Landgericht München I:
Urteil vom 12. Januar 2011
Aktenzeichen: 21 O 4856/10

(LG München I: Urteil v. 12.01.2011, Az.: 21 O 4856/10)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Erteilung der Einwilligung in die Änderung der Vergütungsregeln eines Übersetzervertrages geltend.

Die Klägerin ist Übersetzerin, die Beklagte ein Verlag. Mit dem als Anlage K1 vorgelegten Vertrag vom 20.5.2000 wurde die Klägerin von der Beklagten mit der Übersetzung des Werkes mit dem Original Titel "€" von € beauftragt. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 4 Rechteinräumung

Die Übersetzung wird zu dem Zwecke erstellt, den Verlag zu ihrer umfassenden und ausschließlichen Nutzung in allen sich bietenden Verwertungsarten in Stand zu setzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diesem Zweck einer umfassenden und koordinierten Verwertung des Werkes nur durch eine umfassende Einräumung der Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten und Verwendungsformen gedient werden kann. Alle diese Nutzungsrechte sowie alle sonstigen aus dem Urheberrecht an dem Werk und seinen Bearbeitungen fließenden Rechte und Ansprüche werden dem Verlag deshalb räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zur gewerbsmäßigen Auswertung und treuhänderischen Verwaltung und Wahrnehmung eingeräumt.

§ 6 Honorar

6.1 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gem. § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 32 DM pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge) des übersetzten Textes, zahlbar bei Manuskriptablieferung [€]

6.2.1. Ersterscheinen als HC oder Trade Paperback-Ausgabe mit anschließendem TB bei der Verlagsgruppe €

Übersteigt die Anzahlt der verkauften und bezahlten Exemplare im Hardcover/Trade Paperback 30 000 Exemplare, erhält der Übersetzer ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,5 % des Nettoladenpreises.

Übersteigt die Anzahlt der verkauften und bezahlten Exemplare im Taschenbuch 150 000 Exemplare, erhält der Übersetzer ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 50% des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten jeweils weiteren 150 000 verkauften und bezahlten Exemplaren.

6.2.2.Ersterscheinen als Taschenbuch

Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im ersterscheinenden Taschenbuch 100 000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 50 % des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 100 000 verkauften und bezahlten Exemplaren.

Die Übersetzung umfasste 449 Normseiten. Die Klägerin erhielt Normseitenhonorar insgesamt 7.346,24 €. Darüber hinaus erhielt sie für das Erreichen der Schwellen (150.000/300.000 Exemplare) gem. § 6.2.1. des Übersetzervertrages zweimal 4.049,43 € als Erfolgsbeteiligung, insgesamt somit 15.445,10 €.

Die Zahl der verkauften Exemplare des übersetzten Werkes betrug im April 2010 insgesamt 338110; der hiermit erzielte Nettoladenumsatz belief sich auf 3.100.024,75 €. Darüber hinaus erzielte die Beklagte aus der Einräumung von Nutzungsrechten an der Übersetzung einen Erlös in Höhe von 21.500,00 € wobei der Autorenanteil hieran nach Vortrag der Beklagten € was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet € 60 % betrug.

Die Klägerin ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung stehe in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes. Das Normseitenhonorar sei unredlich und damit unangemessen, da es in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand der Klägerin stehe. Die Übersetzung sei als überdurchschnittlich schwierig zu qualifizieren. Dies ergebe sich insbesondere aus der im Roman verwendeten hochaktuellen Sprache und aus den Fachtermini aus der Mode-Medien- und Finanzwelt sowie dem Erfordernis der Schaffung ebenso pfiffiger Slogans wie im Original. Hierzu habe die Klägerin die Begriffe inhaltlich recherchieren und sich auf verschiedene Textsorten einstellen müssen.

Bei der nach § 32 UrhG vorzunehmende ex-post Betrachtung können nicht auf die vom BGH in der Entscheidung "Talking to Addison" festgelegten angemessenen Vergütung als Bewertungsmaßstab zurückgegriffen werden. § 32 a UrhG spreche nämlich von einer weiteren Beteiligung und nicht wie § 32 UrhG von einer angemessenen Vergütung.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung des mit der Klägerin bestehenden Übersetzervertrages vom 03.05./20.05.2001 über das Werk mit dem Originaltitel € von € derart einzuwilligen, dass ihr ab dem 29.März 2002 über die vertragliche Regelung hinaus eine weitere Beteiligung zu gewähren ist wie folgt:

1. Zusätzlich zum Normseitenhonorar in Ziffer 6 erhält die Übersetzerin für die Nutzung der Übersetzung in zur Verlagsgruppe € gehörenden Unternehmen eine Absatzvergütung in Höhe von 2 % des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in Buchform.

2. Von jeder weiteren Nutzung der Übersetzung in zu Verlagsgruppe € gehörenden Unternehmen erhält die Übersetzerin 2 % vom Endabgabepreis.

3. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Lizenzen in Ausübung der eingeräumten Rechte eingehen, erhält die Übersetzerin 25 %.

4. Wenn du soweit Normseitenhonorare und/oder vertragliche Beteiligungen bereits vereinbart sind (beispielsweise Ziffer 6.2. des Vertrages), werden darauf erhaltene Honorare auf die vorstehende weitere Beteiligung angerechnet.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des Übersetzervertrages vom 03.05./20.05.2001 zur Anpassung dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, weitere angemessene Beteiligung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihrer Übersetzung des Werkes mit den Originaltitel € von € gewährt wird, die über das Honorar des Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderungen des Vertrages entsprechend zu formulieren.

II. 1. Die Beklagte wird verurteilt, 760,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der Abänderung und nach Auskunft- und Rechnungslegung gemäß Ziffer 7 des Übersetzungsvertrages ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung stehe in keinem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung der Übersetzung. Insbesondere sei das Normseitenhonorar angemessenem im Verhältnis zur Schwierigkeit der Übersetzung. Es liege schlichte Unterhaltungsliteratur vor. Eine gewisse Recherchetätigkeit sowie das Einstellen auf die Sprache des Autors seien keine Kriterien, die eine Übersetzung als schwierig qualifizierten, sondern seien dem Übersetzerberuf immanent.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2010 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen, da die Klägerin nach den bisher vorliegenden Zahlen noch keinen Anspruch auf Vertragsanpassung hat. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Ein Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UrhG scheitert bereits am zeitlichen Anwendungsbereich. Für Verträge, die vor dem 1.7.2002 geschlossen wurden, ist § 32 UrhG nur dann anwendbar, wenn der Vertrag zwischen dem 1.6.2001 und 30.6.2002 geschlossen wurde, sofern von dem eingeräumten Recht nach dem 30.6.2002 Gebrauch gemacht wird (§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG). Da der streitgegenständliche Vertrag bereits am 20.5.2001 geschlossen wurde, ist der zeitliche Anwendungsbereich des § 132 Abs. 3 Satz UrhG nicht eröffnet.

2. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung ergibt sich momentan auch noch nicht aus § 32 a UrhG, da die vereinbarte Gegenleistung noch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht:

1. Die Anwendung des § 32 a UrhG ist von einer Vergleichsberechnung abhängig, bei der von der vereinbarten Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts auszugehen ist. Hierunter ist in erster Linie die Vergütung in Geld zu verstehen; es gehören aber auch sonstige vertragsgemäße Zuwendungen dazu. § 32 a UrhG setzt voraus, dass sich bei dem Gesamtvergleich einerseits der vereinbarten Gegenleistung und anderseits den Erträgen und Vorteilen unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen eine auffälliges Missverhältnis ergibt. Der Vergleich hat die vereinbarte Gegenleistung und die den Erträgen und Vorteilen und gesamten Beziehungen entsprechende angemessene Vergütung gegenüber zu stellen. An die Stelle der ursprünglich vereinbarten Gegenleistung tritt die €freiwillig durch Vertragsänderung herbeigeführte oder über § 32 Abs. 1 Satz 3 erstrittene € angemessene Vergütung, die dann die vertragliche Gegenleistung ist. Wurde noch keine angemessene Vergütung vereinbart bzw. erstritten, so ist von der angemessene Vergütung als Vergleichsmaßstab auszugehen (Vgl. Schricker/Haedicke, Kommentar zu Urheberrecht, 4. Auflage, Rnd. 19 und 15 zu § 32 a mit weiteren Nachweisen).

Bereits hieraus ergibt es sich, dass die "angemessene Beteiligung" im Sinne von § 32 a UrhG diejenige ist, die nach § 32 UrhG zu zahlen ist.

Auch aus der Tatsache, dass in § 32 a UrhG von einer "weiteren" angemessenen Beteiligung gesprochen wird, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Vielmehr wird durch diese Formulierung gerade implizit auf § 32 UrhG Bezug genommen. Welche Ansprüche der Urheber bei Vertragsschluss hat, ergibt sich aus § 32 UrhG, ohne dass die Korrektur von einem "auffälligen" Missverhältnis abhängig wäre. § 32 a UrhG baut auf der nach § 32 zu beanspruchenden angemessenen Vergütung auf und ermöglicht bei auffälligen Missverhältnissen eine weitere Vertragskorrektur. Bei einer entsprechenden Entwicklung der Erträge und Vorteile ist, insbesondere bei Pauschalhonoraren, auch eine mehrfache stufenweise Anwendung des § 32 a UrhG denkbar (Schricker, a. a. O. Rnd. 28 zu § 32 a mit weiteren Nachweisen).

362. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung Talking to Addison vom 7.10.2009 (1 ZR 38/07, GRUR 2009, 1148) allgemeine Grundsätze für eine solche angemessene Vergütung von Übersetzern nach § 32 UrhG aufgestellt:

Danach stehen Übersetzern, die dem Verleger unbeschränkt sämtliche Nutzungsrechte an den Übersetzungen der Romane eingeräumt haben, zusätzlich zu einem vereinbarten Seitenhonorar eine Absatzvergütung von 0,8 % bei Hardcover € Bücher und 0,4 % bei Taschenbüchern zu, jeweils vom Nettoladenverkaufspreis und jeweils ab dem 5.000sten verkauften bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes.

Darüber hinaus haben Übersetzer zusätzlich einen Anspruch auf hälftige Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Einräumung von Nebenrechten als angemessene Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 UrhG.

Als Orientierungshilfe dienen dabei die "gemeinsamen Vergütungsregelungen für Autoren belletristische Werke in deutscher Sprache (nachfolgend: Vergütungsregelungen für Autoren € VRA). Diese können als Bemessungsgrundlage für die angemessen Vergütung von Übersetzern herangezogen werden, da die zwischen Autoren und Übersetzern einerseits und Verlagen andererseits jeweils bestehende Interessenlage insoweit vergleichbar ist, als Autoren und Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Vergütung zu Verwertung überlassen (BGH a.a.O. -Talking to Addison).

Die Vergütungsregelungen für Autoren sehen als Vergütung für Hardcover € Ausgaben gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 VRA für den Normalfall einen Richtwert von 10 % und bei Taschenbuchausgaben gem. § 4 Abs. 1 Nr. VRA in der Regel eine Beteiligung von 5 % (bei bis zu 20000 verkauften Exemplaren) vor.

Um der geringeren schöpferischen Leistung Rechnung zu tragen, sind nach der Rechtsprechung des BGH diese Sätze für die Vergütung von Übersetzern deutlich herabzusetzen.

Erhalten Übersetzer € sowie hier- ein Seitenhonorar als Garantiehonorar, ist das damit übernommene Verwertungsrisiko durch die Verleger durch eine weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatz Beteiligung auszugleichen. Der verminderte Vergütungssatz beträgt danach bei gebundenen Büchern 0,8 % und bei Taschenbüchern 0,4 % des Nettoladenverkaufspreises. Da Bücher mit einer geringeren Auflagenhöhe für den Verlag zumeist nicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zu dem nicht bereits ab dem ersten Exemplar, sondern jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen (BGH a. a. O. €Talking to Addison).

Soweit der Verlag das Werk des Übersetzers nicht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, ist der aus der Verwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielten Erlös zwischen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen. Dabei sind die Vergütungen für weitere Rechtsinhaber vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen.

3. Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, so besteht derzeit noch kein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der angemessenen Vergütung:

a. Wendet man die Prozentsätze, die der BGH in der Talking to Addison Entscheidung festgelegt hat, auf die unstreitigen, bis April 2010 erzielten Verkaufszahlen an, so ergibt sich hieraus eine angemessene Vergütung in Höhe von 19.510,61 €.

Hierzu hinzuzählen sind die 3100,00 €, die der Beklagte durch die Vergabe von Lizenzen erzielt hat. Sofern die Klägerin die diesbezüglich von der Beklagten vorgetragenen Autorenanteile mit Nichtwissen bestritten hat, wäre es ihre Aufgabe gewesen, diesbezüglich substantiiert vorzutragen bzw. im Wege der Auskunftsklage von der Beklagten die zutreffenden Autorenanteile zu erhalten.

b. Zwar können es nach der Rechtsprechung des BGH besondere Umstände als angemessen erscheinen lassen, die in der "Talking to Addison" € Entscheidung festgelegten Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken. Solche besonderen Umstände wurden von der Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr handelt es sich bei dem übersetzten Werk um reine Unterhaltungsliteratur, deren Übersetzung nach Auffassung der Kammer (deren Berichterstatterin selbst staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin für Englisch ist) keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten aufweist.

c. Geleistet wurden an die Klägerin insgesamt 15.445,10 €.

49d. Im Gegensatz zu § 32 UrhG genügt die bloße Unterschreitung der angemessenen Vergütung bei § 32 a UrhG nicht als Ansatzpunkt für eine Korrektur. Das Defizit muss bei § 32 a UrhG vielmehr ein bestimmtes Ausmaß erreichen; es muss "auffällig" sein. Als "auffällig" ist das Missverhältnis dann zu erachten, wenn es eine evidente, bei objektiver Betrachtung erheblich ins Gewicht fallende Abweichung von der Angemessenheit impliziert. Zwar muss die früher maßgebliche Schwelle "groben" Missverhältnisses dabei nicht mehr erreicht sein. Ein auffälliges Missverhältnis liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung zu 100 % von der angemessenen Beteiligung abweicht. Nach Maßgabe der Umstände können jedoch bereits geringere Abweichungen ein auffälligen Missverhältnis begründen (Schricker, a. a. O. Rdnr.. 20 zu § 32 a mit weiteren Nachweisen).

Dabei wird bei dem Versuch eine Quantifizierung zum Teil auf den Anpassungsanspruch des französischen Rechts, der bei einer Differenz von mehr als 7/12 eingreift, verwiesen.

51Unter Berücksichtigung dieser Anhaltspunkte und der teilweise in der Literatur vorgeschlagenen 20 € 30 % geht die Kammer davon aus, dass ein auffälliges Missverhältnis jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn 2/3 oder mehr der angemessenen Vergütung gezahlt wurden.

Dies ist bei der streitgegenständlichen Übersetzung der Fall, da die Klägerin 68 % der nach der Rechtsprechung des BGH angemessenen Vergütung erhalten hat.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 PO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt als § 708 Nr. 11, 711 ZPO






LG München I:
Urteil v. 12.01.2011
Az: 21 O 4856/10


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