Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juni 2004
Aktenzeichen: 6 W (pat) 308/03
(BPatG: Beschluss v. 08.06.2004, Az.: 6 W (pat) 308/03)
Tenor
Das Patent 199 22 779 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- 1 Patentanspruch, eingegangen am 11. August 2003 (genannt Hilfsantrag 2)
- Beschreibung und Figuren lt. Erteilung
Gründe
I.
Gegen die am 17. Oktober 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 22 779 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Aufnehmen von Stoßenergie" ist am 11. Januar 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei und im Übrigen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:
1. deutsche Offenlegungsschrift DE 198 32 114 (E1)
2. deutsche Offenlegungsschrift DE 43 00 284 A1 (E2)
3. deutsche Offenlegungsschrift DE 40 28 448 A1 (E3)
4. deutsche Offenlegungsschrift DE 196 16 944 A1 (E4)
5. deutsche Offenlegungsschrift DE 195 22 911 A1 (E5)
6. deutsche Patentschrift DE 44 03 127 C2 (E6)
7. deutsche Offenlegungsschrift DE 34 19 165 (E7)
8. deutsche Offenlegungsschrift DE 199 22 779 A1 (E8)
9. deutsches Gebrauchsmuster DE 295 02 440 U1 (E11)
10. deutsche Offenlegungsschrift DE 197 27 931 A1 (E12).
Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den deutschen Offenlegungsschriften DE 198 32 114 (E1), DE 43 00 84 A1 (E2) und DE 196 16 944 A1 (E4) nicht neu sei und sich darüber hinaus aus einer Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschriften DE 43 00 284 A1 (E2) und DE 34 19 165 (E7) bzw. dem deutschen Gebrauchsmuster DE 295 02 440 U1 (E11) und der deutschen Offenlegungsschrift DE 197 27 931 A1 (E12) ergebe.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der als Hilfsantrag 2 eingegangene einzige Anspruch in dieser Form in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart sei.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit dem am 11. August 2003 als Hilfsantrag 2 eingegangenen einzigen Patentanspruch sowie der Beschreibung nebst Zeichnungen lt. Erteilung beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der angezogene Stand der Technik dem Gegenstand des nunmehr geltenden einzigen Anspruchs weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit nehmen könne.
Der geltende einzige Patentanspruch lautet:
"Vorrichtung zum Aufnehmen von Stoßenergie zwischen einem Bauteil (1), an dem ein Stoß anliegt, und einem vor den Wirkungen der Stoßenergie zu schützenden Bauteil, insbesondere zwischen dem Stoßfängerträger und dem Längsträger des Rahmens eines Kraftfahrzeuges, mit einem Aufnahmeteil (3) zur plastischen Energieaufnahme, der zwischen dem Bauteil (1), an dem ein Stoß anliegt, und dem vor den Wirkungen der Stoßenergie zu schützenden Bauteil angeordnet ist, und einem Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme, dadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmeteil (3) zur plastischen Energieaufnahme aus einem Verformungsrohr (4) und einem Reduzierrohr (2) besteht, durch das das Verformungsrohr (4) bei einem Stoß gedrückt wird, und der Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme aus einem Gas- und einem Hydraulikdruckteil (5, 10; 7, 11) aufgebaut ist, die in Form eines Stoßdämpfers hintereinander angeordnet sind, wobei der Gasdruckteil (5, 10) im Verformungsrohr (4) angeordnet ist, und sich der Hydraulikdruckteil (7, 11) in Stoßrichtung vor dem Gasdruckteil (5, 11) und im Inneren des Bauteils befindet, das vor den Wirkungen der Stoßenergie zu schützen ist, und das Verformungsrohr (4) fest mit dem Hydraulikdruckteil (7, 11) verbunden ist."
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7) durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und zulässig.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Der einzige Patentanspruch ist zulässig, da seine Merkmale in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.
Er ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 i.V.m. Seite 3, letzter Absatz und Figur 1 der Anmeldungsunterlagen.
Die Einsprechende hält die ursprüngliche Offenbarung des geltenden einzigen Anspruchs insbesondere hinsichtlich folgender Textpassagen für nicht gegeben:
"der Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme ist aus einem Gas- und einem Hydraulikdruckteil aufgebaut, die in Form eines Stoßdämpfers hintereinander angeordnet sind"
"der Hydraulikdruckteil befindet sich in Stoßrichtung vor dem Gasdruckteil"
"das Verformungsrohr ist fest mit dem Hydraulikdruckteil verbunden".
Gemäß den Ausführungen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung ist in den ursprünglichen Unterlagen lediglich offenbart, dass der Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme ein Hydraulikelement aufweist, welches aus einem Gaszylinder 5, einem Ölzylinder 7, einem Gaskolben 10 und einem Ölkolben 11 besteht (vgl. insbes. Absätze 0009 und 0014 in der zugehörigen Patentschrift bzw. Seite 3, Absatz 4 und Seite 4, Absatz 1 in den Anmeldungsunterlagen). Die nunmehr beanspruchte Maßnahme, wonach zusätzlich zu dem Hydraulikdruckelement ein Gasdruckelement vorhanden sei, sieht die Einsprechende jedoch als nicht offenbart an. Weiterhin sei ursprünglich auch nur von einem "Hydraulikelement", nicht aber von einem "Hydraulikdruckteil" die Rede. Darüber hinaus sieht die Einsprechende auch das Merkmal, wonach der Gas- und der Hydraulikdruckteil in Form eines Stoßdämpfers hintereinander angeordnet sind, als nicht offenbart an.
Dieser Auffassung kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. Der Fachmann - hier ein mit der Konstruktion von Stoß- und Aufpralldämpfern (zum Aufnehmen von Stoßenergie) befasster Maschinenbauingenieur - erkennt beim Lesen der Anmeldungsunterlagen (vgl. insbes. Seite 4, Absatz 1) und beim Betrachten der zugehörigen Figuren (insbes. Figur 1), dass zum einen ein Hydraulikelement, welches aus dem Ölzylinder 7 und dem Ölkolben 11 besteht, und dass zum anderen ein Gasteil, welches aus dem Gasrohr 5 und dem Gaskolben 10 besteht, vorgesehen ist. Dieser Gasteil kann aber naturgemäß nicht Bestandteil des Hydraulikelementes sein, da der Begriff "Hydraulik" als Arbeitsmedium lediglich inkompressible Flüssigkeiten, nicht aber Gase einschließt. Ein Fachmann wird daher unter den Begriff "Hydraulikelement" kein Element subsumieren, welches mit gasförmigen Medien arbeitet. Somit handelt es sich bei den von der Einsprechenden angezogenen Textstellen um offensichtlich fehlerhafte Angaben, und es ist für den Fachmann ohne weiteres erkennbar, dass sich die Vorrichtung zur elastischen Energieaufnahme aus einem Hydraulik- und einem Gasteil zusammensetzt. Die Begriffe "Hydraulikdruckteil" bzw. "Gasdruckteil" liest der Fachmann automatisch mit, da bei hydraulischen oder pneumatischen Zylinderausbildungen Volumenänderungen in den Kammern grundsätzlich nur durch Druckeinwirkungen erfolgen.
Die Einsprechende hat weiterhin vorgetragen, die Anordnung von Gasdruckteil und Hydraulikdruckteil hintereinander sei ursprünglich nicht offenbart. Diese nunmehr beanspruchte Ausgestaltung ergibt sich jedoch nach Auffassung des Senats aus den Figuren, insbes. Figur 1, i.V.m. Seite 4, Absatz 1, wo ausgeführt ist, dass die fraglichen Elemente "wie ein Stoßdämpfer aufgebaut sind" und insbes. bei Einrohr-Stoßdämpfern die einzelnen Elemente hintereinander liegen.
Die Einsprechende sieht weiterhin das Merkmal, wonach sich der Hydraulikdruckteil in Stoßrichtung vor dem Gasdruckteil befindet, als nicht offenbart an. Dieses Merkmal ergibt sich jedoch bei verständiger Würdigung sowohl aus der Beschreibung als auch aus den Figuren. In der Beschreibung (vgl. insbes. Seite 4, Absatz 1) ist ausgeführt, dass hinter dem Gasrohr 5, d. h. dem Gasdruckteil, der Hydraulikteil liegt. Dies bedeutet im Hinblick auf eine Stoßrichtung, die von links nach rechts in den Figuren zu verstehen ist, dass sich der Hydraulikdruckteil in Stoßrichtung vor dem Gasdruckteil befindet. Im Übrigen zeigt auch die Figur 1 eindeutig die beanspruchte Reihenfolge.
Auch das Merkmal, wonach das Verformungsrohr fest mit dem Hydraulikdruckteil verbunden sein soll, ergibt sich entgegen der Auffassung der Einsprechenden aus den ursprünglichen Unterlagen. Auf Seite 4, Absatz 1 diese Unterlagen bzw. Spalte 2, Zeilen 39 bis 41 der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass der Ölzylinder fest außen auf dem Verformungsrohr sitzt. Aus dieser Aussage ist in Verbindung mit dem beschriebenen Wirkprinzip die nunmehr beanspruchte allgemeinere Fassung herleitbar, wonach das Verformungsrohr fest mit dem Hydraulikdruckteil verbunden ist. Aus den Wirkzusammenhängen ist erkennbar, dass hier eine Verbindung mit dem gesamten Hydraulikteil nicht gemeint sein kann und es nur darauf ankommt, dass ein Teil des Hydraulikteils, im Fall des Ausführungsbeispiels der Ölzylinder, mit dem Verformungsrohr zu dessen Verschiebung fest verbindbar ausgeführt ist.
b. Die unbestritten gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem einzigen Patentanspruch ist neu.
Keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart eine Vorrichtung zum Aufnehmen von Stoßenergie mit sämtlichen im einzigen Patentanspruch angegebenen Merkmalen. Die Neuheit des Patentgegenstandes ist im Übrigen seitens der Einsprechenden auch nicht mehr bestritten worden.
c. Die Vorrichtung gemäß dem geltenden einzigen Patentanspruch beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Diese ist seitens der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung lediglich bezüglich des deutschen Gebrauchsmusters DE 295 02 440 U1 (E11) und der deutschen Offenlegungsschrift DE 197 27 931 A1 (E12) bestritten worden.
Diese Druckschriften sind jedoch weder für sich allein noch in einer Zusammenschau geeignet, die beanspruchte Lehre nahe zu legen.
Die deutsche Offenlegungsschrift DE 197 27 931 A1 (E12) zeigt eine Vorrichtung zum Aufnehmen von Stoßenergie zwischen einem Bauteil, an dem ein Stoß anliegt, und einem vor den Wirkungen der Stoßenergie zu schützenden Bauteil, insbesondere zwischen dem Stoßfängerträger und dem Längsträger des Rahmens eines Kraftfahrzeuges, mit einem Aufnahmeteil zur plastischen Energieaufnahme, ... und einem Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme, wobei ... der Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme aus einem Gas- und einem Hydraulikdruckteil aufgebaut ist, die in Form eines Stoßdämpfers hintereinander angeordnet sind, wobei der Gasdruckteil im Verformungsrohr angeordnet ist, und sich der Hydraulikdruckteil ... im Inneren des Bauteils befindet, das vor den Wirkungen der Stoßenergie zu schützen ist (vgl. insbes. Figur 1).
Weiterhin offenbart das deutsche Gebrauchsmuster DE 295 02 440 U1 (E11) eine Vorrichtung zum Aufnehmen von Stoßenergie zwischen einem Bauteil, an dem ein Stoß anliegt, und einem vor den Wirkungen der Stoßenergie zu schützenden Bauteil, insbesondere zwischen dem Stoßfängerträger und dem Längsträger des Rahmens eines Kraftfahrzeuges, mit einem Aufnahmeteil zur plastischen Energieaufnahme, ... und einem Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme, wobei der Aufnahmeteil zur plastischen Energieaufnahme aus einem Verformungsrohr und einem Reduzierrohr besteht, durch das das Verformungsrohr bei einem Stoß gedrückt wird (vgl. insbes. Figur 1).
Weitergehende Merkmale sind den genannten Druckschriften jeweils einzeln betrachtet nicht zu entnehmen, so dass hiervon auch keine Hinweise zu den nunmehr beanspruchten Merkmalen ausgehen können.
Selbst wenn eine Zusammenschau der beiden Druckschriften für den Fachmann auf der Hand gelegen hätte, ergäbe sich eine Vorrichtung zum Aufnehmen von Stoßenergie zwischen einem Bauteil, an dem ein Stoß anliegt, und einem vor den Wirkungen der Stoßenergie zu schützenden Bauteil, insbesondere zwischen dem Stoßfängerträger und dem Längsträger des Rahmens eines Kraftfahrzeuges, mit einem Aufnahmeteil zur plastischen Energieaufnahme, ... und einem Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme, wobei der Aufnahmeteil zur plastischen Energieaufnahme aus einem Verformungsrohr und einem Reduzierrohr besteht, durch das das Verformungsrohr bei einem Stoß gedrückt wird, und der Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme aus einem Gas- und einem Hydraulikdruckteil aufgebaut ist, die in Form eines Stoßdämpfers hintereinander angeordnet sind, wobei der Gasdruckteil im Verformungsrohr angeordnet ist, und sich der Hydraulikdruckteil ... im Inneren des Bauteils befindet, das vor den Wirkungen der Stoßenergie zu schützen ist.
Damit blieben aber immer noch die Merkmale, wonachder Aufnahmeteil zur plastischen Energieaufnahme zwischen dem Bauteil, an dem ein Stoß anliegt, und dem vor den Wirkungen der Stoßenergie zu schützenden Bauteil angeordnet ist, sich der Hydraulikdruckteil in Stoßrichtung vor dem Gasdruckteil befindet, unddas Verformungsrohr fest mit dem Hydraulikdruckteil verbunden ist, als Überschuss übrig.
Zu diesen Merkmalen vermögen aber weder die beiden vorstehend genannten Druckschriften noch der übrige von der Einsprechenden angezogene oder von der Prüfungsstelle in Betracht gezogene Stand der Technik einen Hinweis zu vermitteln, da diese im übrigen von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem nunmehr geltenden einzigen Patentanspruch nicht mehr aufgegriffenen Dokumente noch weiter vom Streitgegenstand abliegen als der vorstehend abgehandelte Stand der Technik und somit den Fachmann ebenfalls nicht in Richtung auf den Streitgegenstand beeinflussen können.
Da somit im gesamten zu berücksichtigende Stand der Technik keine Anregungen zum Vorgehen in der beanspruchten Weise zu entnehmen sind, konnte der Stand der Technik auch in einer Zusammenschau keine in diese Richtung führenden Hinweise liefern.
Lischke Heyne Sperling Schneider Hu
BPatG:
Beschluss v. 08.06.2004
Az: 6 W (pat) 308/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/836784f46dd7/BPatG_Beschluss_vom_8-Juni-2004_Az_6-W-pat-308-03