Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. April 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 58/07

(BGH: Beschluss v. 11.04.2008, Az.: AnwZ (B) 58/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. April 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 27. April 2007 zurückgewiesen.

Gegen diesen dem Antragsteller am 29. Mai 2007 zugestellten Beschluss richtet sich dessen als Berufung bezeichnete sofortige Beschwerde. Das Rechtsmittel ist erst am 28. Juni 2007 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2007 hat der Antragsteller vorgetragen, der angefochtene Beschluss habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Deshalb habe die Zweiwochenfrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht mit Zustellung des Beschlusses zu laufen begonnen.

II.

Die an sich statthafte sofortige Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) ist wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO) als unzulässig zu verwerfen. Es hinderte den Lauf der Frist nicht, dass dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist für Entscheidungen, die im Zulassungsverfahren ergehen, eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben. Sie ist wegen der Rechtskunde der Beteiligten auch nicht erforderlich. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum hinsichtlich der Monatsfrist gemäß § 16 Abs. 5 BRAO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anerkannt (vgl. BGHZ 107, 281, 283 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 54/86, BRAK-Mitt 1987, 152; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 16 Rdn. 15). Im Hinblick auf den identischen Personenkreis ist hinsichtlich der Frist gemäß § 42 Abs. 4 BRAO eine andere Beurteilung nicht geboten.

Die sofortige Beschwerde ist danach unzulässig. Der Verwerfung der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass während des Beschwerdeverfahrens die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus einem anderen Grunde rechtskräftig widerrufen wurde und die Hauptsache damit erledigt ist. Die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache können nur eintreten, wenn das Rechtsmittel statthaft und zulässig ist (BGHZ 50, 197; vgl. auch BFH, Beschluss vom 15. März 2000 - I R 56/99, BFH/NV 2000, 1211).

Über die unzulässige Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck Hauger Wosgien Martini Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 27.04.2007 - AGH 25/06 (I) -






BGH:
Beschluss v. 11.04.2008
Az: AnwZ (B) 58/07


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