Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 7. Juli 2004
Aktenzeichen: 6 W 65/04
(OLG Köln: Beschluss v. 07.07.2004, Az.: 6 W 65/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.06.2004 (Blatt 168 ff. d. A.) gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.05.2004 (Blatt 158 ff. d. A.) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, ohne dass es entscheidend auf die Antragsfassung, die Dringlichkeit des Verfügungsbegehrens und namentlich die von der Antragsgegnerin zu Recht problematisierte Frage nach der Aktivlegitimation der Antragstellerin ankommt. Denn das Verfügungsbegehren ist jedenfalls in der Sache unbegründet, und zwar deshalb, weil das Sachvorbringen der Antragstellerin das auf § 1 UWG in Verbindung mit § 284 Abs. 1 und/oder Abs. 4 StGB gestützte Unterlassungsbegehren nicht trägt. Die im österreichischen Wels geschäftsansässige Antragstellerin hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin mit Geschäftssitz in Hamburg es künftig unterlässt, die Entgegennahme und Weitervermittlung von O.-Wetten in der Weise zu vollziehen, dass sie die entgegengenommenen Wettaufträge ohne Rücksicht auf den Wohnort des Kunden bei den Lottogesellschaften in Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und/oder Rheinland-Pfalz durch einen dort geschäftsansässigen selbstständigen Agenten einreicht.
Allerdings trifft es im Grundsatz zu, dass der Veranstaltungsbegriff des § 284 StGB weit auszulegen ist, und dass derjenige, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet, sich gemäß § 284 Abs. 1 StGB strafbar macht und regelmäßig zugleich auch wettbewerblich unlauter im Sinne des § 1 UWG handelt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 01.04.2004, WRP 2004, 899, 902 "Schöner Wetten" m.w.N.). Deshalb hat der Senat es einem österreichischen Unternehmen, das über eine entsprechende Erlaubnis der Salzburger Landesregierung verfügte, verboten, im Bereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ohne Genehmigung nach dem Sportwettengesetz Nordrhein-Westfalen Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben (Urteil vom 22.10.1999, veröffentlicht in GRUR 2000, 538 ff., bestätigt durch das in WRP 2002, 688 ff. = NJW 2002, 2175 f. = GRUR 2002, 636 f. = WM 2002, 1464 ff. = MDR 2002, 1082 f. veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2002 "Sportwetten"). Im Streitfall liegen die Dinge indes anders: Wenn es üblicherweise heißt, ein unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB liege schon dann vor, wenn der Abschluss entsprechender Spielverträge angeboten werde (BGH a.a.O. "Sportwetten"), dann ist allein die jeweilige, über eine entsprechende landesrechtliche Erlaubnis verfügende Lottogesellschaft Anbieter in diesem Sinne. Veranstalter im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich nur der Unternehmer, der die Spielgelegenheit in wirtschaftlich und organisatorisch verantwortlicher Weise eröffnet und die Spielbedingungen bestimmt (vgl. Wohlers in Nomos Komm. zum StGB § 284 Rz 39; Hoyer in SK - StGB § 284 Rz 28). Nur die Lottogesellschaft eröffnet dem Interessenten die Gewinnchance. Der von der Antragsgegnerin angebotene Vertrag ist dagegen kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder Lotteriedienstleistungen. Die Dienstleistung, die die Antragsgegnerin anbietet, zeichnet sich nicht durch ein spekulatives oder aleatorisches Element aus und gibt dem jeweiligen Kunden für seine Gegenleistung gerade keine Gewinnchance, sondern besteht lediglich darin, gegen Entgeltzahlung den Tipp an eine in einem bestimmten Bundesland ansässige Lottogesellschaft weiterzuleiten.
Trifft damit die Auffassung der Antragstellerin, die mit dem Verfügungsantrag angegriffene Vermittlungstätigkeit unterfalle dem Veranstaltungsbegriff des § 284 Abs. 1 StGB, nicht zu, und folgt daraus zugleich, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin von einer gemäß § 285 StGB strafbaren Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel keine Rede sein kann, liegen im Streitfall auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 4 StGB nicht vor. Dabei kann unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin durch die konkrete Ausgestaltung ihres Angebots in Nordrhein-Westfalen zugleich für die Teilnahme an der O.-Wette in einem anderen Bundesland und damit für ein Glücksspiel wirbt. Wettbewerbsrechtlich unlauter unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch ist das nicht, weil § 284 Abs. 4 StGB nur die Werbung für ein von einem Dritten veranstaltetes, aber nicht genehmigtes Glücksspiel unter Strafe stellt. Die Veranstaltung des Lottospiels ist dem jeweiligen Konzessionsträger aber in seinem Bundesland erlaubt, und die Antragsgegnerin bedient sich unwiderlegt (anderes hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht) der Hilfe eines dort ansässigen selbständigen Agenten, der den Tipp dann einreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 50.000,00 EUR
OLG Köln:
Beschluss v. 07.07.2004
Az: 6 W 65/04
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