Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. August 2002
Aktenzeichen: 3 Ni 33/00
(BPatG: Beschluss v. 22.08.2002, Az.: 3 Ni 33/00)
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Gegenstandswert ist für Patentnichtigkeitsverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents für die restliche Laufzeit zu bestimmen. Er entspricht im Verfahren vor dem Bundespatentgericht im allgemeinen dem Wert der zu erwartenden Erträge (Eigennutzung und Lizenzen) zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadenersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511; BIPMZ 1991, 190 - Unterteilungsfahne). Von dem sich daraus errechnenden Betrag ist wegen der unsicheren Prognose hinsichtlich des Umsatzes ein angemessener Betrag abzuziehen (BGH GUR 1985, 511 - Stückgutverladeanlage; Benkard, PatG, 9 Aufl., § 84, Rdnr. 21). Der vom Kläger angegebene Wert von 200.000,- € findet in den für seine Ermittlung maßgebenden Tatsachen keine Stütze. Selbst wenn die Angaben des Klägers zugrunde gelegt würden, wobei der Kläger von der Restlaufzeit des Patents sowie dem Einzelhandels-Verkaufspreis ausgegangen ist, und wenn weiter als Lizenz 2% angenommen würde, führte die Berechnung nach diesen Angaben nicht zu einem Gegenstandswert von 200.000,- €. Wird weiter die Unsicherheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Produkts und des Umsatzes berücksichtigt, hält der Senat einen Wert von 10.000,- € für angemessen. Dieser Wert entspricht in etwa dem vom Landgericht Düsseldorf festgesetzten Streitwert für ein zwischen den Parteien anhängiges Verletzungsverfahren, wobei dort Anteile für Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung einbezogen sind, die im Patentnichtigkeitsverfahren keine Rolle spielen. Die weiteren vom Kläger vorgetragenen Argumente haben auf die Berechnung des Gegenstandswerts keinen Einfluß.
Hellebrand Sredl Dr. F. Feuerlein Kr
BPatG:
Beschluss v. 22.08.2002
Az: 3 Ni 33/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/826d94e5b96d/BPatG_Beschluss_vom_22-August-2002_Az_3-Ni-33-00