Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 22. Januar 2003
Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 275/02
(OLG Hamm: Beschluss v. 22.01.2003, Az.: (2) 4 Ausl. 275/02)
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Verfolgte, der rumänischer Staatsangehöriger ist, hat vom
30. August 2001 bis zum 12. Dezember 2002 für das Verfahren 8850 Js 16121.4/96 StA Kassel Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Kassel verbüßt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 hat das Bundesamt für Justiz der Schweizerischen Eidgenossenschaft förmlich um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht.
Das Ersuchen war auf den Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes II Emmertal/Oberaargau - U 02 12909/CJ - gestützt, in dem dem Verfolgten zur Last gelegt wurde, in der Zeit von August 2000 bis Oktober 2001 zusammen mit mehreren Mittätern in jeweils wechselnder Tatbeteiligung im Kanton Bern 21 Einbrüche begangen zu haben. Dabei seien insgesamt Gegenstände im Werte von etwa 80.000,00 SFr. erlangt und Sachschäden in Höhe von etwa 50.000,00 SFr. verursacht worden.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2002, auf den Bezug genommen wird, hat der Senat auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom
24. Oktober 2002 die förmliche Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG angeordnet. Mit Schreiben vom 14. November 2002 hat sich für den Verfolgten Rechtsanwalt I aus L2 als Wahlbeistand gemeldet. Nachdem das Bundesamt für Justiz der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Schreiben vom 13. November 2002 sein Auslieferungsersuchen zurückgenommen hatte, hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. bzw. 20. November 2002 mit Beschluss vom 21. November 2002 den förmlichen Auslieferungshaftbefehl aufgehoben.
Der Verfolgte hat nunmehr mit Schreiben seines Wahlbeistands vom
19. Dezember 2002 beantragt, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.
II.
Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtshilfeverfahrens ist
nicht veranlasst (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. Dezember
2001 in (2) 4 Ausl. 141/2000 (95/01), NStZ-RR 2002, 159 = BRAGO
report 2002, 91).
Nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) i.V.m. den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) obliegt die Begleichung der den deutschen Behörden entstehenden Kosten des Rechtshilfeverfahrens grundsätzlich dem Bund. Eine Erstattung dieser Kosten durch den ersuchenden Staat erfordert nach Nr. 15 Abs. 1 RiVASt eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung. Eine gesetzliche Kostentragungspflicht des Verfolgten besteht dagegen nicht.
Sofern der Antrag des Verfolgten das Begehren implizieren sollte, auch seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, ist insoweit ebenfalls keine Entscheidung zu treffen.
Dem Wahlbeistand stehen gegenüber dem Verfolgten Ansprüche auf Gebühren nach § 106 BRAGO sowie auf Auslagenerstattung nach den §§ 25 ff BRAGO zu. Nach welchen Bestimmungen der unberechtigt Verfolgte diese notwendigen Auslagen von der Staatskasse erstattet verlangen kann, ist für die Fälle umstritten, in denen - wie vorliegend - noch kein Antrag nach § 29 IRG auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gestellt worden ist. In Kenntnis des hierzu in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungsstands ist der
Senat der Auffassung, dass in Ermangelung gesetzlicher Regelungen sowohl im IRG als auch im Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) insoweit gemäß § 77 IRG die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß gelten(vgl. hierzu Senatsbeschluss a.a.O.). Denn bereits der amtlichen Begründung zum IRG lässt sich entnehmen, dass der Verfolgte nach § 77 IRG i.V.m. den §§ 467 ff. StPO Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Wahlverteidigers beanspruchen kann (vgl. BT-Dr. 9/1338, S. 34, 60, 98).
Dagegen kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 152, 157 ff; 32, 221, 228) eine Erstattung nach den §§ 467, 467 a StPO in diesen Fällen nicht in Betracht, sondern nur nach Stellung eines Antrags nach § 29 IRG. Eine Erledigung des Auslieferungsverfahrens gegen den Verfolgten noch vor Stellung eines solchen Antrags stehe einer Erledigung eines Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten vor Erhebung der öffentlichen Klage gleich. Die §§ 467, 467 a StPO seien jedoch im Strafverfahren lediglich nach Anklageerhebung anwendbar. Im Auslieferungsverfahren sei erst der Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung mit der Erhebung einer Anklage vergleichbar, weil nur jener zur Folge habe, dass eine gerichtliche Entscheidung zu ergehen habe. Fehle ein solcher, sei eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfolgten wie bei einer Einstellung eines Strafverfahrens vor Erhebung der öffentlichen Klage ausschließlich nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) möglich, sofern die unberechtigte Verfolgung von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten sei.
Zum einen erscheint bereits fraglich, ob der Bundesgerichtshof seine noch zum DAG getroffene Entscheidung nach Inkrafttreten des IRG in der selben Weise gefällt hätte. Denn das IRG verweist in § 77 ausdrücklich auf die sinngemäße Geltung der StPO, dagegen gerade nicht auch auf das StrEG (vgl. hierzu Schätzler in NStZ 1981, 442 f).
Zum anderen erscheint die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Differenzierung problematisch, weil die Zulässigkeitsentscheidung im Auslieferungsverfahren keine Verurteilung bedeutet (vgl. Schätzler a.a.O.) und der Antragstellung nach § 29 IRG eine völlig andere Funktion zukommt als der Anklageerhebung. Die Notwendigkeit verfassungskonformer Korrektur der Analogie zu den §§ 467, 467 a StPO folgt zudem
aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Uhlig/Schomburg/ Lagodny, IRG, 3. Aufl., § 40 Rdnr. 36, 37; zur Gesamtproblematik des weiteren Vogler in NStZ 1989, 254 f; OLG Stuttgart MDR 1978, 779; OLG
Düsseldorf MDR 1987, 1049; NJW 1992, 1467 ff; kritisch noch OLG Hamm NStZ 1984, 366; vgl. auch OLG Koblenz MDR 1983, 691). Der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist daher nicht zu folgen.
Nach allem war eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht veranlasst.
OLG Hamm:
Beschluss v. 22.01.2003
Az: (2) 4 Ausl. 275/02
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