Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Oktober 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 126/03
(BPatG: Beschluss v. 07.10.2003, Az.: 27 W (pat) 126/03)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Dezember 2002 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Anmeldung der graphisch gestalteten Bezeichnung
"BIOINSTRUMENTE"
als Wort-/Bildmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9 und 42 sowie für die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" wurde durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 zurückgewiesen, weil diese Bezeichnung eine ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe darstelle, der jegliche Unterscheidungskraft fehle und die darüber hinaus zur Verwendung durch Dritte frei zu halten sei.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält die von der Markenstelle angeführten Eintragungshindernisse nicht für gegeben und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen, wobei sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistungen der Klasse 35 beschränkt.
II.
Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden Dienstleistungen nicht entgegenstehen.
Mit der Einschränkung des Verzeichnisses sind solche Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen, welche in dem von der Markenstelle genannten Sinn einen unmittelbaren Bezug zu den mit der angemeldeten Bezeichnung ohne weiteres verständlich benannten "biologischen Instrumenten" oder "Biologie-Instrumenten" haben könnten. Schutz wird nur noch beansprucht für solche Dienstleistungen, bei denen eine spezielle Eignung oder Bestimmung für derartige Instrumente nicht anzunehmen ist, deren Verwendung vielmehr in einem breiten Anwendungsspektrum möglich ist, so dass eine Einschränkung auf diese willkürlich und nicht sachgerecht erscheinen würde. Für "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" stellt die angemeldete Bezeichnung mithin keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich angesichts der Breite der beanspruchten Dienstleistungen Kunden aus allen Bereichen der Wirtschaft und Industrie sowie der freien Berufe, erkennen ohne weiteres, dass der begriffliche Inhalt von "BIOINSTRUMENTE" mit diesen Dienstleistungen nichts zu tun hat. Selbst im Hinblick auf "Werbung" ist ein Bezug zu möglichen Inhalten der Dienstleistung nicht ohne weitere gedankliche Zwischenschritte herstellbar, welche aber keineswegs zwingend anzustellen wären. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Verkehr dieser Bezeichnung folglich keine andere Bedeutung zumessen als die, auf den Anbieter der so gekennzeichneten Dienstleistungen hinzuweisen. Die angemeldete Marke entbehrt damit nicht jeglicher Unterscheidungskraft, noch fällt sie als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Dr. van Raden Eder Schwarz Pü
BPatG:
Beschluss v. 07.10.2003
Az: 27 W (pat) 126/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8271ed29f3ce/BPatG_Beschluss_vom_7-Oktober-2003_Az_27-W-pat-126-03