Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 14. Oktober 2003
Aktenzeichen: 28 U 82/03
(OLG Hamm: Urteil v. 14.10.2003, Az.: 28 U 82/03)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. März 2003 verkündete Ur-teil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewie-sen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert:
1. Die Beklagten zu 1) - 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.895,15 &.8364; nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinsatz seit dem 19.06.2002 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 2.340,69 &.8364; nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 19.06.2002 zu zahlen. Insoweit bleibt die Kla-ge gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen des Finanzamtes L (St-Nr.: .....) iHv. derzeit 28.449,77 &.8364; freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich-tet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der der Kläge-rin daraus entstanden ist, dass der Schenkungssteuerbescheid des Finanz-amtes L vom 08.12.1997 (St-Nr.: .....) bestandskräftig geworden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckenbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Anwaltssozietät der Beklagten Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anwaltsnotar T und den Steuerberater G.
Nach dem Tode ihres Ehemannes, der gemäß der "Ceritificate of Title Numero ....." Eigentümer einer in N/Kanada gelegenen, verpachteten Farm war und die Klägerin durch Testament vom 02. Juli 1985 zu seiner Alleinerbin eingesetzt hatte, erörterte die Klägerin mit ihrer Tochter H und deren Geschwistern die Befriedigung der Pflichtteils- und sonstigen Erbansprüche ihrer Kinder. Im Rahmen dieser Gespräche einigte sich die Klägerin mit ihrer Tochter, diese durch die Übertragung der Liegenschaft in Kanada und zweier Eigentumswohnungen hinsichtlich sämtlicher Ansprüche auf Beteiligung an dem Nachlass des Vaters abzufinden. Entsprechend dieser Einigung übertrug die Klägerin dann durch Urkunde (Nr. .../96) des Anwaltsnotar T vom 15. Oktober 1995 ihrer Tochter das "Alleineigentum" an der Liegenschaft in Kanada. Durch Bescheid vom 21. Mai 1996 setzte das Finanzamt E wegen dieser Übertragung gegen die Tochter H der Klägerin eine Schenkungssteuer in Höhe von 13.410,00 DM fest. Am 20. Juni 1996 (URNR. .../ 96 Bl. 31 BA2) beurkundete der Anwaltsnotar T eine Aufhebung des Übertragungsvertrages. Unter dem 08. Juli 1996 legte er Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 21. Mai 1996 ein. Am 17. August 1996 (URNR .../96 Bl. 10 BA2) beurkundete er erneut einen Aufhebungsvertrag. Mit Schreiben vom 19. August 1996 (Bl. 74 BA1) beantragte er als (anwaltlicher) Vertreter der Tochter der Klägerin beim Finanzamt E nunmehr die Aufhebung des Steuerbescheides, weil bei Abschluss des Vertrages übersehen worden sei, dass dem Sohn K die Farm zufallen und an die Tochter H 50.000,00 DM gezahlt werden sollten. Allerdings erklärte er später während des zwischen ihm und der Klägerin schwebenden Regressverfahrens (Bl. 21 BA1), dass die Tochter die Farm deshalb nicht mehr als Ausgleich ihrer erbrechtlichen Ansprüche behalten wollte, weil sich später herausgestellt habe, dass diese keinen Gewinn abwarf und die Pächter nicht einmal die Pacht zahlten. Ferner wies auch die Klägerin in diesem Verfahren (Bl. 61 BA1) darauf hin, dass bei einer Umschreibung der Landtitel in Kanada eine Steuer in Höhe von 20.000,00 kanadischen Dollar zu entrichten gewesen wäre. Mit Schreiben vom 08. Oktober 1996 (Bl. 76 BA1) lehnte das Finanzamt eine Änderung des Bescheides gemäß dem Antrag vom 19. August 1996 ab, weil dieser mit Ablauf des 24. Juni 1996 bestandskräftig geworden und die Steuer zu Recht festgesetzt worden sei, weil die Schenkung ausgeführt worden sei. Da in dem Vertrag vom 15. Oktober 1995 kein Rückforderungsrecht enthalten sei, liege auch kein Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen (§ 29 ErbStG) vor. Durch Bescheid vom 18. Oktober 1996 (Bl. 72 BA1) verwarf das Finanzamt E den Einspruch vom 08. Juli 1996 wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig. Der am 21. Oktober 1996 (Bl. 78 BA1) gegen die Ablehnung der Änderung des Steuerbescheides eingelegte Einspruch des Anwaltsnotars T wurde durch Bescheid vom 04. April 1997 (Bl. 81 BA1) als unbegründet zurückgewiesen.
Durch Bescheid vom 08. Dezember 1997 (11 BA1) setzte das Finanzamt L gegen die Klägerin wegen des Aufhebungsvertrages, der als eine steuerpflichtige Rückschenkung gewertet wurde, eine Schenkungssteuer in Höhe von 44.251,00 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte der Steuerberater G namens der Klägerin am 20. Dezember 1997 (Bl. 34 BA2) Einspruch ein. Er verwies darauf, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Übertragungsvertrages noch nicht Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei und aus diesem Grunde beide Schenkungen unwirksam gewesen seien. Die Angelegenheit werde durch den Rechtsanwalt T geprüft und dieser werde weiter informieren.
Mit Schreiben vom 30. Januar 1998 (13 BA1) zeigte die damals aus den Beklagten zu 1) und zu 2) bestehende Sozietät gegenüber dem Anwaltsnotar T die Vertretung der Klägerin an. Es wurden Regressansprüche angemeldet, weil die Auffassung des Finanzamtes L vertretbar sei und die steuerliche Folge durch den Vorbehalt der Rückforderung hätte vermieden werden können. Unter dem 03. September 1998 reichte der Beklagte zu 1), der Sachbearbeiter der Angelegenheit war, in dem Rechtsstreit 4 O 414/98 Landgericht Paderborn = 11 U 146/99 Oberlandesgericht Hamm gegen den Anwaltsnotar T Regressklage auf Zahlung der gegen die Klägerin festgesetzten Schenkungssteuer ein. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1998 beantragte er wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, worauf das Gericht die Akten 6 Monate auf Frist legte. Nachdem der Steuerberater G mit Schreiben vom 18. November 1998 (Bl. 35 BA2) dem Finanzamt L mitgeteilt hatte, dass zur Frage des Eigentumswechsels kein Beweis angetreten werden könne, die Grundbuchumschreibung auf die Klägerin aber bis heute nicht erfolgt sei, wies das Finanzamt durch Bescheid vom 19. April 1999 (Bl. 26 BA1; 48, 49 GA) den Einspruch u.a. mit der Begründung zurück, die Klägerin habe ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Eigentums nicht genügt. Dieser Bescheid ging 21. April 1999 (Bl. 26 BA1) bei dem Steuerberater G ein. Auf ihm wurde der Fristablauf für eine Anfechtungsklage beim Finanzgericht mit dem 20. Mai 1999 notiert, sowie die Vfg. "Klageerheb.". Mit Schriftsatz vom 21. April 1999 (Bl. 24 BA1) legte der Beklagte zu 1) in dem Rechtsstreit 4 O 414/98 Landgericht Paderborn = 11 U 146/99 Oberlandesgericht Hamm die erste Seite des Einspruchsbescheides mit der Bemerkung vor, "der Steuerbescheid des Finanzamt L vom 28. Dezember 1997 ist nunmehr rechtskräftig". Durch Urteil vom 26. Mai 1999 (Bl. 34 ff. BA1) wies das Landgericht Paderborn die Regressklage gegen den Notar mit der Begründung zurück, dieser habe zwar nicht seiner allgemeinen Pflicht zur Belehrung über die Steuerpflichtigkeit der Rückübertragung genügt. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass dies für die bestandskräftige Festsetzung der Steuer kausal geworden sei. Da keine Belehrung geschuldet worden sei, wie eine solche Festsetzung zu vermeiden gewesen wäre, könne nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin nach pflichtgemäßem Hinweis auf die Steuerpflicht aufgrund einer dann erfolgten Beratung durch ihren Steuerberater anders als geschehen verhalten hätte. Nachdem die E2 der Klägerin Deckungsschutz für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung und dann auch für das Berufungsverfahren erteilt hatte, wurde gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn am 15. Juli 1999 Berufung eingelegt. Am 23. Juli 1999 beantragte der Steuerberater G, die Steuerschuld der Klägerin wegen sachlicher und persönlicher Unbilligkeit zu erlassen. Durch Urteil vom 12. Januar 2000 (Bl. 111 ff. BA1) wies der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Berufung in dem Regressverfahren gegen den Anwaltsnotar T zurück. Es sei schon zweifelhaft, ob eine allenfalls ausnahmsweise eingreifende Warn- und Hinweisspflicht auf Steuerschäden bestanden habe. Zumindest sei eine mögliche Pflichtverletzung nicht kausal geworden, weil der aufgrund einer solchen Hinweispflicht eingeschaltete Steuerberater G wohl ebenso wie später diesen Gesichtspunkt übersehen hätte. Im übrigen scheitere der Regressanspruch auch an § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO, weil eine anderweitige Ersatzmöglichkeit wegen etwaiger Pflichtverletzungen des Steuerberaters nicht ausgeschlossen sei.
Am 02. August 2000 reichte der Beklagte zu 1) dann namens der Klägerin in dem Rechtsstreit 4 O 403/00 Landgericht Bielefeld = 25 U 44/01 Oberlandesgericht Hamm eine Regressklage gegen den Steuerberater G ein, nachdem die Rechtsschutzversicherung der Klägerin eine entsprechende Deckungszusage erteilt hatte. Dieser berief sich darauf, keinen Auftrag für eine Klage gegen den Steuerbescheid erhalten zu haben. Rechtsanwalt D, der Beklagte zu 1), habe ihn vielmehr gedrängt, eine baldige Rechtskraft des Bescheides herbeizuführen. Diese Klage wies das Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 29. Dezember 2000 mit der Begründung ab, die Klägerin habe keinen Beweis für die von dem Steuerberater G bestrittene Auftragserteilung für eine Klage vor dem Finanzgericht angetreten. Nachdem auch insoweit die Rechtsschutzversicherung der Klägerin Deckungsschutz erteilt hatte, wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 13. September 2001 (Bl. 63 GA) mit dem Briefkopf der Sozietät an die Berufungsanwälte der Klägerin erklärte sich der Beklagte zu 1) nach Rücksprache mit seiner Versicherung bereit, sich wie ein Streitverkündeter behandeln zu lassen. Durch Urteil vom 28. September 2001 (Bl. 121 ff. BA2) wies der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Berufung zurück. Er führte aus, der Steuerberater habe keine Pflichten verletzt, weil er sich darauf habe verlassen dürfen, dass die von der Klägerin eingeschalteten Anwälte die vorgreifliche Frage des Eigentums der Klägerin klären würden. Mit dem Hinweis auf die noch nicht erfolgte Eigentumsumschreibung auf die Klägerin hätte er aber seiner Vortragspflicht gegenüber dem Finanzamt genügt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 (Bl. 67 GA) wies der Beklagte zu 1) die Klägerin nunmehr auf die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht hin, ohne allerdings die für einen Regressanspruch zu beachtende kurze Verjährungsfrist zu erwähnen.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 (Bl. 64 GA) forderten die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagten auf, ihre Ersatzpflicht wegen der Steuer- und Prozesskostenschäden bis zum 05. März 2002 dem Grunde nach anzuerkennen. Bei fruchtlosem Ablauf kündigten sie wegen der drohenden Verjährung Klage an. Daraufhin wurde für den den Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 05. März 2002 (Bl. 232) wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit um Fristverlängerung gebeten. Mit Schreiben vom 19. April 2002 (Bl. 231) teilte der Beklagte zu 1) mit, dass er die entscheidungserheblichen Unterlagen seiner Haftpflichtversicherung übersandt habe, die sich in Kürze mit den Bevollmächtigten der Klägerin in Verbindung setzen werde, und bat noch etwas um Geduld. Als die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dann mit Schreiben vom 16. Mai 2002 (Bl. 230) unter Hinweis auf den bereits wieder vergangenen Monat eine letzte Frist zur Stellungnahme bis zum 27. Mai 2002 setzten und unverzügliche Einreichung der Klage androhten, verwies der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 27. Mai 2002 (Bl. 229) auf die noch andauernde Korrespondenz mit seiner Haftpflichtversicherung, stellte die Klageerhebung anheim und erklärte, dass Angaben zu seiner Eintstandspflicht zur Zeit noch nicht möglich seien. Erst mit seinem am 19. Juni bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangenen Schreiben vom 18. Juni 2002 (Bl. 66 GA) lehnte er endgültig etwaige Schadensersatzansprüche ab. Am 22. Juli 2002 ging die vorliegende Regressklage vom 19. Juli 2002 ein, mit der die Klägerin die Beklagten auf Ersatz der ihr durch den bestandskräftigen Schenkungssteuerbescheid entstandenen und entstehenden Nachteile, sowie aus abgetretenem Recht ihrer Rechtsschutzversicherung auf Ersatz der Kosten der Klagen gegen den Anwaltsnotar T und den Steuerberater G in Anspruch nimmt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1), für den die Beklagten zu 2) und zu 3) als Mitglieder der Sozietät mit hafteten, habe seine Pflichten verletzt, weil er den Steuerberater G gedrängt habe, den Steuerbescheid bestandskräftig werden zu lassen, um gegen den Anwaltsnotar T vorgehen zu können. Aus diesem Grunde habe er die ihr aufgrund der bestandskräftigen Steuerfestsetzung erwachsenen Schäden zu ersetzen. Ebenso habe er es zu vertreten, dass die unsinnigen und verlorenen Prozesse gegen den Anwaltsnotar T und den Steuerberater G geführt worden seien. Zur Geltendmachung der insoweit entstandenen Kosten sei sie wegen der durch die Rechtsschutzversicherung erteilten Inkassozession berechtigt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 11.235,84 &.8364; nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 19. Juni 2002 zu zahlen, sie von Ansprüchen des Finanzamtes L (St-Nr.: .....) von derzeit 28.449,77 &.8364; freizuhalten, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, entsteht oder entstehen wird, dass die Beklagten den Schenkungssteuerbescheid des Finanzamtes L vom 08. Dezember 1997 (St-Nr.: .....) haben bestandskräftig werden lassen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben hinsichtlich der Prozesskostenschäden einen eigenen Schaden der Klägerin und eine wirksame Inkassozession der Rechtsschutzversicherung bestritten. Von unschlüssigen und unsinnigen Klagen könne keine Rede sein. Hinsichtlich des Anwaltsnotar T habe dieser selbst den Beklagten zu 1) um eine Vertretung der Klägerin gebeten und einen entsprechenden Klageentwurf vorgelegt. Er sei somit selbst davon ausgegangen, dass eine Klage gegen ihn Erfolg verspreche. Der Prozess gegen den Steuerberater G sei aufgrund entsprechender Ausführungen des 11. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm geführt worden und könne ebenfalls nicht als unsinnig betrachtet werden.
Die Steuerschäden könnten ihnen nicht angelastet werden. Der Beklagte zu 1) habe weder das Mandat zur steuerrechtlichen Vertretung der Klägerin besessen, noch den Steuerberater G gedrängt, den Steuerbescheid einer schnellen Rechtskraft zuzuführen und keine Klage gegen ihn beim Finanzgericht einzureichen. Der Beklagte zu 3) hafte auch deshalb nicht, weil er erst am 01. Januar 1999 in die Sozietät eingetreten sei. Im übrigen seien auch etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt. Ferner müsse sich die Klägerin auch als Mitverschulden anrechnen lassen, dass sie nicht ausreichend den erfolgversprechenden Erlass der Steuerschuld betrieben habe.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Steuerberaters G, wegen deren Inhalt auf Bl. 105 f. d. A. Bezug genommen wird, die Klage wegen der Steuerschäden und der Prozesskostenschäden aus dem gegen den Anwaltsnotar T geführten Rechtsstreit wegen Verjährung abgewiesen. Begründet sei sie nur wegen der Kosten des gegen den Steuerberater G geführten Prozess. Insoweit seien der Klägerin von ihrer Rechtsschutzversicherung die Ansprüche gemäß den entsprechend auszulegenden Urkunden wirksam abgetreten worden. Von dem Prozess gegen den Steuerberater hätte der Beklagte zu 1) auch abraten müssen. Dieser sei von vornherein unbegründet gewesen, weil aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme feststehe, dass der Beklagte zu 1) den Steuerberater veranlasst habe, die Steuerfestsetzung nicht weiter anzufechten, und deshalb mangels einer Pflichtverletzung des Steuerberaters allein die Belastung der Klägerin mit der Steuerschuld zu verantworten habe. Der Beklagte zu 3) hafte auch für diesen Schaden, weil er nach seinem Eintritt in die Sozietät entstanden sei.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, richten sich die wechselseitigen, selbständigen Berufungen der Parteien, mit denen sie unter Vertiefung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen.
Die Klägerin rügt insbesondere Rechtsfehler des Landgerichts hinsichtlich der Verjährungsfrage. Das Landgericht habe nicht bedacht, dass nach dem für die Verjährungsfrage seit dem 01. Januar 2002 geltenden neuen Schuldrecht die Verjährung in der Zeit zwischen dem 12. Februar und 18. Juni 2002 wegen der Verhandlungen über die Regressfrage gehemmt gewesen sei. Im übrigen verstoße die Verjährungseinrede auch gegen Treu und Glauben.
Die Klägerin, die im übrigen die Berufung zurückgenommen hat, beantragt,
die Beklagten zu 1) - 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 8.895,15 &.8364; nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 19.06.2002 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie weitere 2.340,69 &.8364; nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 19.06.2002 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,sie von Ansprüchen des Finanzamtes L (St-Nr.: .....) von derzeit 28.449,77 &.8364; freizuhalten; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, entsteht oder entstehen wird, dass die Beklagten den Schenkungssteuerbescheid des Finanzamtes L vom 08. Dezember 1997 (St-Nr.: .....) haben bestandskräftig werden lassen; die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügen insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Frage der Verantwortung des Beklagten zu 1) für das Verhalten des Steuerberaters G, bei der Ausführung des allein diesem obliegenden steuerrechtlichen Mandates.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen und die in der Berufungsverhandlung in Kopie überreichten Unterlagen (Bl. 229 237 d. A.) Bezug genommen. Die Akten 4 O 414/98 Landgericht Paderborn = 11 U 146/99 Oberlandesgericht Hamm (BA1) und 4 O 403/00 Landgericht Bielefeld = 25 U 44/01 Oberlandesgericht Hamm (BA2) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. In der Berufungsverhandlung sind alle tragenden Erwägungen der nachfolgenden Entscheidungsgründe im einzelnen dargelegt und mit den Parteien erörtert worden.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige Berufung der Klägerin ist, soweit sei nicht zurückgenommen worden ist, begründet.
I. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Freistellung von den durch das Finanzamt L mit bestandskräftigem Bescheid vom 08. Dezember 1997 festgesetzten Steuern und daraus folgenden Nebenkosten in Höhe von derzeit 28.449,77 &.8364;, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für darüber hinaus gehende, durch den Festsetzungsbescheid bereits entstandene oder noch entstehende Schäden gemäß Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung beanspruchen. Diese sind als Anspruchsgrundlage für den begehrten Schadensersatz wegen einer Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem Anwaltsvertrag heranzuziehen, da es um eine Pflichtverletzung aus einem im Jahre 1998 abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag iSd §§ 675, 611 BGB geht, auf den gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden ist.
1.) Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht, war auch die Prüfung der rechtlichen Grundlagen des Steuerbescheides vom 08. Dezember 1997 Gegenstand des von ihnen übernommenen Mandates.
a. Unstreitig ist der Sozietät im Januar 1998 ein zwar zunächst auf die vorgerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anwaltsnotar T beschränktes Mandat erteilt worden, nachdem bereits der Steuerberater G mit dem Einspruch vom 20. Dezember 1997 die Wahrnehmung der steuerrechtlichen Interessen der Klägerin gegenüber dem Finanzamt L übernommen hatte. Wenn auch der Beklagte zu 1), der Sachbearbeiter der Angelegenheit war, so grundsätzlich nur innerhalb der Grenzen dieses beschränkten Mandats, welches das zu erreichende Ziel und somit die Maßnahmen bestimmte, die zur Erreichung desselben zu treffen oder anzuraten waren (BGH NJW 1988, 1079; NJW 1993, 2045; NJW 1996, 2648), zu einer insoweit umfassenden Beratung und Betreuung der Klägerin verpflichtet war (vgl. BGH in NJW 2002, 1413 ff.; VIZ 1998, 571 [572]; NJW 1997, 2168 [2169]; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 506, 509, 517), so durfte er aber dennoch die Frage der Erfolgsmöglichkeiten des Steuerverfahren und die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin in dem Verfahren nicht unbeachtet lassen.
Gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO haftet der Notar nämlich bei einer hier ersichtlich nur vorliegenden fahrlässigen Verletzung seiner Amtspflichten lediglich dann, wenn der Geschädigte in zumutbarer Weise keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann. Dies stellt eine negative Tatbestandsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs dar (vgl. BGH in NJW 2000 664 [666]; Schippel-Haug, 7. Aufl., BNotO. § 19 Rdn. 96, Arndt-Sandkühler, 5. Aufl., BNotO § 19 Rdn. 177). Aus diesem Grunde ist eine Schadensersatzklage gegen einen Notar nur dann schlüssig begründet, wenn sie die bestehende oder nicht schuldhaft versäumte (vgl. insoweit BGH in NJW 2000 664 [666]; BGH in VersR 2000, 1023 ff.; BGH in NJW 1996, 3009 [3011]; Schippel-Haug, 7. Aufl., BNotO. § 19 Rdn. 97; Arndt-Sandkühler, 5. Aufl., BNotO § 19 Rdn. 173, 174) Möglichkeit eines solchen Ersatzes ausräumt. Solche Ersatzmöglichkeiten folgen nicht nur aus Schadensersatzansprüchen iS. des juristischen Begriffs, sondern jede Möglichkeit rechtlicher oder auch tatsächlicher Art der Schadloshaltung etwa eine mögliche zivilrechtliche Anfechtung eines vom Notar unter Verstoß gegen seine Belehrungspflichten beurkundeten Vertrages (vgl. etwa BGH in VersR 1982, 653 ff.) reicht aus, wenn sie demselben Tatsachenkreis entsprungen ist, aus dem sich die Schadenshaftung des Notars ergibt, und begründete Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BGH in NJW 2000 664 [666]; NJW 1996 524 [526]; Arndt-Sandkühler, 5. Aufl., BNotO § 19 Rdn. 161). Insoweit war im Rahmen einer gegen den Anwaltsnotar T ins Auge gefassten und geführten Schadensersatzklage wegen einer durch pflichtwidriges Verhalten verursachten Steuerschuld das Einspruchsverfahren gegen den den Schaden der Klägerin auslösenden Steuerbescheid unter zwei selbständigen Gesichtspunkten als eine in zumutbarer Weise auszuschöpfende, anderweitige Ersatzmöglichkeit anzusehen:
Zwar standen die Rechtsbehelfe des Einspruchs gegen den Steuerbescheid und der Anfechtungsklage gegen den Einspruchsbescheid entgegen der im Notarregress geäußerten Ansicht einem Notarregress nicht schon gemäß §§ 19 Abs. 1 S.3 BNotO, 839 Abs. 3 BGB entgegen, da sich das allerdings nicht begriffstechnisch zu verstehende, sondern weit zu fassende Rechtmittel immer gegen die pflichtwidrig fehlerhafte Amtshandlung selbst richten muss und deshalb Rechtsmittelmöglichkeiten in selbständigen Verfahren, die nicht die fehlerhafte Amtshandlung als solche beseitigen oder berichtigen sollen, ausscheiden (vgl. Arndt-Sandkühler, 5. Aufl., BNotO § 19 Rdn. 198; Palandt-Thomas, 61. Aufl., BGB § 839 Rdn. 73a, 74; MünchKomm-Papier, 3. Aufl., BGB § 839 Rdn. 328; BGH in VersR 1978, 640 ff.). Dennoch stellt aber diese tatsächliche Möglichkeit der Schadloshaltung, soweit sie Erfolg verspricht, grundsätzlich eine anderweitige Ersatzmöglichkeit iSd. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO dar (so ausdrücklich Schippel-Haug, 7. Aufl., BNotO. § 19 Rdn. 89; Haug, Amtshaftung des Notars", Rdn. 199, 185; Senat, Urt. vom 24. 10.1985 28 U 114/85 die eingelegte Revision wurde nicht angenommen; vgl. auch MünchKomm-Papier, 3. Aufl., BGB § 839 Rdn. 328; siehe auch BGH in VersR 1982, 653 ff.).
Aus diesem Grunde oblag dem Beklagten zu 1) aber zum einen die Prüfung, ob der Einspruch gegen den Steuerbescheid einen die steuerrechtliche Anfechtung zumutbaren Erfolg versprach und so eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bot. Bei negativem Ausgang dieser Prüfung = erfolgversprechender Rechtsbehelf musste er dann aber bei der weiteren Ausführung des Prozessmandates zum anderen darauf achten, dass die möglichen Rechtsbehelfe auch ausgeschöpft und nicht etwa wegen eines der Klägerin gemäß § 278 BGB zuzurechnenden Verschuldens ihres das Einspruchsverfahren führenden Steuerberaters versäumt wurden. Da ein solches Verschulden des Steuerberaters wiederum auch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit dargestellt hätte, hatte der Beklagte zu 1) auch dessen Verhalten im Einspruchsverfahren zu prüfen, als er noch während des Laufs der Klagefrist gegen den Einspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 21. April 1999 unter Vorlage einer Kopie der ersten Seite des Bescheids die Regressklage gegen den Anwaltsnotar T fortsetzte.
Damit stellte sich dem Beklagten zu 1) die umfassend von ihm selbst oder bei mangelndem Fachwissen zumindest unter einer von ihm anzuregenden Inanspruchnahme von Beratern mit entsprechendem Fachwissen zu prüfende Frage, ob der notarielle Vertrag vom 15. Oktober 1995 zu einer zivil- und steuerrechtlich wirksamen Ausführung der Schenkung iSd. § 9 Abs. 1 Ziff. 2 ErbStG und damit die Aufhebung des Vertrages zu einer ebenfalls steuerpflichtigen Rückschenkung geführt hatte, weil entsprechend der (gemäß I Abs. 2 zwar erst auf die ab dem 31. Dezember 1998 anfallenden Steuertatbestände anzuwendenden, aber die frühere Rechtsprechung der BFH [vgl. insoweit BFH in BFHE 159, 555 = BStBl II 1990, 504] übernehmenden) R 23 ErbStR die Grundstücksschenkung dadurch ausgeführt war, dass die zur Rechtsänderung erforderlichen Erklärungen in der erforderlichen Form abgegeben waren, und die Tochter aufgrund dieser Erklärungen in der Lage war, die "Eintragung" der Rechtsänderung etwa durch eine schlichte berichtigende Umschreibung der kanadischen Grundstückstitel auf sie zu bewirken (vgl. insoweit auch Meincke, 13. Aufl., ErbStG § 9 Rdn. 45 ff.).
Ob die durchgängig in den Akten ohne jede nähere Einzelheiten vorgetragene Ansicht, der Vollzug der Schenkung sei schon daran gescheitert, dass die Klägerin mangels Umschreibung der "Certificates of Title" auf ihren Namen noch nicht Eigentümerin der Liegenschaft in Kanada geworden war und daher auch das Eigentum nicht auf ihre Tochter übertragen konnte, der Rechtslage entspricht, ist jedoch noch sehr die Frage. An sich regelt sich die (Erb)Rechtsnachfolge der Klägerin auch für das in Kanada gelegene Grundstück gemäß Art. 25, 26 EGBGB nach deutschem Recht, welches vom Grundsatz der Nachlasseinheit ausgeht (vgl. Palandt-Heldrich, 61. Aufl., EGBGB Art. 25 Rdn. 1,9) und gemäß §§ 1922, 1937, 1942 BGB zu einem unmittelbaren Eigentumserwerb führen würde. Allerdings ist jedoch zu beachten, dass gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB für im Ausland gelegene Immobilien der Vorrang einer am Orte der belegenen Sache geltenden Kollisionsnorm gilt (vgl. Palandt-Heldrich, 61. Aufl., EGBGBArt. 25 Rdn. 6 und Rdn. 3; Art. 3 Rdn. 18). Das Recht sämtlicher kanadischer Provinzen und Territorien ist aber von dem aus dem Common Law stammenden Grundsatz der Nachlassspaltung beherrscht (vgl. insoweit OLG Hamburg in NJW-RR 1996, 203 [204] m.w.N.), so dass sich die Erbrechtsnachfolge der Klägerin und die Voraussetzungen, sowie die Dokumentation eines dadurch bewirkten Eigentumswechsels vorliegend grundsätzlich tatsächlich nach dem für das Grundstück maßgeblichen kanadischen Ortsrecht richtet, wenn dieses nicht wieder auf das deutsche Recht zurückverweist (vgl. Palandt-Heldrich, 61. Aufl., EGBGB Art. 25 Rdn. 1).
Insoweit war klärungsbedürftig, ob die Klägerin auch nach kanadischem Ortsrecht schon durch das Testament ihres Ehemannes und ohne eine dann nur berichtigende Umschreibung der (nach kanadischem Recht wohl an die Stelle des deutschen Grundbuchs tretenden) Eigentumstitel das Eigentum an dem Grundstück erworben hat und dieses etwa durch notariell beurkundeten schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrag, beurkundeter dinglicher Einigung und Übergabe der Titel an die Tochter, die diese dann etwa unter Vorlage des Erbnachweises der Klägerin und der notariellen Verträge ohne weiteres auf sich umschreiben lassen konnte, übereignen konnte. War dies aber der Fall, dann enthielt der Vertrag vom 15. Oktober 1995 sämtliche Elemente, die nach der Rechtsprechung des BFH und nunmehr nach der R 23 ErbStR zu einem wirtschaftlichen und damit die Steuerpflicht auslösenden Vollzug der Schenkung führten: Die erforderlichen rechtsgeschäftlichen (schuldrechtlichen und dinglichen) Erklärungen waren abgegeben, die an die Stelle des Grundstücks tretenden Eigentumstitel waren übergeben worden und der Notar war ermächtigt, die Umschreibung des Grundbuchs/der Titel zu beantragen und vorzunehmen.
Dies öffnete dann grundsätzlich nur den Weg für eine erfolgreiche Inanspruchnahme des Anwaltsnotar T, wenn dieser pflichtwidrig gebotene steuerrechtliche Hinweise unterlassen hat und bei entsprechender Belehrung der Klägerin diese keine steuerauslösende Maßnahmen vorgenommen hätte. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit durch ein erfolgreiches Anfechtungsverfahren oder aufgrund eines Ersatzanspruches gegen den Steuerberater G, weil dieser pflichtwidrig den möglichen Erfolg verhindert hat, schied dann aus. Lag dagegen aus zivilrechtlichen Gründen noch keine wirksame Erstschenkung vor, dann kam nur eine Inanspruchnahme des Steuerberaters G wegen etwaiger Pflichtverletzungen im erfolgversprechenden Einspruchsverfahren und damit wiederum eine auszuschließende anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht.
Diese Fragen konnten bei dem eingeleiteten und fortgeführten Regress gegen den Anwaltsnotar T nicht etwa offen bleiben, weil die Parteien einvernehmlich von der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Eigentumserwerbes der Klägerin nach kanadischem Recht ausgegangen sind. Da die Geltung und der Inhalt der nach den Regeln des IPR von deutschen Gerichten anzuwenden ausländischen Rechtsnormen keine allein von den Parteien eines Rechtsstreites vorzutragende und geständnisfähige Tatsache darstellt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 293 Rdn. 14), sondern bei Unkenntnis von Amts wegen zu ermitteln ist (vgl. BGH in NJW-RR 2002, 1359 [1360]; MDR 1997, 681 jeweils m.w.N.), half das "Einvernehmen" der Parteien insoweit nicht weiter. Es drohte vielmehr die Gefahr, dass die vom Gericht vorzunehmende Ermittlung des kanadischen Ortsrechtes zu Lasten der Klägerin ausging. Ferner war zu berücksichtigen, dass von der Klägerin wie es vom Finanzamt L auch verlangt worden ist konkreter Vortrag zu diesen Rechtsfragen erwartet werden konnte. Sie hatte, wie sie im Rechtsstreit 4 O 414/98 Landgericht Paderborn = 11 U 146/99 Oberlandesgericht Hamm selbst vorgetragen hat, kanadische Rechtsanwälte beauftragt. Sie konnte sich daher ohne besondere Schwierigkeiten Zugang zu den Erkenntnisquellen des fremden Rechtskreises verschaffen und insoweit vortragen.
b. All dieser Prüfungspflichten war der Beklagte zu 1) auch nicht etwa deshalb enthoben, weil der Anwaltsnotar T namens der Klägerin die Sozietät unter Vorlage eines Klageentwurfs mit der Prozessführung beauftragt hatte. Darin kann keineswegs etwa die verbindliche Anweisung der Klägerin an den Beklagten zu 1) erblickt werden, sich jeglicher rechtlicher Prüfung der Angelegenheit zu enthalten. Wenn schon bei einer gemeinsamen Vertretung eines Mandanten durch einen Korrespondenz- und einen Prozessanwalt der Prozessanwalt nicht ungelesen und ungeprüft die vom Korrespondenzanwalt entworfenen Schriftsätze abstempeln und einreichen darf, sondern diese selbstständig rechtlich zu prüfen und auf sich daraus ergebende Bedenken hinzuweisen hat (vgl. Sieg in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 212, 213; vgl. auch zu den eigenständigen Pflichtenkreisen von nach- oder nebeneinander tätigen Anwälten Sieg in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 291), so gilt dies wegen der widerstreitenden Interessen der Klägerin und des Anwaltsnotar T bei einem von diesem vorgelegten Klageentwurf erst recht.
Der Beklagte zu 1) konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Steuerberater G schon eine entsprechende Klärung herbeigeführt hatte, und aus diesem Grunde eine weitere Beratung und Belehrung der Klägerin entbehrlich war. Aus dem Inhalt der Einspruchsbegründung des Steuerberaters G vom 20. Dezember 1997, die sich der Beklagte zu 1) auch hätte vorlegen lassen müssen, ergibt sich, dass dieser dem Finanzamt L weitere Informationen zu diesen komplexen und zivilrechtlichen Fragen, die nach den zutreffenden Ausführungen des 25. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 28. September 2001 seine fachlichen Kenntnisse überschritten und auf deren Klärung durch die insoweit kompetenteren rechtlichen Berater er vertrauen durfte, durch Rechtsanwalt T angekündigt hatte. Von einer eigenen und verlässlichen Prüfung dieser Fragen durch den Steuerberater G hätte der Beklagte zu 1) daher nicht ausgehen können. Er behauptet selbst nicht, dass ihm gegenteilige Informationen von der Klägerin erteilt worden sind. Auch nach dem konkreten Ergebnis etwaiger Prüfungen des Rechtsanwaltes T hat sich der Beklagte zu 1) nicht erkundigt.
Bei dieser Sachlage oblag es aber grundsätzlich ihm, die Klärung der Fragen herbeizuführen, die die Wahl des Weges erlaubten, auf dem das Rechtsschutzziel der Klägerin erfolgreich zu erreichen war.
2. Der Beklagte hat die ihm aufgrund dieses Gegenstandes des Mandates obliegenden Pflicht verletzt.
a. Dass der Beklagte zu 1) die nicht nur steuerrechtliche, sondern unter Einschluss des IPR auch schwierige zivilrechtliche Fragen aufwerfende Problematik des Eigentumserwerbes der Klägerin einerseits und einer im Sinne der Steuerrechtes vollzogenen Schenkung der kanadischen Liegenschaft an die Tochter andererseits, sowie den Einfluss eines fehlenden Vollzuges auf den Aufhebungsvertrag als Voraussetzung für einen Erfolg des Einspruchsverfahrens im einzelnen geprüft und mit der Klägerin die daraus für den Erfolg ihres Rechtsschutzzieles die Entlastung von der gegen sie festgesetzten Steuer zu erreichen erforderlichen, sichersten Maßnahmen erörtert hätte, behauptet der Beklagte zu 1) selbst nicht. Er hat schlicht eine von vornherein unschlüssige Klage gegen den Notar eingereicht, ohne den möglichen Erfolg des Steuerrechtsbehelfsverfahrens als anderweitige Ersatzmöglichkeit von vornherein auszuschließen oder das Ergebnis des bereits eingeleiteten Verfahrens auch nur abzuwarten. Dass er das Regressverfahren zunächst einmal unter Hinweis auf Vergleichsverhandlungen zum Ruhen gebracht hat, ändert daran nichts.
b. Als er dann das Regressverfahren unter Vorlage des Einspruchsbescheides mit Schriftsatz vom 21. April 1999 wieder aufnahm, hat er sich ersichtlich wiederum keine Gedanken zu den gewichtigen und schwierigen zivilrechtlichen Vorfragen der Steuerveranlagung gemacht, sowie nicht berücksichtigt, dass zum einen die nach dem ihm vorliegenden und bekannten Bescheid möglichen Rechtsbehelfe noch nicht ausgeschöpft waren, und so noch weiterhin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestand, deren schuldhafte Versäumung drohte. Zum anderen konnte wegen der nach der Begründung des Bescheids bei der Darlegung des anzuwendenden Rechts verletzten Mitwirkungspflichten der Klägerin ein erfolgreicher Ersatzanspruch gegen den Steuerberater G (oder anderer Berater) nicht ausgeschlossen werden, der ebenfalls eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bieten konnte. Auch insoweit hat der Beklagte zu 1) pflichtwidrig die sich daraus ergebenden Bedenken und Zweifel mit der Klägerin nicht erörtert und ihr keine Ratschläge zu einer zweckentsprechenderen und sichereren Verfolgung ihrer Interessen aufgezeigt.
c. Erst recht stellt sich dann die nach den Feststellungen des Landgerichts von ihm erfolgte Einflußnahme auf den Steuerberater G, das Steuerverfahren einem schnellen Ende zuzuführen, als Pflichtverletzung dar. An diese aufgrund einer Beweisaufnahme getroffenen Feststellung des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs.1 ZPO gebunden. Die Berufung der Beklagten zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten könnten. Die Beweiswürdigung ist vornehmlich Sache des erstinstanzlichen Gerichtes. Deshalb hat der Senat nur zu prüfen, ob sich das Landgericht entsprechend § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist, sowie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. insoweit zu den entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen des Revisionsrechtes BGH in NJW 2001, 2558 [2559]; NJW-RR 2000, 686). Was an der Beweiswürdigung des Landgerichts, die im Ergebnis überzeugt, unvollständig, widersprüchlich und rechtlich unmöglich wäre oder gegen welche Denkgesetze oder Erfahrungssätze sie verstoßen sollte, legt die Berufungsbegründung nicht dar. Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich in dem unzulässigen und zudem weitgehend pauschalen Versuch, die Wertung des hierzu berufenen Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen.
3. Durch diese Pflichtverletzungen ist der Klägerin auch ein nach den Grundsätzen der Differenzhypothese zu beurteilender (vgl. BGH in NJW 2000, 2669 [2670]) Schaden erwachsen, weil sich ihre Vermögenslage bei pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten zu 1) günstiger darstellen würde, als es nunmehr der Fall ist (vgl. Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1087; BGH in NJW 2001, 673 [674]; NJW-RR 1999, 19 [21]; NJW 1997, 1008). Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Steuerbescheid in der Sache zur Recht ergangen ist (dazu nachfolgend unter a.), als auch für den Fall, dass der Bescheid rechtsfehlerhaft war (dazu nachfolgend unter b.), so dass der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des vorliegenden Regressverfahrens die Frage offen lassen konnte, wie sich die Eigentumsverhältnisse an dem "verschenkten" Grundstück nach kanadischem Recht verhalten (vgl. insoweit Zöller-Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 293 Rdn. 12).
a. War eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen, weil der Festsetzungsbescheid aufgrund der Eigentumsverhältnisse und des darauf beruhenden steuerrechtlichen Vollzuges der jeweils unentgeltlichen Grundstücksübertragung/rückübertragung zu Recht ergangen ist, und aus diesem Grunde seine Bestandskraft weder durch eine Anfechtung verhindert werden konnte, noch aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens des Steuerberater G eingetreten ist, dann war grundsätzlich die Möglichkeit einer Regresshaftung des Anwaltsnotar T eröffnet. Diese wäre dann auch erfolgreich gewesen.
aa. Insoweit ist allerdings nicht aufzuklären, wie der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 1) mutmaßlich tatsächlich entschieden hätte (vgl. BGH in NJW 2000, 1572 [1573]; NJW 1994, 1211 ff.; NJW 1993, 1323 ff.; NJW 1997, 1008 ff.; Fischer in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 1102). Die zur Feststellung eines eingetretenen Schadens erforderliche Beurteilung des Ausganges eines hypothetischen Vorverfahrens obliegt vielmehr allein dem zur Entscheidung des Regressverfahrens berufenen Gericht. Deshalb hat der Senat unter Beachtung der für die damals geltende Rechtslage maßgeblichen, von der jeweiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten und ausgeformten Regeln und Grundsätze (vgl. insoweit Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1103; BGH in NJW 2001, 146 [147]; NJW 1993, 2799 [2801]; NJW-RR 1991, 660; NJW 1981, 920) in eigener Verantwortung darüber zu befinden, wie der Notarregress richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Beklagte zu 1) pflichtgemäß gehandelt hätte (Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1101; BGH in NJW 2000, 1263 [1266]; NJW 2000, 730 [732]. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, der dem 11. Zivilsenat bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 1) unterbreitet und dann vom 11. Zivilsenat aufgeklärt worden wäre (vgl. BGH in NJW 2002, 1417 [1418]; 2001, 673 [674]; NJW 1996, 2501; NJW RR 1990, 1241 [1244, 1245]; 1987, 3255). Diese Aufklärung ist nunmehr von dem Senat durchzuführen. Insoweit gelten allerdings die Beweislastregeln des Vorverfahrens grundsätzlich auch für den Regressprozess (vgl. BGH in NJW 2001, 2169 [2170]; NJW 2000, 1572 [1573]; NJW 2000, 1263 [1266]; NJW 1996, 2501). Die in Regress genommenen Beklagten haben insoweit die Rolle der Gegenpartei der Klägerin, dh. des Anwaltsnotars T zu übernehmen. Da insgesamt die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität für den durch die haftungsbegründende Pflichtverletzung bewirkten Schaden zu beantworten ist, unterliegt die gesamte Feststellung des für den Ausgang des Vorprozesses entscheidungserheblichen Sachverhaltes der Beurteilungsnorm des § 287 ZPO (vgl. BGH in NJW 2000, 1572 [1573]; NJW 1996, 2501 ff.). Nach § 287 ZPO reicht für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast des Geschädigten aus. Es genügt, dass dieser Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bietet (vgl. insoweit Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 287 Rdn. 2; BGH in NJW 2000, 2814 [2815]; NJW 2000, 509 f.; BGH in NJW 2000, 1572 [1573]; BGH NJW-RR 1999, 19; NJW 1993, 1320; WM 1993, 610; NJW-RR 1992, 997; NJW 1993, 734).
Die Ausführungen des 11. Zivilsenates im Urteil vom 12. Januar 2000 (Bl. 111 ff. BA1) zu den letztlich im Hinblick auf die nicht ausgeschlossene anderweitige Ersatzmöglichkeit in der Person des Steuerberaters G offengelassenen Fragen der Amtspflichtverletzung und ihrer Kausalität tragen im vorliegenden Rechtsstreit auch in der Sache nicht. Die Frage des wirksamen Vollzuges der ursprünglichen Schenkung und damit die Möglichkeit einer Rückschenkung durch den dann steuerpflichtigen Aufhebungsvertrag stellte sich für den 11. Zivilsenat nicht, weil er aufgrund des Vortrages in jenem Verfahren die Unwirksamkeit der Übertragung nach kanadischem Ortsrecht (allerdings ohne rechtliche Bindungswirkung vgl. insoweit Zöller-Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 293 Rdn. 17) als unstreitig ansah. Bei seiner Kausalitätserwägung, dass der Steuerberater G selbst dann, wenn er unmittelbar beim Abschluss des Aufhebungsvertrages eingeschaltet worden wäre, wie im Einspruchsverfahren den wesentlichen Gesichtspunkt des mangelnden Schenkungsvollzuges nicht dargestellt hätte, konnte er mangels entsprechenden Vortrages nicht bedenken, dass sich der Steuerberater G wie im Urteil des 25. Zivilsenat vom 28. September 2001 ausgeführt darauf berufen konnte, er hätte sich bei den eingeschalteten Rechtsanwälten vergeblich um eine Klärung der zivilrechtlichen Frage des Eigentumsübergangs bemüht, und sei, wie auch schon dort behauptet und im vorliegenden Verfahren nach Beweisaufnahme vom Landgericht sogar festgestellt wurde, vom Beklagten zu 1) im Gegenteil gedrängt worden, die Bestandskraft des Steuerbescheides herbeizuführen. Ebenfalls ist in dem Notarregress mangels entsprechenden Vortrages der vom 25. Zivilsenat als besonders gewichtiges Argument gewürdigte Umstand, dass der Anwaltsnotar T als anwaltlicher Vertreter der Tochter der Klägerin in deren Steuerverfahren mit der Problematik des einem Vollzug der Schenkung entgegenstehenden, fehlenden Eigentums der Klägerin vertraut war und sich daher der Steuerberater auf die Klärung der vorgreiflichen, sein Fachwissen bei weitem überschreitenden und schwierigen zivilrechtlichen Fragen durch die ebenfalls eingeschalteten rechtlichen Berater verlassen durfte, nicht bedacht worden.
bb. Unter Berücksichtigung dieser anwaltlichen Vorbefassung des Anwaltsnotar T, die sich dieser auch hinsichtlich seiner ihm als Notar obliegenden Beratungs- und Belehrungspflichten entgegenhalten lassen mußte (vgl. insoweit Arndt-Sandkühler, 5. Aufl., BNotO § 19 Rdn. 171; BGH in NJW 1993, 2747 [2752] = DNotZ 1993, 754 ff.), hatte dieser zumindest auf die Gefahr einer Steuerpflichtigkeit des Aufhebungsvertrages, den er doch wohl selbst im Hinblick auf die der steuerrechtlichen Erfassung dienenden Anzeigepflichten gemäß §§ 7, 8 ErbStDV dem Finanzamt L übersandt hat, hinzuweisen und der Klägerin zu empfehlen, vor dem Abschluss und der Beurkundung des Aufhebungsvertrages anderweitigen steuer- und zivilrechtlichen Rat einzuholen, wenn er dazu selbst nicht Willens oder in der Lage war. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Darin liegt eine Verletzung seiner Amtspflichten, da er wegen seiner anwaltlichen Vorbefassung Anlass zu der Besorgnis haben musste, der Klägerin entstehe ein Schaden, weil sie sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, die ihre Vermögensinteressen beeinflussten, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst war (vgl. BGH in NJW 1993, 2747 [2749]).
Dies hätte der Beklagte zu 1) auch bei pflichtgemäßer Ausführung seines Mandates vortragen können und daher auch müssen. Dass er entsprechende Sachinformationen zur Vorbefassung des Anwaltsnotars T, zu deren Aufklärung der Sachverhalt im Hinblick auf den erhobenen Vorwurf unzureichender Belehrung über mögliche steuerrechtliche Folgen des Aufhebungsvertrages Anlass gab (vgl. insoweit die Ausführungen des 25. Zivilsenates Bl. 122R BA2), erhalten hätte, ist zu vermuten (vgl. insoweit BGH NJW 1994, 1472, 1475 = WM 1994, 1114, 1118; NJW 1996, 2929, 2932 = WM 1996, 1832, 1835 ; NJW 1998, 2048, 2050 = WM 1998,1542, 1544; NJW 2000, 730, 732 f = WM 2000, 189; siehe auch Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1059; Fischer, in NJW 1999, 2993, 2996; Ganter, S. 20).
cc. Dass sich die Klägerin bei pflichtgemäßer notarieller Beratung dann vor der Beurkundung des Vertrages an ihren steuerlichen Berater gewandt hätte, kann wiederum aufgrund der für ein beratungsgemäßes Verhalten sprechenden Vermutung (vgl. BGH in NJW 2000, 2814 [2815]; NJW-RR 1999, 641 [642]; NJW 1998, 749 [750]; NJW 1994, 3295 [3298]; NJW 1993, 3259; NJW 1992, 1159 [1160, 1161]; siehe auch Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1053 ff.) festgestellt werden.
dd. Diese Beratung hätte dann auch dazugeführt, dass die Beurkundung des Aufhebungsvertrages unterblieben wäre.
Aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufes im Einspruchsverfahren kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin auch nach vorheriger Inanspruchnahme von steuer- und zivilrechtlichem Rat so wie tatsächlich geschehen verhalten hätte. Die entsprechenden Rückschlüsse des Landgerichts und des 11. Zivilsenates im Notarregress greifen zu kurz. Zum einen stellte sich die Beratungslage für den Steuerberater G vor einer Beurkundung des Aufhebungsvertrages anders als im Einspruchsverfahren dar, als er versuchte, mit einem Hinweis auf einen fehlenden Vollzug der Schenkung die bereits durchgeführten Maßnahmen nachträglich in ihren steuerrechtlichen Auswirkungen zu entkräften. Wenn er dort mangels ausreichender, von ihm nach seiner Darstellung im Rechtsstreit 4 O 403/00 Landgericht Bielefeld = 25 U 44/01 Oberlandesgericht Hamm aber erbetener, im Notarregress jedoch nicht thematisierter Unterstützung der rechtlichen Berater der Klägerin die Zivilrechtslage nicht darstellen konnte und nach den Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten zu 1) sogar gedrängt wurde, im Interesse der Anspruchnahme des Notars die möglichen Einwendungen gegen den Steuerbescheid nicht weiter zu verfolgen, dann besagt sein Schreiben vom 18. November 1998 an das Finanzamt L nichts Negatives über den Inhalt des Rates, den er der Klägerin vor einer Beurkundung des Aufhebungsvertrages erteilt hätte.
Da insoweit das individuelle Verhalten des Steuerberaters G in Frage steht, kann dieses zwar nicht im Wege einer Vermutung festgestellt werden, weil dieses Verhalten grundsätzlich nicht aufgrund einer allgemeinen Lebenserfahrung prognostizierbar ist (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., BGB vor § 249 Rdn. 165; BGH in NJW-RR 2000, 569 [572]; sowie die Nachweise bei BGH in NJW 1993, 3259 [3260 zu d.]; OLG München in NJW-RR 1995, 1525 [1526]). Dass rechtliche und steuerrechtliche Berater nicht immer pflichtgemäß handeln, zeigt sich schon an der Zahl der gegen sie geführten Regressverfahren. Dennoch ist aber zu berücksichtigen, dass hier nicht ein tatsächlich abgelaufener historischer Vorgang aufzuklären ist, sondern der Steuerberater G heute zu überlegen hätte, wie er sich damals bei anderen Rahmenbedingungen verhalten hätte. Da die Beantwortung solcher hypothetischen Fragen unter dem Eindruck zwischenzeitlicher Erfahrungen und Ereignisse Zeugen häufig überfordert, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Angaben eines Zeugen in diesen Fällen nicht die einzige Entscheidungsgrundlage darstellen, sondern diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch daran zu messen sind, was damals aus objektiver Sicht die vernünftigste Entscheidung gewesen wäre (vgl. BGH in NJW 2000, 2814 [2815]). Im Hinblick darauf vermag der Senat mit einer auf gesicherter Grundlage beruhenden, sogar weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO (vgl. insoweit Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 287 Rdn. 2; BGH in NJW 2000, 2814 [2815]; NJW 2000, 509 f.; BGH in NJW 2000, 1572 [1573]; BGH NJW-RR 1999, 19; NJW 1993, 1320; WM 1993, 610; NJW-RR 1992, 997; NJW 1993, 734) festzustellen, dass der Steuerberater G bei Kenntnis des hier zu unterstellenden Eigentumserwerbes der Klägerin und eines nur noch von der völlig in der Hand der Tochter liegenden Umschreibung der Landtitel abhängenden Eigentumsüberganges auf diese vom Abschluss des Aufhebungsvertrages abgeraten hätte.
Er hat auch im Rahmen des ihm erst nach Abschluss des Aufhebungsvertrages erteilten Mandates das grundsätzliche Problem erkannt und seine rechtliche Lösung durch einen zur Klärung der durch das IPR aufgeworfenen schwierigen Zivilrechtsfragen berufeneren Rechtsanwalt für erforderlich gehalten. Dies belegt entscheidend, dass er um so mehr vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf einer verlässlichen Klärung der Frage bestanden hätte. Bei dem hier zu unterstellenden Ergebnis eines aufgrund der Zivilrechtslage bereits eingetretenen Vollzuges der Schenkung an die Tochter konnte er dann aber nur von einer Aufhebung des Übertragungsvertrages aus Rechtsgründen abraten. Sie führte nur zu einer erheblichen Steuerbelastung der Klägerin, der nach dem Vortrag in den Regressverfahren gegen den Anwaltsnotar T und den Steuerberater G keine nennenswerte Vorteile gegenüberstanden. Die Farm warf keinen Ertrag ab und ihre Umschreibung von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin auf einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsnachfolger hätte in Kanada wiederum eine nicht unbeträchtliche Steuer ausgelöst. Bei dieser Sachlage konnte aber der Steuerberater G, den keine persönlichen Interessen leiteten, sondern der ausschließlich als fachlicher Berater tätig wurde, aus objektiv vernünftiger Sicht von dem Abschluss eines in hohem Maße steuerschädlichen Aufhebungsvertrages nur abraten. Anhaltspunkte für einen gegenteiligen oder auch nur offenen Rat ergeben sich aus keinem der drei um diesen Schadenskomplex geführten Rechtsstreitigkeiten. Insoweit reichen im vorliegenden Fall schon die gesamten objektiven Umstände aus, um den Inhalt des von ihm damals (hypothetisch) erteilten Rates feststellen zu können. Seiner ausdrücklichen Aussage bedurfte es deshalb nicht.
Angesichts eines solch eindeutigen Rates spräche dann aber wiederum die Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens dafür, dass die Klägerin diesem Rat gefolgt wäre und mangels eines Aufhebungsvertrages für sie keine Steuerpflicht angefallen wäre. Damit wäre aber der Regress gegen den Anwaltsnotar T erfolgreich gewesen.
b. Ergab sich aufgrund der vom Beklagten zu 1) nach dem Inhalt seines Mandates geschuldeten Rechtsprüfung, dass die Klägerin nach kanadischem Ortsrecht infolge der unterbliebenen Umschreibung der Titel auf sie (noch) kein Eigentum an der Liegenschaft erworben hatte und damit auch noch keine für den Vollzug der Schenkung an die Tochter erforderliche Verfügungsgewalt über das Grundstück besaß, so stellte die Aufhebung des schuldrechtlichen Schenkungsversprechens noch keine steuerpflichtige Rückschenkung des Grundstücks an die Klägerin dar. Diese Rechtslage hätte aber bei gehöriger Aufklärung durch den Beklagten zu 1) dann auch ohne weiteres dem Finanzamt L oder spätestens dem zuständigen Finanzgericht dargelegt werden können. Dies hätte wie nun der Senat festzustellen hat aber richtiger Weise dazu geführt, dass der Steuerbescheid aufgehoben worden wäre. Damit wäre aber bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 1) wiederum der Steuerschaden der Klägerin entfallen.
c. Insgesamt kann so festgestellt werden, dass in beiden möglichen Alternativen der Steuerschaden auf pflichtwidrigem Verhalten des Beklagten zu 1) beruht. Entweder hätte er vortragen können und müssen, dass infolge der Rechtslage kein erfolgreicher Einspruch gegen den Steuerbescheid möglich war und deshalb die Anfechtung auch nicht allein aufgrund eines dann nicht kausalen, pflichtwidrigen Verhaltens des Steuerberaters G gescheitert war, dann hätte die Klägerin Regress beim Anwaltsnotar T erhalten, oder der Einspruch war erfolgversprechend, dann hat er pflichtwidrig den Erfolg schon dadurch verhindert, dass er die Klägerin nicht auf die Notwendigkeit einer ansonsten die Haftung des Notars ausschließenden Weiterführung der Anfechtung hingewiesen und eine solche Anfechtung nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts sogar verhindert hat.
4. Der Klägerin sind auch nicht gemäß § 254 BGB etwaige Versäumnisse ihres Steuerberaters bei der Wahrung ihrer Interessen gegenüber dem Finanzamt L als Mitverschulden anzulasten.
a. Soweit der Steuerberater G mit Schreiben vom 23. Juli 1999 allein unter Hinweis auf das Einspruchsverfahren und möglicherweise unzureichend gemäß § 227 AO den Erlass der Steuerschuld vergeblich beantragt hat, kann der Klägerin dieses Verhalten nicht als Mitverschulden zugerechnet werden. Der Mitverschuldenseinwand greift bei nacheinander oder nebeneinander tätigen (rechtlichen oder steuerrechtlichen) Beratern eines Mandanten nur dann ein, wenn der Mandant im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den zweiten Berater gerade deshalb beauftragt hat, um einen erkannten Fehler des ersten Beraters durch die Einreichung entsprechender Rechtsmittel/Rechtsbehelfe zu beheben (vgl. Sieg in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 300 ff.; BGH in NJW 1997, 2168 [2170]). Der Antrag vom 23. Juli 1999 diente aber nicht dazu, einen erkannten Fehler des Beklagten zu 1) im Rahmen seines Prozessmandates zu beheben, sondern die sachliche Unbilligkeit wurde ausschließlich mit einer fehlerhaften Beratung des Anwaltsnotars T begründet. Darüber hinaus war dieser Antrag auch schon deshalb nicht begründet, weil diese Einwendungen schon in dem rechtskräftig abgeschlossenen Einspruchsverfahren vorgebracht worden waren und näher begründet werden konnten. Wenn dies unterblieben ist, eröffnet § 227 AO keine neue Angriffsmöglichkeit.
b. Auch Fehler des Steuerberater G im Einspruchsverfahren können ohne Rückgriff auf die Frage, ob sich die Beklagten als "Quasistreitverkündete" überhaupt über die abweichenden Feststellungen des 25. Zivilsenates hinwegsetzen können oder an sie gebunden sind, nicht zu einem Mitverschulden der Klägerin führen. Zum einen gilt auch hier, dass der Steuerberater nicht erkannte Fehler des Beklagten zu 1) beseitigen sollte, sondern ihnen gegenüber einen selbständigen Pflichtenkreis auszufüllen hatte. Zum anderen oblag es gerade dem Beklagten zu 1) gemäß seinem Mandat mit der Klägerin, das pflichtgemäße Verhalten des Steuerberaters G zu überwachen, um insoweit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit auszuschließen.
5. Eine Verjährung des Ersatzanspruches gemäß § 51 b 1. Alt. BRAO ist in beiden dargestellten Alternativen nicht eingetreten.
a. Bei einem erfolgreich möglichen Regress gegen den Anwaltsnotar T (1. Alternative) gilt folgendes:
aa. Ist die Steuerfestsetzung wegen eines Vollzuges der Erstschenkung zu Recht erfolgt, dann ist der den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzende Schaden zwar nicht schon mit der Bestandskraft des Steuerbescheides am 21. Mai 1999 sondern erst mit der ersten für die Klägerin ungünstigen Entscheidung im Regressrechtsstreit gegen den Notar, dh. dem Urteil des Landgericht vom 26. Mai 1999 eingetreten. Damit konnte die erst am 22. Juli 2002 eingereichte Regressklage gegen den Beklagten zu 1) die reguläre dreijährige, mit Ende des 26. Mai 2002 abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB n.F. hemmen. Diese Vorschrift ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB anzuwenden, da die Primärverjährung am 01. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war.
bb. Es ist jedoch gemäß § 203 BGB nF. eine mit dem Anspruchsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13. Februar 2002 vor Ablauf der Verjährung begonnene und erst mit dem am 19. Juni 2002 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangenen Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 2002 beendete Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen über den Regressanspruch zwischen den Parteien erfolgt. Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung eine analoge Anwendung der deliktsrechtlichen Hemmungsregelung des § 852 Abs. 2 BGB aF. und der besonderen werkvertraglichen Hemmungsregelung des § 639 Abs. 2 BGB aF. abgelehnt hat (vgl. BGH in NJW 2000, 2261 [2663]; NJW 1996, 1895 [1897]), sind die dafür angeführten Gründe inzwischen überholt. Durch die Schuldrechtsreform sind die besonderen Hemmungstatbestände der §§ 852 Abs. 2, 639 Abs. 2 BGB aF. abgeschafft und Verhandlungen zwischen den Parteien über einen streitigen Anspruch als allgemeiner, auch für Verjährungsregelungen in Sondervorschriften geltender (vgl. Palandt-Heinrichs, Ergänzungsband zur 61. Aufl., BGB § 203 Rdn. 1) Hemmungstatbestand in § 203 BGB nF. normiert worden.
Die Regressanmeldung im Schreiben vom 12. Februar 2002 und die mehrfach vom Beklagten zu 1) erbetenen Fristverlängerung hinsichtlich des geforderten Anerkenntnisses des Haftungsgrundes stellen auch eine Verhandlung iSd. § 203 BGB dar. Der Begriff der Verhandlung ist nach der insoweit weiter geltenden Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB aF. weit zu fassen. Es reicht grundsätzlich jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten aus, der den Geschädigten zu der Annahme berechtigt, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein und werde diese jedenfalls prüfen (vgl. BGH in NJW 2001, 1723; BGH in NJW-RR 2001, 1168 [1169]; BGH in NJW-RR 1988, 730 [731] = VersR 1988, 718 [719]). Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Schuldner eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert (vgl. Soergel-Niedenführ, 13. Aufl., BGB § 203 Rdn. 4; BGH in NJW 2001, 1723). Eine Stellungnahme des Schuldners zur Sache ist ebenfalls nicht Voraussetzung für die Annahme eines Verhandelns über dem geltend gemachten Anspruch, wenn nur der angeblich ersatzpflichtige Schädiger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht sofort ablehnt, sondern erkennen lässt, bzw. den Eindruck erweckt, er werde die Berechtigung des Anspruchs jedenfalls (noch) prüfen und in der Folgezeit unter Umständen wiederholt um Geduld bittet. Schon dann finden, beginnend mit dem Zugang des Anspruchsschreibens, Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB nF. statt (vgl. BGH in NJW-RR 1988, 730 [731] = VersR 1988, 718 [719]; OLG Hamm in NJW-RR 1998, 101 [102]; MünchKomm-Grothke, 4. Aufl., BGB § 203 Rdn. 8). Damit können bloße Zwischenbescheide des regresspflichtigen Anwalts ausreichen (vgl. MünchKomm-Grothke, 4. Aufl., BGB § 203 Rdn. 5; siehe auch Arndt-Sandkühler, 5. Aufl., BNotO § 19 Rdn. 231). Das ist geradeim Bereich des Berufshaftungsrecht der Rechtsanwälte schon deshalb eine häufig wiederkehrende Situation, weil der Anwalt von sich aus keine Erklärungen in der Sache selbst, die in Richtung eines Anerkenntnisses oder einer strikten Ablehnung gehen, abgeben darf, will er seinen Deckungsschutz nicht aufs Spiel setzen. Damit ist für die Prüfung und Entscheidung des angemeldeten Regressanspruchs der Haftpflichtversicherer berufen, und es genügt deshalb als ausreichende Zwischennachricht, wenn der Anwalt ohne sofortige Ablehnung jeglicher Verhandlungen oder jeglichen Ersatzes mitteilt, die Unterlagen, Informationen etc. an seine Versicherung weiterzugeben oder gegeben zu haben und im übrigen um Geduld bittet. Damit lässt er erkennen, dass die Berechtigung des Anspruchs jedenfalls geprüft werden soll.
Eine sofortige Ablehnung der mit Schreiben vom 12. Februar 2002 angemeldeten Regressansprüche ist jedoch nicht erfolgt, obwohl der Beklagte zu 1) schon in seinem Schreiben vom 16. Oktober 2001 an die Klägerin die Berechtigung des vom 25. Zivilsenat gegen ihn erhobenen Vorwurfs eines Pflichtverstoßes in dieser Angelegenheit angezweifelt hat. Es ist vielmehr mehrfach unter Hinweis auf die mit der Berufshaftpflichtversicherung, der die entscheidungserheblichen Unterlagen bereits übersandt worden seien, zu führende Korrespondenz um eine Verlängerung der unter ausdrücklichem Hinweis auf drohende Verjährung gesetzten Frist zur grundsätzlichen Anerkennung des Ersatzanspruchs gebeten worden. Selbst in dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 27. Mai 2002, in dem der Klägerin nach erneuter Fristsetzung die Einreichung einer Klage anheim gestellt wird, verweist der Beklagte zu 1) auf die noch andauernde Korrespondenz mit der Berufshaftpflichtversicherung. Er lehnt eine Einstandspflicht auch hier nicht ab, sondern erklärt lediglich, dass Angaben zur Einstandspflicht des Unterzeichners "zur Zeit noch nicht möglich sind." Diesen Erklärungen durfte die Klägerin aber entnehmen, dass sich die letztlich federführende Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung der Angelegenheit unterzog. Diese Prüfung war dann erst mit dem am 19. Juni bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangenen Schreiben des Beklagten zu 1) vom 18. Juni 2002 abgeschlossen und damit die eingetretene Hemmung beendet.
Selbst wenn sich der Eingang des Anspruchsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Februar 2002 bei den Beklagten bis zu deren Antwort vom 05. März 2002 verzögert hätte, wäre die Verjährung zwischen dem 05. März 2002 und 19. Juni 2002 insgesamt 106 Tage gehemmt gewesen. Da zwischen der regulären Verjährung am 26. Mai 2002 und dem Eingang der Regressklage am 22. Juli 2002 nur 57 Tage liegen, ist diese noch weit vor Ablauf der Verjährung eingegangen..
b. Bei einem aufgrund der Eigentumsverhältnisse erfolgreichen Einspruch gegen den Festsetzungsbescheid (2. Alternative) ergeben sich folgende Erwägungen:
aa. Zutreffend hat das Landgericht den den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden Eintritt des Schadens dann mit der seit dem 21. Mai 1999 bestehenden Bestandskraft des Steuerbescheides angesetzt. Damit war die reguläre dreijährige Verjährungsfrist mit dem Ende des 21. Mai 2002 abgelaufen und konnte dann ebenfalls durch die erst am 22. Juli 2002 eingereichte Regressklage nicht mehr gehemmt werden.
bb. Auch insoweit ist jedoch, wie bereits dargelegt, durch die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen gemäß § 203 BGB nF. eine Hemmung der Verjährung um mindestens 106 Tage eingetreten. Auch wenn in diesem Fall die Regressklage erst 62 Tage nach dem regulären Ende der Verjährungsfrist eingegangen ist, so liegt dies doch ebenfalls noch deutlich innerhalb der durch die Hemmung bewirkten Verlängerung.
6. Auch der Beklagte zu 3) haftet der Klägerin für den vom Beklagten zu 1) zu verantwortenden Steuerschaden. Ob er wegen seines erst im Januar 1999 erfolgten Eintritts in die Sozietät aus Vertrauensgesichtspunkten (noch) nicht gemäß den nach neuer BGHRechtsprechung auf die Anwalts-GbR anzuwendenden §§ 128, 130 HGB (vgl. BGH in NJW 2003, 1803 f.) auch für bereits begründete Altschulden der Sozietät haftet, kann dahin stehen. Auch nach den bisherigen Grundsätzen der Haftung neu eintretender Sozien für Pflichtverletzungen im Rahmen bereits bestehender Mandate der Sozietät ist eine Haftung begründet. Der neu in eine Sozietät eintretende Anwalt wird grundsätzlich aus denselben Gründen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erteilung eines Gesamtmandates an eine Sozietät führen auch haftungsrechtlich in die Abwicklung noch laufender Mandate einbezogen, wenn keine ausdrücklichen gegenteiligen Erklärungen erfolgen (BGH in NJW 2000, 1560 [1561]NJW 1999, 3040 [3041]; BGH in NJW 1994, 257). Im vorliegenden Fall liegt aber die maßgebliche Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) darin, dass er nach Erlass der Einspruchsentscheidung am 19. April 1999 den damals ruhenden Notarregress fortgesetzt hat, ohne die Eigentumsfrage hinsichtlich des Grundstückes in Kanada mit den entsprechenden Folgen entweder für den weiteren Vortrag im Rechtsstreit oder für die Weiterführung des verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahrens zu erwägen. Da diese Pflichtverletzungen auch erst im Mai 1999 zu einem entsprechenden Schaden der Klägerin geführt haben, haftet der bereits im Januar 1999 eingetretene Beklagte zu 3) für die nach seinem Eintritt erfolgten schadensbegründenden Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1).
II. Die Beklagten zu 1) und 2), die Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 3) ist insoweit zurückgenommen worden, haben der Klägerin nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung auch den durch den erfolglosen Notarregress entstandenen Kostenschaden in Höhe von 2.340,69 &.8364; zu ersetzen.
1. Die in diesem Rechtsstreit angefallenen Kosten stellen grundsätzlich einen Schaden der Klägerin dar. Dass die Kosten von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin getragen wurden, lässt einen Schaden der Klägerin nicht entfallen. Es entspricht völlig hM., dass etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen eine vom Geschädigten nicht zur Entlastung des Schädigers abgeschlossene, eigene Schadensversicherung einen Vermögensschaden nicht entfallen lassen (vgl. Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1094; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., BGB vor § 249 Rdn. 132; BGH in NJW 1997, 2946 [2948]). Dies zeigt sich schon daran, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß § 67 VVG, § 17 Abs. 8 ARB 94 auf ihre Rechtsschutzversicherung übergegangen sind und dieser Übergang einen bestehenden Anspruch voraussetzt.
2. Die Klägerin ist auch befugt, diese Kosten im eigenen Namen geltend zu machen.
a. Da die Klägerin die ursprüngliche Forderungsinhaberin war und mit dem Rechtsverhältnis, aus dem sie stammt, besonders vertraut ist, bestehen gegen eine Inkassorückzession auf sie und die damit begründete gewillkürte Prozessstandschaft keine grundsätzliche Bedenken (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., vor § 50 Rdn. 49, 52). Dies gilt um so mehr als das von den Beklagten angeführte Kostenargument bei einem Unterliegen der Klägerin nicht greift. Diese hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Rechtsschutzversicherung auch für den vorliegenden Rechtsstreit Deckungsschutz gewährt, so dass etwaige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten bei einem Obsiegen gedeckt gewesen wären.
b. Die von den Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretungserklärungen vom 17. Dezember 2002 vorgebrachten Argumente greifen nicht. Zwar sind nach dem Wortlaut der Erklärung übergegangene Erstattungsansprüche der Klägerin gegen ihre damaligen Prozessgegner T und G, und nicht übergegangene Ansprüche gegen die Beklagten rückabgetreten worden. Dieser Wortlaut, bei dem jede Auslegung zunächst zu beginnen hat (vgl. Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., BGB § 133 Rdn. 14), steht aber einem anderen Verständnis der Erklärung nicht entgegen. Ob eine Willenserklärung wegen ihrer Eindeutigkeit keiner Auslegung bedarf, ist eine vom zur Entscheidung berufenen Gericht zu beurteilende Rechtsfrage, die erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Würdigung der Verhältnisse beantwortet werden kann (vgl. BGH in NJW 2002, 1260 [2161]; NJW-RR 1999, 593 [594]; BGHZ 32, 60 [63]; BGH, NJW-RR 1991, 51). Diese Prüfung ist nicht darauf beschränkt, ob die gewählten Worte allgemein nur in einer bestimmten Bedeutung verwendet werden. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob der - scheinbar - eindeutige Wortlaut aufgrund sonstiger Umstände eine andere Bedeutung haben kann. Liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, ist auch sogar eine Auslegung gegen den Wortlaut möglich (vgl. BGH in NJW-RR 1991, 51; NJW 1981, 1736; BGHZ 86, 41 [45] = NJW 1983, 672).
Aufgrund des gesamten Inhaltes der Abtretung ist aber dieser Wortlaut nicht so eindeutig, dass er einer abweichenden Auslegung entgegenstehen würde. Aus dem Gesamtzusammenhang der Abtretungserklärungen ergibt sich, dass die E unter Bezugnahme auf die Aktenzeichen (.....) ihrer Deckungszusagen die in den Rechtsstreiten VN ./: T und VN ./. G für die Klägerin aufgewandten Kosten auf diese zur Einziehung zurückübertragen wollte und dabei wohl irrtümlich in den gewohnten Denkbahnen einer Rechtsschutzversicherung von einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen die jeweiligen Prozessgegner ausging. Da die Klägerin jedoch in beiden Rechtsstreit unterlegen war, besaß sie keinen gegen die Prozessgegner gerichteten prozessualen Erstattungsanspruch, sondern sie hatte ihre eigenen Kosten selbst zu tragen und zusätzlich die Kosten des Gegners zu erstatten. Diese von der E getragene Kosten waren ersichtlich Gegenstand der Inkassozession. Unter Beachtung des Grundsatzes der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGH in NJW 2001, 143; NJW-RR 2000, 1581 [1582]; NJW 2000, 2099; NJW 1999, 418 [420]; NJW-RR 1997, 304) und des Grundsatzes, dass eine sinngebende, an der rechtverstandenen Interessenlage ausgerichtete Auslegung den Vorzug vor einer Auslegung verdient, die zur Nichtigkeit oder Sinnlosigkeit einer Vereinbarung führen würde, weil im Zweifel davon auszugehen ist, daß die Parteien das Vernünftige gewollt haben (vgl. Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., BGB § 133 Rdn. 24, 25; BGH in NJW 1998, 2966; NJW 1994, 1537 [1538]; NJW 1993, 1976 [1978]), können die ansonsten sinnlosen Abtretungserklärungen bei objektiver Würdigung nur so verstanden werden, dass die Klägerin zur Einziehung der durch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) verursachten Kostenschäden in den beiden Vorverfahren ermächtigt werden sollte. Im übrigen hat die Klägerin im Senatstermin auch eine entsprechende, klarstellende Erklärung ihrer Rechtsschutzversicherung vorgelegt.
3. Diese Kostenschäden beruhen auch auf den Pflichtverletzung des Beklagten zu 1).
a. Aus den Darlegungen zu I ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) entweder eine von vornherein mangels eines Ausschlusses der negativen Tatbestandsvoraussetzung einer zumutbaren anderweitigen Ersatzmöglichkeit unschlüssige Klage gegen den Anwaltsnotar T eingereicht und bis zum Ende durchgeführt hat, oder infolge unzureichender Sachaufklärung und Rechtsprüfung keinen ausreichenden, bei pflichtgemäßem Verhalten jedoch möglichen Prozessvortrag zur Begründung der Notarhaftung vorgenommen hat.
b. Diese Pflichtverletzungen haben auch zu der Prozesskostenbelastung der Klägerin geführt.
aa. War die anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht auszuschließen, so hatte der Beklagte zu 1) von der unschlüssigen Klage von vornherein abzuraten. In diesem Falle hätte die Klägerin aber entsprechend der Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens den Rechtsstreit nicht geführt und dann die Kosten nicht aufzuwenden gehabt. Dies gilt auch für die Kosten des Berufungsverfahrens, die ohne den Fehler des Beklagten zu 1) nicht angefallen wären. Dass die Klägerin etwa gegen seinen ausdrücklichen Rat und damit aufgrund eigener freier Willensentschließung das Berufungsverfahren durchgeführt und damit die weiteren Kosten eigenverantwortlich verursacht hätte, behaupten die Beklagten selbst nicht. Auch können sie sich nicht darauf berufen, dass die Berufungsanwälte ebenfalls die anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht bedacht und damit den gleichen Fehler wie der Beklagte zu 1) gemacht hätten (vgl. insoweit BGH in NJW 1997, 2168 [2170] m.w.N. Sieg in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 300 ff.). Zum einen war der Prozess in erster Instanz schon gelaufen und es lag nahe, auf der erstinstanzlichen Schiene weiterzufahren. Zum anderen wird weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich, dass die Berufungsanwälte beauftragt wurden, einen erkannten Fehler des Beklagten zu 1) zu beheben. Nur in einem solchen Falle hätte sich die Klägerin aber einen etwaigen Schadensbeitrag ihrer Berufungsanwälte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssen (vgl. insoweit bereits oben zu I.4.a.).
bb. Konnte die anderweitige Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen werden, dann ist der Prozess, den die Klägerin ansonsten mit entsprechenden Kostenerstattungsansprüchen gegen den Anwaltsnotar T gewonnen hätte, wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten verloren worden. Auch dann beruhen die nunmehr von der Klägerin aufzuwendenden Kosten auf einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 1). Auch hier kann sich dieser nicht etwa damit entlasten, dass die Berufungsanwälte den gleichen Fehler wie er gemacht haben.
4. Auch hinsichtlich dieser Schäden ist keine Verjährung gemäß § 51 b 1. Alt. BRAO eingetreten.
a. Hinsichtlich der 1. Alternative (ausgeschlossene anderweitige Ersatzmöglichkeit und erfolgreicher Notarregress) gilt folgendes:
Es ergeben sich keine Unterschiede zu den in I.5.a. erörterten Verjährungsfragen. Der Prozesskostenschaden ist in diesem Fall durch unzureichenden Prozessvortrag verursacht worden und damit durch die erste für die Klägerin ungünstige Entscheidung im Mai 1999 auch der Schaden entstanden. Die reguläre Verjährungsfrist war dann zwar bei Einreichung der Regressklage abgelaufen. Da jedoch die Verjährung über den Zeitpunkt der Einreichung der Klage hinaus gehemmt war, ist diese rechtzeitig erhoben worden.
b. Hinsichtlich der 2. Alternative (anderweitige Ersatzmöglichkeit durch eine erfolgreiche Anfechtung des Festsetzungsbescheides) gilt folgendes:
aa. Da in diesem Fall von der unschlüssigen Klage abzuraten gewesen wäre, wäre in diesem Fall wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit (vgl. BGH in NJW 2002, 1414, 1415 = WM 2002, 1078, 1080 ; NJW 1998, 1488, 1489 = WM 1998, 779, 780 mit umfassenden weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; NJW - RR 1998, 742, 743 = WM 1998, 786, 788) der gesamte aufgrund der Klageeinreichung absehbare Prozesskostenschaden schon mit dem ersten Teilschaden, dh. mit dem Anfall der ersten durch die Klageerhebung verursachten Gebühr am 03. September 1998 entstanden. Damit lief die reguläre dreijährige Verjährungsfrist mit dem Ende des 03. September 2001 ab. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung vor diesem Zeitpunkt hat nicht stattgefunden.
bb. Auf diese Verjährung des Primäranspruchs können sich die Beklagten jedoch nicht berufen, weil der Beklagte zu 1) seine sekundäre Hinweispflicht nicht erfüllt hat. Spätestens das Urteil des 11. Zivilsenates vom 12. Januar 2000, das dem Beklagten zu 1) ausweislich des wörtlichen Zitates in der Klageschrift in dem Rechtsstreit 4 O 403/00 Landgericht Bielefeld = 25 U 44/01 Oberlandesgericht Hamm vom 01. August 2000 noch während des Laufes der Primärverjährung zur Kenntnis gelangt ist, gab ihm begründeten Anlass, an eine mögliche Ersatzpflicht wegen der Kostenschäden in dem Notarregress zu denken. Die Berufung ist ausdrücklich wegen des fehlenden Ausschlusses einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit und damit die Klage als zur Zeit unschlüssig abgewiesen worden. Der daraus folgenden sekundären Hinweispflicht ist der Beklagte zu 1) nicht innerhalb des Laufes der Primärverjährung nachgekommen.
Sein Schreiben vom 16. Oktober 2001 ist erst nach dem Ablauf der Primärverjährung verfasst worden und gab der Klägerin keine Möglichkeit, rechtzeitig vor deren Ablauf Klage zu erheben. Weiterhin spricht dieses Schreiben den Kostenschaden aus dem Notarregress mit keinem Wort an, sondern befasst sich ausschließlich mit der vom 25. Zivilsenat in dem Regressverfahren gegen den Steuerberater G vertretenen Auffassung, nicht dieser, sondern der Beklagte zu 1) habe die unterlassene Anfechtung des Steuerbescheides zu verantworten. Schließlich enthält das Schreiben auch keinerlei Hinweise auf die für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches zu beachtenden kurzen Verjährungsfristen, die ebenfalls geschuldet sind (vgl. BGHZ 94, 380, 386 = NJW 1985, 2250, 2252 = WM 1985, 889, 892 = VersR 1985, 860, 863; NJW 2000, 1267 = WM 2000, 969, 970 f, m. w. N.; NJW 1992, 836, 837; NJW 1987, 326, 327 = WM 1986, 1500, 1501).
cc. Dieser Sekundäranspruch, der die Beklagten hindert, sich auf den Eintritt der Primärverjährung zu berufen, verjährt seinerseits wieder nach § 51 b 1. Alt. BRAO im Laufe von drei Jahren nach Eintritt des Schadens, der in der Verjährung des Primäranspruchs am 03. September 2001 besteht. Die Sekundärverjährung wäre daher erst am 03. September 2004 eingetreten und ist durch die Erhebung der Regressklage rechtzeitig gehemmt worden.
dd. Dieser Sekundäranspruch hat sich entgegen der - auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (in AnwBl. 1990, 208 f.) und der diese Entscheidung aufnehmenden und sie noch weiter verallgemeinenderen Kommentierung in Feurich/Braun (5. Aufl., BRAO § 51b Rdn. 34) gestützten Ansicht des Landgerichts auch nicht dadurch verkürzt, dass der Beklagte zu 1) seiner sekundären Hinweispflicht nachträglich (ausreichend) nachgekommen wäre und nunmehr nur noch eine angemessene Überlegungsfrist zur Einreichung der Klageerhebung zur Verfügung gestanden hätte. Dass sich ein Anwalt bei begründetem Sekundäranspruch nicht auf den Eintritt der Primärverjährung berufen darf, hat seinen Grund in dem Anscheinsbeweis, dass der Mandant entsprechend dem Grundsatz des beratungsgemäßen Verhaltens bei richtiger und rechtzeitiger Sekundärbelehrung die Primärverjährungsfrist gewahrt hätte (vgl. Zugehör in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1292; BGH in NJW 2000, 1263 [1265]; NJW 1995, 2108 [2109]). Ist die Primärverjährung bereits eingetreten, so kann sie durch einen späteren Hinweis jedoch nicht mehr verhindert werden. Es ist auch nicht einzusehen, warum ein Anwalt durch einseitige Erklärungen dann letztlich nach Belieben gesetzliche Verjährungsfristen verkürzen dürfen könnte.
Da im übrigen in dem Schreiben vom 16. Oktober 2001 weder ein Hinweis auf die hier konkret in Frage stehende Pflichtverletzung, noch auf eine für die weitere Verfolgung des Anspruchs zu beachtende (angemessene) Frist enthalten ist, kann der Klägerin nicht angelastet werden, dass sie ausreichend über die von ihr zu verfolgenden Rechte und eine etwa von ihr zu beachtende Eilbedürftigkeit informiert war. Damit gab ihr dieses Schreiben keine Veranlassung, schneller als geschehen anwaltliche Beratung zur Durchsetzung ihrer Ansprüche in Anspruch zunehmen und sie dann in angemessener Zeit gerichtlich geltend zu machen.
III. Die Beklagten haben der Klägerin auch den Prozesskostenschaden in Höhe von 8.895,15 &.8364; aus dem Steuerberaterregress zu ersetzen.
1. Hinsichtlich des Schadens und der Aktivlegitimation der Klägerin gelten die schon für den Notarregress dargelegten Erwägungen.
2. Auch hinsichtlich des Steuerberaterregresses liegt eine schadenskausale Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) vor. Da sich der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 13. September 2001 auf Anfrage der Berufungsanwälte der Klägerin in dem Berufungsverfahren 25 U 44/01 bereit erklärt hat, sich wie ein Streitverkündungsempfänger behandeln zu lassen, haben sie durch wirksame Vereinbarung die Interventionswirkungen des § 68 ZPO begründet (vgl. OLG Düsseldorf in NJW-RR 1993, 1471; Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 68 Rdn. 13). Damit ist er nicht nur mit dem Einwand einer unrichtigen Prozessführung in dem Berufungsverfahren ausgeschlossen, sondern insbesondere auch an die tragenden Gründe des Berufungsurteils des 25. Zivilsenates vom 28. September 2001 gebunden. Dieses hat aber seine Feststellung, dass dem Steuerberater G keine schadensbegründende Pflichtverletzung wegen einer unterlassenen Darstellung der Eigentumsverhältnisse an dem kanadischen Grundstück anzulasten war, gerade mit der wie oben bereits dargelegt vorgreiflichen, von einem eigenen steuerrechtlichen Mandat unabhängigen, jedoch nicht erfüllten Pflicht des Beklagten zu 1) begründet, die zivilrechtlichen Vorfragen des Eigentumserwerbes der Klägerin nach kanadischen Ortsrecht zu prüfen und dem Steuerberater G die notwendige Antworten zu geben, die ihn erst befähigt hätten, die vom Finanzamt (im Hinblick auf § 293 ZPO zu Recht) verlangte und in der Einspruchsentscheidung vermisste Darlegung der ausländischen Rechtslage vorzunehmen. Außerdem sei auf Veranlassung des Beklagten zu 1) das Einspruchsverfahren weiter betrieben worden, obwohl er trotz Nachfragen des Steuerberaters G keine weiteren Informationen zur Eigentumsfrage habe liefern können.
Da somit im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagten zu 1) bindend festgestellt ist, dass der Steuerberater G im Einspruchsverfahren keine Pflichtverletzung begangen hat, sondern dessen Ausgang allein auf der vom Beklagten zu 1) pflichtwidrig nicht geprüften Zivilrechtslage beruht, hat dieser der Klägerin pflichtwidrig zu einer von Anfang an unbegründeten Klage geraten, die bei pflichtgemäßer Aufklärung über die eigene Verantwortlichkeit für den Ausgang des Einspruchsverfahrens nach der hier eingreifenden Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens unterblieben wäre und deshalb keine Kosten verursacht hätte.
3. Für diese Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) haften aber auch infolge des erteilten Gesamtmandates die übrigen Sozien, ohne dass es darauf ankommt, ob die Erstreckung der Interventionswirkung auch mit ihnen förmlich durch die auf einem Geschäftsbogen der Sozietät abgegebene Erklärung des Beklagten zu 1) vereinbart worden ist. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass entgegen der Regelung des § 425 Abs. 2 BGB die schuldhafte Pflichtverletzung eines Mitglieds einer Anwaltssozietät Gesamtwirkung entfaltet, weil sich gemäß § 425 Abs. 1 2. Hs. BGB aus den Besonderheiten eines mit einer Sozietät begründeten Gesamtschuldverhältnisses das Gegenteil ergibt (vgl. Sieg in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 342). Darüber hinaus folgt aus dem neuen Verständnis der BGB-Gesellschaft auch ihre akzessorische Haftung in entsprechender Anwendung der §§ 128 HGB (vgl. dazu oben I.6.). Diese gilt auch für den Beklagten zu 3), da der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem neu in eine Sozietät eintretenden Anwalt gewährte Vertrauensschutz gegen diese Haftung nur für die bei seinem Eintritt in die Sozietät bereits bestehenden Altschulden eingreift, für die er nach früherem Rechtsverständnis nicht haftete. Bei der schadensursächlichen Einreichung der Regressklage gegen den Steuerberater G am 02. August 2000 gehörte der Beklagte zu 3) aber schon länger als ein Jahre der Sozietät an.
4. Eine Verjährung dieses Schadenskomplexes gemäß § 51 b 1. Alt. BRAO ist nicht eingetreten. Der Prozesskostenschaden ist hier mit der Einreichung der Klage am 02. August 2000 entstanden. Die mit Ablauf des 02. August 2003 eintretende dreijährige Primärverjährung war noch nicht abgelaufen, als die Regressklage im Juli 2002 verjährungshemmend eingereicht worden ist.
IV. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 288 BGB.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klägerin wegen der teilweisen, geringfügigen Rücknahme der Berufung gegen den Beklagten zu 3) an sich Kosten aufzuerlegen gewesen wäre, hat der Senat davon in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO abgesehen. Der Umfang des durch die Rücknahme bedingten Unterliegens ist so geringfügig und die durch die weitergehende Inanspruchnahme des Beklagten zu 3) verursachten Kosten sind so gering, dass eine Kostenbelastung der Klägerin ausschied.
VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
VII. Die Voraussetzungen der Zulassung einer Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage weitgehend vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
OLG Hamm:
Urteil v. 14.10.2003
Az: 28 U 82/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/82fd444c6b91/OLG-Hamm_Urteil_vom_14-Oktober-2003_Az_28-U-82-03