Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juni 2006
Aktenzeichen: 11 W (pat) 319/04

(BPatG: Beschluss v. 27.06.2006, Az.: 11 W (pat) 319/04)

Tenor

Auf den Einspruch wird das Patent 42 40 700 aufrechterhalten.

Gründe

I.

Auf die am 3. Dezember 1992 beim Deutschen Patentamt eingereichte Anmeldung ist das Patent 42 40 700 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum schwebend Führen einer bewegten Warenbahn" erteilt und die Erteilung am 6. November 2003 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die A... GmbH am 5. Februar 2004 Einspruch er- hoben.

Die Einsprechende führt aus, dass es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents im Hinblick auf offenkundige Vorbenutzungen sowie auf weitere druckschriftliche Entgegenhaltungen an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit mangele. Sie hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004, eingegangen am 9. Juli 2004, zurückgenommen.

Die Patentinhaberin bestreitet das Vorbringen der Einsprechenden und beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

II.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Einsprechende hat sich durch die Rücknahme ihres unter anderem auf offenkundige Vorbenutzungen gestützten Einspruchs insoweit vor einer zur weiteren Sachaufklärung notwendigen Beweisaufnahme und Mitwirkung ihrer Mitwirkungspflicht entzogen. Mithin ist von einer weiteren Erforschung des wahren Sachverhalts von Amts wegen abzusehen (GRUR 1978, 358 - Druckbehälter). Da auch die von der Einsprechenden genannten sechs Druckschriften, die bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen waren, sowie sonstige Widerrufsgründe dem Patent in der erteilten Fassung ersichtlich nicht entgegenstehen, war das Patent weder zu beschränken noch zu widerrufen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 3, 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung. Denn am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt, und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents wird stattgegeben (vgl. BPatGE 47, 168 ff.).






BPatG:
Beschluss v. 27.06.2006
Az: 11 W (pat) 319/04


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