Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. November 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 271/00

(BPatG: Beschluss v. 21.11.2001, Az.: 32 W (pat) 271/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 2. Juli 1998 für die Dienstleistungen Transportwesen; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten; Verpflegung von Gästeneingetragene und am 6. August 1998 bekannt gemachte Wort-Bild-Markesiehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 396 08 526 Storchennestdie seit 1996 für Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Parties, Festen, Vergnügungsveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Seminaren, Vermietung von Räumlichkeiten für vorgenannte Zwecke; Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Werbe- und Verkaufsveranstaltungen, Vermietung von Räumlichkeiten für vorgenannte Zweckeeingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der angegriffenen Marke für "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten; Verpflegung von Gästen" mit Beschluss vom 15. Mai 2000 angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, hinsichtlich der gelöschten Dienstleistungen liege Identität oder enge Ähnlichkeit vor. Die Widerspruchsmarke habe einen normalen Schutzumfang. Die angegriffene Marke werde mit "Storchenfest" benannt; dieses Wort unterscheide sich von "Storchennest" kaum. Der unterschiedliche Sinn komme nicht zum Tragen, wenn man sich verhöre.

Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, dass sie ihr Zeichen für ein Dorffest entwickelt habe, das nur in Linum mit seinen vielen Storchennestern gefeiert werden könne. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden das Wort "Storchenfest" daher. Eine Verwendung im überregionalen Verkehr sei nicht gewollt.

Die Widerspruchsmarke sei kennzeichnungsschwach; die Dienstleistungen seien einander kaum ähnlich. Die Wörter "Storchenfest" und "Storchennest" unterschieden sich ausreichend. N und F seien nicht klangschwach. Das f rage schriftbildlich mit seiner Oberlänge markant heraus.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, den Widerspruch vollständig zurückzuweisen unddie angegriffene Marke wieder vollständig einzutragen.

Die Widersprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Dienstleistungen seien weitgehend gleich. Die angegriffene Marke werde als "Storchenfest" gesprochen. Die Abweichung n/f sei zu gering, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der unterschiedliche Sinngehalt werde gar nicht wahrgenommen, zumal der Bildbestandteil der angegriffenen Marke ein Storchennest zeige.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 4. September 2000 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Beteiligten haben vor der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung an Verkündungs Statt erbeten, um eine regionale Begrenzung zu vereinbaren.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Widerspruchsmarke war am Tag der Bekanntmachung der angegriffenen Marke noch keine fünf Jahre im Register eingetragen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke konnte die Benutzung der Widerspruchsmarke daher nicht nach § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG in zulässiger Weise bestreiten.

Nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG kann die Einrede, eine Marke sei nicht benutzt, erhoben werden, wenn der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung erst während des Widerspruchverfahrens endet. Am 4. September 2000 war jedoch auch dies noch nicht möglich, weil die Fünfjahresfrist ab Veröffentlichung erst am 7. Oktober 2001 ablief.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat ihre Einrede nach Ablauf der Frist nicht mehr angesprochen, also weder konkludent neu erhoben noch aufrechterhalten. Ohne jede Bezugnahme wird eine unzulässig erhobene Einrede allein durch den Fristablauf nicht automatisch zulässig. Die Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke ist damit entbehrlich.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl. BGH MarkenR 2000, 359 - Bayer/BeiChem). Bei identischen und sehr ähnlichen Waren sowie einer nicht geschwächten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist dementsprechend ein besonders großer Abstand zwischen den Marken bzw. den sie prägenden Teilen erforderlich. Dieser ist vorliegend nicht gegeben.

Die Markenstelle hat hinsichtlich "Verpflegung von Gästen" zutreffend Identität und hinsichtlich "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" mindestens Ähnlichkeit zur "Organisation von Parties" etc. festgestellt. Beide Dienstleistungen weisen weitgehende Überschneidungen im Ziel der Tätigkeit auf und richten sich an die gleichen Verkehrskreise.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich; Umstände, die sie in entscheidungserheblichem Umfang schwächen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die angegriffene Marke wird mit ihrem Wortbestandteil "Storchenfest" benannt. Für den Verkehr sind Wörter regelmäßig die einfachste Form der Benennung einer Marke (BGH GRUR 1999, 167 - Karolus Magnus; 1999, 172 - Cabinet; MarkenR 2000, 321 - Pappagallo).

Die damit zu vergleichenden Markenwörter "Storchenfest" und "Storchennest" sind sich ihrem Klang nach so ähnlich, dass eine erhebliche Gefahr der Verwechslung der beiden Marken besteht. F und N stehen in der Wortmitte, wo sie in den langen Wörtern untergehen. Zudem handelt es sich bei F und N um keine markanten Konsonanten.

Damit kann sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht auf den die Verwechslungsgefahr mindernden Gesichtspunkt des unterschiedlichen Sinngehalts der beiden Wörter berufen. Bei dem übereinstimmenden Klangeindruck kommt dieser nicht mehr zum Tragen.

Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Albrecht Klante Sekretaruk Na Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)271-00.1.3.gif






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Beschluss v. 21.11.2001
Az: 32 W (pat) 271/00


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