Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. Dezember 2010
Aktenzeichen: I-20 U 123/10

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 21.12.2010, Az.: I-20 U 123/10)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Juli 2010 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg geändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für die Behandlung „B. Ò“ wie folgt zu werben:

1. „Entspannen und schlanker werden“

und/oder

„Einfach abnehmen beim Entspannen“

und/oder

„Entspannen und dabei Fett abbauen - das geht tatsächlich. Mit dem B.-System, einem patentierten Bodyformer, werden sichtbare Erfolge erzielt“,

2. „Der S. von B.® ist ein neuer patentierter Bodyformer, der Ihnen oh-ne Operation oder Diät zu einer schlankeren und strafferen Figur verhelfen kann. Das alles, während Sie sanft entspannen“,

3. „Wer schöner sein will, muß nicht mehr leiden: Fett wird reduziert, die Haut wird straffer, Cellulite wird reduziert bzw. verschwindet gänzlich.“

und/oder

„Ein Gerät, das beschwingt überschüssiges Körperfett und Cellulite bekämpft, die Haut strafft."

und/oder

„Elektromagnetische Wellen schaffen es bei richtiger Dosierung, Fett zu reduzieren und den Körper zu straffen."

und/oder

„Die Lösung für alle Abnehmwilligen und Cellulite-Geplagten: Das B.-System ...",

4. „Das B.-System übertrifft in mancher Hinsicht sogar die OP. B. ist ein neuer patentierter Bodyformer, der Ihnen ohne Operation und deren Nebenwirkungen zu einer dauerhaft schönen und schlanke-ren Figur verhilft“,

5. „Das Besondere an B. ist die Sanftheit mit der Sie entspannt schlank werden können - ohne Stress und Aufwand. Alles was Sie beim Abnehmen mit dem B. System tun müssen ist sich ca. 30 Mi-nuten auf einer bequemen Liege entspannen.“

und/oder

„Schlank im Liegen“

und/oder

„Figurtraum für Faule: Die neue Magnetfeld-Therapie B. lässt die Fettdepots schmelzen, bequem in der Horizontalen und ohne Diät“,

6. „Nach 10-20 Wiederholungen können Sie so Ihren Körperumfang sichtlich reduzieren, eine straffere Haut erzielen und Cellulite ab-bauen“,

7. „Per Zufall haben Ärzte Mitte der 80er Jahre bei der Behandlung von Gelenkbeschwerden am Knie mit elektromagnetischen Wellen festgestellt, daß sich der Umfang der behandelten Oberschenkel nach wenigen Behandlungen verringerte. Ultraschalluntersuchun-gen ergaben eine messbare und lang anhaltende Reduzierung der Fettschicht. Aus diesen Erkenntnissen wurde das B.-System entwi-ckelt.“

und/oder

„Abnehmen im Massage-Sessel - ursprünglich behandelten Ärzte damit Gelenkbeschwerden“,

8. „Im Unterschied zur Oberflächen- oder Tiefenwärme verursacht die endogene Wärme eine homogene Temperaturerhöhung von innen heraus. Dabei wird der Zellstoffwechsel beschleunigt und die Konsistenz der intra- und extrazellulären Stoffe wird positiv beeinflusst, was wiederum - in Verbindung mit dem Abfluss der Schlackenstoffe - zu einem Druckabbau in der Fettzelle führt. Die Tatsache, dass sich das gesamte Gewebe gleichmäßig erwärmt und somit keinem mechanischen Druck ausgesetzt wird, verhindert ein Platzen der Kapillaren und somit die Entstehung von Besenreisern. Frauen mit Venenproblemen können problemlos behandelt werden.

Im Gegenteil, man kann durch die B. Behandlung sogar eine Reduzierung vorhandener Besenreiser erreichen.

Die primären Ergebnisse der endogenen Wärme sind:

- eine homogene Aufweichung der Lipide in den Fettzellen;

- eine Erhöhung der Permeabilität der Zellwand;

- eine Erhöhung der Stoffwechselaktivität“

...

Bei der Behandlung mit B. kommt es zu Schwingungen der einzel-nen Zellen bis in tiefe Gewebeschichten. Dabei entsteht ein Wech-selspiel zwischen Druck und Entspannung auf die einzelnen Zellen, was einer Mikromassage gleicht. Durch die Zellschwingungen erfolgt eine Erwärmung von innen nach außen, wodurch eine homogene Erwärmung der gesamten Behandlungszone bewirkt wird. Der Mikrokreislauf wird gefördert, der Druck im Gewebe baut sich - im Gegensatz zu Tiefenwärme-Behandlung oder Massagen - von außen ab“,

9. „In Kombination mit der endogenen Wärme werden Zellschwingungen hervorgerufen, wodurch sich die Verklebungen der einzelnen Fettzellen lösen. Die elektromagnetischen Wechselfelder wirken wie mechanische Kräfte auf die Fettzellen, wobei es zum so genannten Kavitationseffekt (Pumpeffekt) und somit zu einem beschleunigten Austausch von intra- u. extrazellulären Stoffen (Flüssigkeit / Lipide / etc.) kommt.

Das bedeutet, dass die in den Fettzellen eingelagerten Stoffe be-schleunigt aus dem Zellinnern durch die Zellmembran diffundieren und abfließen können. Dies wiederum bewirkt eine Entstauung des Gewebes sowie eine bessere Versorgung mit hauchdünnen Blutgefäßen. Die Durchblutung des Fettgewebes wird verbessert und bewirkt schon nach wenigen Behandlungen die Wiederherstellung des Normalzustandes“,

10. „Verschwinden der Orangenhaut“,

11. „Reduzierung der Fettmasse“

und/oder

„B.-System, der softe Fett-Killer“

und/oder

„Fett-weg-Gerät“

und/oder

„B. ist eine sehr sanfte Magnetfeld-Behandlung. Es werden keine Muskel-Berge antrainiert, sondern es wird vor allem Fett minimiert“,

12. „Reduzierung von sichtbaren Kapillaren (Besenreiser)“,

13. „Wie in der Medizin bereits hinreichend bekannt, wirken sich elekt-romagnetische Wellen bei richtiger Dosierung und entsprechender Frequenz positiv auf unseren Körper aus. Derartige Geräte werden schon seit den 50iger Jahren in der Medizin zur Schmerzbehand-lung, zur Durchblutungsförderung und zur Stoffwechselanregung eingesetzt. Per Zufall haben Ärzte Mitte der 80iger Jahre bei der Behandlung von Gelenkbeschwerden mit einem unserer Geräte, dem A.® festgestellt, dass sich der Umfang der behandelten Ober-schenkel nach wenigen Behandlungen signifikant verringerte. Eingeleitete Ultraschalluntersuchungen ergaben eine messbare und lang anhaltende Reduzierung der Fettschicht. Inspiriert von diesem unerwarteten Ergebnis, begann 1997 die Entwicklung des heutigen B..“

und/oder

„Grundlage der B.-Idee ist der Einsatz von elektromagnetischen Wellen. Diese werden seit den 50er-Jahren als alternative Heilme-thode angewandt. Die Wellen verbessern die Zelldurchblutung und

-versorgung und können so zur Linderung von vielerlei Krankheiten führen ... Im Lauf der Jahre stellte B. zufällig fest, dass Patienten, die mit seinen elektromagnetischen Wellen behandelt wurden, an eben diesen Körperregionen auch Fett verloren. Er untersuchte die Gründe dafür und entwickelte daraus die Abnehmmethode B.“,

14. „Personen die unter Gelenkbeschwerden leiden, erfahren eine merkliche Verbesserung bis hin zur Schmerzfreiheit“,

15. „Bei der B. Behandlung wird elektromagnetische Energie appliziert. Bekanntlich fördert dies in den behandelten Regionen die Durchblutung und regt so den Stoffwechsel an. Dies äußert sich optisch in einer Straffung des Gewebes. Der Austausch und der Abtransport von Nähr- und Schlackenstoffen über die Zellzwischenräume, Kapillaren und das Lymphsystem wird beschleunigt. Evtl. vorhandene Ablagerungen können leichter abtransportiert werden, da die akustischen Pulse deren Konsistenz verändern. Zudem reagieren die Körperzellen auf diese Applikation mit einer Aktivierung der körpereigenen Reparaturmechanismen.

Durch die elektromagnetische Energie wird zum einen eine großflächige Behandlung von derzeit ca. 900 cm2 pro Applikator und zum anderen eine sehr große Eindringtiefe von ca. 15 cm ermöglicht. Somit ist gewährleistet, dass bei einer Behandlung mit dem B. das gesamte Fettgewebe in der behandelten Region positiv beeinflusst wird. Die Energiedichte ist dabei jedoch so gering, dass sie für das Gewebe ungefährlich ist“,

16. mit einer oder mehreren der nachstehend zitierten Wirkungen:

„Funktionsweise des B.

Auf den Einsatz von akustischen und elektromagnetischen Pulsen bzw. Wellen reagiert das behandelte Gewebe wie folgt:

- Die körpereigenen Reparaturmechanismen der Zellen werden aktiviert

- Aufgrund der elektromagnetischen Felder werden die Fettzellen in Mikroschwingungen versetzt, kommen in Resonanz und ver-formen sich dabei stark. Dies bewirkt einen Pump-Effekt bzw. Kavitationseffekt.

- Durch die erwähnten Zellschwingungen entsteht im Inneren des Gewebes endogene Wärme. Diese breitet sich langsam nach außen hin aus und lässt dabei Schlacken und Lipide (Fette) flüssiger werden. Weiterhin wird der Stoffwechsel in dem behandelten Gewebe angeregt. Der Austausch von Nähr- und Schlackenstoffen über die Zellzwischenräume, Kapillaren und das Lymphsystem wird daher beschleunigt. Einer weiteren Ablagerung wird durch die Anregung des Zellstoffwechsels vor-gebeugt.

- Mit der B. Behandlung wird eine Einwirktiefe von ca. 15 cm er-reicht. Zudem wird ein sehr breites, oszillierendes Frequenz-spektrum angewandt, so dass annähernd jede Fettzelle optimal beeinflusst werden kann.

- Anhand durchgeführter Messungen ist eine deutliche Volumen-reduzierung nachzuweisen“,

17. „Da B. lhr Fett sozusagen biologisch abbaut, dauert die Behand-lung eine Weile“,

18. „Mit dem B. System bauen die meisten Menschen 1500 bis 3000 g Fett ab. Das ist das Volumen von 12 Paketen Butter. (Bei einer Fettabsaugung werden übrigens 700 bis höchstens 1500 Gramm Fett abgesaugt). Frauen lagern im Monatszyklus bis zu 3 Liter Was-ser ein und wieder aus, häufig werden die Kundinnen körperlich aktiver und bilden Muskelmasse. Daher kommt es oft zu nur geringen Änderungen im Gesamtgewicht - und trotzdem zu atemberaubenden Veränderungen der Körperform“,

19. „Hinsichtlich des Abbaus der Cellulite und der Hautstraffung über-trifft das B.-System alle uns bekannten anderen Methoden. Meist wird die Cellulite ganz verschwinden, die Hautstraffung ist gleich-mäßig am ganzen Körper“,

20. „Das B. System ist aber auch gegenüber der Fettabsaugung die bessere Alternative",

21. „Was sind die Effekte des B.-Systems€

- Hautstraffung

- Reduktion der Cellulite

- Reduktion des Körperfettes“,

22. „Viele B. Kunden tragen nach der Behandlung 2 Kleidergrößen kleiner. Die Fettreduktion ist dabei gleichmäßig: die Körperkontur verbessert sich insgesamt, man sieht den Effekt auch im Gesicht. Darüber hinaus verschwindet Cellulite in vielen Fällen vollständig, die Haut wird wesentlich straffer“,

23. „Pulsierende Magnetfelder versetzen spezifisch die Fettschicht un-ter der Haut in Schwingungen, dabei geben die durch das Übergewicht aufgeblähten Fettzellen einen Teil des Fettes in das Lymphsystem ab, von wo aus es dem Stoffwechsel zugeführt wird.

Die Fettzellen werden kleiner und drücken weniger stark auf die Adern und Lymphgefäße, die Durchblutung und Versorgung der Haut verbessert sich, sie wird straffer.

Nebenbei wird ihr Zellstoffwechsel angeregt, die Beine werden besser durchblutet, Sie fühlen sich fitter.“

und/oder

„Magnetische Wellen dringen ins Gewebe ein und bringen die Fett-zellen zum Schwingen, woraufhin diese einen Teil des eingelager-ten Fettes nach außen ans Lymphsystem abgeben. ... Der zweite Baustein des B.-Systems ist die Lymphdrainage, eine sanfte Mas-sage in einer Art Luftkissen-Anzug, die die herausgelösten Fette, aber auch Gifte und Wasseransammlungen aus dem Gewebe ab-transportiert. Anschließend können sie dann mit dem Urin ganz normal ausgeschieden werden“,

24. „Wieviel Kilo nehme ich mit dem B.-System ab€

Es gibt Menschen, die 11 Kilo abgenommen haben. Manche haben am Ende nur 700 Gramm weniger auf die Waage gebracht, aber dabei 8 Kilo Fett verloren und 7,5 Kg Muskeln aufgebaut. Fett ist sehr leicht, Muskeln sind schwer. Stellen Sie sich einen Berg von 12 Paketen Butter vor. Das sind nur 3 Kilo Fett, aber eine Menge Fett-Volumen, wenn es am Körper abgebaut wird“

und/oder

„Meine Mutter verlor in zwölf Monaten zwölf Kilo, meine Schwägerin, die eigentlich nur ihre Cellulite loswerden wollte, in drei Monaten drei Kilo. Ein Kilo pro Monat ist also ohne weiteres Zutun drin.“

und/oder

„Ich selbst habe mit B. seit 2005 schon 31 Kilo abgenommen“,

25. „Habe ich nach der B.-Behandlung schlaffe Haut, wo das Fett abgebaut wurde€

Nein, das B.-System strafft die Haut gleichmäßig mit der Fettreduk-tion.“,

wenn dies geschieht wie in der Werbung gemäß Anlage K 2.

II.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2009 zu zahlen.

IV.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

A.

Der klagende Verband wendet sich gegen eine Werbung des Beklagten auf einer Internetseite, wie sie aus der Anlage K 2 ersichtlich ist. Der Kläger begehrt Unterlassung und den Ersatz von Abmahnkosten. Beworben ist eine B. genannte Behandlung mit elektromagnetischen Wellen, die dazu führen soll, dass man ohne weitere Anstrengung abnimmt. Außerdem sollen weitere gesundheitliche Vorteile die Folge sein, etwa positive Veränderungen bei Cellulite. Der Kläger beanstandet dies als irreführend (§ 5 UWG) und sieht in einigen der Aussagen zusätzlich einen Verstoß gegen das HWG und das LFGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 86 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte hafte für die Angaben auf der Internetseite nicht, weil er für den Internetauftritt als Admin-C angegeben sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags sein Unterlassungs- und Zahlungsbegehren weiter verfolgt. Er vertritt insbesondere weiter die Ansicht, der Beklagte hafte als Handelnder unabhängig von seiner Stellung als Admin-C.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

zu erkennen wie im Tenor dieses Urteils wiedergegeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, er hafte schon deshalb nicht, weil nicht er, sondern eine Gesellschaft englischen Rechts, die W. Ltd., die Internetseite betreibe. Außerdem stammten einige der angegriffenen Aussagen nicht von dieser Internetseite. Der Beklagte sei als Admin-C nicht passivlegitimiert. Außerdem sei er nicht persönlich verantwortlich. Schließlich habe er die geschäftlichen Beziehungen zu der die Geräte vertreibenden Gesellschaft Ende August 2008 eingestellt; auch werde das betreffende Studio nicht mehr weitergeführt.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die einzeln angegriffenen Aussagen in der Werbung unwahr sind, wie vom Kläger eingehend anhand umfangreicher Unterlagen dargelegt. Dieser unstreitige Umstand unwahrer Angaben über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Dienstleistung begründet eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, was der Kläger in erster Linie geltend macht. Die Einwendungen, die der Beklagte gegen seine Haftung erhebt, sind nicht begründet.

1. Das Landgericht hat die Klageabweisung zu Unrecht hauptsächlich darauf gestützt, dass der Beklagte als Admin-C nicht für eine Rechtsverletzung durch die von ihm verwaltete Domain hafte. Die Rechtsprechung, auf die das Landgericht sich stützt (insbesondere das Urteil des Senats vom 3.2.2009 - I-20 U 1/08, GRUR-RR 2009, 337), rechtfertigt die Entscheidung des Landgerichts keineswegs. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine markenrechtliche Haftung für Rechtsverletzungen durch den Namen der verwalteten Domain. Angegriffen ist die inhaltliche Gestaltung, die irreführenden textlichen Ausführungen auf einer Internetseite; hierfür ist die Bezeichnung der Domain ohne Belang. Der Beklagte wird für den Inhalt der Internetseite nicht deshalb in Anspruch genommen, weil er als Admin-C erscheint, sondern weil er inhaltlich Einfluss auf die Gestaltung der Seite ausgeübt haben soll. Eine hieraus folgende Haftung des Beklagten kann keineswegs schon deshalb ausgeschlossen sein, weil er - neben seinen sonstigen Funktionen - auch noch als Admin-C benannt ist. So wird der Beklagte hier nicht als Admin-C, sondern als (alleiniger) Geschäftsführer (und Gesellschafter) der "W. Limited" in Anspruch genommen, die die Internetseite betreibt. Als solcher handelt er für die von ihm vertretene Gesellschaft, er ist ohne weiteres Täter einer wettbewerbswidrigen Gestaltung der Internetseite und haftet lauterkeitsrechtlich neben der von ihm vertretenen Gesellschaft.

Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung das Zitat in "Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, 27. Auflage 2009 § 8 UWG Rz. 2.19" anführt, meint er zu Unrecht, daraus ergebe sich, dass allein die hinter dem Handelnden stehende Organisation, hier die Ltd., wettbewerbsrechtlich verantwortlich sei. In der Kommentierung heißt es weiter unter Bezugnahme auf Entscheidungen aus der Rechtsprechung (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010 § 8 Rn. 2.20), dass die Reprä- sentantenhaftung die Eigenhaftung des Repräsentanten nicht ausschließe, wenn er persönlich den Haftungstatbestand verwirklicht habe. So liegt der Fall hier.

2. Der Beklagte verweist weiter ohne Erfolg darauf, dass sich nicht alle der angegriffenen Aussagen auf der Internetseite befänden. Welche er meint und sich aus welchem Grund nicht zurechnen lassen will, führt er nicht ansatzweise aus. Der Kläger hat dargelegt, dass diese Seiten auf der Internetseite "W. Limited" auf eine Weise verlinkt seien, dass sie der "W. Limited" als Betreiberin der Internetseite und damit auch dem für sie handelnden Beklagten zugerechnet werden müssten. Hiergegen wendet der Beklagte sich nicht weiter.

3. Der Beklagte macht schließlich auch ohne Erfolg geltend, dass er den Betrieb des beworbenen Studios inzwischen eingestellt und die geschäftlichen Beziehungen mit dem Vertreiber des fraglichen Geräts beendet habe. Das beseitigt die Wiederholungsgefahr ebenso wenig wie die Zielrichtung der angegriffenen Werbung, den Wettbewerb der Ltd. zu fördern.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 48.000,-- €, folgend der Festsetzung des Landgerichts.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 21.12.2010
Az: I-20 U 123/10


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