Oberlandesgericht München:
Urteil vom 10. November 2011
Aktenzeichen: 29 U 1614/11
(OLG München: Urteil v. 10.11.2011, Az.: 29 U 1614/11)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gemäß Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind im zulassungspflichtigen Hörgeräteakustikerhandwerk tätig. Die Klägerin betreibt in Süddeutschland ... Niederlassungen, darunter auch einen Hörgeräteakustikerbetrieb in G. Die Beklagte zu 1) betreibt einen Hörgeräteakustikerbetrieb in D. Sie gehört zum Konzern ..., zu dem wiederum zahlreiche Hörgeräteakustikerbetriebe ... im Bundesgebiet, u.a. auch ein Hörgeräteakustikerbetrieb in G., gehören. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Die Klägerin macht gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie einen Anspruch auf Erstattung von Abmahn- und Detekteikosten geltend.
Die Klägerin stellte im Jahr 2009 fest, dass der Hörgeräteakustikermeister ... sowohl für den Betrieb der Beklagten zu 1) in D. als auch für den ca. 26 km entfernten Betrieb der ... in G., einer Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1), in der Handwerksrolle als Betriebsleiter eingetragen ist. Beide Betriebe haben Öffnungszeiten von jeweils 09.00 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr. Der Betriebsleiter ... war damals teils in G. und teils in D. tätig. Die Klägerin schickte, um dies festzustellen, "Testpatienten" zu dem Betrieb der Beklagten zu 1) in D. und zu dem Betrieb der ... in G.
Die Öffnungszeiten wurden im Internet ... wie folgt beworben (vgl. Anlage K 2):
...
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) habe mit ihrer Praxis, sich den erforderlichen Handwerksmeister mit ihrer Schwestergesellschaft in G. zu "teilen", gegen die im Gesundheitshandwerk bestehende und streng zu beachtende Pflicht zur ständigen Meisterpräsenz verstoßen. Bei den Testbesuchen sei festgestellt worden, dass während der Abwesenheit eines Meisters eine im Geschäft der Beklagten zu 1) in D. anwesende Gesellin dem Meister vorbehaltene Tätigkeiten durchgeführt bzw. angeboten habe. Es liege wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit vor wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung und wegen Irreführung im Hinblick auf die beworbenen Öffnungszeiten bei nicht zeitgleich gewährleisteter Meisterpräsenz.
Mit Anwaltsschreiben vom 9. Juli 2009 (vgl. Anlage K 5) mahnte die Klägerin die Beklagten ab. Die Beklagten gaben die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab. Die von der Klägerin informierte Handwerkskammer ... lehnte ein Einschreiten ab. Inzwischen setzt die Beklagte zu 1) in ihrem Betrieb in D. einen eigenen Meister ein.
Die Beklagten tragen insbesondere vor, die Handwerkskammer ... habe nach Prüfung der Gesamtumstände die Beklagte zu 1), die ... und den Hörgeräteakustikermeister ... als Betriebsleiter für diese beiden Betriebe in die Handwerksrolle eingetragen, weshalb feststehe, dass ein Verstoß gegen die Handwerksordnung nicht vorliege. Eine Verpflichtung zur ständigen Meisterpräsenz bestehe ohnehin nicht. Die Ausfüllung der Betriebsleiterposition durch einen Meister in zwei Betrieben, die relativ nahe beieinander lägen, sei möglich. Außerdem seien in D. bei Abwesenheit des Meisters von der anwesenden Gesellin keine wesentlichen Tätigkeiten i.S. von § 1 Abs. 2 HwO durchgeführt worden. Seinen Leitungs- und Kontrollpflichten sei der Betriebsleiter im Hinblick auf beide Betriebe nachgekommen.
Die Beklagten erheben außerdem die Einrede der Verjährung.
Mit Urteil vom 31. März 2011 hat das Landgericht Augsburg entsprechend dem Antrag der Klägerin wie folgt erkannt:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es ... [bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) einen Hörgeräteakustikerbetrieb als stehendes Gewerbe zu betreiben, ohne einen in die Handwerksrolle eingetragenen Hörgeräteakustiker als Betriebsleiter zu beschäftigen, der jederzeit unmittelbar im Ladenlokal persönlich erreichbar ist, zumindest aber innerhalb von 10 Minuten, nachdem ein Kunde das Ladenlokal betreten hat,
und/oder
b) zeitlich ohne Einschränkung der Öffnungszeiten mit der Erbringung von Leistungen eines Hörgeräteakustikers in Bezug auf einen Betrieb zu werben, in dem nicht wenigstens ein vollzeitbeschäftigter Betriebsleiter zur Verfügung steht, der in die Handwerksrolle eingetragen ist und jederzeit unmittelbar im Ladenlokal persönlich erreichbar ist, zumindest aber innerhalb von 10 Minuten, nachdem ein Kunde das Ladenlokal betreten hat,
und/oder
c) gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit der Erbringung von Leistungen eines Hörgeräteakustikers in Bezug auf einen Geschäftsbetrieb zu werben oder solche Leistungen in einem Geschäftsbetrieb zu erbringen, in dem entgegen den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber solchen Kassen nicht in Vollzeit ein Betriebsleiter zur Verfügung steht, der in die Handwerksrolle eingetragen ist.
II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 4.702,-- € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.10.2009 zu zahlen.
Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt, dass sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 1, 7 HwO, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ergäben.
Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragen,
das Urteil des Landgerichts Augsburg - 1 HK O 3514/09 -, verkündet am 31. März 2011, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2011 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet, weil das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.
A) Unterlassung
1. Der Klageantrag Ziffer I. a) ist begründet, weil der Klägerin aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht.
a) Der Klageantrag Ziffer I. a) ist dahin auszulegen, dass die Klägerin nicht die Unterlassung des Betriebs des Gewerbes durch die Beklagten, sondern - wie sich aus dem weiteren Kontext der persönlichen Erreichbarkeit im Ladenlokal ergibt - die Unterlassung des Offenhaltens dieses Gewerbebetriebs für den Fall begehrt, dass kein in die Handwerksrolle eingetragener Hörgeräteakustiker als Betriebsleiter beschäftigt wird, der jederzeit unmittelbar im Ladenlokal persönlich erreichbar ist, zumindest aber innerhalb von 10 Minuten, nachdem ein Kunde das Ladenlokal betreten hat.
b) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klageantrag Ziffer I. a) hinreichend bestimmt ist.
c) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Ausführung, Lieferung oder Erbringung enthält. Ob eine geschäftliche Handlung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete geschäftliche Handlung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (vgl. BGH GRUR 2010, 352, Tz. 11 - Hier spiegelt sich Erfahrung); dabei ist auf das Verständnis eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der der geschäftlichen Handlung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH GRUR 2007, 981, Tz. 20 m.w.N. - 150 % Zinsbonus).
d) Das Offenhalten des Ladengeschäfts der Beklagten zu 1) ist eine geschäftliche Handlung. Denn hierunter ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Diese Voraussetzungen sind bei der Offenhaltung eines Ladengeschäfts ohne Weiteres erfüllt.
e) Auch wenn einem normal informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher Einzelheiten des Handwerksrechts nicht geläufig sind, so weiß er doch, dass die Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks als Gesundheitshandwerk an gewisse, der Qualitätssicherung dienende Zulassungskriterien gebunden ist und dass dann, wenn man Leistungen eines nicht zur Ausübung dieses Handwerks Berechtigten in Anspruch nimmt, etwas unter dem Gesichtspunkt der Qualität der Leistung Riskantes tut (vgl. OLG Celle WRP 1992, 320).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur solchen juristischen Personen gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Nach § 1 Abs. 2 HwO ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). In dieser Anlage A ist unter Nr. 34 das Handwerk des Hörgeräteakustikers aufgeführt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO wird als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks eine juristische Person in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. In die Handwerksrolle wird insbesondere eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 1a HwO), wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt (§ 7 Abs. 3 HwO) oder wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO besitzt (§ 7 Abs. 7 HwO). Gesellen darf eine Ausübungsberechtigung für das Hörgeräteakustikerhandwerk nicht erteilt werden (§ 7b HwO). Zweifel an der von den Beklagten thematisierten Verfassungsmäßigkeit der Handwerksordnung hat der Senat, soweit sie für den Streitfall überhaupt relevant ist, nicht.
Ein normal informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher geht, wenn er das geöffnete Ladengeschäft eines Hörgeräteakustikerbetriebs sieht, davon aus, dass er dort alle normalen Hörgeräteakustikerleistungen fachgerecht erhalten kann, wenn er das Geschäft betritt. Er erwartet also, dass derjenige, der zur Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks berechtigt (im Folgenden: Ausübungsberechtigter) und damit aufgrund seiner Qualifikation, die Voraussetzung für die Ausübungsberechtigung ist, zur fachgerechten Erbringung der genannten Hörgeräteakustikerleistungen in der Lage ist, grundsätzlich - also von ganz besonderen Ausnahmefallen abgesehen - unmittelbar vor Ort verfügbar ist. Dabei entspricht es noch dem Verständnis eines solchen Durchschnittsverbrauchers, dass der Ausübungsberechtigte ggf. aus einem nahe gelegten Büro oder einer wenige Minuten entfernt gelegenen Werkstatt o.ä. herbeigerufen werden muss. Es entspricht aber keinesfalls der durch das Offenhalten des Ladengeschäfts geweckten Verkehrserwartung, dass der Ausübungsberechtigte lediglich mittelbar über ein EDV-Netzwerk kontaktiert werden bzw. eingreifen kann (vgl. den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten, z.B. Bl. 149 d.A.) oder dass er erst aus einer anderen Stadt herbeigerufen werden muss und dabei bis zu dessen Eintreffen im Ladengeschäft ein Zeitraum vergeht, der wenige Minuten überschreitet. An dieser Verkehrserwartung würde auch eine etwaige, von den Parteien diskutierte Tatbestandswirkung der Handwerksrolleneintragung bereits deshalb nichts ändern können, weil sie dem Durchschnittsverbraucher nicht geläufig ist und überdies im Streitfall die Handwerksrolleneintragung schon keine konkreten Festlegungen hinsichtlich der Betriebsführung, insbesondere zu den Ladenöffnungszeiten, enthält.
Wenn - wie im Streitfall - der Ausübungsberechtigte systematisch zwischen zwei, in verschiedenen Städten gelegenen Hörgeräteakustikerbetrieben - die, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellte, höchstens 25 Minuten Wegstreckenentfernung aufweisen (vgl. Bl. 48 d.A.) - aufgeteilt ist, so dass er nicht nur in besonderen Ausnahmefällen, sondern in der Regel während eines nicht unerheblichen Teils der übereinstimmenden Öffnungszeiten beider Ladengeschäfte in jeweils einem Geschäft nicht unmittelbar vor Ort verfügbar ist, dann stimmen diese tatsächlichen Gegebenheiten nicht mit dem Eindruck überein, der nach dem oben dargestellten Verständnis eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers bei diesem durch das Offenhalten der Ladengeschäfte erweckt wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 1991 - Az. 2 U 275/90, S. 19 f. = Anlage K 63).
Die Beklagten haben eine solche systematische Aufteilung des Betriebsleiters ..., die von der Klägerin behauptet wurde, nicht wirksam bestritten. Nachdem die Klägerin eine solche Aufteilung bereits in der Klageschrift unter Nennung konkreter Anknüpfungstatsachen behauptet hatte, konnten sich die Beklagten nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Ob ein einfaches Bestreiten genügt oder substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, ergibt sich aus den Regeln über die Darlegungslast (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 138 ZPO RdNr. 10a). Danach hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maß das Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiiert werden muss. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (BGH NJW 1996, 1826 [1827] m.w.N.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, Vorbem zu § 253 ZPO RdNr. 40 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund konnten sich die Beklagten im Streitfall nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. An einem - wirksamen - substantiierten Bestreiten der von der Klägerin behaupteten systematischen Aufteilung des Betriebsleiters ... auf Hörgeräteakustikerbetriebe in den Städten D. und G. durch die Beklagten fehlt es im Streitfall, weil die Beklagten nicht zu einer - die klägerische Behauptung widerlegenden - Art und Weise der Wahrnehmung der Betriebsleitung durch ... im Betrieb der Beklagten zu 1), insbesondere konkret zu dessen dortiger Anwesenheit, vorgetragen haben. Es bedurfte auch keines gerichtlichen Hinweises dazu, dass der Vortrag der Beklagten insoweit unzureichend ist, weil die Beklagten von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten haben (vgl. z.B. Bl. 77 d.A.; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011, Az. IX ZR 141/10, juris, Tz. 5; NJW-RR 2008, 581 Tz. 2).
Lediglich ergänzend ist - ohne dass es hierauf nach dem vorstehend Ausgeführten noch ankäme - auf Folgendes hinzuweisen: Würde die Beklagte zu 1) - was die Beklagten bestreiten (vgl. z.B. Bl. 43/44 d.A.) - wie von der Klägerin behauptet wesentliche Hörgeräteakustikerleistungen durch einen nicht Ausübungsberechtigten, z.B. eine Gesellin, erbringen lassen, ohne dass der Ausübungsberechtigte die Leistungserbringung steuert, betreut, überwacht und sich nicht nur auf die bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränkt (BVerwG NVwZ 1991, 1189 [ 1190]), würde der Durchschnittsverbraucher auch über die Qualifikation des Leistungserbringers, und damit über ein wesentliches Merkmal der Ware oder Dienstleistung i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG getäuscht. Denn es entspricht, wie bereits dargestellt, dem Verständnis eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers, dass er in einem geöffneten Hörgeräteakustikerbetrieb eine fachgerechte Leistungserbringung erwartet.
f) Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) und b) der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte: das Vorhandensein oder die Art des Produkts; die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Ausführung und Zeitpunkt der Erbringung. Unter "Produkt" ist dabei jede Ware oder Dienstleistung zu verstehen (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG). § 5 Abs. 1 UWG ist im Lichte dieser Richtlinienbestimmung einschließlich des darin enthaltenen Relevanzerfordernisses auszulegen. Dieses Relevanzerfordernis ist im Streitfall erfüllt. Denn wenn der Durchschnitts Verbraucher wüsste, dass der Ausübungsberechtigte in dem geöffneten Ladengeschäft der Beklagten zu 1) nicht unmittelbar oder jedenfalls binnen weniger Minuten verfügbar ist, läge es nahe, dass dieser statt dessen ein Konkurrenzgeschäft aufsucht und dort die für ihn ohne eine relevante Wartezeit verfügbaren Hörgeräteakustikerleistungen in Anspruch nimmt.
Vom Verbot des § 5 UWG wird nicht nur Irreführung mit unmittelbarer Relevanz für die Marktentscheidung, sondern auch Irreführung erfasst, von der - wie im Streitfall - lediglich eine Anlockwirkung ausgeht (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 5 UWG RdNr. 2.193). Deshalb ist auch der Einwand der Beklagten, es stehe dem Kunden jederzeit frei, sich an einen Konkurrenzbetrieb zu wenden, wenn er die ihm abverlangte Wartezeit nicht in Kauf nehmen möchte (vgl. z.B. Bl. 49, 161 d.A.), unbehelflich.
Durch das Offenhalten des Ladengeschäfts der Beklagten zu 1), ohne dass die Präsenz oder zumindest kurzfristige Verfügbarkeit des Ausübungsberechtigten binnen weniger Minuten grundsätzlich durchgängig sichergestellt ist, hat die Beklagte zu 1) somit eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen, die geeignet ist, die Verbraucher über die Verfügbarkeit der im Ladengeschäft angebotenen Hörgeräteakustikerleistungen zu täuschen.
g) Ob die Irreführung durch einen klarstellenden Hinweis ausgeräumt werden könnte, bedarf keiner Erörterung.
h) Die vorstehenden Feststellungen zum Eindruck, der beim Durchschnittsverbraucher durch das Offenhalten des Ladengeschäfts der Beklagten zu 1) erweckt wird, kann der Senat selbst treffen. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (vgl. BGH GRUR 2007, 1079, Tz. 36 m.w.N. - Bundesdruckerei). Da die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen - jedenfalls im vergleichbaren Bereich des Augenoptikerhandwerks - gehören und durch die ständige Befassung mit Wettbewerbsstreitigkeiten besondere Sachkunde bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses besitzen, haben sie das im Streitfall erforderliche Erfahrungswissen.
i) Nachdem es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, begründet dies die tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG RdNr. 1.33 m.w.N.), welche lediglich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann (vgl. z.B. BGH GRUR 2008, 1108, Tz. 23 - Haus & Grund III). Auch wenn die Beklagte zu 1) nun in ihrem Ladengeschäft in D. einen Hörgeräteakustikermeister als Betriebsleiter beschäftigen sollten, der nur für diesen Betrieb zuständig ist, würde dies zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht genügen (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG RdNr. 1.39 m.w.N.).
j) Die Klägerin ist im Streitfall auch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 aktivlegitimiert, da sie Mitbewerberin der Beklagten zu 1) ist.
Mitbewerber ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dabei sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 UWG RdNr. 95 m.w.N.).
Soweit die Beklagten das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses deshalb in Abrede gestellt haben, weil die Klägerin keinen Hörgeräteakustikerbetrieb in D. betreibt, wo sich der Hörgeräteakustikerbetrieb der Beklagten zu 1) befindet, sondern im rd. 26 km entfernten G., bleibt dies ohne Erfolg. Denn hinsichtlich des räumlichen Markts entspricht es der Lebenserfahrung, dass Ladengeschäfte, die - wie im Streitfall - nicht lediglich Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs anbieten, einen Einzugsbereich besitzen, der deutlich über die jeweiligen Stadtgrenzen hinausreicht (vgl. BGH GRUR 1998, 170 - Händlervereinigung). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Einzugsbereiche der Geschäftsbetriebe der Klägerin und der Beklagten zu 1) zumindest teilweise hinsichtlich des räumlich zwischen G. und D. belegenen Gebiets, etwa hinsichtlich des Gemeindegebiets von ..., das in etwa gleich weit von G. und D. entfernt ist, überdecken. Nachdem die Klägerin und die Beklagte zu 1) gleichartige Waren und Dienstleistungen im Bereich der Hörgeräteakustik anbieten, so dass der sachlich relevante Markt identisch ist, ist somit festzustellen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1) auf demselben relevanten Markt tätig sind.
k) Auch der Beklagte zu 2) ist zur Unterlassung verpflichtet. Die Klägerin hat ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag Ziffer I. a), soweit er sich auf eine Verurteilung des Beklagten zu 2) richtet, nur sein Handeln als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zum Gegenstand hat (vgl. Bl. 211 d.A.). Als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist ihm deren wettbewerbswidriges Verhalten zuzurechnen, weil er dieses wenn nicht selbst veranlasst, so doch zumindest gekannt hat und hätte verhindern können (vgl. BGH GRUR 1986, 248 [250 f.] - Sporthosen; GRUR 2009, 845, Tz. 47 - Internet-Videorecorder).
l) Nachdem der Klageantrag Ziffer I. a) aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG vollständig begründet ist, kann offen bleiben, ob der Unterlassungsanspruch mit Erfolg auch auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG i.V. mit § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 1, 7 HwO gestützt werden könnte.
2. Der Klageantrag Ziffer I. b) ist begründet, weil der Klägerin ebenfalls aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht.
a) Der Klageantrag Ziffer I. b) ist - nachdem unstreitig zeitlich eingeschränkte Öffnungszeiten ("Täglich 9.00 - 13.00 und 14.00 - 18.00") Gegenstand der beanstandeten Verletzungshandlung sind - dahin auszulegen, dass den Beklagten geboten werden soll, zu unterlassen, mit der Erbringung von Leistungen eines Hörgeräteakustikers in Bezug auf einen Betrieb zu werben, in dem während der beworbenen Öffnungszeiten nicht wenigstens ein vollzeitbeschäftigter Betriebsleiter zur Verfügung steht, der in die Handwerksrolle eingetragen ist und jederzeit unmittelbar im Ladenlokal persönlich erreichbar ist, zumindest aber innerhalb von 10 Minuten, nachdem ein Kunde das Ladenlokal betreten hat. Die Klägerin hat dementsprechend bereits in erster Instanz klargestellt, dass der Klageantrag Ziffer I. b) nur solche Werbung betrifft, in der die Öffnungszeiten nicht auf die Präsenzzeiten abgestimmt sind (vgl. Bl. 193/194 d.A.).
b) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klageantrag Ziffer I. b) hinreichend bestimmt ist.
c) Auf den Internetseiten, die als Anlage K 2 vorgelegt wurden, werden in Bezug auch auf den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) Hörgeräteakustikerleistungen unter Angabe der Öffnungszeiten "Täglich 9.00 - 13.00 und 14.00 - 18.00" beworben. Zwar hat die Beklagte zu 1) die betreffende Internetseite nicht selbst erstellt, sondern ihre Konzernmuttergesellschaft (...). Das Landgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass die geschäftliche Handlung, die in der Veröffentlichung dieser Internetseite zu sehen ist, der Beklagten zu 1) gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen ist. Die Konzernmuttergesellschaft ist schon deshalb als "Beauftragte" der Beklagten zu 1) i.S. von § 8 Abs. 2 UWG anzusehen, weil aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbindungen insoweit ein Interessenwahrungsverhältnis besteht (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG RdNr. 2.45).
d) Durch die Bewerbung von Öffnungszeiten des Ladengeschäfts der Beklagten zu 1), ohne dass die Präsenz oder zumindest kurzfristige Verfügbarkeit des Ausübungsberechtigten binnen weniger Minuten während dieser Öffnungszeiten grundsätzlich durchgängig sichergestellt ist, hat die Beklagte zu 1) aus den unter oben 1. dargelegten Gründen eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen, die geeignet ist, die Verbraucher über die Verfügbarkeit der im Ladengeschäft angebotenen Hörgeräteakustikerleistungen zu täuschen. Auf die entsprechenden Ausführungen unter oben 1. in Bezug auf das Offenhalten des Ladengeschäfts, die hier, auch hinsichtlich des Fortbestands der Wiederholungsgefahr und des Bestehens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, entsprechend gelten, wird Bezug genommen.
e) Auch der Beklagte zu 2) ist zur Unterlassung verpflichtet. Die Klägerin hat ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag Ziffer I. b), soweit er sich auf eine Verurteilung des Beklagten zu 2) richtet, nur sein Handeln als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zum Gegenstand hat (vgl. Bl. 211 d.A.). Als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist ihm deren wettbewerbswidriges Verhalten zuzurechnen. Auf die obigen Ausführungen unter 1. k) wird Bezug genommen.
3. Der Klageantrag Ziffer I. c) ist begründet, weil der Klägerin aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht.
a) Der Klageantrag Ziffer I. c) ist dahin auszulegen, dass den Beklagten geboten werden soll, zu unterlassen, gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit der Erbringung von Leistungen eines Hörgeräteakustikers in Bezug auf einen Geschäftsbetrieb zu werben oder solche Leistungen in einem Geschäftsbetrieb zu erbringen, in dem entgegen den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber solchen Kassen nicht während der Öffnungszeiten ein Betriebsleiter zur Verfügung steht, der in die Handwerksrolle eingetragen ist. Denn im Rahmenvertrag gemäß § 127 SGB V über die Lieferung von Hörhilfen an Anspruchsberechtigte der Krankenkassen vom 16. Mai 1991 zwischen der Bundesinnung der Hörgeräte-Akustiker und mehreren Krankenkassen-Landesverbänden (vgl. Anlage K 14), auf den sich die Klägerin berufen hat, ist der Begriff "ganztägig" in Nrn. 1.2 und 1.3 dieses Rahmenvertrags - auch nach Auffassung der Klägerin (vgl. Bl. 26 d.A.) - so zu verstehen, dass der Ausübungsberechtigte nicht während des gesamten Tages (also 24 Stunden), sondern nur während der Öffnungszeiten des leistungserbringenden Betriebs ständig anwesend sein muss.
b) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klageantrag Ziffer I. c) hinreichend bestimmt ist.
c) Auf den Internetseiten, die als Anlage K 2 vorgelegt wurden, werden auch das Ladengeschäft der Beklagten zu 1) und dort erhältliche Hörgeräteakustikerleistungen, insbesondere Hörgeräte, beworben. Zwar hat die Beklagte zu 1) die betreffende Internetseite nicht selbst erstellt, sondern ihre Konzernmuttergesellschaft. Die geschäftliche Handlung, die in der Veröffentlichung dieser Internetseite zu sehen ist, ist der Beklagten zu 1) aber, wie bereits ausgeführt, gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.
Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) ihre Leistungen auch gegenüber gesetzlich Krankenversicherten erbringt und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnet (vgl. z.B. Bl. 108, 273 d.A.). Dies haben die Beklagten nicht bestritten. Die klägerische Behauptung ist damit als zugestanden zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO).
d) Die betreffende Werbung mit Leistungen des Hörgeräteakustikerhandwerks und die Erbringung solcher Leistungen richtet sich (auch) an die Personengruppe der gesetzlich Krankenversicherten. Ein normal informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher, der diesem Personenkreis zugehörig ist, geht davon aus, dass er im Ladengeschäft der Beklagten zu 1), wenn dieses geöffnet ist, alle normalen Hörgeräteakustikerleistungen fachgerecht erhalten kann. Er erwartet also - wie oben bereits ausgeführt -, dass der Ausübungsberechtigte grundsätzlich unmittelbar vor Ort verfügbar ist. Dabei entspricht es noch dem Verständnis eines solchen Durchschnittsverbrauchers, dass der Ausübungsberechtigte ggf. aus einem nahe gelegten Büro oder einer wenige Minuten entfernt gelegenen Werkstatt o.ä. herbeigerufen werden muss. Es entspricht aber keinesfalls der durch die beanstandete Werbung in Bezug auf das Ladengeschäft der Beklagten zu 1) geweckten Verkehrserwartung, dass der Ausübungsberechtigte lediglich mittelbar über ein EDV-Netzwerk kontaktiert werden bzw. eingreifen kann oder dass er erst aus einer anderen Stadt herbeigerufen werden muss und dabei bis zu dessen Eintreffen im Ladengeschäft ein Zeitraum vergeht, der wenige Minuten überschreitet.
Wenn - wie im Streitfall - der Ausübungsberechtigte systematisch zwischen zwei, in verschiedenen Städten gelegenen Hörgeräteakustikerbetrieben aufgeteilt ist, so dass er nicht nur in besonderen Ausnahmefällen, sondern in der Regel während eines nicht unerheblichen Teils der übereinstimmenden Öffnungszeiten beider Ladengeschäfte in jeweils einem Geschäft nicht unmittelbar vor Ort verfügbar ist, dann stimmen diese tatsächlichen Gegebenheiten nicht mit dem Eindruck überein, der nach dem oben dargestellten Verständnis eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers aus der Gruppe der gesetzlich Krankenversicherten bei diesem durch die beanstandete Werbung in Bezug auf im Ladengeschäft der Beklagten zu 1) erhältliche Hörgeräte erweckt wird.
Die Irreführung ist aus den oben unter 1. f) ausgeführten Gründen, die hier entsprechend gelten, auch wettbewerbsrechtlich relevant. Auch auf die übrigen Ausführungen unter 1., insbesondere zum Fortbestand der Wiederholungsgefahr und zum Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, die hier ebenfalls entsprechend gelten, wird Bezug genommen.
e) Die Einschränkung des Klageantrags Ziffer I. c) durch die Worte "entgegen den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber solchen Kassen" ist unschädlich, weil diese von der Klägerin dargelegten Verpflichtungen gem. Anlage K 14 - welche im Streitfall zugrunde zu legen sind, nachdem die Beklagte zu 1) unstreitig Leistungen gegenüber gesetzlich Krankenversicherten erbringt, gegenüber gesetzlichen Krankenkassen abrechnet und nicht im Weg des gebotenen substantiierten Bestreitens dazu vorgetragen hat, welche vertraglichen Verpflichtungen sie gegenüber gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf § 127 SGB V eingegangen ist (vgl. z.B. Anlage B 40, die in den entscheidungserheblichen Punkten keine Angaben zum Inhalt des von der Beklagten zu 1) mit der ... geschlossenen Vertrags enthält) - zwar dem Durchschnittverbraucher nicht bekannt sind, sie sich aber mit dem unter Buchst. d) festgestellten Verkehrsverständnis der im Streitfall angegriffenen Werbung decken.
f) Die vorstehenden Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der Senat selbst treffen. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (vgl. BGH GRUR 2007, 1079, Tz. 36 m.w.N. - Bundesdruckerei). Da die Mitglieder des Senats - jedenfalls im vergleichbaren Bereich des Augenoptikerhandwerks - zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört haben und durch die ständige Befassung mit Wettbewerbsstreitigkeiten besondere Sachkunde bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses besitzen, haben sie das im Streitfall erforderliche Erfahrungswissen.
g) Auch der Beklagte zu 2) ist zur Unterlassung verpflichtet. Die Klägerin hat ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag Ziffer I. c), soweit er sich auf eine Verurteilung des Beklagten zu 2) richtet, nur sein Handeln als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zum Gegenstand hat (vgl. Bl. 211 d.A.). Als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist ihm deren wettbewerbswidriges Verhalten zuzurechnen. Auf die obigen Ausführungen unter 1. k) wird Bezug genommen.
h) Nachdem der Klageantrag Ziffer I. c) aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG vollständig begründet ist, kann offen bleiben, ob der Unterlassungsanspruch auch mit Erfolg auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG i.V. mit § 5 Nr. 6 UWG gestützt werden könnte, auf den sich die Klägerin ebenfalls berufen hat.
4. Den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen kann nicht mit Erfolg die Einwendung des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.
Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in nur einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist. Diese zunächst auf einen einheitlichen Wettbewerbsverstoß beschränkten Grundsätze sind ebenfalls anwendbar, wenn es um die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße geht (vgl. BGH GRUR 2010, 454, Tz. 19 m.w.N. - Klassenlotterie).
Vorliegend bestehen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin wegen der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren anzunehmen. Die Klägerin hatte schon deshalb berechtigte Gründe für die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße in unterschiedlichen Prozessen, weil es sich um unterschiedliche Verletzer handelte, die tatsächlichen Verhältnisse in den jeweiligen Ladengeschäften - etwa das Vorhandensein eines zweiten Hörgeräteakustikermeisters neben dem Betriebsleiter ... - entscheidungserheblich sind und die Klägerin schon deshalb in den Prozessen eine unterschiedliche Beweissituation nicht ausschließen konnte (vgl. BGH GRUR 2009, 1180, Tz. 20 - 0 Grundgebühr; GRUR 2010, 454, Tz. 21 - Klassenlotterie).
Das von der Klägerin bestrittene Vorbringen der Beklagten zur angeblich fehlgeschlagenen Einstellung von Hörgeräteakustikermeistern ("Fake-Bewerbungen"; vgl. Bl. 416, 492 d.A.) enthält keine Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin diese Einstellungen gezielt verhindert hat. Auf die Frage der Präklusion des betreffenden Sachvortrags der Beklagten kommt es deshalb nicht an.
5. Den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen kann schließlich auch nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden, die die Beklagten erhoben haben.
Eine Verjährung der Unterlassungsansprüche der Klägerin ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist, die sich nach § 11 Abs. 1 und 2 UWG richtet, hatte vor Klageerhebung nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagten bis dahin die Verletzungshandlungen weiterhin vorgenommen haben und bei dauernden Handlungen die Verjährung nicht beginnt, solange der Eingriff fortdauert (vgl. BGH GRUR 2003, 448 [450] - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 11 UWG RdNr. 1.21 m.w.N.).
B) Abmahnkosten
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung vom 9. Juli 2009 (vgl. Anlage K 5) in Höhe von 3.452 € folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die Abmahnung - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - berechtigt war.
Nachdem das Landgericht die Erstattung der Abmahnkosten zugesprochen hat und damit die tatsächliche Feststellung verbunden ist, dass der Klägerin diese Kosten tatsächlich entstanden sind, war diese Feststellung der Entscheidung des Senats gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, weil die Beklagten in der Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen haben, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen.
Die Einwendung des Rechtsmissbrauchs greift aus den oben ausgeführten Gründen nicht durch. Nachdem die Klage vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist erhoben wurde, ist auch die Einrede der Verjährung nicht begründet.
Soweit die Beklagten rügen, der insoweit zugrunde gelegte Geschäftswert von 300.000,- € sei übersetzt, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Geschäftswert der Abmahnung richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Werts (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG RdNr. 1.96). Der Wert der mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das maßgebliche Interesse der Klägerin an der Unterbindung der beanstandeten Verhaltensweisen nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist.
Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers zu Beginn des Verfahrens - im Streitfall: 300.000,- € (vgl. Klageschrift) - in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] - Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] - Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] - Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] - Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 2008 - X ZR 125/06, juris). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Wertangabe eines Klägers nicht in objektiv vertretbaren Grenzen gehalten hat (vgl. Senat, a.a.O., - Jackpot-Werbung).
Im Streitfall sind keine Gründe dafür ersichtlich, von der Angabe der Klägerin in der Klageschrift abzugehen, der Streitwert betrage 300.000,- €. Insbesondere bewegt sich diese Angabe im Rahmen des Angemessenen. Dies wird auch dadurch gestützt, dass nach den Angaben im Editorial des Newsletters ..., Ausgabe Oktober 2010 (= Anlage K 68a), das vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1), ... (= Beklagter zu 2), unterzeichnet ist, typische laufende Hörgerätegeschäfte Umsätze von 300.000,- € pro Jahr erreichen. Es ist deshalb nicht fernliegend, dass der Klägerin Umsatzeinbußen in entsprechender Größenordnung drohen, wenn die Beklagten ihr wettbewerbswidriges Verhalten fortführen.
C) Detekteikosten
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Detekteikosten in Höhe von 1.250 € folgt aus § 9 Satz 1 UWG.
Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen wie Detekteikosten, die zum Nachweis eines Verstoßes anfallen, ist ein konkreter Verdacht gegen den Inanspruchgenommenen (vgl. zum Arbeitsrecht BAG NJW 1999, 308). Erforderlich ist eine Abgrenzung zu allgemeinen Vorsorgekosten, etwa Kosten der allgemeinen Marktbeobachtung, die nicht erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe NJOZ 2010, 1421 [1422]). Es ist unstreitig, dass die Klägerin bereits vor der Beauftragung der Detektei Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte zu 1) für das Ladengeschäft in D. denselben Betriebleiter ... beschäftigte wie die ... für deren Ladengeschäft in G. (vgl. Bl. 44, 110, 159 d.A.). Damit bestand bereits vor der Beauftragung der Detektei ein konkreter Verdacht gegen die Beklagten auf ein wettbewerbswidriges Verhalten. Für den Nachweis des Verstoßes war die Beauftragung der Detektei auch erforderlich, um zu klären, ob in dem Betrieb in D. etwa ein zweiter Ausübungsberechtigter vorhanden ist. Damit hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die mit der Rechnung vom 23. Juni 2009 (Anlage K 46) abgerechneten Detekteikosten, soweit sie sich auf den Geschäftsbetrieb in D. beziehen, erstattungsfähig sind.
Nachdem das Landgericht die Erstattung der Detekteikosten zugesprochen hat und damit die tatsächliche Feststellung verbunden ist, dass der Klägerin diese Kosten tatsächlich entstanden sind, war diese Feststellung der Entscheidung des Senats gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, weil die Beklagten in der Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen haben, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen.
Die Einwendung des Rechtsmissbrauchs greift aus den oben ausgeführten Gründen nicht durch. Nachdem die Klage auf Schadensersatz vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist erhoben wurde, ist auch die Einrede der Verjährung nicht begründet.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
OLG München:
Urteil v. 10.11.2011
Az: 29 U 1614/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/82f0abfeccd4/OLG-Muenchen_Urteil_vom_10-November-2011_Az_29-U-1614-11