiges Gebrauchmachen belegten, sind nicht ersichtlich. Ein Drehverschluss ist nicht Gegenstand des Gebrauchsmusters, der näher beschriebene Fahrradhelm nicht Gegenstand des Klagepatents.
Soweit die Beklagten darüber hinaus ausführen, die Klägerin sei gehindert, sie zu beliefern, da der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1 Inhaber des Gebrauchsmusters DE 202 09 611 sei, steht dem jedenfalls der Einwand des § 242 BGB entgegen. Der Inhaber des Gebrauchsmusters hat den Zusammenarbeitsvertrag mit Ausschließlichkeitsvereinbarung selbst unterzeichnet und kann nunmehr nicht entgegenhalten, die Klägerin hätte die Beklagten nicht beliefern dürfen. Darüber hinaus stellt das Klagepatent, dessen Erteilung am 12.5.1999 veröffentlicht wurde, das ältere Recht dar. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, die Klägerin hätte sie nicht beliefern dürfen, da der Lieferung die Europäische Patentschrift 15 13 424 entgegenstehe, ist festzustellen, dass die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erst am 26.4.2006 erfolgte und somit den zwischen den Parteien streitigen Zeitraum der Lieferung von 303.400 Drehverschlüssen nicht betrifft. Auf das Argument der Klägerin, der Geschäftsführer der Beklagten habe die Erfindungen als Nichtberechtigter angemeldet (widerrechtliche Entnahme), kommt es daher nicht an.
c) Der Umstand, dass die Beklagte Ziffer 1 auch andere technische Lösungen für einen Verschluss eines Fahrradhelms im Programm hatte, führt nicht zur Verneinung der Kausalität. Erforderlich ist lediglich, dass nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sich die Umsätze der Klägerin ohne die patentverletzenden Handlungen der Beklagten erhöht hätten. Die Tatsachen, dass die Beklagte Ziffer 1 durch den Zusammenarbeitsvertrag mit der Klägerin Ziffer 1 in einem Ausschließlichkeitsverhältnis gebunden war, und die Beklagte Ziffer 1 den Drehverschluss in identischer und damit auch patentverletzender Ausführung von Dritten bezogen hat, verschaffen der Kammer die sichere Überzeugung, dass die Beklagten die Drehverschlüsse wirklich von der Klägerin Ziffer 1 bezogen hätten, wenn sie sich rechtstreu verhalten hätten.
4. Den Klägern steht die zuletzt geltend gemachte Schadensersatzforderung auch der Höhe nach zu.
a) Dem Kläger Ziffer 2 steht der geltend gemachte Betrag im Hinblick auf die vereinbarte Stücklizenz in Höhe von CHF 0,05 zu. Dies entspricht einer Stücklizenz von EUR 0,033, was bei 303.400 patentverletzenden Drehverschlüssen den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsbetrag in Höhe von 10.012,20 Euro zzgl. Zinsen ergibt. Entgegen der Ausführung der Beklagten muss sich der Kläger Ziffer 2 auch nicht ein Mitverschulden hinsichtlich des Verzugsschadens anrechnen lassen.
b) Der Klägerin Ziffer 1 steht ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 735.745 Euro zzgl. der zuletzt geltend gemachten Verzinsung zu.
aa) Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns ist von dem vereinbarten Verkaufspreis in Höhe von 3,60 Euro pro Stück auszugehen. Zwar war im Zusammenarbeitsvertrag vom 18.05.1999 noch ein Verkaufspreis von DM 3,20 vereinbart, die Klägerin hat jedoch vorgetragen, dass ausweislich der in Anlage K 14 vorgelegten Rechnungen die Beklagten für den Drehverschluss Q. jeweils durchschnittlich 3,60 Euro bezahlt hätten. Dabei handele es sich um den patentgemäßen Drehverschluss. Aus den Rechnungen lässt sich entnehmen, dass der Verschlusspreis von der ersten bis zur vierten Lieferung 3,66 Euro, bei der fünften Lieferung 3,60 Euro und bei der sechsten Lieferung 3,37 Euro beträgt. Dies rechtfertigt jedenfalls die Annahme eines Ausgangspreises von 3,60 Euro pro Stück. Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, diesen Preis hätte die Klägerin Ziffer 1 nicht mehr erzielen können, da die Klägerin nicht einmal mehr einen Preis von 1,50 Euro hätte durchsetzen können. Dieses Bestreiten ist unverständlich, da die Klägerin aus dem Jahr 2003 fünf Rechnungen vorlegt, die einen Stückpreis des patentgemäßen Drehverschlusssystems Q. in Höhe von 3,66 Euro bzw. 3,37 Euro aufweist. Insoweit ist das Bestreiten der Beklagten unsubstantiiert. Die Beklagten wissen selbst, welchen Preis sie im Jahr 2003 an die Klägerin bezahlt haben, und hätten diesen vortragen können. Soweit die Beklagten bestreiten, dass Gegenstand der 7. Lieferung eine Gutschrift ist, steht dies einer Schätzung des Stückpreises in Höhe von 3,60 Euro nicht entgegen. Auch der Umstand, dass die Klägerin ebenfalls unter das Patent fallende Drehverschlüsse ohne Licht, also in einer geänderten Ausführungsform, an Dritte (Firma B.) zu einem anderen Preis liefert, steht der Annahme eines Verkaufspreises an die Beklagten in Höhe von 3,60 Euro nicht entgegen. Die Klägerin Ziffer 1 muss sich bei der Berechnung des ihr entgangenen Gewinns diejenigen Ausgaben anrechnen lassen, die sie zur Erzielung der entgangenen Einnahme in Höhe von 3,60 Euro hätte aufwenden müssen. Hierzu muss die Klägerin eine auf das konkrete Produkt bezogene Gewinnkalkulation vorlegen (Rogge/Grabinski in: Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 139 Rnd. 62). Dem ist die Klägerin Ziffer 1 nachgekommen. Sie hat die im Tatbestand wiedergegebenen Kosten im Einzelnen aufgeführt und schriftsätzlich erläutert. Diese Darlegung der Klägerin Ziffer 1 wird von den Beklagten nicht ausdrücklich bestritten, sodass sie nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sind. Hierzu im Einzelnen:
bb) Die Einkaufskosten Material hat die Klägerin mit 0,740 Euro/Stück angegeben. Sie hat die Einkaufskosten Material im einzelnen in der Darstellung vom 20.10.2005 aufgeschlüsselt nach Seilscheibe, Klinke, Anschlag, Gehäuse, Verschlussträger, Endstück, Stöpsel, Abdeckung, Drehgriff, Leuchtdeckel, Blinkschaltung inklusive Knopfzellen und Kontaktelement, Feder und Seil. Auf die Anlage K 2 (dort Seite 2) wird verwiesen. Soweit die Beklagten hierzu erklären, dass sie die Berechnung bestreiten, da diese Verschlüsse solche mit Licht beträfen und sie solche niemals bezogen hätten, ist dieses Bestreiten nicht nachvollziehbar. Gegenstand der Berechnung und der Lieferung an die Beklagte ist der sogenannte Q. Darüber hinaus tragen die Beklagten selbst vor, dass im fraglichen Zeitraum die Ausrüstung der Helme mit Licht von besonderer Bedeutung und ein integrierter Bestandteil des Drehverschlusses gewesen sei. Dies wird auch bestätigt, durch die Beschreibung des Katalogs 2003. Das Sicherheitslicht ist danach integriert im QuickSafe. Auch die vorgelegte angegriffene Ausführungsform zeigt ein integriertes Sicherheitslicht. Soweit die Beklagten die Aufstellung für nicht nachvollziehbar halten, weil sie von Gewichtsangaben ausgingen, berechtigt sie dies nicht zu einem Bestreiten mit Nichtwissen. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Die Beklagte Ziffer 1 hat jedoch jahrelang den patentgemäßen Drehverschluss von der Klägerin Ziffer 1 bezogen, sie kann daher die detaillierten aufgeschlüsselten Gewichtsangaben unschwer nachprüfen. Die Transportkosten hat die Klägerin Ziffer 1 mit 0,007 Euro/Stück angegeben, die Lizenzkosten mit 0,033, die Energiekosten mit 0,09 Euro/Stück. Die Energiekosten hat die Klägerin mit der Aufstellung vom 20.10.2005 verteilt auf die einzelnen Monate und entsprechend der elektrischen Energie, des Abwassers und des Frischwassers aufgeführt. Sie hat dabei die Stückzahlen der Verschlüsse insgesamt in ein prozentuales Verhältnis der patentverletzenden Verschlüsse gesetzt. Die Angaben sind nachvollziehbar und im Einzelnen substantiiert ausgeführt. Ohne Erfolg rügen die Beklagten, dass die Zahlen lediglich das Jahr 2003 beträfen und keine Zuordnung zur Produktion aufwiesen. Die Zuordnung zur Produktion ergibt sich durch den prozessualen Anteil der Verschlüsse. Dass die Kalkulation anhand des Jahres 2003 vorgenommen wird, begegnet im Hinblick auf das Darlegen einer Schätzungsgrundlange keinen Bedenken. Die Klägerin hat das Kühlwasser mit 0,011 Euro/Stück berechnet.
Soweit die Beklagten die Transportkosten deshalb mit Nichtwissen bestreiten, weil jeglicher Nachweis fehle, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2007 diese im einzelnen ausgeführt und mit Anlage K 33 belegt. Soweit die Beklagten nunmehr bestreiten, dass der Klägerin lediglich Kosten entsprechend der Rechnung der Spedition L. gemäß Anlage K 33 entstanden seien, dienen diese jedenfalls als Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO.
Für Werkzeugkosten hat die Klägerin 0,054 Euro/Stück angegeben. Dabei hat sie ausgeführt, dass insgesamt 8 Werkzeugeinsätze erforderlich gewesen seien und hierfür der Betriebsleiter, Herr T., der zugleich Werkzeugmachermeister sei, zuständig gewesen sei. Mit einer Tabelle in Anlage K 29 hat sie die Werkzeugkosten im Einzelnen aufgeschlüsselt und für die 8 Verschlussteile differenziert nach Lebensdauer, Stunden der Erstellung, Unterhalt und Amortisation dargestellt. Kalkulatorisch hat die Klägerin einen Stundenlohn des Herrn T. in Höhe von 70 CHF/Stunde angesetzt und die Tabelle mit Schriftsatz vom 30.01.2007 im Einzelnen erläutert. Berücksichtigt hat sie die eingesparten Amortisationskosten anteilig aus den aufgrund der Patentverletzung nicht gelieferten Bauteilen bezogen auf die Maximalzahl an Bauteilen, die mit dem jeweiligen Werkzeugeinsatz hergestellt werden können. Auch die Unterhaltskosten im Verlauf der 7 Monate der Patentverletzung sind berücksichtigt. Die Klägerin hat damit eine nachvollziehbare Kalkulation der Werkzeugkosten vorgelegt. Ohne Erfolg hält die Beklagte entgegen, dass dieser Kostenansatz unzureichend sei. Die Kalkulation ist für die Kammer Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO und bezieht sich im Übrigen auf das konkret hier im Streit befindliche patentverletzende Produkt. Zu Unrecht fordert die Beklagte Ziffer 1, die Kosten müssten konkret und unter Vorlage von Belegen nachgewiesen werden. Es handelt sich um eine Kalkulation und die Beklagten sind mit der Vorlage der Berechnungsgrundlage in der Lage substantiiert einzelne Bestandteile der Kalkulation zu bestreiten. Soweit sie hierzu die behaupteten Einsparung von Amortisationskosten und Unterhaltskosten für nicht nachvollziehbar hält, stellt dies kein Bestreiten dar. Der Vortrag der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht unsubstantiiert. Die Beklagte hat allein die Kalkulation des Stundenlohns in Höhe von 70 CHF mit Nichtwissen bestritten. Dies genügt für ein wirksames Bestreiten jedoch nicht. Die Beklagte muss zumindest Anhaltspunkte dafür darlegen, dass der Stundenlohn tatsächlich in zutreffender Weise mit mehr als 70 CHF pro Stunde kalkuliert werden müsste. Gegenstand der Behauptung ist nicht der tatsächliche Stundenlohn des Herrn T., der den Beklagten nicht bekannt sein kann, Gegenstand ist lediglich ein kalkulatorischer Stundenlohn, zu dem sich die Beklagten angesichts der näheren Bezeichnung der Aufgaben und der Ausbildung des Herrn T. äußern können. Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen der Kalkulationsgrundlage kann nicht dazu führen, dass das Gericht die Grundlagen der Kalkulation mittels eines Sachverständigen ermitteln muss. Die angegebenen Werkzeugkosten sind daher nachvollziehbar und als Grundlage der Berechnung hinreichend substantiiert.
Die Maschinenkosten haben die Kläger mit 0,012 Euro/Stück angegeben. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2007 haben die Kläger die verwendeten Spritzgussmaschinen unter genauer Bezeichnung des Typs und des Baujahrs, des Anschaffungspreises und unter Vorlage der Rechnungen beschrieben. Die Unterhaltskosten haben die Kläger mit 3539,-- Euro für die genannten 7 Monate angegeben und die über 20 Jahre alte Spritzgussmaschinen als wertmäßig weitgehend abgeschrieben bezeichnet. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten mit Nichtwissen darauf, dass die vorgelegten Rechnungen die Maschinen betreffen, die die Klägerin Ziffer 1 zur Herstellung von klagepatentgemäßen Beschlüssen eingesetzt hätte. Die Beklagten bestreiten damit nicht, die Kalkulationsgrundlage der Kläger. Die Beklagten haben jahrelang die patentgemäßen Verschlüsse von der Klägerin Ziffer 1 bezogen, der enge geschäftliche Kontakt der Parteien zueinander ermöglicht den Beklagten sich zu mehr zu erklären. Im Übrigen haben die Beklagten damit auch nicht die Kalkulationsgrundlage bestritten. Soweit die Beklagten die Unterhaltskosten als unsubstantiiert bezeichnen und sie deshalb mit Nichtwissen bestreiten, genügt auch dies für ein wirksames Bestreiten nicht. Die Beklagten müssten zumindest erklären, dass diese aus bestimmten Gründen höher angesetzt werden müssen. Denn nur dann ist das Bestreiten mit Nichtwissen relevant.
Die eingesparten Personalkosten haben die Kläger mit 0,306 Euro/Stück angegeben. Die Klägerin hat hierzu die Gehaltslisten 2003 und 2004 vorgelegt und die Kosten für die Produktionsüberwachung in den 7 Monaten der Patentverletzung mit 15.555,-- Euro angegeben. Dabei hat sie das tatsächliche Bruttosalär des Betriebsleiters T. im Einzelnen benannt und auf 13 Monatsgehälter unter Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils für Sozialleistungen mit insgesamt 100.000 CHF im Jahr berechnet. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsleistung des Betriebsleiters in Höhe von 40 % für die Werkzeugherstellung und die Produktionsüberwachung hat die Klägerin in kalkulatorisch nachvollziehbarer Weise den genannten Betrag in Höhe von 15.555,-- Euro berechnet. Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte das Gehalt des Herrn T. mit Nichtwissen. Die Beklagte müsste zumindest ausführen, das Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gehalt eines Betriebsleiters eines entsprechenden Unternehmens höher sein müsste. Die Behauptung der klägerische Vortrag sei unsubstantiiert, trifft nicht zu. Soweit die Beklagten bestreiten, dass relevante variable Personalkosten ausschließlich durch Herrn T. und Frau S. entstanden seien, obwohl die Gehaltslisten sieben weitere Mitarbeiter aufweisen, hat die Klägerin Ziffer 1 zurecht Gemeinkosten, das heißt die Kosten, die mit der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft mit der Unterhaltung der Be- und Vertriebsanlagen sowie mit der Betriebsführung und Verwaltung zusammenhängen, als Element der Schadensberechnung nicht berücksichtigt. Schadensmindernd anzurechnen sind nur bestimmte Fixkosten, die gerade durch die Lieferung an den Verletzer verursacht worden wären. Der Vortrag der Klägerseite ist insoweit nachvollziehbar und stellt eine kalkulatorische Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO dar. Soweit die Beklagten einwenden, die Kostenquotelung sei nicht nachvollziehbar und werde mit Nichtwissen bestritten, hätten die Beklagten zumindest ausführen müssen, dass der Betriebsleiter T. mit mehr als 40 % der Arbeitsleistung eines Betriebsleiters mit der entsprechenden Produktionsüberwachung und der Werkzeugherstellung befasst sein müsste. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Ausführlich hat die Klägerin dargelegt, dass die Montage der Drehverschlüsse während der gesamten Dauer der Belieferung der Beklagten Ziffer 1 von der angestellten Montageleiterin Frau S. erfolgt sei und ggf. durch temporär Beschäftigte ergänzt wurde. Die Klägerin hat dargelegt, dass eine eingelernte Kraft erfahrungsgemäß etwa 55 Drehverschlüsse pro Stunde fertigt, was einen zeitlichen Montageaufwand für die in Betracht kommenden Drehverschlüsse von 5516 Stunden bedeute. Entsprechend dem Stundenlohn ergebe dies für Produktionsüberwachung und Montage pro Stück 0,306 Euro. Diesen detaillierten Vortrag können die Beklagten nicht lediglich mit Nichtwissen bestreiten, sie müssen zumindest Anhaltspunkte dafür benennen, warum die benannten eingesparten Personalkosten unzutreffend sind.
Die eingesparten Verpackungskosten geben die Kläger mit 0,004 Euro/Stück an. Die Klägerin führt hierzu aus, dass für die genannte Zahl von Drehverschlüssen insgesamt 434 Kartons (für jeweils 700 Teile) zu einem Einzelpreis von 4,36 CHF erforderlich gewesen wären. Dies entspreche auf das Stück bezogen 0,004 Euro. Soweit die Beklagten insoweit die eingesparten Kosten mit Nichtwissen bestreiten, da die Kläger keinen Nachweis vorlegen, genügt auch dies nicht.
Soweit die Beklagten hinsichtlich der Vertriebskosten die Gewichtsangabe als überhöht erklären, haben sie nicht berücksichtigt, dass nicht lediglich der Verschluss, sondern auch das Verpackungsmaterial befördert werden muss.
Die Klägerin hat damit eine nachvollziehbare Kalkulation zugrunde gelegt, nach der sich bei Gegenüberstellung des voraussichtlich erlösten Vertragspreises von 3,60 Euro unter Abzug der von ihr benannten ersparten Herstellungskosten ein entgangener Gewinn von EUR 2,425/Stück ergibt. Dies ergibt unter Zugrundelegung von 303.400 patentverletzenden Drehverschlüssen einen entgangenen Gewinn in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages von EUR 735.745.
cc) Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns der Klägerin Ziffer 1 sind die von den Beklagten vorgetragenen Verluste nicht zu berücksichtigen. Dies würde zu einer Vermischung der drei Berechnungsmethoden zur Geltendmachung eines Schadensersatzes führen. Nach § 252 BGB gilt als entgangener Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei finden Verluste des Verletzers keine Berücksichtigung. Auch die so genannte Enforcement Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2007 (vgl. dort Artikel 13) zwingt nicht zu einer anderen Auslegung des § 252 BGB. Es ist daher weder zu berücksichtigen, dass bei Wahl der Berechnungsmethode nach der Lizenzanalogie ggf. eine geringerer Schadensersatzanspruch von der Klägerin Ziffer 1 geltend gemacht werden könnte, noch dass die Beklagte Ziffer 1 als Verletzerin nach ihrem Vortrag Verlust von 4.472,40 Euro mit patentgemäßen Verschlüssen bei mit Licht ausgerüsteten Helmen gemacht hat.
dd) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass die Kläger sich nicht dazu erklärt hätten, dass weitere variable Kostenpositionen angefallen seien. Dies trifft nicht zu. Die Kammer hat mit Hinweisbeschluss vom 23. Februar 2007 ausgeführt, dass die Klägerin darlegen muss, bei einer Beauftragung in der genannten Größenordnung wären außer den von ihr genannten Kosten keine weiteren Kosten wie beispielsweise für Maschinen, Personal und Vertrieb angefallen. Hierauf haben die Kläger mit Schriftsatz vom 30.01.2007 vorgetragen und dabei diejenigen Kosten benannt, die gerade durch die Lieferung an den Verletzer verursacht worden wären. Der Vortrag der Kläger ist daher so zu verstehen, dass darüber hinausgehende Kosten nicht angefallen sind. Dass sich die Kläger nicht dazu erklärt haben, ob sie durch die Gewinneinbuße eine Steuerersparnis erlangt haben, die sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls anrechnen müsste (BGH BB 1987, 715), steht dieser Annahme nicht entgegen.
ee) Dass der von der Kammer den Klägern zuerkannte Schadensbetrag die wirtschaftlichen Gegebenheiten zutreffend abbildet und die von den Beklagten beschworene Gefahr der Überkompensation des Schadens unter Verstoß gegen das Bereicherungsverbot des Verletzten sich nicht verwirklicht hat, entnimmt die Kammer folgender Kontrollüberlegung. Nach dem Zusammenarbeitsvertrag der Parteien hätte die Klägerin Ziffer 1) ohne weiteres davon absehen können, die Drehverschlüsse im eigenen Betrieb auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft herzustellen. Sie hätte vielmehr, dem Beispiel der Beklagten folgend, die patentgemäßen Gegenstände durch ein anderes Unternehmen, sei es als Subunternehmer oder gleichsam als verlängerte Werkbank, ganz oder teilweise in Fernost herstellen lassen können. Hierfür hätte sie an Kosten nicht mehr aufwenden müssen, als dies die Beklagten bei ihrer Patentverletzung getan haben. Angesichts von Preisen in einer Größenordnung von unter 0,60 EUR hätte sie dann ebenfalls einen Gewinn in der zugesprochenen Größenordnung erzielen können.
5. Der Antrag auf eidesstattliche Versicherung der erteilten Auskunft ist abzuweisen.
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht nach § 259 Abs. 2 BGB nur dann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, also die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist. Die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit begründet keinen Anspruch auf Abgabe der Versicherung, wenn sie auf entschuldbare Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum beruhen (BGHZ 89, 140). Die Klägerin begründet ihren Antrag damit, dass die Auskunftserteilung im Hinblick auf die ebenfalls zu berücksichtigenden 41.400 patentverletzenden Drehverschlüsse offensichtlich unvollständig und daher unrichtig sei. Dies genügt jedoch zur Begründung nicht. Die Beklagten haben ausdrücklich behauptet, Gegenstand der Bestellung und Lieferung gemäß der Anlagen K 10 und 11 seien andere und somit nicht patentverletzende Drehverschlüsse gewesen. Hierüber hat die Kammer Beweis erhoben. Dass die Beklagte diese Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden können, haben die Kläger nicht dargetan. Es genügt insbesondere nicht, dass das Verzeichnis ohne Zuziehung von Zeugen aufgestellt worden ist (Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261 Rn. 30). Den Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, ihren Vertriebsleiter, den von der Kammer vernommenen Zeugen P., nichts selbst bei der Aufstellung befragt zu haben. Die Klage ist daher insoweit abzuweisen.
6. Die Klage ist darüber hinaus abzuweisen, soweit die Klägerin Ziffer 1 mit ihrem ursprünglichen Klageantrag Zahlung in Höhe von 849.823,40 Euro begehrt hatte. Die Klägerin hat zwar die Klagerücknahme hinsichtlich des 735.745,-- Euro übersteigenden Betrages erklärt, die Beklagten haben der Klagerücknahme, die nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.12.2006, in dem auch Sachanträge verlesen wurden, erklärt wurde, nicht zugestimmt. Die insoweit unschlüssig gewordene Klage ist in Höhe von 114.078,40 Euro daher zurückzuweisen. Zurückzuweisen ist die Klage darüber hinaus, soweit die Klägerin ursprünglich über 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hinausgehende Verzugszinsen begehrt hatte.
Die Beklagten sind daher gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 735.745,-- Euro zzgl. der zuletzt geltend gemachten Zinsen an die Klägerin Ziffer 1 und zur Zahlung des in Höhe von 10.012,20 Euro hinsichtlich des Klägers Ziffer 2 zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
LG Mannheim:
Urteil v. 19.10.2007
Az: 7 O 184/06
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