Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. April 2013
Aktenzeichen: VI - U (Kart) 4/12
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 24.04.2013, Az.: VI - U (Kart) 4/12)
Tenor
I Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2012 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst: 1 Die Beklagte wird verurteilt, die Verwendung der folgenden Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Konzessionärsverträgen zu unterlassen:
Soweit der Konzessionär mit einem Third Party Distributor einen Vertrag im Hinblick auf die Lieferung von A.-Produkten abschließt, hat der Konzessionär A. hinsichtlich dieses Vertrages Einsicht in die Finanz- und Geschäftsdaten mit diesem Third Party Distributor, insbesondere bezüglich Kreditbedingungen und Außenstände zu gewähren.
2
2 Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten - angedroht.
3 Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 679,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2009 zu zahlen.
4 Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3 Die Berufung des Klägers wie auch die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.4 Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt.
IV Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger im Hinblick auf den Unterlassungsausspruch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.V Die Revision wird nicht zugelassen.VI Der Gegenstandswert wird für die erste Instanz
bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung auf 145.000,00 Euro
und danach auf 71.500,00 Euro
sowie für das Berufungsverfahren auf 71.500,00 Euro,
die Beschwer für den Kläger auf 30.000,00 Euro und für die Beklagte auf 41.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte importiert und vertreibt als 100%-ige Tochtergesellschaft der US-amerikanischen A. C. von dieser hergestellte Fotokopier- und Druckgeräte der Marke A.. In Deutschland umfasst das Vertriebssystem der Beklagten neben einem vor allem auf Großkunden ausgerichteten Direktvertrieb einen mehrstufigen indirekten Absatzweg, in welchem die Waren - in der Regel unter Zwischenschaltung im eigenen Namen und für eigene Rechnung weiterverkaufender Logistikdienstleister, "Distributoren" genannt (nachfolgend: Großhändler) - über ebenfalls im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätige Einzelhändler verkauft werden. Jedenfalls im Hinblick auf den Verkauf bestimmter, von ihr einer sogenannten geschlossenen Distribution zugeordneten A.-Produkte schließt die Beklagte mit den Einzelhändlern standardisierte Verträge ab, die im Wesentlichen die Berechtigung des Einzelhändlers zum Weiterverkauf dieser Produkte, verschiedene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Weiterverkaufstätigkeit und die Rahmenbedingungen für den Fall eines Warenbezuges unmittelbar von der Beklagten regeln. Hierbei sieht die Beklagte zwei verschiedene Formen einer Einbindung des Einzelhändlers in ihr Vertriebssystem vor, nämlich als sogenannter "Multibrand-Händler", der neben den Vertragsprodukten der Beklagten auch Wettbewerbsprodukte vertreibt, und als "Monobrand-Partner" bzw. "Konzessionär", der im Hinblick auf die Vertragsprodukte einem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot unterliegt. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt der "Kooperationsvereinbarung" mit "Multibrand-Händlern" wird auf den als Anlage Bk7 vom Kläger zu den Akten gereichten Mustervertrag Bezug genommen. Der Rechtsbeziehung zu ihrem jeweiligen Konzessionär legt die Beklagte einen "Konzessionärsvertrag" bezeichneten Mustervertrag zugrunde, der im Laufe der Zeit verschiedene Änderungen erfahren hat. Der letzte auf Basis des etwa seit 2001 von der Beklagten zunächst verwendeten und mit der Klage als Anlage K 2 vorgelegten Musters "Europäischer Konzessionärsvertrag der Firma A." (nachfolgend KV 01) geschlossene Vertrag endete mit Ablauf des Jahres 2011. Seit etwa 2005 verwendet die Beklagte das mit der Klage als Anlage K 3 vorgelegte, in der Fußzeile Hauptvertrag 2006 bilingual final V 1.1 benannte Vertragsmuster "Europäischer A. Konzessionärsvertrag" (nachfolgend KV 05). Daneben ist das ebenso überschriebene, in der Fußzeile mit Hauptvertrag 2006 bilingual final V.1.2 gekennzeichnete Vertragsmuster (nachfolgend KV 06) - mit der Klage als Anlage K 27 zu den Akten gereicht - bei der Beklagten im Gebrauch. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt dieser Musterverträge wird auf die bezeichneten, in den Akten befindlichen Anlagen Bezug genommen.
In Deutschland sind aktuell .. Konzessionäre von der Beklagten vertraglich autorisiert.
Der Kläger ist ein als eingetragener Verein organisierter Zusammenschluss autorisierter A.-Vertragspartner. Er versteht sich als Interessenverband der deutschen Konzessionäre der Beklagten mit der in § 2 seiner Satzung formulierten Aufgabensetzung, insbesondere
berechtigte Anliegen von Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Gesellschaften des A:-Konzerns sowie gegenüber Behörden und Berufsverbänden geltend zu machen und zu vertreten (§ 2 Ziff. 1.3),
die gewerblichen Interessen der Gesamtheit seiner Mitglieder zu pflegen und zu fördern (§ 2 Ziff. 1.4)
und die gewerblichen Interessen der A.-Vertragspartner durch die Geltendmachung und Vertretung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen wegen unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und/oder Wettbewerbsverstößen gegenüber A. und/oder anderen am Geschäftsverkehr Beteiligten zu fördern (§ 2 Ziff. 1.7).
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt der Satzung wird auf die als Anlage K 1a in Kopie zu den Akten gereichte "Vereinssatzung" von 1994 und die im Rahmen der Anlage K 1 in Kopie vorgelegte "Anlage zum Protokoll der Jahres-Hauptversammlung vom 21.09.2007" Bezug genommen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dreier Vertragsklauseln, die in den Konzessionärsmusterverträgen der Beklagten Verwendung gefunden haben bzw. teilweise immer noch Verwendung finden:
Der Formularvertrag KV 01 sah unter seiner Ziffer 1.4 lit. (a) die Verpflichtung des Konzessionärs vor, "Vertragsprodukte für den Weiterverkauf" außer von der Beklagten selbst nur über
"eine Person, Firma oder ein Unternehmen zu beziehen, über deren oder dessen Autorisierung zur Lieferung von A.-Produkten der Konzessionär schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde (ein `Third Party Distributor´)".
Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 verzichtete die Beklagte gegenüber entsprechend vertraglich verbundenen Vertriebspartnern auf die Verwendung der Vertragsklausel "in dieser Form".
Darüber hinaus umfassen alle drei Vertragsmuster - mit Abweichungen im Wortlaut - eine Verpflichtung des Konzessionärs, "sich weder direkt noch indirekt an der Herstellung oder den Vertrieb" von solchen
"Produkten zu beteiligen, die mit den Vertragsprodukten oder mit verbundenen Teilen oder Verbrauchsmaterialien (insbesondere Toner, Trommel) derselben in Wettbewerb stehen" [Ziffer 1.4 lit. (b) des KV 01],
bzw.
"Produkten oder Dienstleistungen zu beteiligen, die mit den Vertragsprodukten oder -dienstleistungen mit verbundenen Teilen oder Verbrauchsmaterialien (insbesondere Toner, Patronen, Trommeln, Tinten-Sticks) derselben in Wettbewerb stehen" [Ziffer 1.4 lit. (c) der KV 05 und KV 06].
Schließlich begründet der Konzessionärsvertrag unter Ziffer 1.8 aller drei Fassungen, "soweit der Konzessionär mit einem Third Party Distributor einen Vertrag im Hinblick auf die Lieferung von A.-Produkten abschließt", die Verpflichtung des Konzessionärs, A. hinsichtlich dieses Vertrages "Zugang zu" (KV 01) bzw. "Einsicht in die" (KV 05 und KV 06) Finanz- und Geschäftsdaten mit diesem Third Party Distributor, "insbesondere bezüglich Kreditbedingungen und Außenstände" zu gewähren.
Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung dieser Vertragsklauseln in ihren Konzessionärsverträgen sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten insoweit in Anspruch genommen. Die angegriffenen Vertragsklauseln seien seiner Auffassung nach kartellrechtswidrig und daher gemäß § 307 BGB unwirksam.
Der Kläger hat - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - beantragt,
1 der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, folgende Vertragsklauseln in den Konzessionärsverträgen zu verwenden:
a) Der Konzessionär ist verpflichtet, die Vertragsprodukte für den Wiederverkauf nur über A. oder eine Person, Firma oder ein Unternehmen zu beziehen, über deren oder dessen Autorisierung zur Lieferung von A.-Produkten der Konzessionär schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde (ein `Third Party Distributor´).
b) Der Konzessionär verpflichtet sich, sich weder direkt noch indirekt an der Herstellung oder den Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen zu beteiligen, die mit den Vertragsprodukten oder -dienstleistungen mit verbundenen Teilen oder Verbrauchsmaterialien (insbesondere Toner, Patronen, Trommeln, Tinten-Sticks) derselben in Wettbewerb stehen.
- insoweit hilfsweise: die Verwendung dieser Klausel in den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Vertragsverhältnissen zu verwenden -
c) Soweit der Konzessionär mit einem Third Party Distributor einen Vertrag im Hinblick auf die Lieferung von A.-Produkten abschließt, hat der Konzessionär A. hinsichtlich dieses Vertrages Einsicht in die Finanz- und Geschäftsdaten mit diesem Third Party Distributor, insbesondere bezüglich Kreditbedingungen und Außenstände zu gewähren.
2 die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte im Hinblick auf die im Klageantrag zu 1.a) und c) bezeichneten Vertragsklauseln antragsgemäß und hinsichtlich der im Klageantrag zu 1.b) bestimmten Vertragsklausel auf den Hilfsantrag beschränkt auf Konzessionärsverträge des Musters KV 01 zur Unterlassung verurteilt. Ferner hat es dem mit Klageantrag zu 2. verfolgten Zahlungsbegehren in Höhe von 679,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2009 stattgegeben. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich eines von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils, der weitere Unterlassungs- und Schadensersatzbegehren des Klägers gegen die Beklagte zum Gegenstand hatte, hat das Landgericht zu 35 % dem Kläger und zu 65 % der Beklagten auferlegt. Soweit es den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits betrifft, hat das Landgericht auf der Grundlage des § 91 a ZPO die Kostenlast bei der Beklagten gesehen, im Wesentlichen weil diese die fraglichen Ansprüche des Klägers in einem Prozessvergleich, den die Parteien in einem gesonderten einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossenen hatten, weitestgehend erfüllt habe.
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer jeweils form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung.
Der Kläger sucht mit seiner Berufung im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. b) (Wettbewerbsklausel) eine Verurteilung der Beklagten gemäß seinem Hauptantrag anstatt lediglich auf den Hilfsantrag zu erreichen. Hierzu vertieft und ergänzt er sein erstinstanzliches Vorbringen zu seinem auf das UKlaG wie auch auf §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11, UWG und § 33 Abs. 1 GWB gestütztes Unterlassungsbegehren:
Die in allen Fassungen des Konzessionärsvertrages verwendete Wettbewerbsverbotsklausel sei nach § 307 BGB unwirksam, weil ihre Vertragseinbeziehung gegen das kartellrechtliche Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstoße. Der Konzessionärsvertrag gleich welchen Musters genieße keine Freistellung von dem Kartellverbot, weil er mit anderen von ihm umfassten Vertragsbedingungen Kernbeschränkungen im Sinne des Art. 4 GVO 330/2010 enthalte. Dies führe zur "Gesamtunwirksamkeit" aller wettbewerbsbeschränkenden Teile der vertikalen Vereinbarung. Zum einen sei eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. d) GVO 330/2010 in der Ziffer 1.8 des Konzessionärsvertrages aller drei Mustervertragsfassungen zu sehen. Nach Auffassung des Klägers bewirke diese Vertragsregelung eine Beschränkung des Querbezugs im selektiven Vertriebssystem, weil die Verpflichtung, der Beklagten Einsicht in die Finanz- und Geschäftsdaten betreffend ein dort bezeichnetes Lieferverhältnis zu gewähren, den Konzessionär zur Offenlegung vertraglich verbotener Querlieferungen von anderen A.-Vertragshändlern zwinge. Hierzu behauptet der Kläger, dass dies in der Vergangenheit einige seine Mitglieder von solchen Querbezügen abgeschreckt habe. Zum anderen leide das gesamte Vertriebssystem der Beklagten - wie der Kläger weiter ausführt - unter einer Preisbindung, welche die Beklagte den Distributoren (Großhändler) im Hinblick auf die Warenabgabe an Einzelhändler auferlege; damit läge ein Fall des Art. 4 lit. a) GVO 330/2010 vor.
In dem ausschließlich Konzessionären vertraglich auferlegten Wettbewerbsverbot liege eine kartellrechtswidrige Diskriminierung gegenüber den Multibrand-Händlern. Die Ungleichbehandlung erschöpfe sich nicht nur hierin, vielmehr dürften "Multibrand-Händler" anders als "Monobrand-Partner" darüber hinaus einen eigenen Service für die Geräte anbieten. Dies vermittle ihnen gegenüber den Konzessionären den ganz erheblichen Wettbewerbsvorteil, nicht wie diese auf den mangelhaften und bei den Kunden nicht geschätzten Service der Beklagten angewiesen zu sein. Darüber hinaus gebe die Beklagte ausschließlich den Konzessionären Jahreszielsetzungen vor, deren Erreichen Voraussetzung für die Gewährung von Boni sei. Ohne Gewährung von Boni seien die Konzessionäre gegenüber den insoweit nicht belasteten Multibrand-Händlern nicht mehr wettbewerbsfähig.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel ferner zu untersagen, folgende Vertragsklausel auch in den Konzessionärsverträgen des Musters KV 05 und KV 06 zu verwenden:
Der Konzessionär verpflichtet sich, sich weder direkt noch indirekt an der Herstellung oder den Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen zu beteiligen, die mit den Vertragsprodukten oder -dienstleistungen mit verbundenen Teilen oder Verbrauchsmaterialien (insbesondere Toner, Patronen, Trommeln, Tinten-Sticks) derselben in Wettbewerb stehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte,
die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist und ihr nach § 91 a ZPO die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Wie bereits in erster Instanz rügt sie das Fehlen einer Prozessführungsbefugnis des Klägers. Dem Kläger mangele es nach § 33 Abs. 2 GWB an einem Verbandsklagerecht für die Geltendmachung einer Klauselunwirksamkeit wegen Kartellrechtswidrigkeit; da § 33 Abs. 2 GWB eine abschließende Regelung der Anspruchsberechtigung treffe, entfalte dies eine Sperrwirkung auch im Hinblick auf ein identisches Unterlassungsbegehren nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 1 UKlaG.
In der Sache trägt sie - ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend - insbesondere vor, dass die mit dem Klageantrag zu 1.a) angegriffenen Klausel (Verpflichtung zum Warenbezug nur von schriftlich benannten Lieferanten) einen Querbezug zwischen den Konzessionären in ihrem Vertriebssystem nicht beeinträchtige, sondern lediglich dazu diene, dem Konzessionär Klarheit und Nachweis darüber zu verschaffen, bei welchen Unternehmen er zulässiger Weise Vertragsprodukte beziehen dürfe. Die Unterbindung oder Einschränkung der Möglichkeit von Querlieferungen zwischen den Konzessionären sei hiermit - ebenso wie mit der im Klageantrag zu 1. c) bezeichneten Vertragsklausel - nicht beabsichtigt.
Da diese Klauseln mithin nicht gegen eine Kernbeschränkung im Sinne der GVO 330/2010 verstießen, greife auch nicht die vom Landgericht gezogene Rechtskonsequenz einer Unwirksamkeit des mit dem Klageantrag zu 1.b) angegriffene Wettbewerbsverbots in Verträgen des Musters KV 01. Im Übrigen sei die unterschiedliche Behandlung der Händler in den verschiedenen Vertriebskanälen insoweit sachlich gerechtfertigt, wozu die Beklagte im Einzelnen ausführt.
Soweit es das mit dem Klageantrag zu 1.c) angegriffene Einsichtsrecht betrifft, bestünde ein legitimes Interesse der Beklagten, sich im Wege eines solchen Einsichtsrechts einen Überblick über die Solvenz und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Konzessionäre im Zusammenhang mit dem Bezug von Vertragswaren zu verschaffen, um rechtzeitig vor einer eventuell notleidenden Bonität gewarnt zu sein.
Soweit der Kläger im Hinblick auf die angegriffenen Vertragsklauseln einen Verstoß gegen das Kartellverbot geltend macht, meint die Beklagte, dass das Klagevorbringen eine substantiierte Darlegung der Spürbarkeit der angeblichen Wettbewerbsbeschränkung vermissen lasse.
Schließlich meint die Beklagte, dass die Klage, soweit sie in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers von vornherein unzulässig gewesen sei, so dass die vom Landgericht insoweit zu ihren Lasten getroffene Kostengrundentscheidung umzukehren sei.
Der Kläger tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen. Insbesondere trägt er ergänzend zu seiner Prozessführungsbefugnis vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Von den beiden zulässigen Rechtsmitteln hat lediglich die Berufung der Beklagten - und dies auch nur teilweise - Erfolg. Dies führt zur Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung im ausgesprochenen Umfang.
An der Zulässigkeit der Berufungen beider Parteien bestehen keine Zweifel. Dies gilt auch, soweit die Beklagte sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits wendet. Die nach teilweiser Erledigung der Hauptsache im Endurteil getroffene einheitliche Kostenentscheidung kann statthaft jedenfalls dann mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden, wenn - wie hier - auch die Entscheidung zur Hauptsache angegriffen wird (KG, Urteil vom 20.05.1985 - 12 U 19/84, MDR 1986, 241; vgl. auch OLG Hamm OLGZ 87, 375 m.w.N.). Einer gesonderten Einlegung der sofortigen Beschwerde neben dem Hauptsacherechtsmittel bedarf es dann nicht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 56 m.w.N.).
Aufgrund der zulässigen Berufungen beider Parteien steht in der Sache zum einen das gesamte mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren des Klägers noch im Streit. Zum anderen ist über sein Zahlungsbegehren zu entscheiden, soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat. Da der Kläger mit seinem eindeutigen Berufungsantrag das landgerichtliche Urteil hingegen nicht angreift, soweit hiermit sein Zahlungsbegehren teilweise abgewiesen worden ist, ist das Urteil des Landgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen.
Dies vorausgeschickt ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet, soweit das Landgericht die Beklagte zu Unrecht auf den Klageantrag zu 1. a) und den Hilfsklageantrag zu 1.b) zur Unterlassung verurteilt hat. Der weitergehenden Berufung der Beklagten bleibt ebenso wie der Berufung des Klägers in der Sache ein Erfolg versagt. Die zulässige Klage (hierzu nachfolgend Gliederungspunkt A.) ist mit ihrem Unterlassungsbegehren nur hinsichtlich des Klageantrages zu 1.c) aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG (hierzu nachfolgend Gliederungspunkt B.) und mit ihrem Zahlungsbegehren aus § 5 UKlaG i.V. mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG jedenfalls in der vom Landgericht zuerkannten Höhe (hierzu nachfolgend Gliederungspunkt C.) begründet. Schließlich ist auch die Kostenentscheidung des Landgerichts, soweit sie auf § 91 a ZPO beruht und die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt, nicht zu beanstanden (hierzu nachfolgend Gliederungspunkt D.).
A. Die Klage ist - auch unter Berücksichtigung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen in den §§ 6, 8 UKlaG - zulässig. Insbesondere ist der Kläger im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch prozessführungsbefugt.
Maßgeblich für die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis des Verbandes ist, ob für ihn eine Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, § 33 Abs. 2 GWB oder 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Betracht kommt. Diesen Vorschriften kommt eine Doppelnatur als Regelung zum einen der materiellen Anspruchsberechtigung und zum anderen zugleich der Prozessführungsbefugnis eines Verbandes zu (vgl.: Bassenge in Palandt, BGB, 69. Aufl., UKlaG 3 Rn. 2; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 33 Rn. 106; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.3 und 3.22; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., Vor § 50 Rn. 58 und 59).
1. Im Streitfall ergibt sich die Prozessführungsbefugnis des Klägers schon aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. Es kann auf sich beruhen, ob - wie das Landgericht es bewertet hat - von der Beklagten allein aufgrund des Abschlusses des Prozessvergleichs in dem zwischen denselben Parteien geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine qualifizierte Darlegung ihrer Prozessrüge dahin zu verlangen ist, warum dem Kläger demgegenüber eine Prozessführungsbefugnis für die im Hauptsacheverfahren dann noch verbliebenen Klageansprüche mit anderem Streitgegenstand fehle. In jedem Fall erfüllt der Kläger im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. Dies gilt ungeachtet der engeren Voraussetzungen einer Verbandsklagebefugnis nach § 33 Abs. 2 GWB auch insoweit, als der Kläger die Klauselunwirksamkeit auf einen Kartellrechtsverstoß stützt.
a) Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus § 1 UKlaG prozessführungsbefugt ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit dieser nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, die satzungsmäßige Aufgabe der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.
Die Rechtsfähigkeit des im Vereinsregister eingetragenen Klägers nach § 21 BGB steht vorliegend ebenso außer Streit wie seine satzungsmäßige und in seiner Vereinstätigkeit Ausdruck findende (vgl. hierzu BGH WRP 2005, 1007, 1008 - Sammelmitgliedschaft III) Zielsetzung, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder (§ 2 Ziff. 1.4) wie auch aller A.-Vertragspartner (§ 2 Ziff. 1.7) zu fördern. Die Zielsetzung des Klägers umfasst insbesondere die Geltendmachung und Vertretung von Unterlassungsansprüchen wegen unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und/oder Wettbewerbsverstößen sowohl gegenüber A. als auch anderen am Geschäftsverkehr Beteiligten (§ 2 Ziff. 1.7).
Zur Wahrnehmung dieser satzungsmäßigen Aufgabe ist der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung auch imstande.
aa) Das Erfordernis einer zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgabe befähigenden personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung dient dazu, einer missbräuchlichen Ausnutzung des Verbandsklagerechts zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1994 - I ZR 85/92, GRUR 1994, 831 - 832, zitiert nach juris Rz. 16 - Verbandsausstattung II). Die zu besorgende Missbrauchsgefahr droht insbesondere durch lediglich zum Schein bestehende Verbände, deren Verbandszweck nur ein Vorwand ist, die - vor allem rein finanziellen - Interessen der für den Verein Tätigen zu fördern (vgl. hierzu: Bassenge in Palandt, BGB, 71. Aufl., UKlaG 3 Rn. 7 f.; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 33 Rn. 111). Unter diesem Gesichtspunkt muss der Verband insbesondere in Bezug auf seine personelle Ausstattung aufgrund eigener personeller Kräfte in der Lage sein, das Markt- bzw. Wettbewerbsgeschehen zu beobachten, zu bewerten und typische Verstöße, deren rechtliche Bewertung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, auch ohne anwaltlichen Rat oder juristisch ausgebildete Mitarbeiter zu erkennen sowie hierauf zu reagieren (vgl.: Bassenge in Palandt, BGB, 71. Aufl., UKlaG 3 Rn. 8; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 33 Rn. 111; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.46 jeweils m.w.N.). Dies erfordert eine entsprechende fachliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstandes oder der Mitarbeiter des Verbandes, wobei die erforderlichen Kenntnisse im Verlaufe der Berufspraxis erworben sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2000 - I ZR 287/97, NJW-RR 2001, 36 37, zitiert nach juris Rz. 20 - Fachverband). Für die sachliche Ausstattung des Verbandes ist in der Regel das Vorhandensein eigener Büroräume (BGH, Urteil vom 11.04.1991 - I ZR 82/89, GRUR 1991, 684 - 685, zitiert nach juris Rz. 14 - Verbandsausstattung) und die Verfügbarkeit sachlicher Arbeitsmittel wie etwa erforderliche Büromaschinen und Kommunikationsmittel (vgl. KG, Urteil vom 02.08.1999 - 25 U 6168/97, WRP 1999, 1302, 1306) zu verlangen. Sämtliche vorgenannten Ausstattungserfordernisse dürfen jedoch nicht rein schematisch abverlangt werden. Unter Berücksichtigung des Normzwecks ist vielmehr stets entscheidend, ob der Verband bei einer gebotenen Gesamtschau aller Umstände über geeignete und ausreichende Mittel verfügt, seine satzungsgemäße Aufgabe aus eigener Kraft tatsächlich selbst wahrzunehmen.
bb) Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen hat der Kläger im Berufungsverfahren die sich insoweit ergebenden Ungewissheiten ausgeräumt und hinreichend zu seiner aufgabenentsprechenden Ausstattung vorgetragen. Aufgrund dessen hat der Senat im Rahmen des Freibeweises die Überzeugung vom Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen gewinnen können:
(1) Dass der - ausweislich des als Anlage K 1a vorgelegten Satzungsbeschlusses der Gründerversammlung - seit September 1993 bestehende Kläger seiner satzungsmäßigen Aufgabe entsprechende Tätigkeiten insbesondere gegenüber der Beklagten entfaltet, steht hier nicht im Streit und wird nicht zuletzt durch den vorliegenden Rechtsstreit deutlich aufgezeigt.
(2) Hierbei ist die Besorgung der satzungsmäßigen Aufgaben durch eigene personelle Kräfte im Fall des Klägers in erster Linie durch seine Vorstandsmitglieder gewährleistet. Dies spiegelt sich unter anderem in dem Internetauftritt des Klägers wieder, der als Ausdruck von der Beklagten mit Anlage 1 zu deren Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 zu den Akten gereicht worden ist. Hierin werden die Vorstandsmitglieder jeweils mit ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse benannt und mittels dieser Kontaktdaten als Ansprechpartner für Mitglieder und Dritte präsentiert. Eine den dargelegten Anforderungen genügende fachliche Qualifikation ergibt sich hinsichtlich des Vorstandsvorsitzenden P. G. G. bereits daraus, dass er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers Geschäftsführer eines namentlich benannten Unternehmens ist, welches seit vielen Jahren Konzessionär der Beklagten ist (Berufungsbegründung der Klägerin, Seite 9, GA 322). Hinsichtlich der weiteren Vorstandsmitglieder des Klägers ist zwar offen geblieben, ob es sich bei ihnen - was vernünftigerweise naheliegt - entweder um Konzessionäre der Beklagten oder zumindest um verantwortlich Handelnde von solchen Konzessionärsunternehmen handelt. Letztlich unstreitig ist aber, dass es sich um branchenerfahrene Personen handelt. Hierzu hat die Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 eingeräumt, dass alle Vorstandsmitglieder des Klägers als "Büromaschinenhändler" tätig sind. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vorstandsmitglieder des Klägers sich im Verlaufe ihrer Berufspraxis nicht die erforderlichen Kenntnisse angeeignet hätten, um zumindest durchschnittlich schwierige Wettbewerbsverstöße zu erkennen und gegebenenfalls selbst zu verfolgen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.04.2000 - I ZR 287/97, NJW-RR 2001, 36 37, zitiert nach juris Rz. 20 - Fachverband). Auf eine darüberhinausgehende "Qualifikation als Verbandsfunktionäre" kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an.
(3) Ein für die satzungsgemäße Verbandstätigkeit in personeller wie auch sachlicher Hinsicht ausreichender administrativer Apparat steht dem Kläger darüber hinaus in Gestalt der Büro- und Geschäftsräume sowie zweier Mitarbeiter des unter gleicher Anschrift wie der Kläger ansässigen F.-Händlerverbandes zur Verfügung. Die vom Kläger behauptete Absprache mit dem F.-Händlerverband, die von diesem unter der gemeinsamen Sitzanschrift angemieteten und vollständig ausgestatteten Geschäfts- und Besprechungsräumlichkeiten mitbenutzen zu dürfen, hat die Beklagte nicht bestritten. Weiter hat der Kläger die zeitweilige Assistenz zweier Mitarbeiter des anderen Verbandes, nämlich eines leitenden Angestellten mit zehnjähriger Erfahrung in einer Verbandstätigkeit sowie einer Sekretärin für seine Zwecke behauptet. Dem ist die Beklagte an sich nicht entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 hat sie insoweit lediglich in Abrede gestellt, dass die Geschäftsstelle des F.-Händlerverbandes für den Kläger mehr als nur die Entgegennahme und Weiterleitung der Post bewerkstellige. Selbst wenn nur dies der Fall wäre, gewinnt der Senat unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände dennoch die Überzeugung, dass der Kläger unter seiner Sitzanschrift in F. zumindest über eine sachlich und personelle Mindesteinrichtung verfügt, die als Anlaufstelle für Verbandsmitglieder und Dritte dient und letztlich die Vorstandsmitglieder des Klägers in die Lage versetzt, das Wettbewerbsgeschehen zu beobachten, etwaige Wettbewerbsverstöße zur Kenntnis zu nehmen und deren Verfolgung wie auch andere Verbandsaufgaben selbst zu verwirklichen. Hierfür kommt es im Streitfall weder auf die Einzelheiten zur Größe und Beschaffenheit der mitgenutzten Geschäftsräume noch auf die - mit Schriftsatz des Klägers vom 24. September 2012 gegenüber den Angaben seines Prozessbevollmächtigten im Senatstermin vom 5. September 2012 korrigierte - Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und den beiden Mitarbeitern des anderen Händlerverbandes an; selbst eine eventuelle Unentgeltlichkeit der Tätigkeit jener Fremd-Mitarbeiter für den Kläger stünde der tatsächlichen Wahrnehmung von Verbandsaufgaben unter Zuhilfenahme dieser Mitarbeiter nicht entgegen, weil die Entgeltlichkeit oder gar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht unerlässliche Voraussetzung für eine ausreichende personelle Ausstattung des Verbandes ist. Anhaltspunkte dafür, dass die so beschaffene administrative Struktur des Klägers zur eigenen Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben nicht ausreichen würde, sind nicht ersichtlich. Das Gegenteil wird durch die bisherige Tätigkeit des Klägers, insbesondere gegenüber der Beklagten, indiziert. Ohnehin sind an einen Verband, der - wie hier - seinem Satzungszweck entsprechende, wettbewerbsbezogene Aktivitäten entfaltet und bei dem für eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Klagebefugnis daher keinerlei Anhaltspunkte bestehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2000 - I ZR 287/97, NJW-RR 2001, 36 37, zitiert nach juris Rz. 20 und 27 - Fachverband).
(4) Der Umstand, dass sich der Kläger der begleitenden anwaltlichen Betreuung durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten bedient, kommt ebenfalls keine zu einer anderen Schlussfolgerung führende Bedeutung zu; es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine vollständige Aufgabenverlagerung insoweit (vgl. hierzu BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rz. 27).
(5) Im Hinblick auf eine zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben ausreichende finanzielle Ausstattung des Klägers ergeben sich unter Berücksichtigung der zuvor erörterten Organisationsstruktur keine ernsthaften Zweifel. Der Kläger finanziert sich - wie § 6 seiner Satzung aufzeigt - vor allem aus Mitgliedsbeiträgen und - wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat - aus Sponsoreneinnahmen. Es ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch sonst Anhaltspunkte dafür, dass die ordentlichen Einnahmen des bereits seit 1993 bestehenden Klägers für seine satzungsgemäße Verbandstätigkeit, die er ersichtlich auch entfaltet, keine ausreichende Grundlage bilden. Vor diesem Hintergrund kommt dem Streit zwischen den Parteien über die Höhe der jährlichen Einnahmen des Klägers keine entscheidende Bedeutung zu.
b) Für die prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1 UKlaG ist es nicht erforderlich, dass dem Verband eine erhebliche Zahl von Mitgliedern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen der Verbandsmitglieder berührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 letzter Teilsatz UKlaG). Diese weiteren Anforderungen an die Prozessführungsbefugnis und Anspruchsberechtigung eines Verbandes gelten nach dem eindeutigen Normwortlaut nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG in seiner geltenden Fassung vom 3. Juli 2004 nur für eine Verbandsklage gegen verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken, die aus einem anderen Verhalten als der Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren sollen (§ 2 UKlaG).
c) Soweit der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG auf einen Verstoß gegen kartellrechtliche Verbote stützt, ist seine Prozessführungsbefugnis nicht zusätzlich an den engeren Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 GWB zu messen. Dies gilt auch dann, wenn die Klauselunwirksamkeit nach § 307 BGB auf einen Verstoß gegen kartellrechtliche Verbote gestützt wird, zu deren zivilrechtlichen Besorgung der Kläger nach Maßgabe des § 33 GWB nicht berechtigt ist.
aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde nichtig sind, den Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UKlaG sein können. Händlervertragsklauseln, welche die Wettbewerbsfreiheit der Händler einschränken, sind daher zugleich gemäß § 307 BGB unwirksam, soweit sie den Händlern Beschränkungen auferlegen, die keine Freistellungswirkung vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB genießen und unter den Voraussetzungen des Kartellverbots der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB unterfallen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335-1349, zitiert nach juris Rz. 40 m.w.N. - CITROEN).
Damit stellt sich jedoch die Frage des Verhältnisses des Unterlassungsanspruchs aus § 1 UKlaG zu dem demselben Rechtsschutzziel dienenden Unterlassungsanspruch nach § 33 Abs. 1 GWB. Für diesen erfordert die Prozessführungsbefugnis eines Verbandes nach § 33 Abs. 2 GWB zusätzlich zu den dort gleichlautend mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 erster Teilsatz UKlaG formulierten Anforderungen, dass dem klagenden Verband
eine erhebliche Zahl von Mitgliedern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und die Zuwiderhandlung die Interessen der Verbandsmitglieder berührt.
bb) Zwar kommt der differenzierten gesetzlichen Regelung kartellzivilrechtlicher Ansprüche im GWB ein abschließender Regelungscharakter zu. Dieser darf auch nicht dadurch konterkariert werden, dass kartellrechtliche Missbrauchstatbestände, die nicht als Verbote ausgestaltet sind, oder Zuwiderhandlungen gegen kartellrechtliche Verbote gleichwohl mit Hilfe anderer gesetzlicher Anspruchsgrundlagen durchgesetzt werden könnten, die ungeachtet der bewussten Beschränkung der Anspruchsberechtigung in § 33 GWB einen Unterlassungsanspruch (allein) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2006 - KZR 33/04, GRUR 2006, 773 - 775 - Probeabonnement, zitiert nach juris Rz. 16). Der klare Vorrang der in §§ 33, 34a GWB geregelten zivilrechtlichen Ansprüche beschränkt sich allerdings auf die Fälle, in denen sich die tatbestandlichen Voraussetzungen des in Betracht kommenden weiteren Unterlassungsanspruchs - wie beispielsweise im Fall der vom Kläger hier ebenfalls angeführten §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG - in der Feststellung des kartellrechtlichen Verstoßes erschöpfen. Gründet sich der anspruchsbegründende Vorwurf dagegen auf einen eigenständigen Tatbestand (z.B. auf eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG), stehen die sich aus dem Kartellrecht und der weiteren gesetzlichen Vorschrift resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche gleichberechtigt nebeneinander (vgl. zu allem: BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rz. 17).
cc) So liegt der Fall im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG. Anders als § 2 UKlaG, dessen anspruchsbegründender Tatbestand sich in der Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz erschöpft, formuliert § 1 UKlaG für den dort geregelten Unterlassungsanspruch mit dem Erfordernis der Verwendung (oder Empfehlung) von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, einen eigenständigen Tatbestand, dessen Voraussetzungen (und Rechtsfolgen) an selbständige Wertungen des AGB-Rechts anknüpfen. Dies erschöpft sich nicht nur in der Qualifizierung der fraglichen Vertragsregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung. So gilt schon für das objektiv zu ermittelnde Verständnis des Klauselinhalts, insbesondere die Feststellung eines durch sie vermittelten Nachteils der der AGB-Inhaltskontrolle eigene Grundsatz, im Falle der Mehrdeutigkeit von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt, also den kundenfeindlichsten Inhalt vermittelt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 - 2046, zitiert nach juris Rz. 26; Bassenge in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 6 m.w.N.). Seine Eigenständigkeit gegenüber dem kartellrechtlichen Anspruchstatbestand des § 33 Abs. 1 GWB wird auch nicht dadurch gemindert, dass - was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf - dem Verwender zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zum Kartellverbot und § 134 BGB die Widerlegung der Unangemessenheitsvermutung nach § 307 Abs. 2 BGB verwehrt sein dürfte.
2. Unabhängig davon besteht im Streitfall die Prozessführungsbefugnis des Klägers aber auch nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 GWB:
a) Die Auffassung des Landgerichts, wonach der Kläger ausschließlich die Interessen der Marktgegenseite vertrete und deshalb nicht nach § 33 Abs. 2 GWB prozessführungsbefugt sei, greift zu kurz.
Das Erfordernis einer Vertriebstätigkeit der Verbandsmitglieder auf demselben Markt meint nach allgemeiner Auffassung die Möglichkeit eines horizontalen Wettbewerbs zwischen dem Anspruchsgegner und - einzelnen - Verbandsmitgliedern als Anbieter auf demselben Markt (vgl.: BGH, Urteil vom 25.09.2002 - VIII ZR 253/99, GRUR 2003, 262 - 264, zitiert nach juris Rz. 16; Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 141/02, GRUR 2004, 251 - 253, zitiert nach juris Rz. 22 f. - Hamburger Auktionatoren; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 33 Rn. 108 m.w.N. a.a.O.; Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 10. Aufl., § 33 Rn. 80; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.35). Für die Marktabgrenzung kommt es hierbei - schon weil das Gesetz auf den Vertrieb von Waren/Dienstleistungen verwandter Art abstellt - nicht auf eine Austauschbarkeit der Waren bzw. Dienstleistungen im Sinne des Bedarfsmarktkonzepts an (Köhler, a.a.O., § 8 UWG Rn. 3.38; Bornkamm, a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, ob bei einem durch die Geschäftstätigkeit des Verletzers bestimmten (BGH, Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 141/02, GRUR 2004, 251 - 253, zitiert nach juris Rz. 22 f. - Hamburger Auktionatoren) großzügigen Marktverständnis das beanstandete Verhalten den Absatz von gleichen, verwandten oder jedenfalls nahestehenden Waren bzw. Dienstleistungen durch Mitglieder des Verbandes beeinträchtigen kann (vgl. Köhler, a.a.O.). Nur wenn bei einem selbst großzügigen Marktverständnis der Verband lediglich die Marktteilnehmer der Marktgegenseite repräsentiert, ist ihm die Prozessführungsbefugnis versagt (vgl. Rehbinder in Loewenheim/Meesen/Riesenkampff, Kartellrecht, Europäisches und Deutsches Recht, 2. Aufl., § 33 GWB Rn. 50).
Im Streitfall liegt ein (abstraktes) Wettbewerbsverhältnisses bereits im Hinblick auf den unstreitigen Direktvertrieb der Beklagten neben dem Vertrieb durch ihre Einzelhändler auf dem Endkundenmarkt vor. Unerheblich ist insoweit eine eventuelle Kundensegmentierung im Vertriebssystem der Beklagten dahin, dass der Direktvertrieb der Beklagten in erster Linie auf Großkunden ausgerichtet ist und mit dem Vertrieb der Einzelhändler im Wesentlichen die Kundengruppe der Behörden und mittelständischen Unternehmen angesprochen werden soll. Es kann im Streitfall auch auf sich beruhen, ob insoweit verschiedene Märkte abzugrenzen sind. Dies alles steht in Anbetracht denkbarer Überschneidungen der Kundenkreise sowie unter dem Gesichtspunkt des potentiellen Wettbewerbs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.07.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 - 806, zitiert nach juris Rz. 23 - Preisrätselgewinnauslobung III) nicht der Annahme entgegen, dass einerseits die Beklagte und andererseits Verbandsmitglieder des Klägers als Wettbewerber auf dem deutschen Endkundenmarkt um Kunden konkurrieren können. Hiervon geht der Mustervertrag KV 01 vielmehr selbst aus, indem er in seiner Präambel die Kundenzielgruppe des Konzessionärs ausdrücklich als die Marktsegmente mittelständischer Betriebe "mit Ausdehnung" in die Großkundensegmente beschreibt. Überschneidungen der Kundensegmente sind der Vertriebsstrategie der Beklagten, wie sie diese im Streitfall dargelegt hat, auch geradezu immanent, um mittels verschiedenen Distributionsmodellen folgenden Vertriebskanäle die Verbraucher möglichst breit anzusprechen und abzudecken.
b) Dem Kläger gehört des Weiteren eine erhebliche Zahl von Mitgliedern an, die in einem solch abstrakten Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten stehen.
Der Begriff der erheblichen Zahl ist nicht wörtlich im Sinne einer bestimmten Mindestzahl oder gar einer Organisation der Mehrheit der Mitbewerber im Verband zu verstehen. Für das Prozessführungsrecht eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen ist es vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er auf dem einschlägigen Markt nicht unbedeutende Unternehmen als Mitglieder vereinigt, die ihrer Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht nach als für den einschlägigen Markt repräsentativ angesehen werden können, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (vgl.: BGH, Urteil vom 11.07.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 - 806, zitiert nach juris Rz. 26 - Preisrätselgewinnauslobung III; Begründung zum Regierungsentwurf des UWG von 2004, BT-Drucks 15/1487, Seite 22 und 23, WRP 1994, 378). Dem Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verbände auf solche Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von Wettbewerbern berühren, die Mitglieder des Verbandes sind, wird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Rahmen des Freibeweises die Überzeugung gewonnen werden kann, dass es dem Verband bei der konkreten Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH. a.a.O. mit Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf des UWG von 2004, BT-Drucks 15/1487, Seite 22 und 23, WRP 1994, 378; vgl. auch: BGH, Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 141/02, GRUR 2004, 251 - 253, zitiert nach juris Rz. 24 m.w.N. - Hamburger Auktionatoren; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 33 Rn. 109; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.42). Dies ist beim Kläger der Fall:
Mit seinem hier zur Entscheidung gestellten Unterlassungsbegehren verfolgt der Kläger das gemeinsame Interesse seiner Mitglieder, die ein für den betroffenen Wettbewerbsbereich des Absatzes von Fotokopier- und Drucksystemen an Endabnehmer in Deutschland nicht unbedeutendes und somit hinreichend repräsentatives Anbieterpotential darstellen. Unstreitig ist im Kläger der überwiegende Teil - wie die Beklagte selbst zugesteht: mindestens ... - der deutschlandweit aktuell ... Konzessionäre der Beklagten organisiert. Mit dieser Gruppe ihm angehörenden Einzelhändler vereint der Kläger eine gewisse Wirtschaftskraft der Anbieter am (End-)Absatzmarkt für Fotokopier- und Druckgeräte. Dem steht nicht entgegen, dass die Konzessionäre vor allem regional tätig sind. Es ist nicht nur ein zu erwartendes Merkmal eines bundesweit gefassten Handelsbereichs mit solchen Geräten, dass dieser sich regional in (Teil-)Märkte aufgliedert; es ist zudem auch regelmäßiges Merkmal einer Vereinigung vor allem mittelständischer Einzelhändler, dass die Verbandsmitglieder mit Schwerpunkt auf verschiedenen regionalen Teilmärkten oder Marktsegmenten tätig sind. Aufgrund dessen ist der Kläger seiner prozessualen Pflicht zur Darlegung derjenigen Tatsachen nachgekommen, aus denen sich ergibt, dass es bei der konkreten Rechtsverfolgung um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht. Aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel hieran zu begründen vermögen. Es bedarf angesichts dessen auch keiner eingehenden Feststellung, wie viele Konzessionäre der Beklagten dem Kläger angehören und bundesweit Waren dieser Art mit welchem Gesamtumsatz vertreiben.
.c) Die erforderliche Interessenberührung der Verbandsmitglieder ergibt sich hier schon aus der Beeinträchtigung des (abstrakten) Wettbewerbs zwischen der Beklagten und den Mitgliedern des Klägers durch die streitbefangene Maßnahme. Zwar erfolgt die Einbeziehung der streitbefangenen AGB-Klauseln - was einzuräumen ist - auf der vorgelagerten Wirtschaftsstufe, nämlich in einer Vertragsbeziehung, in welcher die Beklagte als Hersteller und Lieferant und ihren Vertragshändlern als Nachfrager gegenübertritt. Dennoch sind die streitbefangenen Klauseln objektiv geeignet, nicht lediglich als sekundäre Reflexwirkung, sondern schon konkret auf den Preisfestsetzungsspielraum der Konzessionäre auf dem Endkundenmarkt beeinträchtigend einzuwirken, wenn insbesondere durch die geltend gemachte Begrenzung des Querbezugs im Vertriebssystem die Warenbeschaffungskosten und durch das Verbot des Vertriebs von Konkurrenzprodukten die Preiskalkulationsmöglichkeiten (beispielsweise Mischkalkulationen) gesteuert werden können.
B. In der Sache ist das mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren - anders als das Landgericht meint - lediglich hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1. c) bezeichneten Vertragsklausel aus § 1 UKlaG begründet, während der weitergehend geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist.
Das geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist maßgeblich an der gesetzlichen Regelung des § 1 UKlaG zu messen. Hiernach kann derjenige, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksame Bestimmungen verwendet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der damit eröffneten AGB- Inhaltskontrolle findet die widerlegbare Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 BGB Anwendung. Im Hinblick hierauf knüpft § 307 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Erfordernis einer Unvereinbarkeit der zu prüfenden Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung grundsätzlich an Normen des dispositiven Rechts an, denen eine Leitbildfunktion für den fraglichen Vertrag zukommt; die Verbindlichkeit zwingenden Rechts gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich demgegenüber aus § 134 BGB (Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 26). Für den Anwendungsbereich des § 1 UKlaG ist indes - wie bereits ausgeführt - höchstrichterlich anerkannt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde nichtig sind, den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UKlaG sein können (BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335-1349, zitiert nach juris Rz. 40 m.w.N. - CITROEN ). Aufgrund dessen ergibt sich unter dem Blickwinkel eines kartellrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 und 2 GWB gegenüber der Anspruchsgrundlage des § 1 UKlaG jedenfalls kein weitergehender Anspruch. Die vom Kläger ebenfalls angeführte Regelung in §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den kartellrechtlichen Verbotsbestimmungen scheidet hingegen wegen des - im Einzelnen bereits erläuterten - Vorrangs der kartellrechtlichen Anspruchsregelungen von vornherein aus.
Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 UKlaG liegen im Streitfall jedoch lediglich hinsichtlich der mit Klageantrag zu 1. c) angegriffenen Vertragsregelung vor:
1. Es steht hier außer Streit, dass es sich bei den streitbefangenen Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, welche die Beklagte in ihren vorformulierten Musterverträgen zur Begründung und Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zu ihren Konzessionären verwendet (hat).
2. Zutreffend hat das Landgericht den rechtlichen Maßstab für die Inhaltskontrolle der streitbefangenen Vertragsklauseln allein in § 307 BGB gesehen. Denn § 1 UKlaG stellt auf den materiellrechtlichen Anwendungsbereich der §§ 307 bis 309 BGB ab, so dass die Einschränkung des Prüfungsmaßstabes nach § 310 Abs. 1 BGB Anwendung findet, wenn - wie im Streitfall - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB - hier die selbständigen Konzessionäre - verwendet werden (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 69. Aufl., UKlaG 1 Rn. 2 m.w.N.).
3. Entscheidend ist somit, ob die streitbefangenen Vertragsklauseln den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB). Die hierfür maßgeblichen Wertungsgrundsätze hat das Landgericht im Wesentlichen zutreffend bereits dargelegt, so dass hier unter Ergänzungen sowie Klarstellungen folgende Zusammenfassung genügt:
a) Gegenstand der AGB-Inhaltskontrolle ist der objektive Inhalt der Klausel (Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 8), wie er - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel von verständigen und redlichen (Durchschnitts-)Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (st. höchstrichterliche Rspr.; vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 - 2046, zitiert nach juris Rz. 20 m.w.N.; vgl. auch Grüneberg, a.a.O., § 305c Rn. 16). Ist eine Klausel hiernach mehrdeutig, ist - im Individual- wie auch Verbandsprozess nach § 1 UKlaG (Grüneberg, a.a.O., § 305c Rn. 18) - von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt, also den kundenfeindlichsten Klauselinhalt vermittelt (vgl. BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rz. 26; Bassenge in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 6 m.w.N.).
b) Der Tatbestand des § 307 Abs. 1 BGB erfordert, dass die so inhaltlich erfasste Klausel für den Vertragspartner des Verwenders einen Nachteil von Gewicht begründet (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 12 m.w.N.). Unangemessen ist diese Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich seine eigenen Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774 - 1776, zitiert nach juris Rz. 21 m.w.N.). Dies ist grundsätzlich anhand einer umfassenden Abwägung der rechtlich geschützten Interessen einerseits des Verwenders und andererseits des typischerweise beteiligten Vertragspartners, in welche die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind, zu beurteilen (vgl.: BGH, a.a.O.; Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 8 m.w.N.). Hierbei steht die zu prüfende Klausel in Wechselbeziehung zum gesamten übrigen Vertragsinhalt einschließlich darin enthaltener Individualvereinbarungen: Die Benachteiligung einer an sich (noch) hinnehmbaren Klausel kann im Zusammenwirken mit anderen Vertragsvereinbarungen unangemessen sein, wie umgekehrt an sich bedenkliche Wirkungen der fraglichen Klausel durch andere Vertragsregelungen kompensiert werden können (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 9 m.w.N.). Bei all dem unterliegt die AGB-Inhaltskontrolle einem überindividuellen, generalisierenden Prüfungsmaßstab. Da der sie rechtfertigende Grund der abstraktgenerelle Charakter der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, muss auch ihr Maßstab überindividuell ausgerichtet sein (Grüneberg, a.a.O. § 307 Rn. 4). Entscheidend ist daher die Interessenbetroffenheit nicht eines individuellen, sondern des dem Verwender im Rahmen der in Rede stehenden Vereinbarungen typischerweise gegenüberstehenden durchschnittlichen Vertragspartners.
c) Soweit die in § 307 Abs. 2 BGB normierten Regelbeispiele einer unangemessenen Benachteiligung greifen, begründet dies eine widerlegbare ("im Zweifel") Vermutung der Unangemessenheit. Sie entfällt, wenn eine Gesamtwürdigung des gesamten Vertragswerks und aller übrigen Umstände ergibt, dass die Klausel den Verwendungsgegner nicht unangemessen benachteiligt. Die Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 307 Abs. 2 BGB führt jedoch regelmäßig zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 307 Rn. 25) mit der Folge, dass die Feststellung der unangemessenen Benachteiligung für weitere - dann allerdings vom Verwender darzulegende und gegebenenfalls nachzuweisende - Wertungsgesichtspunkte offen ist, insbesondere dahin, dass in der Gesamtschau des gesamten in Rede stehenden Vertragswerks mit all seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Individualvereinbarungen trotz des Verstoßes einzelner Klauseln gegen dispositives Recht der damit bewirkte Nachteil einen angemessenen Ausgleich erfährt und deshalb keine Unangemessenheit festzustellen ist.
Wie bereits ausgeführt, kann jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 UKlaG auch der Verstoß gegen zwingendes Recht - hier gerade die vom Kläger geltend gemachten Kartellrechtsverstöße - die Unangemessenheit der Benachteiligung begründen. Für den Streitfall bedeutet dies: Wenn und soweit die streitbefangenen Mustervertragsklauseln nach der maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung keine Freistellung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB) genießen und nach Maßgabe dieses Kartellverbots nichtig sind, sind sie zugleich nach § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335-1349, zitiert nach juris Rz. 40 m.w.N. - CITROEN ).
d) Für die Beurteilung ist grundsätzlich die bei Schluss der mündlichen Verhandlung geltende Rechts- und Gesetzeslage maßgeblich (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335-1349, zitiert nach juris Rz. 41, 43 - CITROEN). Denn der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG hat eine gegenwärtig geschuldete Unterlassungspflicht zum Gegenstand (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 8), deren Rechtsfolge in die Zukunft fortdauert. Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - im Übrigen ausdrücklich auf den "Individualprozess" beschränkt - anerkannte Rechtsgrundsatz, dass für die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (BGH, Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 - 2046, zitiert nach juris Rz. 30), betrifft allein die spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, hingegen regelmäßig nicht die spätere Zugrundelegung einer geänderten Rechtsprechung (vgl.: BGH, a.a.O.; Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 7) oder Gesetzeslage.
4. Der an diesen Rechtsgrundsätzen ausgerichteten Inhaltskontrolle hält lediglich die mit dem Klageantrag zu 1. c) angegriffene Vertragsklausel nicht stand. Aus Gründen des besseren Verständnisses folgen die Erwägungen des Senats hierzu nachstehend der Reihenfolge der zum Teil begrifflich aufeinander aufbauenden Klauseln nach Klageantrag zu 1. a) bis c), die ihrerseits der Klauselabfolge in den Musterverträgen entspricht:
a) Die mit dem Klageantrag zu 1. a) angegriffene Vertragsklausel unterliegt - anders als das Landgericht es gesehen hat - nicht der Unwirksamkeitsfolge des § 307 BGB.
Die streitbefangene Vertragsklausel verpflichtet den Konzessionär,
die Vertragsprodukte für den Wiederverkauf nur über A. oder eine Person, Firma oder ein Unternehmen zu beziehen, über deren oder dessen Autorisierung zur Lieferung von A.-Produkten der Konzessionär schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde (ein `Third Party Distributor´).
aa) Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass diese Vertragsklausel nach ihrem objektiven Inhalt die wettbewerbsrelevante Handlungsfreiheit des Konzessionärs einschränkt, unter den Unternehmen, die unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsregelung prinzipiell als Bezugsquelle in Betracht kommen, selbständig seinen Lieferanten auswählen zu können. Denn sie unterwirft den Konzessionär einer Bezugsbindung an die Beklagte selbst oder an von dieser einseitig bestimmte Drittlieferanten.
(1) Prinzipiell kommen neben der Beklagten als Lieferanten von A.-Produkten der geschlossenen Distribution alle Händler in Betracht, die aufgrund einer Vertragsbeziehung zur Beklagten zum Verkauf dieser Produkte an Wiederverkäufer autorisiert sind. So sieht es denn auch Ziff. 1.4 lit. b) der Vertragsfassungen KV 05 und KV 06 ausdrücklich vor. Der in Betracht kommende Kreis in diesem Sinne autorisierter Lieferanten beschränkt sich - anders als der Kläger offensichtlich meint - nicht auf die von der Beklagten autorisierten Großhändler, sondern umfasst unabhängig von der Handelsstufe insbesondere jeden zum Vertrieb im Raum der Europäischen Gemeinschaft (Ziff. 1.4 (c) KV 01, Ziff. 1.4 lit. d) KV 05 und KV 06) autorisierten Konzessionär. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Konzessionärsvertrag aller drei in Rede stehenden Fassungen für den Drittlieferanten die Bezeichnung Third Party Distributor verwendet. Zwar bezeichnet die Beklagte - so auch im Rahmen ihres Prozessvorbringens - mit dem Begriff des Distributors in erster Linie die in das Vertriebssystem eingebundenen Großhändler. Von diesem Sprachgebrauch der Beklagten ist jedoch die Verwendung des Begriffs im Vertrag zu unterscheiden und weiter zu fassen. Dies zeigt sich schon darin, dass der die streitbefangene Bezugsbindungsklausel umfassende Mustervertrag KV 01 in seiner Ziffer 1.1 Satz 2 auch den Konzessionär als nicht exklusiven Distributor bezeichnet. Darüber hinaus ist dem Konzessionär - entgegen dem klägerischen Vorbringen - ein Verkauf an Weiterverkäufer nicht vertraglich untersagt. Der Konzessionärsvertrag aller drei in Rede stehenden Fassungen umfasst kein der Ziffer II.1 des als Anlage BK 7 vorgelegten Kooperationsvertrages zwischen der Beklagten und einem Multibrand-Händler entsprechendes Verbot des Verkaufs an Wiederverkäufer. Das Gegenteil ergibt sich aus verschiedenen anderen Regelungen der Musterverträge. So verpflichtet Ziffer 1.4 (c) des Mustervertrages KV 01 - bzw. Ziffer 1.4 lit. d) der Musterverträge KV 05 und KV 06 - den Konzessionär, Vertragsprodukte nicht an "Kunden" zu verkaufen, "die nach Kenntnis es Konzessionärs beabsichtigen, die Vertragsprodukte außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft weiter zu verkaufen". Dieses vertragliche Verbot erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut indes nicht den Verkauf von Vertragsprodukten an Wiederverkäufer zum Vertrieb innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft. Ferner zeigt sich auch in der Ziffer 2.5 der Mustervertragsfassungen KV 05 und KV 06, dass der Konzessionärsvertrag von einem zulässigen Querhandel zwischen den Wiederverkäufern ausgeht; denn soweit hiernach bei der Erfüllung der Zielvorgaben [für Umsätze, Mengen etc. (Anhang C Ziff. 2. des jeweiligen Mustervertrages)] "nur solche Vertragsprodukte berücksichtigt werden, die ... nicht an einen von A. als solchen angesehenen Weiterverkäufer verkauft werden", verdeutlicht dies, dass der vertraglich vorgestellte und relevante Tätigkeitsschwerpunkt des Konzessionärs zwar der Einzelhandel gegenüber dem Endkunden, die Belieferung eines Weiterverkäufers, also auch eines anderen Konzessionärs, aber nicht ausgeschlossen ist. Des Weiteren untersagt Ziffer 1.4 lit. e) des Mustervertrages KV 06 dem Konzessionär (erstmals ausdrücklich), "Vertragsprodukte der geschlossenen Distribution ... an nicht durch A. autorisierte Wiederverkäufer (autorisierte Wiederverkäufer sind solche Reseller zwischen denen und A. eine Vertriebsvereinbarung für Produkte der geschlossenen Distribution besteht) weiter zu verkaufen"; dies heißt zugleich nichts anderes, als dass der Weiterverkauf an im vertraglich definierten Sinne autorisierte Wiederverkäufer erlaubt ist. Letztlich hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit dieser Vertragslage zum Begriff des Third Party Distributors ausdrücklich vorgetragen, "in erster Linie auch" die eingesetzten Distributoren (Großhändler) gemeint zu haben, damit seien "Querlieferungen und Querverkäufe zwischen einzelnen Konzessionären" aber nicht ausgeschlossen; die Konzessionäre seien vielmehr "ohne Weiteres in der Lage, Vertragsware auch von anderen autorisierten A.-Vertriebspartnern im europäischen Wirtschaftsraum zu erwerben" (Schriftsatz vom 06.07.2012, Seite 4, GA 356).
(2) Die dem Konzessionär somit prinzipiell offen stehende Möglichkeit, die Vertragsprodukte von jedem zum Vertrieb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft von der Beklagten autorisierten Großhändler und Konzessionär zu beziehen, erfährt durch die streitbefangene Bezugsbindungsklausel eine Einschränkung. Denn anders als im Fall der entsprechenden Klauseln Ziff. 1.4 b) der Musterverträge KV 05 und KV 06, die den Konzessionär zum Bezug der zum Weiterverkauf bestimmten Vertragsprodukte von zur Lieferung von Original A.-Produkten berechtigten (d.h. autorisierten) Dritten verpflichten, definiert die streitbefangene Klausel den Third Party Distributor nicht durch seine Autorisierung zur Lieferung von A.-Produkten an sich, sondern durch die schriftliche Anzeige des so autorisierten Drittlieferanten gegenüber dem Konzessionär. Hierbei kann nach dem Regelungszusammenhang des zweiseitigen Vertrages die Anzeigeberechtigung nur der Beklagten zukommen. Ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung bedarf, kann der durchschnittliche Vertragspartner der Beklagten dies verständiger- und redlicherweise nicht anders verstehen, als dass die schriftliche Mitteilung über die Autorisierung des Drittunternehmens nicht lediglich seiner Information dient, sondern zwingende Voraussetzung dafür ist, eine bestimmte Bezugsquelle in Anspruch nehmen zu dürfen. Nur wenn ihm das Drittunternehmen als autorisierter Lieferant benannt worden ist, darf der Konzessionär bei diesem zum Weiterverkauf bestimmte Waren einkaufen. In Anbetracht dieses für die AGB-Inhaltskontrolle maßgeblichen objektiven Klauselverständnisses ist es unerheblich, ob die Beklagte - wie sie streitig vorgetragen hat - dem Konzessionär mittels der schriftlichen Anzeige lediglich Klarheit und einen Nachweis über den Kreis der autorisierten Drittlieferanten geben will. Einen solchen bloßen Dokumentationszweck überschreitet die Klausel, indem die schriftliche Mitteilung nach eindeutigem Formulierungssinn zum Definitionsmerkmal des Third Party Distributors und damit des vertraglich zugelassenen Drittlieferanten wird. Die Klausel begründet ihrem Wesen nach objektiv vielmehr nichts anderes als ein einseitiges Bestimmungsrecht der Beklagten gegenüber dem Konzessionär darüber, welche dritte Weiterverkäufer als zulässige und vertragsgerechte Bezugsquelle in Betracht kommen.
Der die Auswahlmöglichkeiten des Konzessionärs beschränkende objektive Klauselinhalt ist auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil die Beklagte im Rahmen der nach dem Mustervertrag KV 01 begründeten Geschäftsbeziehungen unstreitig nie eine Listung zulässiger Drittlieferanten vorgenommen hat. Für die Bestimmung des objektiven Klauselinhalts und dessen Beurteilung im Wege der AGB-Inhaltskontrolle ist es unerheblich, ob der Klauselverwender damit etwas anderes vereinbaren oder von der Klausel abweichend vom objektiven Inhalt Gebrauch machen wollte bzw. will (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 8).
bb) Die durch die streitbefangene Bezugsbindungsklausel bewirkte Benachteiligung des Konzessionärs ist indessen nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB.
(1) Soweit die Klage den Vermutungstatbestand des 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in einem Verstoß gegen das kartellrechtliche Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen begründet sieht, greift dies nicht durch.
Hierbei kann es auf sich beruhen, ob das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Streitfall dem Art. 101 Abs.1 AEUV zu entnehmen ist oder - wie die Beklagte meint - sich allein nach § 1 GWB richtet. Allerdings spricht hier vieles für die Maßgeblichkeit des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Denn die streitbefangene Klausel beschränkt den Konzessionär als Nachfrager am Beschaffungsmarkt für zum Weiterverkauf bestimmter Druck- und Kopiergeräte, der nach den maßgeblichen Grundsätzen des Bedarfsmarktkonzepts aus Sicht der typischerweise nachfragenden Einzelhändler in räumlicher Hinsicht mit dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt gleichzusetzen sein dürfte. Hierbei ist von untergeordneter Rolle, dass die beiden von der Europazentrale des A.-Konzerns beauftragten Großhändler, die nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten faktisch den gesamten Bedarf der deutschen Konzessionäre abdecken, unstreitig mit dem Vertrieb von A.-Produkten "EU-weit tätig sind" (Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2012, Seite 4, GA 356). Die Betroffenheit des zwischenstaatlichen Handels im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV ergibt sich vielmehr entscheidend daraus, dass die deutschen Konzessionäre als Nachfrager - wie der Kläger selbst ausdrücklich geltend macht - insbesondere andere Konzessionäre im europäischen Ausland als mit den Großhändlern austauschbare Anbieter des Beschaffungsmarktes ansehen. Diese grenzüberschreitende Austauschbarkeit der Anbieter stellt die Beklagte auch nicht in Frage, im Gegenteil trägt sie selbst vor, dass die Konzessionäre ohne Weiteres in der Lage seien, "Vertragsware auch von anderen autorisierten A.-Vertriebspartnern im europäischen Wirtschaftsraum zu erwerben". Einem innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft grenzüberschreitenden Querhandel stehen die Regelungen des Pan-Europäischen Konzessionärsvertrag (KV 01) bzw. des Europäischen A. Konzessionärsvertrag (KV 05 und KV 06) - wie bereits ausgeführt - auch nicht entgegen.
Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil eine Wettbewerbsbeschränkung durch die streitbefangene Vertragsklausel als Teil einer vertikalen Vertriebsvereinbarung in jedem Fall nach Art. 101 Abs. 3 AEUV (bzw. § 2 Abs. 2 GWB) i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 (nachfolgend: Vertikal-GVO) vom Verbot des Art 101 Abs. 1 AEUV wie auch des § 1 GWB freigestellt ist:
(1.1) Der Konzessionärsvertrag ist unzweifelhaft eine vertikale Vereinbarung im Sinne der Legaldefinition in Art. 1 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen im Wesentlichen über die (Rahmen-) Bedingungen, zu denen der Konzessionär Waren von der Beklagten selbst oder Drittlieferanten beziehen sowie als Absatzmittler der Beklagten weiterverkaufen darf. Da der Konzessionärsvertrag erst durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsbeteiligten zustande kommt, steht seiner Qualifizierung als Vereinbarung nicht entgegen, dass es sich um einen von der Beklagten erstellten und im Geschäftsverkehr verwendeten Mustervertrag handelt. Für die Zwecke dieser Vertriebsvereinbarung treten sich die Beklagte in der Rolle des Herstellers bzw. des am Beginn der Vertriebskette stehenden Importeurs/Lieferanten der Vertragsprodukte und der Konzessionär als ihr Vertriebshändler auf unterschiedlichen Ebenen der Vertriebskette gegenüber. Da Art. 1 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO die Tätigkeit der vertragsbeteiligten Unternehmen auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen nicht allgemein, sondern einschränkend nur für die Zwecke der Vereinbarung verlangt, ist allein entscheidend, welche Rollen die Unternehmen in der in Frage stehenden Austauschbeziehung übernehmen (vgl. Ellger in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 1. EU/Teil 1, 5. Aufl., Art. 2 Vertikal-GVO Rn. 13). Aufgrund dessen ist für die Qualifikation der Vereinbarung als vertikal unerheblich, dass die Beklagte ihre Produkte auf dem nachgelagerten Markt für den Absatz von Fotokopier- und Druckgeräten an den Endverbraucher im Wege des Direktvertriebs zugleich auch selbst vermarktet und insoweit zumindest potentielle Wettbewerberin ihrer Vertriebshändler ist.
(1.2) Der Gesichtspunkt, dass die Beklagte und ihre Vertriebshändler am Markt für den Absatz von Fotokopier- und Druckgeräten an den Endverbraucher in einem - zumindest potentiellen - Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, begründet im Streitfall auch keinen Ausschluss der Freistellungswirkung nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Vertikal-GVO. Denn im Streitfall greift die Rückausnahme des Art. 2 Abs. 4 Satz 2 lit. a) Vertikal-GVO, wonach die Freistellung nach Absatz 1 der Vorschrift dennoch Anwendung findet, wenn Wettbewerber eine nicht gegenseitige vertikale Vereinbarung treffen und der Anbieter zugleich Hersteller und Händler, der Abnehmer dagegen Händler, aber kein Wettbewerber auf der Herstellerebene ist.
Als nicht gegenseitig ist hierbei die Vertikalvereinbarung dann zu qualifizieren, wenn in allen Vereinbarungen zwischen den Vereinbarungsbeteiligten auf demselben sachlich und geografisch relevanten Markt nur jeweils ein und dieselbe Partei die Rolle des Anbieters und die andere Partei die Rolle des Abnehmers übernimmt (vgl. Ellger in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 1. EU/Teil 1, 5. Aufl., Art. 2 Vertikal-GVO Rn. 109). Der relevante Markt, auf dem die Rollenverteilung als Anbieter und Nachfrager zwischen den Vertragsbeteiligten zu beurteilen ist, ist im Streitfall der den Absatzmärkten, auf denen die Vertragsbeteiligten gleichermaßen die Vertragsprodukte dem Endverbraucher anbieten, vorgelagerte Beschaffungsmarkt für zum Weiterverkauf bestimmte Druck- und Kopiergeräte. Es steht hier außer Streit, dass die Beklagte und ihre Konzessionäre sich auf dem Beschaffungsmarkt nicht mit wechselnder Rollenverteilung gegenüberstehen, sondern die Beklagte stets die Rolle der Konzessionsgeberin und Lieferantin gegenüber ihren Konzessionären einnimmt, während die Konzessionäre insoweit nur die Funktion eines Absatzmittlers in der Vertriebskette ausüben.
Die weiteren Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 Satz 2 lit. a) Vertikal-GVO beschränken den Rechtsvorteil der Freistellungswirkung auf nicht gegenseitige vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die im markeninternen Wettbewerb auf einer Vertriebsstufe, aber nicht im Markenwettbewerb auf der Herstellerebene stehen (vgl. Ellger, a.a.O., Art. 2 Vertikal-GVO Rn. 112). Mit dieser Zweckrichtung betrifft die Rückausnahme gerade den - im Streitfall vorliegenden - zweigleisigen Vertrieb, in welchem der Hersteller seine Erzeugnisse selbst vertreibt und sich gleichzeitig Vertriebshändler als Absatzmittler bedient (vgl. Ellger, a.a.O. m.w.N.). Hierbei repräsentiert innerhalb der A.-Konzernstruktur die Beklagte auf dem relevanten Beschaffungsmarkt den Hersteller, während der im Einzelhandel tätige Konzessionär sich typischerweise auch nicht im Hinblick auf mit den Vertragswaren im Wettbewerb stehende Fremdprodukte als Hersteller betätigt.
(1.3) Der jeweilige Marktanteil auf dem relevanten Beschaffungsmarkt zum einen der Beklagten als Anbieter und zum anderen des typischen Konzessionärs als Abnehmer überschreitet die Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO nicht, und zwar unabhängig davon, ob der relevante Markt in räumlicher Hinsicht mit dem Geltungsbereich des GWB oder weitergehenden Teilen des EG-Binnenmarktes gleichzusetzen ist. Die Beklagte hat auf den mit Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 (GA 467 - 470) erteilten Hinweis insbesondere zur Maßgeblichkeit des Art. 101 AEUV mit Schriftsatz vom 17. Januar 2013 (dort S. 5, GA 496) vorgetragen, dass "sowohl der absatzseitige Marktanteil der Beklagten als auch die Bezugsanteile der Händler erheblich unterhalb" der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO lägen. Dem ist der Kläger nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Soweit er mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 unter Vorlage einer
"Übersicht A. Marktanteile
Zusammenfassung der Trends im 3. Quartal 2012 - Westeuropa
Alle Segmente - Jahresvergleich"
in anderem Zusammenhang, nämlich im Hinblick auf eine Spürbarkeit, behauptet, dass der Marktanteil für A.-Produkte der geschlossenen Distribution unterschieden nach verschiedenen Geräte-Sektionen europaweit ... % und ... % betrage, ist dies nicht erheblich. Das Vorbringen lässt auch unter Berücksichtigung der (als Bk 10 bezeichneten) Anlage nicht nur wesentliche Bezugspunkte offen, wie zum Beispiel den Erhebungszeitraum (das gesamte Jahr 2012 oder nur dessen 3. Quartal) und das Erhebungsgebiet ("Westeuropa"). Vor allem aber erlaubt das offensichtlich auf die Verkaufszahlen an den (End-)Absatzmärkten bezogene Vorbringen keine belastbaren Rückschlüsse auf die Marktverhältnisse des vorgelagerten Beschaffungsmarktes. So bleibt insbesondere offen, ob die vorgetragenen Absatzzahlen neben dem Verkauf im indirekten Vertriebsweg auch - was naheliegend ist - den Absatz im Wege des Direktvertriebs - und wenn ja, in welchem Anteil - umfassen. Gerade das Volumen des Direktvertriebs ist jedoch nicht Gegenstand der vorgelagerten Handelsstufe. Unklar bleiben ferner die für die Beurteilung des Marktanteils wesentlichen Marktstrukturen des Beschaffungsmarktes, wie beispielsweise die Frage, welche anderen Hersteller einen indirekten Vertrieb über Einzelhändler unterhalten und daher als - konkurrierende - Anbieter in die Betrachtung einzubeziehen sind.
(1.4) Die Freistellungswirkung entfällt hier auch nicht nach Maßgabe des Art. 4 Vertikal-GVO.
Die Regelung des Art. 4 Vertikal-GVO enthält einen Katalog schwerwiegender Wettbewerbsbeschränkungen, die eine Freistellung auch dann ausschließen, wenn die Marktanteilsschwellen des Art. 3 Vertikal-GVO nicht überschritten sind (vgl. Ellger in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 1. EU/Teil 1, 5. Aufl., Art. 4 Vertikal-GVO Rn. 1). Enthält die vertikale Vereinbarung eine Kernbeschränkung, entfällt die Freistellung nicht nur für diese, sondern für sämtliche in der Vertikalvereinbarung enthaltenen bzw. mit ihr bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. Ellger, a.a.O., Art. 4 Vertikal-GVO Rn. 2, 111, jeweils m.w.N.). Dabei birgt die vertikale Vereinbarung eine Kernbeschränkung nicht nur dann, wenn sich eine in den Einzeltatbeständen des Art. 4 Vertikal-GVO aufgeführte Beschränkung unmittelbar aus dem Wortlaut bzw. Inhalt der Vertikalvereinbarung ergibt; vielmehr entfällt die Freistellungswirkung nach dem Eingangspassus des Art. 4 Vertikal-GVO, wenn die vertikale Vereinbarung "unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien" die betreffende Wettbewerbsbeschränkung bezweckt. Dieser Zweckzusammenhang besteht, wenn der vertikalen Vereinbarung im Zusammenwirken mit sämtlichen unter der Kontrolle der Beteiligten stehenden Umständen, die auch außerhalb der Vereinbarung liegen können, die objektive Zielsetzung und Tendenz zu entnehmen ist, die Beschränkung herbeizuführen (vgl. Ellger, a.a.O., Art. 4 Vertikal-GVO Rn. 6 - 9 m.w.N.).
Hiervon ausgehend ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst, dass die Vereinbarung der streitbefangenen Vertragsklausel selbst oder eine andere Regelung des Konzessionärsvertrages unmittelbar oder mittelbar unter Mitwirkung weiterer Umstände objektiv darauf gerichtet ist, eine in Art. 4 Vertikal-GVO bezeichnete Kernbeschränkung herbeizuführen:
(1.4.1) Die streitbefangene Vertragsklausel selbst hat - anders als das Landgericht und der Kläger meinen - keine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. d) Vertikal-GVO zum Gegenstand.
Der Einzeltatbestand des Art. 4 lit. d) Vertikal-GVO erfasst die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems, auch wenn diese auf verschiedenen Handelsstufen tätig sind. Der Zweck des Art. 4 lit. d) Vertikal-GVO besteht darin, innerhalb von selektiven Vertriebssystemen die Austauschmöglichkeiten zwischen den systemangehörigen Händlern freizuhalten, um insbesondere systeminterne Arbitragevorteile und Parallelimporte zu ermöglichen (vgl. Ellger, a.a.O., Art. 4 Vertikal-GVO Rn. 96 m.w.N.). Nach seinem Wortlaut wie auch Zweck setzt dieser Einzeltatbestand ein selektives Vertriebssystem im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. e) voraus. Das Vertriebssystem der Beklagten ist jedoch kein selektives Vertriebssystem im Sinne dieser Begriffsbestimmung:
Nach Art. 1 Abs. 1 lit. e) Vertikal-GVO gilt für die Zwecke der Verordnung als selektiv ein solches Vertriebssystem, in welchem sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in welchem sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Bereich dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind.
(a) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, ob dem auf der Grundlage des Mustervertrages KV 01 oder des - aktuell von der Beklagten noch verwendeten - Mustervertrages KV 05 mit der Beklagten verbundenen Konzessionär im Sinne dieser Begriffsbestimmung der Weiterverkauf von Vertragswaren an Händler, die von A. nicht zum Vertrieb zugelassen sind, im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist. Beiden Musterverträgen ist eine entsprechende Vorgabe zur qualitativen Einschränkung des Konzessionärs im Hinblick auf seinen Kundenkreis nicht zu entnehmen. Wie bereits eingangs zum Inhalt der streitbefangenen Vertragsklausel ausgeführt, steht dem Konzessionär auf der Grundlage dieser beiden Vertragsmuster der Weiterverkauf an - in qualitativer Hinsicht nicht näher eingegrenzte - Wiederverkäufer lediglich mit der gebietsbezogenen Einschränkung offen, die Vertragsware nicht außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder zum Zweck des Wiederverkaufs außerhalb dieses Vertriebsgebietes zu verkaufen [Ziffer 1.4 (c) KV 01; Ziffer 1.4 lit. d) KV 05]. Auch der Bezugsbindung des Konzessionärs in der - bislang lediglich im Vertragsmuster KV 01 verwendeten - streitbefangenen Vertragsklausel bzw. in Ziffer 1.4 lit. b) des KV 05 wohnt keine objektiv zielgerichtete Einschränkung der dem Konzessionär nach der jeweiligen Vertragslage weiterhin offenstehenden Weiterverkaufsmöglichkeiten inne. Gleiches gilt für den unstreitigen Umstand, dass die in Rede stehenden Vertragswaren Gegenstand einer geschlossenen Distribution sein sollen; dem ist zwar erkennbar die vertriebsstrategische Vorstellung der Beklagten immanent, dass die Vertragsware in einer geschlossenen Vertriebskette autorisierter (Zwischen- und Einzel-)Händler zum Endkunden gelangen soll; dies findet in der vertraglichen Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für den Weiterverkauf in den Musterverträgen KV 01 und KV 05 aber auch nicht ansatzweise in Gestalt einer Händlerverpflichtung des Konzessionärs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. e) Vertikal-GVO Ausdruck. Weder aus dem klägerischen Vorbringen noch sonst sind weitere Anhaltspunkte ersichtlich, die im Zusammenwirken mit den Regelungen der beiden Musterverträge die Beschränkung der Weiterverkaufsmöglichkeiten für den Konzessionär herbeiführen.
Erst der Mustervertrag KV 06 sieht unter seiner Ziffer 1.4 lit. e) die Verpflichtung des Konzessionärs vor, keine Vertragsprodukte der geschlossenen Distribution an nicht durch A. autorisierte Wiederverkäufer weiterzuverkaufen. Das somit offensichtliche Bedürfnis, dies nunmehr ausdrücklich zu regeln, indiziert, dass diesbezüglich für die zuvor verwendeten Vertragsmuster eine Regelungslücke gesehen wurde. Jedenfalls kann aus der nunmehr im Mustervertrag KV 06 aufgenommenen ausdrücklichen Einschränkung nicht mit größerer Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung gezogen werden, dass dies bereits der aus den Vertragsmustern KV 01 und KV 05 für den Konzessionär resultierenden Pflichtenlage entspricht.
(b) In jedem Fall aber fehlt es vorliegend an einer den selektiven Vertrieb kumulativ kennzeichnenden (vgl. Ellger in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 1. EU/Teil 1, 5. Aufl., Art. 2 Vertikal-GVO Rn. 38) Anbieterverpflichtung der Beklagten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. e) Vertikal-GVO, die Vertragswaren ausschließlich an bestimmte Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden. Schon im Hinblick auf die parallele Einrichtung einerseits eines Direktvertriebs und andererseits eines indirekten Vertriebs scheidet eine Qualifizierung des Vertriebssystems der Beklagten als selektiv aus (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 17/08, WuW/E DE-R 2514 - 2518, zitiert nach juris Rz. 16 - Bau und Hobby). Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte sich in allen drei hier in Rede stehenden Musterverträgen das Recht vorbehält, Vertragsprodukte an jedwedem Ort zu verkaufen oder - ohne jegliche Einschränkung - Dritte zum Verkauf der Vertragsprodukte an jedwedem Ort zu ermächtigen (jeweils Ziffer 1.3 KV 01, KV 05 und KV 06). Dass hiermit gerade im Gegensatz zu einer Anbieterverpflichtung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. e) Vertikal-GVO die Freiheit der Beklagten zum Direktvertrieb sowie zur Belieferung jedweden von ihr als geeignet betrachteten Absatzmittlers vereinbart werden sollte, findet ferner in der Präambel des Mustervertrages KV 01 (Absatz 1) Ausdruck: Hiernach soll das "Konzessionärsnetzwerk" als "nichtexklusiver" Vertriebsweg "parallel zu anderen Formen des direkten und indirekten Vertriebs" zur "Marktstrategie von A." beitragen. Unstreitig setzt die Beklagte diese Distributionsstrategie paralleler Vertriebswege in Bezug auf Waren der geschlossenen Distribution tatsächlich um, indem sie - die Belieferung unstreitig im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnder Großhändler einmal außen vorgelassen - neben dem Warenabsatz über Konzessionäre sowohl einen Direktvertrieb unterhält als sich auch der Multibrand-Händler bedient. Hierbei lässt das Vertriebssystem der Beklagten keine exklusive Zuordnung bestimmter Endkundenkreise zu den einzelnen Vertriebswegen erkennen; vielmehr geht schon der Mustervertrages KV 01 in seiner Präambel von einer solchen Überschneidung aus, indem hierin die Kundenzielgruppe des Konzessionärs ausdrücklich als die Marktsegmente mittelständischer Betriebe mit Ausdehnung in die - im Schwerpunkt unstreitig vom Direktvertrieb in den Blick genommenen - "Großkundensegmente" beschrieben wird; die Deckungsgleichheit der Kundensegmente des Monobrand-Vertriebsweges und des Multibrand-Vertriebsweges steht außer Streit; solche Überschneidungen sind der parallelen Vertriebsstrategie, die das Ziel einer möglichst umfassenden Marktabdeckung und Marktdurchdringung verfolgt, auch geradezu wesensimmanent.
Dem allem steht nicht entgegen, dass die Lückenlosigkeit kein notwendiges Wesensmerkmal des selektiven Vertriebs ist; die in den Vertriebsverträgen konzipierte und tatsächlich verfolgte Vertriebsstrategie der Beklagten ist - jedenfalls soweit es die Anbieterverpflichtung betrifft - wesensmäßig davon geprägt, als Lieferantin keiner Ausschließlichkeitsbindung im Sinne eines selektiven Vertriebssystems zu unterliegen, sondern in der Gestaltung ihres Absatzsystems frei und flexibel zu bleiben.
(c) Da die Subsumtion unter den Rechtsbegriff des selektiven Systems eine Rechtsfrage betrifft, ist der Einwand des Klägers unerheblich, dass die Qualifizierung des Vertriebssystems der Beklagten als selektiv zwischen den Parteien bis in das Berufungsverfahren unstreitig gewesen sei.
(1.4.2) Da der Distributionsweg über die Konzessionäre kein selektives Vertriebssystem im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. e) Vertikal-GVO ist, liegt eine Kernbeschränkung i.S. von Art. 4 lit.d) Vertikal-GVO von vornherein auch nicht in Ziffer 1.8 des Konzessionärsvertrages jeder der hier in Rede stehenden drei Fassungen. Die Frage der Kartellrechtsmäßigkeit dieser zugleich mit Klageantrag zu 1. c) angegriffenen Vertragsregelung im Übrigen kann daher an dieser Stelle auf sich beruhen.
(1.4.3) Aus dem gleichen Grund umfasst der Konzessionärsvertrag ferner mit der Beschränkung des Konzessionärs im Verkauf gebrauchter Geräte (Ziff. 1.4 lit. f) KV 05 bzw. Ziff. 1.4 lit. g) KV 06) entgegen der Auffassung des Klägers keine Kernbeschränkung im Sinne des Art. 4 lit. c) Vertikal-GVO. Im Übrigen ist die geltend gemachte Beschränkung zwar in den Musterverträgen KV 05 und KV 06, hingegen nicht im Mustervertrag KV 01, der allein bislang die streitbefangene Bezugsbindungsklausel umfasst, enthalten.
(1.4.4) Der Konzessionärsvertrag umfasst ferner keine Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. a) Vertikal-GVO, selbst wenn - wie der Kläger behauptet - die Beklagte in ihren vertraglichen Beziehungen zu den System-Großhändlern diese im Hinblick auf deren Warenabgabepreise an Fest- oder Mindestverkaufspreisvorgaben bindet. Eine solche Preisbindung der Großhändler einmal unterstellt, ist eine daraus wohlmöglich resultierende mittelbare Beschränkung des jeweiligen Konzessionärs in der Festsetzung seines Verkaufspreises, für den die Kosten des Warenbezuges unter kaufmännischen Gesichtspunkten eine Preisuntergrenze bilden sollte, jedenfalls nicht durch die hier zu beurteilende Vertikalvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Konzessionär bezweckt. Zwar ist ausreichend, aber insoweit auch erforderlich, dass sich die objektive Zielsetzung, die maßgebliche Beschränkung herbeizuführen, erst aus dem Zusammenwirken der vertikalen Vereinbarung mit hinzutretenden weiteren Umständen, die unter der Kontrolle der Vereinbarungsbeteiligten stehen, ergibt. Ausgangspunkt der Beschränkung muss jedoch die vertikale Vereinbarung bleiben, für welche es die Freistellungswirkung des Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO zu prüfen gilt (vgl. Ellger in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 1. EU/Teil 1, 5. Aufl., Art. 4 Vertikal-GVO Rn. 7). Für die geltend gemachte mittelbare Preisbindung des Konzessionärs ist der Konzessionärsvertrag indes nicht mitursächlich. Bei verständiger Betrachtung folgt sie vielmehr allein aus der angeblichen Preisbindung in der vom Konzessionärsvertrag zu unterscheidenden Vertikalvereinbarung zwischen der Beklagten und ihrem jeweiligen Großhändler. Der Konzessionärsvertrag selbst führt weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Kopplung an den Inhalt der Vereinbarungen zwischen der Beklagten und ihren System-Großhändlern; vielmehr regelt der Konzessionärsvertrag ausdrücklich die Vertragsautonomie des Konzessionärs und des Third Party Distributors im Hinblick auf die zwischen ihnen getroffenen Liefervereinbarungen (so beispielsweise jeweils Ziffer 1.7 KV 01, KV 05 und KV 06). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter einer Betrachtung des Vertriebssystems der Beklagten als Bündel koordinierter Vertikalvereinbarungen über die verschiedenen Handelsstufen hinweg; die mittelbare Beeinträchtigung des vornehmlich auf der Einzelhandelsebene tätigen Händlers in seiner wettbewerbsrelevanten Preisfestsetzungsfreiheit entspringt - so, wie der Kläger sie geltend macht - unabhängig von der Vertikalvereinbarung zwischen dem mittelbar beeinträchtigten Händler und der Beklagten allein aus der (unterstellten) verbindlichen Vorgabe des Abgabemindestpreises für Großhändler. Letztlich käme die mittelbare Beeinträchtigung durch eine Preisbindung in der vom Kläger behaupteten Art und Weise sogar unabhängig davon zum Tragen, ob die Beklagte ihren indirekten Vertriebsweg über Vertragshändler, d.h. über die vertragliche Konzessionierung des Weiterverkaufs von A.-Produkten, oder ohne jegliche Rahmenvereinbarung über jeden Einzelhändler ausgestalten würde. Die Frage, ob die geltend gemachte mittelbare Beeinträchtigung den Tatbestand des kartellrechtlichen Behinderungsverbots erfüllt und die Beklagte diesbezüglich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens und für die Beurteilung der streitbefangenen Vertragsklauseln unerheblich.
(1.5) Ob die Wettbewerbsverbotsklausel in Ziff. 1.4 (b) KV 01 bzw. jeweils Ziff. 1.4 lit c) der Musterverträge KV 05 und KV 06 nach Art. 5 Abs. 1 Vertikal-GVO von der Freistellung ausgeschlossen ist, ist für die hier zu prüfende Freistellung der Bezugsbindungsklausel ohne Belang. Im Gegensatz zu den Kernbeschränkungen im Sinne des Art. 4 Vertikal-GVO ist die Rechtsfolge Art. 5 Abs. 1 Vertikal-GVO nicht der Wegfall der Gruppenfreistellung insgesamt, sondern der Freistellungsausschluss allein der entsprechenden Beeinträchtigung (vgl. Ellger in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1. EU/Teil 1, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, 5. Aufl., Art. 5 Vertikal-GVO Rn. 50 m.w.N.).
(1.6) Nach alledem ist die im Konzessionärsvertrag zu sehende vertikale Vertriebsvereinbarung auch unter Einschluss der streitbefangenen Vertragsklausel vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. des § 1 GWB freigestellt, so dass die Vermutungsfolge des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht begründet ist.
(2) Die Beschränkung des Konzessionärs auf solche Drittlieferanten, über deren Autorisierung zur Lieferung von A.-Produkten die Beklagte ihn schriftlich in Kenntnis gesetzt hat, stellt sich ferner nach dem Maßstab des § 242 BGB nicht als missbräuchliche Durchsetzung eigener Interessen der Beklagten auf Kosten des typischerweise beteiligten Konzessionärs dar. Dies folgt aus der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen rechtlich geschützten Interessen unter Einbeziehung aller im Streitfall zu beachtenden Umstände und Bewertungskriterien, die insbesondere Folgendes berücksichtigt:
(2.1) Für die streitbefangene Vertragsklausel bietet das dispositive Recht keinen Vergleichsmaßstab. Ausgangspunkt der Bewertung ist daher die beiderseitige Interessenlage unter Berücksichtigung des im Bürgerlichen Recht geltenden Prinzips der Privatautonomie, das die grundsätzliche Freiheit der Vertragsbeteiligten zur inhaltlichen Vertragsgestaltung umfasst.
(2.2) Soweit die streitbefangene Vertragsklausel der Beklagten vorbehält, mit Verbindlichkeit für den Konzessionär den Kreis zulässiger Drittlieferanten einseitig festlegen zu dürfen, findet dies seine prinzipielle Rechtfertigung im berechtigten Interesse der Beklagten an der selbstbestimmten Ausgestaltung ihres Vertriebssystems. Aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit ist der Grundsatz abzuleiten, dass ein Unternehmen - in den durch die objektive Rechtsordnung gesetzten Grenzen - seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so gestalten darf, wie es dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet (vgl. statt vieler: BGH Urteil vom 13.07.2004 - KZR 17/03, WuW/E DE-R 1377 - 1380, zitiert nach juris Rz. 14 - Sparberaterin I; Urteil vom 31.01.2012 - KZR 65/10, NJW 2012, 2110 - 2113, zitiert nach juris Rz. 29 - Werbeanzeigen; Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 20 Rn. 44 m.w.N.). Dies umfasst im Grundsatz auch die Bindung der Absatzmittler an einseitig von der Beklagten ausgesuchte (Dritt-) Lieferanten auf der Ebene der Beschaffungsmärkte. Dem liegt erkennbar das prinzipiell anzuerkennende Marketinginteresse zugrunde, Effizienzvorteile für die Warenverteilung und deren Qualitätssicherung erreichen zu können, vor allem aber auch durch eine damit verbundene Begrenzung des markeninternen Preiswettbewerbs auf der Zwischenhandelsstufe eine Preisstabilität der - hier unstreitig - hochwertigen technischen Produkte zu gewährleisten.
(2.3) Dem steht das im Grundsatz ebenfalls schützenswerte Interesse des typischen Konzessionärs gegenüber, seinen Lieferanten unter allen innerhalb des Vertriebssystems der Beklagten offen stehenden Bezugsmöglichkeiten frei auswählen zu können. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit von Querlieferungen zwischen den dem Vertriebssystem angehörenden Einzelhändlern, soweit diese - wie im Fall der Konzessionäre - aufgrund ihrer jeweiligen Vertragsgestaltung zur Beklagten zur Belieferung von Wiederverkäufern mit A.-Produkten der geschlossenen Distribution autorisiert sind. Dahinter steht das typischerweise wettbewerbsrelevante Interesse des Einzelhändlers, sich durch Austauschmöglichkeiten mit anderen systemzugehörigen Einzelhändlern die Möglichkeit offenzuhalten, aus eventuellen Preisunterschieden für gleiche Waren auf verschiedenen räumlichen (Teil-) Märkten Preisbildungsvorteile und Gewinnoptimierungschancen (Arbitragevorteile) zu erlangen.
In der Freistellung der vom Konzessionärsvertrag umfassten vertikalen Beschränkungen nach (§ 2 Abs. 2 GWB i.V.m.) Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO liegt keine grundlegende oder gar zwingende normative Wertung, dass die Einschränkung dieses Interesses im Streitfall dem Konzessionär von vornherein zumutbar wäre. Wird eine Vereinbarung ohne konkrete Prüfung des in Rede stehenden Falles von den in der einschlägigen Gruppenfreistellungverordnung festgesetzten Kriterien erfasst, entfaltet der bloße Umstand einer solchen Gruppenfreistellung im Hinblick auf das kartellrechtliche Diskriminierungs- und Behinderungsverbot noch keine einem Negativtest ähnliche Wirkung (vgl.: EuG, Urteil vom 10.07.1990 - T-51/89, Slg. 1990, II-309 ff., zitiert nach juris Tz. 29 - Tetra Pak I; Fuchs/Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1. EU/Teil 1, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, 5. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 28 m.w.N.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB gebotene Beurteilung der typischen Interessenlage. Allerdings schließt dies nicht aus, die Wertung des Kartellrechts unter dem Gesichtspunkt der sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2008 - KVR 17/08, WuW/E DE-R 2514 - 2518, zitiert nach juris Rz. 14 - Bau und Hobby).
Für die Gewichtung des dargestellten Interesses und seiner Betroffenheit durch die streitbefangene Vertragsklausel ist einerseits zu bedenken, dass die für den typischen Konzessionär theoretisch offen stehenden Bezugsmöglichkeiten im Hinblick auf A.-Produkte der geschlossenen Produktion bereits von vornherein beschränkt sind: Neben der Beklagten selbst kommen insoweit lediglich zum Verkauf an Wiederverkäufer im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft von A. autorisierte Händler in Betracht; unterstellt, dass die Beklagte ihren Multibrand-Partner - wie in Ziffer II.1. der als Anlage Bk7 vorgelegten (Muster-)Kooperationsvereinbarung geregelt - einen Verkauf der Vertragsprodukte an Wiederverkäufer generell untersagt, können dies neben den systemzugehörigen Großhändlern im Wesentlichen nur andere (europäische) Konzessionäre sein. Die streitbefangene Vertragsklausel eröffnet der Beklagten die Möglichkeit, diesen Kreis noch weiter einzuengen, indem hiernach nicht die Händlerautorisierung an sich, sondern die Mitteilung hierüber durch die Beklagte an den Konzessionär den Third Party Distributor charakterisiert; praktisch läuft dies auf eine - den Kreis tatsächlich zum Verkauf an Wiederverkäufer autorisierter Händler wohlmöglich nicht erschöpfend abdeckende - verbindliche Listung zulässiger Drittlieferanten hinaus.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich eine Beschränkung der Auswahlfreiheit des Konzessionärs noch nicht allein aus der streitbefangenen Vertragsklausel und der daraus resultierenden Möglichkeit einer engeren Drittlieferantenlistung ergibt. Die praktische Betroffenheit des Konzessionärs in seiner wettbewerbsrelevanten Auswahlfreiheit hängt vielmehr entscheidend davon ab, ob und inwieweit die Beklagte eine Lieferantenlistung vornimmt. Nimmt die Beklagte überhaupt keine Listung vor, kommt in konsequenter Anwendung der streitbefangenen Klausel allein die Beklagte als vertragsgemäße Bezugsquelle in Betracht, weil ohne seine Drittlieferantenlistung keiner der tatsächlich autorisierten Groß-, Zwischen- oder auch Einzelhändler ein Third Party Distributor im Vertragssinne ist. Nimmt die Beklagte hingegen eine Listung vor, sind je nach Umfang der Listung graduell abgestufte Einschränkungen des Konzessionärs denkbar bis hin zum praktischen Fehlen einer wettbewerblich relevanten Beeinträchtigung, wenn die Listung im Wesentlichen erschöpfend die zur Belieferung von Wiederverkäufern autorisierten Großhändler und (europäischen) Konzessionäre umfasst. Die streitbefangene Vertragsklausel lässt weder an sich noch im Zusammenwirken mit anderen Umständen eine objektive Tendenz zu einer dieser Möglichkeiten erkennen. Selbst soweit die Klausel in der Vergangenheit Anwendung gefunden und die Beklagte keine entsprechende Listung vorgenommen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in der Praxis Konsequenzen hieraus gezogen hat. Unstreitig bezogen alle deutschen Konzessionäre ihre Vertragswaren auch unter Geltung der Klausel trotz Fehlens einer Lieferantenlistung von den systemangehörigen Großhändlern. Die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gebot von Treu und Glauben stellt sich somit im Schwerpunkt im Hinblick auf die Umsetzung der vorbehaltenen Lieferantenlistung. Allein dass die Vertragsklausel der Beklagten diese Einwirkungsmöglichkeit einräumt, stellt sich mithin noch nicht als ein Hinwegsetzen über das Interesse des Konzessionärs an einer freien Lieferantenauswahl dar; maßgeblich ist vielmehr die Ausübung des mit der Klausel begründeten Listungsrechts, das sowohl in seinem Ob als auch in seinem Umfang unter Beachtung der aus § 242 BGB resultierenden Pflicht der Beklagten zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils auszuüben ist.
Im Übrigen ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers, dem für die zur Unangemessenheit der Klausel führenden tatsächlichen Umstände die Darlegungs- und Beweislast obliegt, noch sonst Anhaltspunkte für ein entscheidendes Gewicht lediglich theoretisch denkbarer Arbitragevorteile.
cc) Selbst wenn man eine Klauselunwirksamkeit nach Maßgabe des § 307 BGB unterstellte, besteht - anders als das Landgericht meint - keine für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr. Der Umstand, dass die Beklagte im Geltungsbereich von Konzessionärsverträgen des Musters KV 01, das die streitbefangene Vertragsklausel umfasst, unstreitig nie eine Drittlieferantenlistung vorgenommen hat, indiziert im Zusammenwirken mit dem weiteren Umstand, dass die Beklagte die streitbefangene Klausel in den seit 2005 neu abgeschlossenen Konzessionärsverträgen nicht mehr verwendet hat, ihr fehlendes Interesse an einer solchen Vertragsregelung. Der Sach- und Streitstand legt nahe, dass das Interesse der Beklagten seit jeher darauf gerichtet war, ihre Konzessionäre - wie in Ziff. 1.4 lit. b) KV 05 und KV 06 seither auch vorgesehen - auf autorisierte Lieferanten des Vertriebssystems zu beschränken. In diesem Sinne ist auch ohne Weiteres die Formulierung ihrer Verzichtserklärung vom 28. Januar 2010 zu verstehen, von der Verwendung der streitbefangenen Klausel "in dieser Form" Abstand zu nehmen: Es sollte lediglich auf das Erfordernis einer schriftlichen Mitteilung über die Autorisierung von Lieferanten verzichtet, die dem bereits immanente Bindung an zum Verkauf an Wiederverkäufer autorisierte Lieferanten jedoch beibehalten werden. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Zukunft ein Wiederaufgreifen der streitbefangenen Vertragsklausel erwarten lassen.
b) Der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB hält ferner auch die mit dem Klageantrag zu 1 b) angegriffene Wettbewerbsverbotsklausel stand.
aa) Die insoweit streitbefangene Vertragsklausel verpflichtet den Konzessionär, sich weder direkt noch indirekt an der Herstellung oder den Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen zu beteiligen, die mit den Vertragsprodukten oder -dienstleistungen oder mit verbundenen Teilen oder Verbrauchsmaterialien (insbesondere Toner, Patronen, Trommeln, Tinten-Sticks) derselben in Wettbewerb stehen.
Objektiver Inhalt dieser Klausel ist ein an den Konzessionär gerichtetes Wettbewerbsverbot sowohl auf der Herstellerebene als auch auf der Vertriebsebene. Gegenstand dieses Wettbewerbsverbots sind Waren oder Dienstleistungen, die mit den im Konzessionärsvertrag festgelegten Vertragsprodukten und - dienstleistungen in einem Markenwettbewerb stehen (können); dies erfasst - ohne jede individualisierende Einschränkung auf bestimmte Fremdmarken - sämtliche zum gleichen sachlichen Markt wie die Vertragsprodukte gehörenden Konkurrenzprodukte nebst Zubehör und Verbrauchsmaterialien. In Bezug auf solche Konkurrenzprodukte verbietet die Klausel inhaltlich jede unmittelbar oder mittelbar konkurrenzfördernde unternehmerische Tätigkeit, namentlich die Mitwirkung an der Herstellung wie auch am Vertrieb. Das Vertriebsverbot schließt dabei schon nach allgemeinem Begriffsverständnis zunächst nur den Weiterverkauf von Konkurrenzprodukten aus, und zwar in Anbetracht der weiten Klauselfassung auf jeder Handelsstufe. Zugleich führt das konkurrenzbezogene Vertriebsverbot im Zusammenwirken mit der weiteren Vertragsregelung in Ziff. 1.4 (a) KV 01 bzw. Ziff. 1.4 lit. b) KV 05 und KV 06 zu einer ausschließlichen Bindung des Konzessionärs an einen Bezug von der bindenden Beklagten oder als Third Party Distributor definierten Dritten (vgl. Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 1 Rn. 54). In zeitlicher Hinsicht gilt das Wettbewerbsverbot für die Dauer der Vertriebstätigkeit in der Funktion als Konzessionär, so dass es an die Vertragslaufzeit der Konzessionärsvereinbarung gekoppelt ist. Dies ergibt sich zum einen unter Berücksichtigung der systematischen Verortung der streitbefangenen Klausel unter den wesentlichen Rahmenbedingungen der Vertriebshändlertätigkeit in der jeweiligen Ziffer 1.4 jedes der in Rede stehenden Musterverträge. Zum anderen ist es der aus dem Gesamtregelungszusammenhang ersichtliche Zweck des Wettbewerbsverbots, die unternehmerische Betätigung des Konzessionärs während der Dauer seiner Vertriebstätigkeit für die Beklagte von Einflüssen des Markenwettbewerbs freizuhalten, um das wirtschaftliche Potential des Konzessionärs auf den Vertragszweck, nämlich die Absatzförderung der Vertragsprodukte zu konzentrieren.
bb) Die mit dem so zu verstehenden Wettbewerbsverbot bezweckte Einschränkung des typischerweise beteiligten Konzessionärs in seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit ist indes nicht unangemessen i.S. von § 307 BGB.
(1) Ohne Erfolg beruft der Kläger sich insoweit auf den Vermutungstatbestand des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
(1.1) Dies gilt zum einen hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Verstoßes gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB. Hierbei ist im Hinblick auf den objektiven Regelungsinhalt der streitbefangenen Vertragsklausel allerdings zu differenzieren:
(1.1.1) Mit dem Verbot einer Beteiligung an der Herstellung von Konkurrenzprodukten umfasst der als Vertikalvereinbarung zu qualifizierende Konzessionärsvertrag eine horizontale Beschränkung. Zweck des Herstellungsverbotes ist es, eine unternehmerische Tätigkeit des Absatzmittlers im Markenwettbewerb zu A. bereits auf der sämtlichen Handelsstufen vorgelagerten Produktionsebene zu unterbinden. In sachlicher Hinsicht betrifft dies sowohl die bindende Beklagte, welche nach der Konzernstruktur die Herstellerinteressen von A. in ihrem Importgebiet repräsentiert, als auch den gebundenen Verbotsadressaten in der (hypothetischen) Rolle des Herstellers entsprechender Produkte auf der gleichen Wirtschaftsstufe.
Für diese horizontale Beschränkung in einer Vertikalvereinbarung steht eine Freistellung vom Kartellverbot nach der eindeutigen Regelung in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Vertikal-GVO von vornherein nicht zur Debatte. Eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB tatbestandliche spürbare Wettbewerbsbeschränkung wird mit dem Herstellungsverbot indes weder beabsichtigt noch bewirkt. Das gemeinschaftsrechtliche wie auch nationale Kartellverbot setzt mit dem tatbestandlichen Erfordernis einer "Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs" voraus, dass die in Rede stehende Maßnahme eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit als Anbieter oder Nachfrager intendiert oder herbeiführt (vgl.: Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1. EU/Teil 1, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, 5. Aufl., Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 107, 110 f.; Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 1 Rn. 24 m.w.N.). Für eine damit im Ausgangspunkt erforderliche Betroffenheit des Konzessionärs in ihm auf einem bestimmten (Hersteller-)Markt tatsächlich offenstehende wettbewerbliche Handlungsmöglichkeiten (vgl. Emmerich, a.a.O., Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 110) ergibt sich im Streitfall jedoch kein Anhaltspunkt. Der typischerweise am Vertragsschluss beteiligte Konzessionär, auf den nach dem generalisierenden Prüfungsmaßstab der AGB-Inhaltskontrolle hier abzustellen ist, betreibt ein (im Regelfall allenfalls mittelständisches) Handelsunternehmen mit Schwerpunkt im Einzelhandel mit Druck- und Kopiergeräten. Dass eine zumindest mitwirkende wirtschaftliche Betätigung auf der Herstellerebene im Regelfall des typischen Konzessionärs ein objektiv mögliches sowie kaufmännisch auch sinnvolles Interesse darstellt, wird vom Kläger selbst ebenso wenig geltend gemacht, wie er auch nur einen Fall einer solchen Betätigung eines Konzessionärs der Beklagten behauptet. Der mit dem Herstellungsverbot beabsichtigte Ausschluss des Konzessionärs vom Herstellerwettbewerb stellt sich in Anbetracht dessen als Vorsorge für einen bloß denkbaren Einzelfall dar, ohne dass dem Verbot im typischen Fall wettbewerbliche Relevanz zukommt. Zumindest aber fehlt es unter Berücksichtigung dieser Erwägungen an der schlüssigen Darlegung einer spürbaren Außenwirkung der Wettbewerbsbeschränkung. Dies geht zu Lasten des Klägers, der für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Kartellverbots die Darlegungs- und Beweislast trägt.
(1.1.2) Soweit die streitbefangene Klausel dem Konzessionär eine Beteiligung am Vertrieb von Konkurrenzprodukten untersagt, handelt es sich hingegen um eine vertikale Beschränkung. Mit Verwendung dieser Vertragsklausel tritt die Beklagte in der Rolle des Herstellers der Vertragsprodukte dem Vertriebshändler als Abnehmer mit dem Ziel gegenüber, dessen Vertriebstätigkeit auf den nachgelagerten Handelsstufen und Absatzmärkten produkt- sowie markenbezogen einschränkend auszugestalten und seinen Bezug von Waren nach Art der Vertragsprodukte ausschließlich an sich bzw. bestimmte Drittlieferanten zu binden.
Wie im Einzelnen bereits im Zusammenhang mit der Bezugsbindungsklausel ausgeführt, genießt der Konzessionärsvertrag nach allen in Rede stehenden Musterverträgen im Hinblick auf hierin aufgenommene vertikale Beschränkungen grundsätzlich die Freistellungswirkung nach (Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 Abs. 2 GWB i.V.m.) Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO. Dies umfasst nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage, welche hier im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zugrunde zu legen ist, auch das streitbefangene Verbot des Vertriebs von Konkurrenzprodukten. Diese Verpflichtung des Konzessionärs unterliegt keinem Freistellungsausschluss nach Art. 5 Vertikal-GVO:
(a) Die Regelung des Art. 5 Abs. 1 Vertikal-GVO schließt für die dort aufgezählten wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen die Freistellung aus. Für das hier streitbefangene generelle Verbot eines - direkten oder indirekten - Vertriebs von Konkurrenzprodukten während der Dauer des Konzessionärsvertrages kommt von vornherein lediglich der Ausschlussbestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Vertikal-GVO Relevanz zu. Hiernach gilt die Freistellung nach Artikel 2 nicht für unmittelbare oder mittelbare Wettbewerbsverbote, die für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden; für eine unbestimmte Dauer vereinbart gilt dabei nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Vertikal-GVO ein Wettbewerbsverbot, dessen Dauer sich über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus stillschweigend verlängert.
(b) Im Verwendungskontext mit den aktuell von der Beklagten gebrauchten Musterverträgen KV 05 und KV 06 unterliegt das an die Laufzeit des Konzessionärsvertrages nach Ziff. 1.2 des jeweiligen Mustervertrages gekoppelte Wettbewerbsverbot einer unproblematischen zeitlichen Begrenzung von drei (KV 05) bzw. vier (KV 06) Jahren. Eine (stillschweigende) Verlängerung der Vertragsbindung ist in diesen Musterverträgen nicht vorgesehen. In der hingegen ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit des erneuten Aushandelns und Abschlusses eines Konzessionärsvertrages mit der Folge sogenannter Kettenverträge ist grundsätzlich kein auf unbestimmte Zeit vereinbartes Wettbewerbsverbot zu sehen (vgl. Ellger in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1. EU/Teil 1, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, 5. Aufl., Art. 5 Vertikal-GVO Rn. 19 m.w.N.). Eine solche Option versetzt den Konzessionär noch vor Ablauf von fünf Jahren in die Lage, sich erneut für oder gegen die Unterwerfung unter das Wettbewerbsverbot zu entscheiden, so dass der Schutzzweck des Art. 5 Vertikal-GVO ein Eingreifen des Ausschlusstatbestandes nicht gebietet. Weder aus dem klägerischen Vorbringen noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der typische Konzessionär bei Ablauf der auf drei bzw. vier Jahre festgelegten Vertragsdauer - beispielsweise durch regelmäßig begleitend begründete Darlehensvereinbarungen mit längeren Tilgungsfristen oder infolge für den Vertrieb speziell von A.-Produkten erforderliche Investitionen, die regelmäßig weder in der Vertragslaufzeit amortisiert noch für einen anderen Geschäftsgegenstand genutzt werden können - daran gehindert wird, das Wettbewerbsverbot nicht zu verlängern.
(c) Soweit das streitbefangene Wettbewerbsverbot bei Aufnahme in Konzessionärsverträgen des Musters KV 01 hingegen dem Freistellungsausschluss nach Art. 5 Abs. 1 Vertikal-GVO unterliegt, ist dies für den vorliegend zu beurteilenden Unterlassungsanspruch nicht entscheidungserheblich.
Im Verwendungskontext des Mustervertrages KV 01 überschreitet die Vertragslaufzeit, in welcher das Wettbewerbsverbot Geltung hat, die zeitliche Regelbegrenzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 lit. a) und Satz 2 Vertikal-GVO. Zwar sieht Ziffer 1.2 Satz 2 KV 01 eine Vertragslaufzeit von maximal fünf Jahren vor. Der Vertrag und damit auch die Dauer des darin aufgenommenen Wettbewerbsverbots endet jedoch nicht automatisch mit Fristablauf; vielmehr setzt dies über den Fristablauf hinaus die vorherige frist- und formgebundene Mitteilung eines Beendigungswillens voraus (Satz 4), bei deren Unterbleiben Satz 5 der Vertragsregelung die einmalige (stillschweigende) Vertragsverlängerung um sechs Monate bestimmt. Für die Zwecke des Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit.a) Vertikal-GVO gilt das Wettbewerbsverbot daher nach Unterabsatz 2 der Vorschrift als auf unbestimmte Zeit vereinbart, so dass der Freistellungsausschluss greift.
Streitentscheidend ist vorliegend aber, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bei aktueller Verwendung der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingung oder der ernsthaft und greifbar zu besorgenden Wiederholung ihrer Verwendung begründet ist. Dies ist im Hinblick auf einen Verwendungszusammenhang der streitbefangenen Wettbewerbsverbotsklausel mit Vertragsgestaltungen, die wie im Mustervertrag KV 01 zu einer Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots über die zeitliche Regelbegrenzung des Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit.a) und Unterabsatz 2 Vertikal-GVO hinaus führen, nicht der Fall. Der Mustervertrag KV 01 wird von der Beklagten nicht mehr im rechtsgeschäftlichen Verkehr genutzt. Neuverträge folgen unstreitig den insoweit unbedenklichen Mustern KV 05 und KV 06; Altverträge des Musters KV 01 sind nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien mit Ende des Jahres 2011 ohne weitere Verlängerung ausgelaufen; es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in Bezug auf solch abgewickelte Altvertragsfälle gegenüber ihren damaligen Vertragspartnern noch Rechtsfolgen aus dem Wettbewerbsverbot herleitet oder herleiten wird; allein der Umstand, dass die Beklagte im vorliegenden Prozess die Wirksamkeit der streitbefangenen Klausel verteidigt, stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers in Anbetracht der vorgenannten Umstände jedenfalls im Streitfall nicht als (nachhaltende) Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung zu diesem Mustervertrag dar. Nachdem die Beklagte seit 2005 (sukzessive) zur Verwendung der neuen Vertragsmuster KV 05 und KV 06 mit deutlich abweichenden Vertragslaufzeitregelungen übergegangen ist und Altverträge inzwischen ausgelaufen sind, besteht keine Wiederholungsgefahr einer künftigen Verwendung des Mustervertrages KV 01 oder einer den Zeitraum von fünf Jahren überschreitende Vertragslaufzeitregelung. Greifbare Anhaltspunkte für eine zu besorgende Wiederholung hat der insoweit die Beweislast tragende Kläger (vgl. hierzu Bassenge in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 5 und 8) nicht dargetan. Unter Berücksichtigung vorgenannter Umstände, insbesondere der gerade im Hinblick auf die Vertragslaufzeitregelung zwischenzeitlich geänderte Vertragspraxis der Beklagten streitet für eine Wiederholungsgefahr auch keine tatsächliche Vermutung. Vielmehr indizieren sämtliche Umstände, dass die Beklagte von einer fraglichen Vertragsgestaltungspraxis ernsthaft und endgültig Abstand genommen hat.
(1.2) Die gesetzliche Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist im Streitfall auch nicht durch einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungs- und Behinderungsverbot begründet. Es kann auf sich beruhen, ob das streitbefangene Wettbewerbsverbot nach dem gemeinschaftsrechtlichen Maßstab des Art. 102 AEUV oder nach § 20 GWB zu beurteilen ist. In jedem Fall hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte Normadressat des kartellrechtlichen Verbots ist.
(1.2.1) Der relevante Markt, auf dem die in Rede stehende Maßnahme erfolgt, ist nach dem insoweit maßgeblichen Bedarfsmarktkonzept unter dem Maßstab der funktionellen Austauschbarkeit aus Sicht der Marktgegenseite abzugrenzen. Hiernach ist im Streitfall sachlich relevant der Absatzmarkt für zum Weiterverkauf bestimmte EDV-Peripheriegeräte der Art Drucker, Kopierer und Multifunktionsgeräte, auf dem sich die Hersteller als Anbieter und Handelsunternehmen als Nachfrager gegenüberstehen. Dieser ist von dem nachgelagerten Absatzmarkt derselben Produkte zu unterscheiden, auf dem die Handelsunternehmen (wie wohlmöglich auch die Hersteller) als Anbieter den Endverbrauchern als Nachfragern gegenüberstehen und auf dem sich die Maßnahme nach dem klägerischen Vorbringen als Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen der Konzessionäre auswirken soll. Eine weitere Differenzierung des Marktes in sachlicher Hinsicht nach (beispielsweise) technischer Wertigkeit der Geräte wie auch seine räumliche Bestimmung ist im Streitfall entbehrlich. Denn schon im Hinblick auf den so - zumindest grob - bestimmten sachlich relevanten Markt ergeben sich weder aus dem klägerischen Vorbringen noch sonst Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten eine gegenüber dem Wettbewerb marktbeherrschende Stellung zukommen könnte. Dem Sach- und Streitstand ist nichts zu entnehmen, was auch nur ansatzweise eine Beurteilung der Marktverhältnisse und Marktstrukturen erlaubt, unabhängig davon, ob das Marktgeschehen in räumlicher Hinsicht bundesweit oder weiter zu fassen ist oder sonst den grenzüberschreitenden Handel innerhalb des EG-Binnenmarktes berührt. Insbesondere den von beiden Parteien vorgetragenen Anteilen des Absatzes von A.-Produkten der gehobenen Wertigkeit an Endverbraucher in Deutschland und "Westeuropa" kommt kein Aussagewert zu, der auch nur im Ansatz eine sachgerechte Beurteilung der Verhältnisse am vorgelagerten relevanten Markt erlaubt. Die vorgetragenen Absatzanteile sind nicht nur in ihrem räumlichen Erhebungsbereich (beispielsweise: "Westeuropa") teilweise nicht nachvollziehbar. Ihrer Übertragung auf die Verhältnisse des Wettbewerbs auf der vorgelagerten Handelsstufe steht ferner unter anderem entgegen, dass sie - wovon auszugehen ist - den Absatz nicht nur im indirekten Vertriebsweg über die Händler, sondern auch im Wege des Direktvertriebs wiederspiegeln, gerade das Volumen des Direktvertriebes aber - vernünftigerweise - an der vorgelagerten Wirtschaftsstufe des Absatzes an Händler keine Rolle spielen kann. Darüber hinaus können die Marktverhältnisse nicht ohne Berücksichtigung der Marktstrukturen beurteilt werden. So wäre beispielsweise von Bedeutung, wie viele und welche konkurrierenden Hersteller überhaupt einen indirekten Vertrieb über (Einzel-)Händler unterhalten und somit als Anbieter des relevanten Marktes in Betracht kommen. Zu entsprechenden Beurteilungsgesichtspunkten fehlt es an Vorbringen des Klägers, der für die den geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründende Normadressatenschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt.
(1.2.2) Der Kläger hat des Weiteren eine unternehmensbedingte Abhängigkeit des typischen Konzessionärs als Abnehmer der Beklagten, aufgrund derer der Anwendungsbereich des kartellrechtlichen Diskrimierungs- und Behinderungsverbots eröffnet sein könnte, nicht schlüssig dargetan.
Die beherrschende Stellung i.S. des Art. 102 AEUV kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass andere Unternehmen als Abnehmer oder Lieferanten sich in einem vertikalen Abhängigkeitsverhältnis zu dem zu betrachtenden Unternehmen befinden (vgl.: EuGH, Urteil vom 06.04.1995 - C-241/91, Slg. 1995, I 743 - Magill, zitiert nach juris Rz. 47; Fuchs/Möhle in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1. EU/Teil 1, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, 5. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 85 m.w.N.). Gleiches gilt im Ergebnis unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB auch für das in Absatz 1 dieser Vorschrift normierte Verbot.
Eine hier allenfalls in Betracht kommende unternehmensbedingte Abhängigkeit liegt vor, wenn ein Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerbliche Leistungen seinen Geschäftsbetrieb im Rahmen langfristiger Vertragsbeziehungen so stark auf ein bestimmtes anderes Unternehmen auf der anderen Marktseite ausgerichtet hat, dass er nur unter Inkaufnahme gewichtiger Wettbewerbsnachteile auf dem betreffenden Markt auf andere Unternehmen ausweichen kann (BGH, Urteil vom 23.02.1988 - KZR 20/86, WuW/E BGH 2491, 2493 - Opel-Blitz I; Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, WuW/E BGH 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler; Markert in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB, 4. Aufl., § 20 Rn. 71; Fuchs/Möschel, a.a.O. m.w.N.).
Einer damit entscheidenden Unzumutbarkeit des Ausweichens auf andere Geschäftspartner (vgl. Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 20 Rn. 23) steht im Streitfall schon das Klagevorbringen selbst entgegen: Indem der Kläger einen Wettbewerbsnachteil des Konzessionärs gerade darin begründet sieht, im Unterschied zum Multibrand-Händler aufgrund des Wettbewerbsverbots keine Konkurrenzprodukte verkaufen zu dürfen und deshalb nicht flexibel auf die Markterfordernisse durch ein breiteres Markenangebot reagieren zu können, impliziert dies zugleich, dass der typische Konzessionär ohne das Wettbewerbsverbot Konkurrenzprodukte beziehen und im Rahmen seines Geschäftsbetriebs dem Endverbraucher ohne Weiteres anbieten könnte. Darüber hinaus stellt sich die nach den aktuell verwendeten Musterverträgen auf drei bzw. vier Jahre begrenzte Vertragsbindungsdauer nicht als langfristige Vertragsbeziehung dar; der typische Konzessionär muss sich ohne verlässliche Option einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung von vornherein darauf einrichten, nach einem relativ kurzen Tätigkeitszeitraum für die Beklagte auf andere Anbieter ausweichen zu müssen. Weder aus dem klägerischen Vorbringen noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte für eine betriebliche Ausrichtung allein auf die Produkte der Beklagten; dass eventuell erforderliche und bei Ablauf der Vertragslaufzeit noch nicht amortisierte Sachinvestitionen nicht auch für den Vertrieb vergleichbarer Produkte anderer Marken genutzt werden könnten, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine faktische Bindung des Konzessionärs an die Beklagte über den Vertragszeitraum hinaus beispielsweise in Gestalt längerfristiger Darlehen. Soweit es die betriebliche Ausstattung anbelangt, ist - wie bereits zur Unzumutbarkeit soeben ausgeführt - aufgrund des Klagevorbringens vom Gegenteil auszugehen. Einzig ersichtlicher Anhaltspunkt für eine Darlehensbindung des Konzessionärs an die Beklagte ist der Anhang F zum Mustervertrag KV 05; hiernach ist dem Konzessionär für den direkten Einkauf bei der Beklagten ein [änderbarer (Ziff. 3. Abs. 1 Anhang F)] Kreditrahmen eingeräumt; dass dies den typischen Konzessionär bei Ablauf des Konzessionärvertrages faktisch zu einem erneuten Vertragsschluss mit der Beklagten zwingen und von einem Lieferantenwechsel abhalten könnte, ist weder vom Kläger behauptet noch in Anbetracht des insoweit offensichtlich typischerweise in Rede stehenden Kreditvolumens, welches nach dem im Rahmen der Anlage K 27 zu den Akten gereichten Anhang F im Ausgangspunkt ... € beträgt, sonst nachvollziehbar.
(2) Der streitbefangenen Wettbewerbsverbotsklausel steht unter Abwägung der typischerweise berührten Interessen und einzubeziehenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Konzessionärsvertrages der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Die in die umfassende Abwägung hier einzubeziehenden Interessen und Bewertungskriterien sind vor allem wettbewerblicher und wettbewerbsrechtlicher Natur, so dass sie im Wesentlichen der für das kartellrechtliche Diskrimierungs- und Behinderungsverbot normativen Bewertung entspricht und insbesondere Folgendes berücksichtigt:
(2.1) Die sich hier aus (§ 2 Abs. 2 GWB i.V.m.) Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO ergebende Freistellung des vertikalen Wettbewerbsverbots umfasst keine grundsätzliche Wertung der Zumutbarkeit, aufgrund derer eine Abwägung der im Fall des Konzessionärsvertrages typischerweise vorliegenden Interessenlage entbehrlich wäre. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zu der mit Klageantrag zu 1. a) angegriffenen Vertragsklausel verwiesen.
(2.2) Im Ausgangspunkt ist der Klage darin zuzustimmen, dass Monobrand-Händler (Konzessionäre) und Multibrand-Händler grundsätzlich gleichartige Unternehmen sind. Der maßgebliche Geschäftsverkehr ist hier der jeweils privatrechtlich geregelte Warenverkehr mit elektronischen Druckern, Kopiergeräten und diese technischen Funktionen umfassenden Multifunktionsgeräten. Innerhalb dieses mehrstufigen Warenverkehrs üben sowohl Monobrand- als auch Multibrand-Händler auf derselben Wirtschaftsstufe im Verhältnis zur jeweiligen Marktgegenseite wie auch gerade in Beziehung zur Beklagten im Wesentlichen die gleiche unternehmerische Tätigkeit und wirtschaftliche Grundfunktion aus: Typischer Aspekt ihrer Tätigkeit und Funktion ist der Bezug derselben Art von Waren und deren Weiterveräußerung als Einzelhändler; insoweit sind Monobrand- wie auch Multibrand-Händler gleichermaßen im Verhältnis zum einen zu den Herstellern als Nachfrager und Absatzmittler sowie zum anderen zu den Verbrauchern als Anbieter tätig.
(2.3) Für die Zwecke der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist ferner davon auszugehen, dass den gleichartigen Einzelhändlern der Zugang zum Vertriebssystem der Beklagten gleichermaßen offensteht. Die Vertriebsstrategie der Beklagten umfasst im Hinblick auf den indirekten Vertriebsweg in Gestalt zum einen der Konzessionäre und zum anderen der Multibrand-Kooperationspartner zwei strategisch unterschiedlich ausgerichtete Vertriebskanäle. Aus dem Sach- und Streitstand ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den grundsätzlichen Zugang zu ihrem Vertriebssystem einzelnen Händlern schon von vornherein nur zu einem dieser Vertriebskanäle anbietet, also eine Wahl über die eigene unternehmerische Ausrichtung innerhalb ihres Vertriebssystems verwehrt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte den gleichartigen Einzelhändlern gleichermaßen den Zugang mit einer Wahl zwischen beiden Vertriebskanälen anbietet. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die gegen die Möglichkeit eines späteren Wechsels zwischen den Vertriebskanälen sprechen.
Mit der Klage wird dementsprechend keine Ungleichbehandlung im grundsätzlichen Zugang zum Vertriebssystem der Beklagten, sondern im Kern ein aus der Vertriebsstrategie paralleler indirekter Vertriebskanäle resultierender Wettbewerbsnachteil des Konzessionärs (Behinderung) auf der nachgelagerten Einzelhandelsstufe geltend gemacht. Damit steht aber die wettbewerbliche Zulässigkeit der Vertriebsstrategie der Beklagten an sich in Frage.
(2.4) Dies alles vorausgeschickt ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung bei dem berechtigten unternehmerischen Interesse der Beklagten anzusetzen, ihr Vertriebssystem selbstbestimmt nach eigenem Ermessen so festzulegen, wie sie dies für wirtschaftlich richtig und vernünftig hält (vgl. hierzu statt vieler: BGH, Beschluss vom 11.10.2006 - KZR 45/05, WRP 2007, 81, 82 - Lesezirkel II, m.w.N.; Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 20 Rn. 44). Dieser unternehmerische Freiraum rechtfertigt - was vorliegend an sich auch kein Streitpunkt ist - grundsätzlich eine qualitative Selektion der Händler nach vom Hersteller selbst allgemein und objektiv definierten Anforderungen hinsichtlich der Eignung des Personals, der Verkaufsräume usw. (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1986 - KZR 25/85, WRP 1987, 381 - 385, zitiert nach juris Rz. 50 m.w.N. - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II). Ebenfalls an sich zulässig ist eine Alleinbezugsbindung des Vertragshändlers, dem das grundsätzlich anzuerkennende Interesse des bindenden Herstellers zugrunde liegt, das wirtschaftliche Potential des gebundenen Wiederverkäufers auf die Vermarktung eines bestimmten Markenprodukts zu konzentrieren, um eine gewisse Absatzgarantie zu erlangen (vgl. Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB, 4. Aufl., § 1 Rn. 376 m.w.N.). Schon weil die Freiheit zur selbstbestimmten unternehmerischen Gestaltung des eigenen Vertriebssystems den Hersteller gerade in seiner subjektiven Einschätzung des wirtschaftlich Richtigen und Vernünftigen schützt, steht es ihm prinzipiell aber auch offen, verschiedene Modelle des indirekten Vertriebs zu kombinieren, also auch den Vertriebsweg einerseits über einen selektierten sowie exklusiv an seine Produkte gebundenen Händlerkreis und andererseits über freie (Fach-) Händler mit breiterem Markenportfolio parallel einzurichten. Aus Sicht des Herstellers kann speziell die Kombination der strategisch unterschiedlich ausgerichteten Modelle einen hohen Distributionsgrad seiner Produkte an den Endabsatzmärkten versprechen. Normative Wertungen und Zielsetzungen des objektiven Rechts, hier insbesondere des auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten GWB stehen dem im Ausgangspunkt nicht entgegen, zumal einer solch breitgefächerten Vertriebsstrategie geradezu wesensimmanent ist, eine Marktabschottung zu vermeiden und den Wettbewerb zwischen den Einzelhändlern zu fördern. Dies gilt jedenfalls, soweit - wovon im Streitfall auszugehen ist - (a) der grundsätzliche Zugang zum Vertriebssystem des Herstellers unter der Möglichkeit der Wahl für das eine oder andere Vertriebsmodell allen gleichartigen Händlern offen steht und (b) innerhalb des qualitativselektiv geprägten Vertriebskanals die objektiv definierten Anforderungen dem Händler auch im Hinblick auf die Zielsetzung des GWB zumutbar sind und diskriminierungsfrei gehandhabt werden.
(2.5) Die exklusive Bindung an den Bezug und Weiterverkauf nur der Vertragsprodukte ist dem typischerweise am Vertragsschluss beteiligten Konzessionär zumutbar.
(2.5.1) Betroffen sind hier - mit der Klage allein geltend gemacht und soweit ersichtlich - die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des typischerweise beteiligten Konzessionärs am nachgelagerten Absatzmarkt, mittels eines auch Konkurrenzprodukte umfassenden Angebotsportfolios den wirtschaftlichen Erfolg seines Handelsunternehmens stärker von den Risiken des Hersteller-Markenwettbewerbs lösen, insbesondere tatsächliche oder sich aufgrund der Kundennachfrage ergebende Schwächen des A.-Produktportfolios ausgleichen und so schließlich mit den Multibrand-Händlern desselben Vertriebssystems im Wettbewerbsfaktor Produkt- bzw. Markenangebot besser konkurrieren zu können.
(2.5.2) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, ob dieses Interesse des typischen Konzessionärs überhaupt geeignet ist, die unternehmerische Freiheit des Herstellers, über den Vertrieb seines Produkts bestimmen zu dürfen, dahingehend zu begrenzen, dass er auf die Einrichtung eines einzigen und dazu auch noch bestimmten indirekten Vertriebsmodells beschränkt wäre. Genau dies ist nämlich bei verständiger Würdigung das Ziel der Klage, die durch die Beseitigung des Wettbewerbsverbots eine wirtschaftliche Gleichstellung der Konzessionäre mit den Multibrand-Händlern zu erreichen sucht. Die vertragliche Verpflichtung des Konzessionärs, keine mit den Vertragsprodukten vergleichbare Konkurrenzprodukte zu verkaufen, ist für den Konzessionärsvertriebskanal wesensbestimmend und somit funktionsnotwendig; ohne das Wettbewerbsverbot bestünde für die Beklagte weder ein wirtschaftlich und vertriebsstrategisch nachvollziehbarer Grund noch eine wettbewerbsrechtliche Rechtfertigung dafür, die übrigen Unterschiede zwischen Monobrand- und Multibrand-Partnern aufrechtzuerhalten; daher kommt die erstrebte Beseitigung des Wettbewerbsverbots einer Beschränkung des unternehmerischen Freiraums der Beklagten allein auf die Einrichtung des Multibrand-Vertriebsweges gleich. Ein Verbot paralleler Einrichtung strategisch unterschiedlicher Vertriebskanäle, erst Recht die Einschränkung auf eine bestimmte indirekte Vertriebsstrategie ist durch das Interesse des Einzelhändlers an optimalen Wettbewerbschancen auf dem Absatzmarkt nicht zu rechtfertigen, jedenfalls wenn es - wie hier - dem Einzelhändler offensteht, sich im Vertriebssystem der Beklagten für den einen oder anderen Vertriebskanal und eine damit verbundene wettbewerbliche Ausrichtung seines Handelsunternehmens zu entscheiden bzw. bei Auslaufen der relativ kurzen Dauer des Konzessionärvertrages zwischen den Vertriebskanälen zu wechseln.
(2.5.3) Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Exklusivbindung des Konzessionärs an die Vertragsprodukte an sich und insbesondere nach dem gesamten Inhalt des Konzessionärsvertrages auch wettbewerbliche Vorteile mit sich bringt, die zum Ausgleich des geltend gemachten Wettbewerbsnachteils geeignet sind:
Zwar wird dem Konzessionär - anders als im Fall eines echten selektiven Vertriebs - nicht erst unter der Voraussetzung der Exklusivbindung der Zugang zum Absatzmarkt mit den Vertragsprodukten ermöglicht. Er steht dort vielmehr auch mit Multibrand-Händlern in einem markeninternen Wettbewerb.
Jedoch vermittelt seine Spezialisierung auf eine bestimmte Marke aus Sicht der Marktgegenseite seines Absatzmarktes einen Image- und Werbeeffekt, der zum Wettbewerbsvorteil zu gereichen geeignet ist. Im Streitfall findet dies vor allem in der Berechtigung zur Verwendung von Bezeichnungen wie "A. Konzessionär" und "A. Premier Partner" (beispielsweise Ziff. 1.5 KV 05) im Geschäftsverkehr Ausdruck, die - anders als im Fall des auf die Bezeichnung "A. authorised Reseller" (Ziff. 3. Muster-Kooperationsvereinbarung; Anlage Bk 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 31.01.2013) beschränkten Multibrand-Händlers - im Zusammenwirken mit der exklusiven Beschränkung auf die Vertragsprodukte für den (privaten wie auch gewerblichen) Endverbraucher den Eindruck einer besonderen Nähe zum Hersteller und dadurch begründete gesteigerte Versiertheit hervorruft. Es soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Nutzung des hierin liegenden Werbeeffekts eine gewisse Vorbestimmung auf die bzw. ein gesteigertes Interesse des Kunden an der Marke A. voraussetzt. Dennoch liegt ein grundsätzlich nicht unerheblicher Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Multibrand-Händler darin, dem an der Marke interessierten Kunden gerade im Hinblick auf die hier unstreitig beratungsbedürftigen technisch anspruchsvollen Waren das Image einer größeren Sachkompetenz vermitteln zu können.
Im Hinblick auf die Warenbeschaffung gewährt die Beklagte nur ihren - ohne die Exklusivbindung nicht denkbaren - Konzessionären Vorteile in den Einkaufskonditionen.
So räumt die Beklagte ihren Konzessionären einen Kreditrahmen für direkt bei ihr bestellte Waren ein (Ziff. 6 KV 05 und KV 06 i.V.m. dem jeweiligen Vertragsanhang F - Anlage K 27). Bestellungen innerhalb des Kreditrahmens werden - im Umkehrschluss zu Ziff. 6.1 Satz 2 KV 05 und KV 06 - grundsätzlich von der Beklagten angenommen. Eine entsprechende Regelung ist der Musterkooperationsvereinbarung mit Multibrand-Händlern nicht zu entnehmen. Für die Berücksichtigung dieses Vorteils im Rahmen der Interessenabwägung ist es unerheblich, dass - wohl unstreitig - die Konzessionäre ihre Waren faktisch nahezu ausschließlich von den "Distributoren" (systemzugehörigen Großhändlern) beziehen; nichts ist dafür ersichtlich, dass die Beklagte ihren Konzessionären den vorgenannten Vorteil vorenthält, indem diese von einem Direktbezug bei ihr abgehalten werden.
Des Weiteren sieht der Konzessionärvertrag besondere, den Multibrand-Händlern nicht gewährte Rabatte (Quartalsboni) vor. Insoweit ist zwar zwischen den Parteien streitig, ob die zur Erlangung dieser Rabatte erforderliche Realisierung der geschäftlichen Zielvorgaben (beispielsweise Ziff. 2.5 KV 06 i.V.m. Anhang C) faktisch möglich ist. Dass die Zielvorgaben für den nach dem gebotenen generalisierenden Prüfungsmaßstab maßgeblichen typischen Konzessionär von vornherein nicht zu realisieren seien, hat der Kläger zwar pauschal behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargetan. Entsprechende Zweifel an der wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit des Rabattsystems aufzuzeigen, hätte dem Kläger selbst bei Annahme nur einer sekundären Darlegungslast oblegen. Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers hierzu insoweit unzutreffend, als hiermit die einseitige Bestimmung der Zielvorgaben durch die Beklagte behauptet wird. Im Gegenteil sieht der Konzessionärsvertrag beispielsweise in Ziff. 2.5 KV 06 i.V.m. den Vertragsanhängen C und C 1 grundsätzlich die jährliche Vereinbarung der Zielvorgaben zwischen den Vertragsbeteiligten vor; nur für den Fall einer ausbleibenden Einigung greift nach Anhang C Ziff. 2. Abs. 2 Satz 3 zum Konzessionärsvertrag eine vertraglich vereinbarte automatische Steigerung um .. % der Vorjahreszielvorgaben. Anhaltspunkte für eine von der vertraglichen Gestaltung abweichende Vertragspraxis, insbesondere für die Ausübung eines auf einseitiges Diktat der Zielvorgaben gerichteten Zwanges, dem sich die Konzessionäre beugen müssten, hat der Kläger nicht dargetan.
Ferner sieht der Konzessionärsvertrag die Geltung geänderter Bezugspreise der Beklagten erst bei Ablauf einer vorherigen dreißigtägigen Mitteilungsfrist vor (Ziff. 5.3 KV 05 und KV 06). Eine entsprechende Möglichkeit, sich in seinem Handelsunternehmen mit einer gewissen Vorlauffrist auf Einkaufspreisänderungen einstellen zu können, wird dem Multibrand-Händler nicht gewährt; für ihn gelten nach Ziffer III. des Musterkooperationsvertrages vielmehr die geänderten Preise mit Bekanntgabe der geänderten Preisliste.
(2.5.4) Soweit der Kläger weitere Aspekte einer Ungleichbehandlung der Konzessionäre gegenüber den Multibrand-Händlern geltend macht, vermögen diese weder für sich noch in ihrer Gesamtheit eine Unzumutbarkeit des streitgegenständlichen Wettbewerbsverbots zu begründen. Sie lassen bereits einen Funktionszusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot vermissen.
Dies gilt insbesondere für die mit der Klage hervorgehobene Bindung des Konzessionärs an den Wartungs- und Kundenservice der Beklagten. Nach Ziff. 4.2 KV 05 und KV 06 i.V.m. der Vertragsanlage "Anhang S Wartungsverpflichtungen" kann der Konzessionär (a) im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit seinem Kunden einen Vertrag über Wartungsdienstleistungen nur unter bestimmten inhaltlichen Vorgaben sowie vor allem unter der Voraussetzung abschließen, dass die damit vereinbarten Wartungsdienstleistungen von A. als Subunternehmer des Konzessionärs erbracht werden, oder (b) als Handelsvertreter mit Anspruch auf eine Vermittlungsprovision einen Wartungsvertrag zwischen seinem Kunden und A. vermitteln. Faktisch bietet die Beklagte nach ihrem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen (Schriftsatz vom 29.09.2011, S. 13 f., GA 161 f.) ihren Konzessionären inzwischen alternativ an, unter exklusivem Bezug der Ersatzteile und Verbrauchsgüter von der Beklagten - was insoweit aus dem streitbefangenen Wettbewerbsverbot resultiert - Wartungsdienstleistungen mittels eigener Ressourcen selbst zu erbringen. Der Kläger selbst hat mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 (dort S. 8, GA 321) eingeräumt, dass ".. Konzessionäre" einen eigenen Service im Hinblick auf die Vertragswaren anbieten und erbringen. Unabhängig davon, dass die Bindung an Wartungsdienstleistungen von A. für den typischerweise beteiligten Konzessionär somit nicht mehr zwingend ist, knüpft sie zwar an die Einordnung als Konzessionär an, ist aber kein notwendiger Bestandteil der hier zu beurteilenden Exklusivbindung des Vertriebs. Die Beschränkung des Konzessionärs auf den Bezug und den Weiterverkauf ausschließlich der Vertragsprodukte ist - wie das unstreitig seit 2011 angebotene kombinierte Wartungsmodell deutlich aufzeigt - sowohl in seinem Ob als auch in seinem Umfang völlig losgelöst von den Vertragsregelungen zu Wartungsdienstleistungen. Lediglich in umgekehrter Richtung gewinnt das Wettbewerbsverbot für Wartungsdienstleistungen eine Bedeutung, als hiernach markenfremdes Zubehör und Verbrauchsmaterial nicht verwendet werden darf. Die rechtliche Beurteilung der vertraglichen Regelungen zu den Wartungsdienstleistungen selbst ist weder Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens noch - aus vorgenannten Gründen - im Hinblick auf die Frage einer Gesamtunwirksamkeit des Formularvertrages von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage der tatsächlichen Qualität von A.-Wartungsdienstleistungen im Streitfall auf sich beruhen.
Gleiches gilt im Wesentlichen für den Aspekt eines Verbots des Vertriebs gebrauchter A.-Geräte.
(2.5.5) Bei der Gewichtung sämtlicher Gesichtspunkte ist ferner zu berücksichtigen, dass die Vertragslaufzeit des Konzessionärsvertrages mit aktuell drei bzw. vier Jahren den typischen Konzessionär nur relativ kurzfristig dem Wettbewerbsverbot unterwirft. Der Konzessionär kann sich daher in zumutbaren Fristen entscheiden, ob er die Geschäftsbeziehung mit einer Ausrichtung in diesem Vertriebskanal unter Geltung des Wettbewerbsverbots fortsetzen will.
cc) Dem mit der Klage so formulierten Hilfsantrag kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Mit der hiermit begehrten Untersagung einer Verwendung der Wettbewerbsverbotsklausel beschränkt auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Vertragsverhältnisse verfolgt der Kläger lediglich ein Minus zu dem als Hauptantrag formulierten Unterlassungsbegehren. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG ist inhaltlich darauf gerichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die als Verwendung der (unwirksamen) Klausel aufzufassen sind (Bassenge in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 9); als Verwendung der Klausel aufzufassen ist indes nicht nur ihre Einbeziehung in neue Verträge, sondern auch die Berufung auf sie bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge (vgl.: BGH, Urteil vom 23.01.2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237 - 1241, zitiert nach juris Rz. 9 m.w.N.; Bassenge, a.a.O.). Hierauf ist das als Hauptantrag formulierte Klagebegehren auch gerichtet, da es dem Kläger offenkundig darum geht, mit Wirkung gerade zugunsten seiner mit der Beklagten bereits in Vertragsbeziehung stehenden Mitglieder die Geltung des in diesen schon geschlossenen Verträgen einbezogenen Wettbewerbsverbots zu beseitigen. Das im Klageantrag zu 1. b) als "hilfsweise" bezeichnete Begehren ist daher mit Beurteilung des als Hauptantrag erscheinenden Begehrens mitentschieden und kann hier auch nur einheitlich mit diesem beschieden werden.
c) Die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB führt indes zur Unwirksamkeit der mit dem Klageantrag zu 1. c) angegriffenen Vertragsklausel.
Mit dieser Klausel wird der Konzessionär verpflichtet, "soweit" er "mit einem Third Party Distributor einen Vertrag im Hinblick auf die Lieferung von A.-Produkten abschließt, ... A. hinsichtlich dieses Vertrages Einsicht in die Finanz- und Geschäftsdaten mit diesem Third Party Distributor, insbesondere bezüglich Kreditbedingungen und Außenstände zu gewähren.
aa) Nach ihrem objektiven Inhalt begründet diese Vertragsklausel ein umfassendes Einsichtsrecht der Beklagten in sämtliche im Handelsbetrieb des Konzessionärs in dokumentierter Form verfügbaren Daten, die in einem unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Konzessionär als Abnehmer und einem vertragsgemäßen Drittlieferanten stehen. Der Bezug auf dokumentierte Daten ergibt sich hierbei aus der Formulierung "Einsicht ... zu gewähren", was bereits umgangssprachlich die Möglichkeit zur eigenen Inhaltswahrnehmung deshalb notwendigerweise perpetuierter Informationen durch den Einsichtsberechtigten beschreibt; nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung muss jedoch zugrunde gelegt werden, dass jede Art der Datendokumentation erfasst ist. Einsichtsberechtigt soll die - laut dem jeweiligen Vertragsrubrum jedes der in Rede stehenden Musterverträge mit "A." gemeinte - Beklagte sein. Die Beschränkung des Datenzusammenhangs auf Lieferbeziehungen, in denen der gebundene Konzessionär als Abnehmer in Erscheinung tritt, ergibt sich aus dem Bezug der offen zu legenden Daten zu einer Geschäftsbeziehung mit einem Third Party Distributor; dieser in Ziffer 1.4 des jeweiligen Mustervertrages einheitlich für den gesamten Vertrag definierte Begriff bezeichnet eindeutig dritte Handelspartner im Vertriebssystem, soweit diese als Drittlieferanten von Vertragsprodukten in Betracht kommen. In ihrem Umfang sind entsprechende Daten jedoch im denkbar umfassendsten Zusammenhang erfasst (kundenfeindlichste Auslegung).
Der Nachteil der so zu verstehenden Vertragsklausel für den Konzessionär besteht in dem Verzicht auf sein Recht, selbstbestimmt im Einzelfall darüber zu entscheiden, zum einen ob und in welchem Umfang seine unternehmensinternen Daten zu einer Geschäftsbeziehung mit einem Third Party Distributor, an welcher die Beklagte nicht beteiligt ist, ihr zugänglich gemacht werden und zum anderen wie die betroffenen Daten im Geschäftsbereich der Beklagten Verwendung finden.
bb) Die Unangemessenheit dieses Nachteils ergibt sich im Streitfall nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB. Händlervertragsklauseln, die gegen das zwingende Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB verstoßen und aus diesem Grund nach § 134 BGB nichtig sind, benachteiligen den Händler zwar unangemessen mit der Folge, dass sie - wie im Einzelnen bereits ausgeführt - zugleich nach § 307 BGB unwirksam sind und deshalb Gegenstand von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UKlaG sein können. Die streitbefangene Vertragsregelung zum Einsichtsrecht der Beklagten verstößt entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht gegen das Kartellverbot. Die Klausel lässt auf der Grundlage der zugrunde zulegenden aktuellen Sach- und Rechtslage eine Betroffenheit oder gar Beschränkung in wettbewerbsrelevanten Interessen nicht erkennen. Insbesondere bezweckt (oder bewirkt) diese Vertragsregelung weder unmittelbar noch mittelbar eine Beschränkung von Querlieferungen zwischen den Konzessionären:
(1) Der Kläger trägt hierzu vor, dass die Konzessionäre aufgrund dieser Vertragsklausel die nach klägerischer Auffassung vertraglich untersagten Querbezüge von anderen Konzessionären mit der Gefahr einer Sanktionierung offenlegen müssten. Dies habe - wie der Kläger hierzu behauptet - in der Vergangenheit einige seiner Mitglieder von Querbezügen abgeschreckt.
(2) Dieses Vorbringen des Klägers ist - auf der Grundlage der für die Beurteilung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs maßgeblichen aktuellen Sach- und Rechtslage - von einem unzutreffenden Verständnis von der vertraglichen Pflichtenlage des Konzessionärs getragen. Dem Konzessionär ist ein Querbezug von anderen europäischen Konzessionären ebenso wie eine entsprechende Querlieferung nicht vertraglich untersagt. Ein Konzessionär ist nach den derzeit ausschließlich verwendeten Musterverträgen KV 05 und KV 06 vielmehr ein vertraglich zugelassener Drittlieferant für andere Konzessionäre, so dass die hier streitbefangene Vertragsklausel die geltend gemachte Abschreckungswirkung nicht entfalten kann.
Nach dem eindeutigen Wortlaut und objektiven Wortsinn der Klausel erfasst das Einsichtsrecht der Beklagten nur solche Daten, die im Zusammenhang mit einem Liefervertrag zwischen dem Konzessionär und einem Third Party Distributor stehen. Ohne insoweit für die Zwecke des darin geregelten Einsichtsrechts eine eigenständige Begriffsbestimmung vorzunehmen, knüpft die Vertragsklausel mit der Verwendung des Begriffs Third Party Distributor an die nähere Bestimmung dieses Begriffs in Ziffer 1.4 des jeweiligen Mustervertrages an. Der Begriff des Third Party Distributors kennzeichnet hiernach den unter den Voraussetzungen der Ziffer 1.4 vertraglich zugelassenen Drittlieferanten.
In Ziff. 1.4 lit. b) KV 05 und KV 06 wird der Begriff des Third Party Distributor als zur Lieferung von Original A.-Produkten berechtigte Person, Firma oder Unternehmen erläutert. Dies umfasst auch die europäischen Konzessionäre der Beklagten, die - wie u.a. im Rahmen der Prüfung der mit Klageantrag zu 1. a) angegriffenen Klausel im Einzelnen bereits ausgeführt [s.o. Gliederungspunkt B. 4. a) aa) (1)] - nach jedem der in Rede stehenden Musterverträge zum Verkauf und damit zur Lieferung der jeweiligen Vertragsware auch an Wiederverkäufer autorisiert sind. Jeder Konzessionär ist hiernach ein Third Party Distributor im Sinne des Konzessionärsvertrages der aktuell verwendeten Musterverträge.
Auch soweit der Mustervertrag KV 01 Verwendung gefunden hat, konnte ein europäischer Konzessionär ebenfalls ein Third Party Distributor sein, wenn er - wie es Ziff. 1.4 (a) KV 01 erforderte - von der Beklagten für den Verwendungsgegner als Drittlieferant gelistet war. Aufgrund der Maßgeblichkeit einer Listung (Mitteilung über die Autorisierung zu Lieferung) war zwar eine Einschränkung des Querlieferungsverkehrs zwischen Konzessionären - in Abhängigkeit vom Umfang, in welchem die Listung erfolgt - denkbar [vgl. Gliederungspunkt B. 4. a) bb) (2)]. Dem kommt aber für die im Streitfall gebotene Beurteilung der aktuellen Rechtslage keine Bedeutung mehr zu, weil Ziff. 1.4 (a) KV 01 unstreitig von der Beklagten nicht mehr im Geschäftsverkehr verwendet wird, insoweit - wie bereits zur entsprechenden, mit Klageantrag zu 1. a) angegriffenen Klausel im Einzelnen ausgeführt [s.o. Gliederungspunkt B. 4. a) cc)] - keine Wiederholungsgefahr besteht und sich für eine Anwendung jener früheren Begriffsbestimmung speziell im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Einsichtsrechts in Bezug auf Altfälle weder aus dem klägerischen Vorbringen noch sonst Anhaltspunkte ergeben.
Vor diesem Hintergrund ist die Vertragsregelung zum Einsichtsrecht der Beklagten nicht geeignet, die geltend gemachte Abschreckungswirkung im Hinblick auf Querlieferungen zwischen Konzessionären zu entfalten.
(3) Das Vorbringen des Klägers ist - worauf schon im Senatstermin ausdrücklich hingewiesen worden ist - ferner in sich widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar. Da ein Third Party Distributor nur ein nach dem jeweiligen Mustervertrag zugelassener Drittlieferant ist, umfasst das Einsichtsrecht nicht die im Zusammenhang mit einem vertraglich unzulässigen Warenbezug stehenden Geschäftsdaten, so dass eine Aufdeckung vertraglich untersagter Warenbeschaffungen jedenfalls mittels der streitbefangenen Regelung zum Einsichtsrecht nicht erreicht werden kann bzw. nicht zu befürchten ist.
cc) Abweichend von der Bewertung des Landgerichts liegt auch kein Fall des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Weder aus dem klägerischen Vorbringen noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das durch die Klausel bewirkte Informationsrecht nach seiner Art, seinem Bezugsgegenstand und Umfang geeignet ist, wesentliche Rechte und Pflichten des Konzessionärsvertrages einzuschränken, so dass die Vertragszwecke, insbesondere die Lieferbeziehung zwischen der Beklagten und dem Konzessionär sowie die autorisierte Wiederverkaufstätigkeit des Konzessionärs in Bezug auf die Vertragsprodukte gefährdet wäre. Die streitbefangene Vertragsklausel ermöglicht der Beklagten eine erhebliche Wissensherrschaft über die wirtschaftlichen Abläufe innerhalb ihres Vertriebssystems. Dass dies zur Aushöhlung sich aus der Natur des Konzessionärsvertrages ergebender wesentlicher Rechte und Pflichten geführt hat oder hierzu mit der Folge einer Gefährdung der Vertragszwecke geeignet ist, hat der Kläger auch nicht ansatzweise dargetan.
dd) Das Landgericht hat jedoch mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die mit der streitbefangenen Vertragsregelung beabsichtigte Benachteiligung des typischen Konzessionärs nach der gemäß § 307 Abs. 1 BGB gebotenen umfassenden Interessenabwägung unangemessen ist. Unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts ist hier zu ergänzen:
(1) Die streitbefangene Vertragsklausel bezieht sich auf Daten über Umstände oder Vorgänge im Zusammenhang mit geschäftlichen Belieferungsbeziehungen des Konzessionärs, in Bezug auf die die Beklagte eine Außenstehende ist. Hinsichtlich seiner eigenen, nicht allgemein bekannten Geschäftsinformationen besteht das berechtigte Interesse des Konzessionärs, gegenüber jedem Außenstehenden in jedem Einzelfall eines Informationsverlangens über Ob und Umfang ihrer Preisgabe und weitergehenden Verwendung selbstbestimmt entscheiden zu können. Dieses Interesse, in das auch Aspekte des normativ verankerten Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und des Datenschutzes einfließen, ist grundsätzlich von erheblichem Gewicht. Es besteht auch gerade gegenüber der Beklagten in deren Funktion als Handelspartner sowohl des Konzessionärs als auch des in Betracht kommenden Drittlieferanten in Bezug auf zwischen diesen autonom vereinbarten und abgewickelten Lieferbeziehungen. Mit der streitbefangenen Vertragsklausel wird dem Konzessionär ein weitgehender Verzicht auf dieses berechtigte Interesse mit der Folge abverlangt, dass er (wie auch sein Drittlieferant) losgelöst von einer unmittelbaren Belieferungsbeziehung zur Beklagten für diese zum "gläsernen" Absatzmittler wird.
(2) Ein seiner Art und Gewichtung nach diesen Eingriff rechtfertigendes Informationsinteresse der Beklagten ist weder von ihr nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich. Das von ihr insoweit allein geltend gemachte Interesse, rechtzeitig über eine notleidende Bonität ihres Vertragshändlers gewarnt zu werden, ist nicht geeignet, das streitbefangene Einsichtsrecht zu legitimieren. Hierbei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass das von der Beklagten reklamierte Interesse im Grundsatz rechtlich anzuerkennen ist. Es trägt jedoch auch nicht ansatzweise das streitgegenständliche Einsichtsrecht.
Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, ob dem Interesse des Herstellers an rechtzeitiger Warnung vor notleidender Bonität seines Vertragshändlers überhaupt ein nennenswertes Gewicht zukommt, wenn - wie es hier der Fall ist - ein Direktbezug der Vertragsware vom Hersteller weder zwingend vereinbart ist noch faktisch praktiziert wird. Der Konzessionärsvertrag sieht keine Verpflichtung des Konzessionärs vor, die Vertragsprodukte (zumindest zu einer festgelegten Quote) von der Beklagten direkt zu beziehen. Vielmehr steht es ihm nach der Vertragslage offen, seinen gesamten Bedarf mittels autonomer Bezugsverträge bei anderen - selbständigen - Handelspartnern der Beklagten, den Third Party Distributoren, einzudecken. Tatsächlich haben die deutschen Konzessionäre ihren Bedarf in den letzten Jahren im Wesentlichen nur bei den beiden in das Vertriebssystem eingebundenen Distributoren (im eigenen Namen und für eigene Rechnung die Produkte einkaufende und an die Händler weiterverkaufende Logistikdienstleister) eingedeckt; dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.09.2011 (dort S. 9, GA 157) selbst vorgetragen. Somit trägt die Beklagte im Rahmen ihres indirekten Vertriebsweges faktisch kein Bonitätsrisko in Bezug auf ihre Konzessionäre.
Das noch denkbare Interesse der Beklagten, zum Schutz ihrer Vertriebspartner und der Außenwirkung ihres Vertriebssystems an den Endabsatzmärkten bonitätsleidende Handelspartner rechtzeitig erkennen und hierauf reagieren zu können, überwiegt - seine Schutzwürdigkeit einmal dahin gestellt - jedenfalls nicht das Interesse des Handelspartners, unternehmensinterne Geschäftsinformationen zu konkreten Geschäftsvorfällen nicht preisgeben zu müssen und insoweit die Verfügungsgewalt über Geschäftsunterlagen und Daten zu behalten.
Unabhängig davon ist die streitbefangene Vertragsregelung schon auf erste Sicht nicht geeignet, dem von der Beklagten geltend gemachten Interesse sachgerecht Rechnung zu tragen. Wie von der Beklagten selbst im Schriftsatz vom 21. Mai 2012 aufgezeigt, ist die Information über die Solvenz des Vertragshändler sinnvollerweise und - wohl auch - verkehrsüblich mittels eines Einsichtsrechts in Bilanzen und Geschäftsbücher zu erreichen. Dem kommt im Rechtsverkehr die Verpflichtung des Handelspartners zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats gleich. Die nach der streitbefangenen Vertragsklausel herauszugebenden Daten zu Vereinbarungen und Umständen im Zusammenhang ausschließlich mit der Warenbeschaffung betreffen nur einen Teilaspekt der unternehmerischen Tätigkeit des Konzessionärs, der ohne weitere Informationen insbesondere über die Einnahmen aus dem Weiterverkauf der bezogenen Waren auch nicht im Ansatz ein verlässliches Bild der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Bonität des Konzessionärs vermitteln kann. Die Beklagte hat auch keine Notwendigkeit der Kenntnis von Informationen zu konkreten einzelnen Geschäftsbeziehungen und den Umständen ihrer Begründung sowie Abwicklung für die Beurteilung der Bonität eines Handelsunternehmens plausibel dargetan. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund stellt sich die Einsichtsmöglichkeit in Daten zu konkreten Geschäftsvorfällen - erst Recht in dem von der streitbefangenen Klausel vorbehaltenen Umfang - entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht lediglich als Minus zur Einsicht in Geschäftsbücher dar.
Dass die Beklagte mit der streitbefangenen Vertragsregelung tatsächlich gar nicht das hier von ihr geltend gemachte Interesse im Sinn hat, zeigt die weitere Vertragsregelung in Ziff. 2.2 jedes der in Rede stehenden Musterverträge auf, die ersichtlich erschöpfend das geltend gemachte Bonitätsprüfungsinteresse schon abdeckt. Die streitbefangene Vertragsklausel kann daher nicht dazu bestimmt sein, diesem Interesse Rechnung zu tragen. Nach Ziff. 2.2 Satz 3 KV 01 hat der Konzessionär jährlich eine Kopie des Jahresberichts und Jahresabschlusses sowie, auf begründete schriftliche Anforderung von A., Abschriften von sämtlichen angeforderten Abschlüssen und Büchern (wie im laufenden Geschäftsjahr verwendet) vorzulegen. Inhaltlich dasselbe sieht Ziff. 2.2 Satz 3 KV 05 und KV 06 vor, wonach der Konzessionär verpflichtet ist, auf schriftliche Anforderung von A. Kopien von jeweils angeforderten Bilanzen und Büchern (wie im laufenden Geschäftsjahr verwendet) sowie eine Abschrift seines Jahresberichts und Abschlusses vorzulegen.
5. Im Hinblick auf die nach § 307 Abs. 1 BGB mithin unwirksame Vertragsklausel gemäß Klageantrag zu 1. c) [Ziffer 1.8 jedes in Rede stehenden Mustervertrages] ergibt sich die Wiederholungsgefahr, die ungeschriebene materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 8 m.w.N.), aus ihrer aktuellen Verwendung im Rahmen der Konzessionärsverträge der Muster KV 05 und KV 06. Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom 16.05.1990 - VIII ZR 245/89, WM 1990, 1339, zitiert nach juris Rz. 12 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2003 - 12 U 210/02, NJW-RR 2003, 778, zitiert nach juris Rz. 24). Umstände, welche die Besorgnis ihrer künftigen Verwendung ausräumen könnten, sind nicht ersichtlich.
C. Das mit der Klage verfolgte Zahlungsbegehren ist - soweit das Landgericht hierüber nicht rechtskräftig entschieden hat - in Höhe des in erster Instanz zuerkannten Betrages von 679,94 € aus § 5 UKlaG i.V. mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.
Nach dem gemäß § 5 UKlaG hier anzuwendenden § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigte - hier der Kläger - vom Unterlassungsschuldner Ersatz der durch eine begründete Abmahnung entstandenen erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die Beklagte vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch Anwaltsschreiben auch im Hinblick auf die mit Klageantrag zu 1. c) zu Recht beanstandete Vertragsklausel abgemahnt hat. Zwar umfasst das in anderem Zusammenhang als Anlage K 8 vom Kläger zu den Akten gereichte anwaltliche Abmahnschreiben vom 28. Mai 2009 diese Vertragsregelung nicht. Dem auf sämtliche streitgegenständliche Vertragsklauseln bezogenen Klagevorbringen zu einer vorprozessualen Inanspruchnahme der Beklagten (Klageschrift vom 04.08.2009, Seite 14, GA 14) ist die Beklagte jedoch nicht entgegengetreten. Sie ist dem lediglich mit dem Einwand begegnet, das vorgerichtliche Abmahnschreiben ginge in die Leere, weil der Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Damit ist die pauschale klägerische Behauptung eines zeitlich nicht näher bezeichneten, vorprozessualen anwaltlichen Abmahnschreibens unter Einschluss der im Klageantrag zu 1. c) bezeichneten Klausel als unbestritten zugrunde zu legen.
Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für diese Abmahnung steht weder zwischen den Parteien im Streit noch begegnet dies in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache Bedenken. Entstanden sind dem Kläger hierdurch notwendige Kosten in Höhe einer Geschäftsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Die Höhe der Wertgebühr ist - anders als das Landgericht meint - nicht im Wege der Kürzung der eingeklagten Aufwendungen im Verhältnis des Teilobsiegens mit dem Unterlassungsanspruch, sondern gemäß § 13 RVG nach dem Gegenstandswert des begründeten Klageantrages zu 1. c) zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der - von den Parteien auch nicht angegriffenen - erstinstanzlichen Festsetzung des Gegenstandswertes insoweit in Höhe von 15.000,00 € beläuft sich
eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf 735,80 €.
Zuzüglich einer Pauschale für Post- und Telekommu-
nikationsentgelte in Höhe von 20,00 €
ergeben sich somit erforderliche Aufwendungen für
die berechtigte Abmahnung in Höhe von insgesamt 755,80 €.
Da das auf Zahlung gerichtete Klagebegehren, soweit es den Betrag von 679,80 € übersteigt, durch das Urteil des Landgericht rechtskräftig abgewiesen ist, verbleibt es bei dem vom Landgericht zuerkannten Betrag.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
D. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung auch die nach § 91a ZPO ergangene Entscheidung des Landgerichts über die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits angreift, bleibt dem ein Erfolg versagt. Die Billigkeitsentscheidung des Landgerichts nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat seine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten "unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes" im Kern darauf gestützt, dass die Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren die mit dem Hauptsacheverfahren identischen Ansprüche des Klägers weitestgehend erfüllt habe. Der vom Landgericht damit hervorgehobene Blickwinkel, ob eine Partei sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, ist ein zulässiger Billigkeitsgesichtspunkt. Seine Anwendung auf den Streitfall begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 11. September 2009 eingeführten Streitgegenstände wurden umfassend im einstweiligen Verfügungsverfahren 12 O 90/10 vor dem Landgericht Düsseldorf durch Vergleich (hier vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 27.04.2010, GA 83 - 85) geregelt. Die Vergleichsregelung kommt - was die Berufung der Beklagten auch nicht in Abrede stellt - im Wesentlichen einer Erfüllung der mit der Klageerweiterung eingeführten Ansprüche und Begehren gleich. Im Abschluss jenes Prozessvergleichs, dem eine Doppelnatur als Prozesshandlung und materiellrechtlicher Vertrag zukommt (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 779 Rn. 29 m.w.N.), ist das Zugeständnis der Anspruchsberechtigung des Klägers zu sehen. Hierzu setzt die Beklagte sich entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben in Widerspruch, wenn sie in Bezug auf die im Vergleich zugunsten des Klägers geregelten Ansprüche im Hauptsacheverfahren dessen Prozessführungsbefugnis, die sich aus der materiellen Anspruchsberechtigung ergibt, in Abrede stellt, um einer für sie negativen Entscheidung über die Rechtsstreitkosten zu entgehen.
E. Soweit der Kläger die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung im Hinblick auf die Frage, ob eine Beschränkung der Querlieferung und damit ein Verstoß gegen die Kernbeschränkung des Art. 4 lit. d) Vertikal-GVO vorliegt, sowie die Frage, ob eine Preisbindung und damit ein Verstoß gegen Art. 4 lit. a) Vertikal-GVO vorliegt, beantragt, ist
1 der Senat als Berufungsgericht wegen der stets eröffneten Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV zur Vorlage verpflichtet (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rn. 3 b m.w.N.)
und
2 eine Vorlage zur Vorabentscheidung auch nicht veranlasst, weil die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Normen, nicht aber ihre - hier allein entscheidungstragende - Anwendung auf den Einzelfall zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes steht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2002 - 1 BvR 1542/00, NJW 2002, 1486 f., zitiert nach juris Rz. 29).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.
V.
Die Festsetzung der Gegenstandswerte erfolgt unter Berücksichtigung der vom Landgericht für die einzelnen Klageanträge festgesetzten Streitwerte mit der Maßgabe, dass es sich bei dem so formulierten Hilfsantrag zu 1. b) - wie bereits erläutert - nicht um einen Hilfsantrag im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG handelt und der Gegenstandswert im Hinblick auf den mit Klageerweiterung vom 11. September 2009 eingeführten Teil des Rechtsstreits nach übereinstimmender Erledigungserklärung insoweit dem Mehrkosteninteresse entspricht.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 24.04.2013
Az: VI - U (Kart) 4/12
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