Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. September 1
Aktenzeichen: 19 U 63/98
(OLG Köln: Urteil v. 18.09.1998, Az.: 19 U 63/98)
1. Darf eine Produktbezeichnung wegen entgegenstehender Markenrechte nicht verwendet werden, dann leidet das verkaufte Produkt an einem Rechtsmangel.
2. Rechtsmängel unterliegen nicht der kurzen Verjährung nach § 477 BGB und auch nicht der Rügefrist nach § 377 HGB. 3. Der Käufer von Software-Produkten, die mit unzulässigen Produktbezeichnungen versehen sind , braucht sich auf ein "Umlabeln" der gelieferten Ware nicht einzulassen. Sein Anspruch auf Beseitigung der Drittrechte wird daurch nicht erfüllt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 18.12.1998 - 12 O 126/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin ist wirksam von dem Kaufvertrag mit der Beklagten zurückgetreten und kann daher den Kaufpreis in Höhe von 56.318,45 DM zurückfordern (§§ 440 I, 325 I 1, 346 BGB). Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Beide Parteien akzeptieren die Ansicht des Landgerichts, bei der Unbenutzbarkeit des Namens "Genesis" für die von der Beklagten an die Klägerin verkauften EDV-Produkte wegen der entgegenstehenden Markenrechte (vgl. § 14 MarkenG) der Genesys GmbH handele es sich um einen Rechtsmangel. Diese Beurteilung ist zutreffend (BGHZ 110, 196 = DB 1990, 679 = MDR 1990, 619 = NJW 1990, 1106 = DRsp-ROM Nr. 1992/1429; vgl. Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., § 434 Rn. 5).
Daraus folgt für die Klägerin das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge, daß die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren sind (§§ 440 I, 325 I 1, 346 BGB). Daß die Klägerin sich auf Wandlung des Kaufvertrages berufen hat, schadet wegen der im Ergebnis gleichen Rechtsfolgen nicht.
Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht gilt bei einem Rechtsmangel die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB nicht. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Sach- oder einen Rechtskauf handelt (Palandt/Putzo, a.a.O., §§ 440, 441 Rn. 2), sondern allein darauf, ob ein Sachmangel vorliegt. Nur dafür gilt § 477 BGB nach der gesetzlichen Systematik (im Abschnitt "Gewährleistung wegen Mängeln der Sache") und nach seinem Wortlaut (s.a. Palandt/Putzo, a.a.O., § 477 Rn. 2). Entsprechendes gilt auch für die Rügefrist nach § 377 HGB (Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl., § 377 Anm. 1 B). Die Frage eines Anerkenntnisses der Beklagten kann damit auf sich beruhen.
Auf ein "Umlabeln" der gelieferten Ware und die damit verbundenen Unwägbarkeiten braucht sich die Klägerin nicht einzulassen. Die Drittrechte an dem Namen Genesis kann die Beklagte nicht beseitigen; in der Vereinbarung mit der Genesys-GmbH vom 03./11.07.1997 hat diese nur auf Ansprüche wegen vergangener Verletzungshandlungen verzichtet (Ziff. 4, 5), nicht aber wegen zukünftiger, wie sie in einem noch folgenden Weiterverkauf liegen würden. "Aufkleben der neuen Bezeichnung C. oder Ausstreichen der alten Bezeichnung Genesis" auf den Verpackungskartons, den Benutzerhandbüchern und den Installationsdisketten sind entgegen der Berufungsbegründung keine geeigneten Mittel, um den Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Drittrechte (vgl Palandt/Putzo, a.a.O. § 434 Rn. 8) zu erfüllen, mögen sich auch andere Abnehmer darauf eingelassen haben. Zukünftige Ansprüche der Genesys-GmbH werden durch derartige Behelfsmaßnahmen nicht zuverlässig ausgeschlossen. Damit bleibt das Rücktrittsrecht der Klägerin bestehen (a.a.O.).
Gegen die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen hat die Berufung keine Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer der Beklagten: 56.318,45 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 18.09.1998
Az: 19 U 63/98
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