Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 20. September 1993
Aktenzeichen: 1 S 2031/93
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 20.09.1993, Az.: 1 S 2031/93)
1. Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte beträgt unabhängig von der Zahl der Waffen, die der Kläger erwerben will, DM 6.000,--.
Gründe
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, mit der sie die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht mit DM 6.000,-- festgesetzten Streitwerts auf 15.000,-- bis 20.000,-- DM begehren, ist zulässig (§ 25 Abs. 2 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO), aber unbegründet.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 22.4.1992, GewArch 1992, 314; Beschl. v. 2.9.1992 - 1 B 125/92 -) legt der erkennende Senat der Festsetzung des Streitwerts bei Rechtsstreitigkeiten um Waffenbesitzkarten nicht den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1991 S. 1239) zugrunde, sondern hält in ständiger Praxis regelmäßig den Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für angemessen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob um eine Waffenbesitzkarte oder mehrere oder um eine oder mehrere Waffen gestritten wird. Allenfalls dann, wenn es um den Widerruf von Waffenbesitzkarten geht, die zum Besitz einer weit über das normale Maß hinausgehenden Zahl von Waffen berechtigten, kann eine Erhöhung des Auffangstreitwerts in Betracht kommen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies rechtfertigt sich daraus, daß durch den Widerruf der Waffenbesitzkarte(n) dem Betroffenen letztlich der Besitz schußbereiter Waffen und damit auch ein wirtschaftlicher Wert entzogen wird (vgl. § 48 WaffG). Dieser Gesichtspunkt greift bei einer Klage auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte nicht durch, und zwar unabhängig davon, ob für eine oder für eine große Zahl von Waffen die Besitzkarte begehrt wird.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 20.09.1993
Az: 1 S 2031/93
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