Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Juli 2012
Aktenzeichen: AnwZ (B) 13/10
(BGH: Beschluss v. 27.07.2012, Az.: AnwZ (B) 13/10)
Tenor
Die Nichtigkeitsklage gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2011 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 7. Februar 2011 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der Anwaltsgerichtshof wies den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 lehnte der Antragsteller die beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung über sein Rechtsmittel berufenen Berufsrichter und anwaltlichen Beisitzer als befangen ab. Der Senat erklärte mit Beschluss vom 7. Februar 2011 das Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter für unbegründet und verwarf das Ablehnungsgesuch gegen die anwaltlichen Beisitzer als unzulässig. Mit weiterem Beschluss vom 7. Februar 2011 wies der Senat nach mündlicher Ver-1 handlung, in welcher dem Antragsteller zunächst die Entscheidung über die Ablehnungsanträge vom 31. Januar 2011 bekannt gemacht worden war, durch die erfolglos abgelehnten Richter die sofortige Beschwerde zurück. Die mit Schreiben vom 7. Juli 2011 erhobene Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Ablehnungsanträge wurde mit Beschluss vom 6. Juni 2012 als unzulässig verworfen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 7. Juli 2011 hat der Antragsteller die hier gegenständliche Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Senats über seine sofortige Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Vollziehung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er macht einen Nichtigkeitsgrund "in rechtsähnlicher Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO" geltend; die erkennenden Richter hätten gegen ihre Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen.
II.
Die Nichtigkeitsklage ist gemäß § 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., §§ 578 ff. ZPO analog statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 27/93, BGHZ 125, 288, 290; vom 30. November 2011 - AnwZ (B) 74/07 Rn. 3). Sie ist jedoch entsprechend § 589 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 579 ZPO nicht dargelegt.
1. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Ablehnungsanträge des Antragstellers 2 waren erfolglos. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; überdies liegt ein solcher Verstoß nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10 Rn. 9 ff.). Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat dessen Anhörungsrüge standgehalten (vgl. auch BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753 m.w.N.).
2. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Die Voraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrundes sind ebenfalls nicht erfüllt. Keiner der Richter, die am Beschluss vom 7. Februar 2011 mitgewirkt haben, war kraft Gesetzes (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 6 Abs. 1 FGG) von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
3. Über den offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Wiederaufnahmeantrag kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - AnwZ (B) 74/07 Rn. 5).
III.
Da die Nichtigkeitsklage unzulässig ist, bleibt auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg.
Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 12.11.2009 - BayAGH I - 3/07 - 7
BGH:
Beschluss v. 27.07.2012
Az: AnwZ (B) 13/10
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