Oberlandesgericht München:
Urteil vom 29. April 2010
Aktenzeichen: 29 U 3698/09
(OLG München: Urteil v. 29.04.2010, Az.: 29 U 3698/09)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird Nr. III. des Tenors des Urteils des Landgerichts München I vom 25.06.2009 dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen haben.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Bukarest, begehrt gegenüber der Beklagten, einer GmbH mit Sitz in München, die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, bestimmte Musikwerke zu vervielfältigen, hinsichtlich derer die Beklagte die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung wahrzunehmen behauptet. Mit der Widerklage macht die Beklagte gegen die Klägerin Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Vorhalten digitaler Kopien von 14 näher bezeichneten Musikwerken auf von der Klägerin betriebenen Servern geltend.
Die Klägerin betreibt unter der Internet-Adresse "www.m...de" den durch Werbeeinnahmen finanzierten Internetdienst M. Der Internetauftritt der Klägerin ist so gestaltet, dass jedermann nach Registrierung Videos einstellen kann. Im Rahmen der Registrierung (Anlage K 4) muss jeder Nutzer zwingend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K 5) akzeptieren. Nach der Registrierung bekommt der Nutzer ein Nutzerkonto zugewiesen. Über dieses Nutzerkonto kann er Videodateien auf einem von der Klägerin betriebenen Server einstellen. Von diesem Server können dann beliebige andere Nutzer, die Videos, die auf der Internetseite "www.m...de" angeboten werden, abrufen. Die Klägerin verwendet dabei die Technik des "Streaming". Eine Download-Möglichkeit bietet die Klägerin nicht an.
Die Beklagte beruht auf einem Joint Venture zwischen der deutschen Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und der britischen Verwertungsgesellschaft MCPS-PRS. Die Beklagte macht geltend, sie sei von der E. M. P. Europe Limited beauftragt worden, Lizenzen für die mechanischen Vervielfältigungsrechte an dem angloamerikanischen Repertoire der E. M. P. Limited für den Online-Bereich zu vergeben; das gemäß § 19 a UrhG geschützte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung werde dagegen nach wie vor über die nationalen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, wobei die Beklagte den Lizenzerwerb aus einer Hand ermögliche, indem sie namens und im Auftrag der GEMA und/oder der britischen Verwertungsgesellschaft PRS diese Lizenzen als Agent vermittele, sofern der Nutzer eine Lizenzvereinbarung mit der Beklagten abschließe; auf diese Weise werde die Umsetzung eines paneuropäischen One-shop-Modells hinsichtlich urheberrechtlicher Nutzungsrechte im Rahmen von Online-Diensten realisiert.
Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst folgenden Antrag angekündigt:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, von der Beklagten wahrgenommene Musikwerke zu vervielfältigen und/oder über den Dienst M unter der Domain www.m...de öffentlich zugänglich zu machen.
Die Beklagte hat in erster Instanz neben dem Klageabweisungsantrag zunächst folgenden Widerklageantrag angekündigt:
Die Klägerin ist verpflichtet, unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel es zu unterlassen, im Rahmen des Betriebs des Internetportals www.m...de die in der Anlage B 1 genannten, zum Repertoire der Beklagten gehörenden Musikwerke in vervielfältigter und abgespeicherter Form zum Zwecke der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit auf den für den Betrieb des Portals erforderlichen und bestimmten Servern vorzuhalten oder durch Dritte vorhalten zu lassen und dafür Sorge zu tragen, gegenwärtig zum Zwecke der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit auf den Servern vorgehaltene Speicherungen der genannten Werke zu entfernen bzw. gegebenenfalls entfernen zu lassen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 29.01.2009 hat die Klägerin den Feststellungsantrag hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche bezüglich der 14 Titel für erledigt erklärt, ebenso hinsichtlich der Alternative der öffentlichen Zugänglichmachung. Die Beklagte hat dieser Teilerledigterklärung zugestimmt.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, Musikwerke, hinsichtlich derer € mit Ausnahme der in Anlage B 1 benannten Werke € die Beklagte die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung behauptet wahrzunehmen, zu vervielfältigen.
Die Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt sowie folgenden Widerklageantrag gestellt:
Die Klägerin ist verpflichtet, unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel es zu unterlassen, im Rahmen des Betriebs des Internetportals www.m...de die in der Anlage B 1 genannten, zum Repertoire der Beklagten gehörenden Musikwerke in vervielfältigter und abgespeicherter Form zum Zwecke der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit auf den für den Betrieb des Portals erforderlichen und bestimmten Servern vorzuhalten oder durch Dritte vorhalten zu lassen.
Die Beklagte ist in Abänderung ihres ursprünglichen Vorbringens (vgl. hierzu Tatbestand des Urteils des Landgerichts S. 10) als Prozessstandschafterin der E. M. P. Europe Limited aufgetreten und hat unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 01.01.2007 (Anlage B 22) zwischen der E. Music Publishing Limited und der E. M. P. Europe Limited geltend gemacht, die letztgenannte Gesellschaft habe von der E. M. P. Limited die ausschließlichen Nutzungsrechte für die Vervielfältigung im Online-Bereich bezüglich des angloamerikanischen E.-Repertoires, darunter der in der Anlage B 1 genannten Werke, übertragen bekommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz
Abweisung der Widerklage
beantragt.
In der Anlage B 1 sind folgende 14 Werke genannt:
J. B. S. M. M. Ch. R. T. B. P. F. A. W. R. A. W. Y. k. I'm n. g. A. W. T. D. o. t. o. B. f. m. v. S. a. F. D. M. P. J. D. M. D. O. D. M. E. t. s. Q. W. a. t. c. Q. W. w. r. y. Q. A, o. b. t. d. Q. B. R.Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.06.2009 Folgendes entschieden:
I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, über den Dienst M unter der Domain www.m...de Musikwerke, hinsichtlich derer die Beklagte die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung behauptet wahrzunehmen, zu vervielfältigen. Ausgenommen sind die nachbenannten Musikstücke:
J. B. S. M. M. Ch. R. T. B. P. F. A. W. R. A. W. Y. k. I'm n. g. A. W. T. D. o. t. o. B. f. m. v. S. a. F. D. M. P. J. D. M. D. O. D. M. E. t. s. Q. W. a. t. c. Q. W. w. r. y. Q. A, o. b. t. d. Q. B. R.II. Die Widerklage wird abgewiesen.
Auf dieses Urteil, das in juris veröffentlicht ist, wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz:
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 2009, Az.: 7 O 4139/08, wird abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen des Betriebs des Internetportals www.m...de die in der Anlage B 1 genannten, zum Repertoire der Beklagten gehörenden Musikwerke in vervielfältigter und abgespeicherter Form zum Zwecke der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit auf den für den Betrieb des Portals erforderlichen und bestimmten Servern vorzuhalten oder durch Dritte vorhalten zu lassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2010 Bezug genommen.
II.
Vorauszuschicken ist, dass der Senat nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München in derselben Besetzung auch die Geschäftsaufgabe des Kartellsenats wahrnimmt.
Die Berufung der Beklagten ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen den auf § 91 a ZPO beruhenden Teil der Kostenentscheidung des Landgerichts wendet. Die Berufung gegen das Urteil in der Hauptsache ergreift auch die Kostenentscheidung, soweit sie einen nach § 91 a ZPO erledigten Teil betrifft (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91 a, Rdn. 56); die von der Beklagten insoweit vorsorglich auch eingelegte sofortige Beschwerde bedarf keiner gesonderten Verbescheidung.
Die Berufung der Beklagten ist, von einer Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung abgesehen, nicht begründet.
A. Widerklage
1. Die Widerklage ist zulässig.
a) Die Beklagte macht mit der Widerklage fremde Rechte, nämlich angeblich der E. M. P. Europe Limited zustehende Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG als Prozessstandschafterin geltend.
b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft der Beklagten als Prozessstandschafterin für die E. M. P. Europe Limited gegeben sind. Sowohl eine Prozessführungsermächtigung seitens dieser Gesellschaft als auch ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten, Rechte der E. M. P. Europe Limited geltend zu machen (vgl. dazu Hüßtege in Thomas/Putzo, 30. Aufl., § 51, Rdn. 34), liegen vor.
aa) Dem Schreiben der E. M. P. Europe Limited vom 21.01.2009 (Anlage B 23) ist eine Prozessführungsermächtigung seitens dieser Gesellschaft zugunsten der Beklagten zu entnehmen. In diesem Schreiben wird ausdrücklich bestätigt, dass die Beklagte befugt ist, alle notwendigen Rechtsverfahren durchzuführen, um in dem vorliegenden Gerichtsverfahren die Rechte der E. M. P. Europe Limited zu verteidigen und gerichtlich durchzusetzen; die Beklagte ist danach insbesondere berechtigt, im vorliegenden Gerichtsverfahren alle Rechte für Online-Nutzungen des von der E. M. P. Europe Limited kontrollierten Repertoires durchzusetzen.
bb) Auch ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten, Unterlassungsansprüche der E. M. P. Europe Limited als Prozessstandschafterin geltend zu machen, ist gegeben, da die begehrte Entscheidung die Rechtslage der Beklagten beeinflusst (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo aaO § 51, Rdn. 34 m.w.N.). Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagten von der E. M. P. Europe Limited einfache Nutzungsrechte im Zusammenhang mit der Online-Nutzung von Werken des von dieser Gesellschaft kontrollierten Repertoires eingeräumt worden sind. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten ergibt sich jedenfalls daraus, dass, wie durch die Anlage B 23 hinreichend belegt ist, die Beklagte von der E. M. P. Europe Limited beauftragt worden ist, im Vertragsgebiet Lizenzen mit Onlineanbietern bezüglich des von dieser Gesellschaft kontrollierten Repertoires abzuschließen.
2. Die Widerklage ist nicht begründet. Der E. M. P. Europe Limited stehen die von der Beklagten als Prozessstandschafterin geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG zu.
a) Der Streitgegenstand dieser Widerklage bestimmt sich nach dem (Unterlassungs-)Antrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die Beklagte diese Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2008 € I ZR 189/05, Tz. 16, juris € Freundschaftswerbung im Internet m.w.N.). Der Widerklagegrund, der den Streitgegenstand der Unterlassungswiderklage mitbestimmt, wird durch die zu ihrer Begründung vorgetragenen Verletzungsfälle gebildet (vgl. BGH GRUR 2006, 421, Tz. 26 € Markenparfümverkäufe); dabei handelt es sich im Streitfall um die Verletzungsfälle, die darin bestehen, dass die Musikwerke gemäß Anlage B 1, mit denen die durch die Anlagen B 16, B 17 dokumentierten Videos unterlegt sind, beim Heraufladen (Upload) auf die für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Server, bei dem jeweils eine digitale Kopie auf diesen Servern gespeichert wird, vervielfältigt werden (vgl. Schriftsätze der Beklagten vom 21.05.2008, S. 34 f. und vom 21.01.2009, S. 22). Das Heraufladen (Upload) einer Videodatei, deren Tonspur ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk enthält, auf den Server eines Internetportals geht mit einer Vervielfältigung (§ 16 UrhG) des betreffenden Musikwerkes einher (vgl. Vianello, MMR 2009, 90; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 3.1, Rdn. 115; Heerma in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 16, Rdn. 10; ebenso öst. OGH MMR 2007, 359, 360 zum Uploading als urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungsprozess nach österreichischem Urheberrecht).
b) Die Beklagte beansprucht € als Prozessstandschafterin der E. M. P. Europe Limited € Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandprinzip sind daher, wie das Landgericht zu Recht (UA S. 18 unter A. I.) angenommen hat und wovon auch beide Parteien ausgehen, die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2009 € I ZR 148/06, juris, Tz. 12; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 der am 11.01.2009 in Kraft getretenen ROM-II-Verordnung). Nach dem Recht des Schutzlandes richten sich insbesondere die Ansprüche, die der Inhaber einer ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnis im Falle der Verletzung dieses Rechts geltend machen kann (vgl. BGHZ 136, 380, 385 € Spielbankaffaire). Nach dem Recht des Schutzlandes bestimmt sich auch, welche Handlungen als Verwertungshandlungen unter das Schutzrecht fallen (vgl. BGHZ 136, 380, 386 € Spielbankaffaire). Auch die Frage, wer als Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts an einem Werk anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Recht des Schutzlandes (vgl. BGHZ 136, 380, 387 € Spielbankaffäre). Ebenso bestimmt das Recht des Schutzlandes, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragbar sind (vgl. BGHZ 136, 380, 387 € Spielbankaffäre). Nach dem Recht des Schutzlandes € und damit im Streitfall nach deutschem Recht (§ 31 UrhG) € beurteilt sich auch, ob die Einräumung von Nutzungsrechten mit dinglicher Wirkung gegen Dritte zulässig ist (vgl. Ullrich, ZUM 2010, 311, 321 m.w.N.; BGH GRUR 1988, 296, 298 € GEMA-Vermutung IV zur zwingenden Anwendbarkeit der §§ 31 ff. UrhG bei Verfügungen, die ein ausländischer Urheber über ein ihm für die Bundesrepublik Deutschland gewährtes Recht trifft).
Bei den Vervielfältigungen, die darin bestehen, dass beim Heraufladen (Upload) von Videodateien, insbesondere derjenigen gemäß den Anlagen B 16, B 17, digitale Kopien auf den für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Servern gespeichert werden, besteht auch ein hinreichender Bezug zum Inland (vgl. zu diesem Erfordernis Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., Vor §§ 120 ff., Rdn. 77 m.w.N.), für das die Beklagte Schutz begehrt. Denn das Internetportal www.m...de wendet sich in deutscher Sprache (vgl. Anlagen K 1, K 3, K 4, K 5) an Nutzer in Deutschland. Bei den Vervielfältigungen im Rahmen des Heraufladens (Upload) von Videodateien auf die für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Server handelt es sich um untergeordnete Vorbereitungshandlungen zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung (vgl. unten II. A. 2. f), bei der wegen der erörterten Ausrichtung des Internetportals www.m...de auf das Inland ein hinreichender Inlandsbezug gegeben ist. Dieser hinreichende Inlandsbezug erstreckt sich auch auf die genannten Vervielfältigungen als Vorbereitungshandlungen. Bei dieser Konstellation kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob die genannten Vervielfältigungen von Orten im Inland aus veranlasst wurden. Ebenso kann insoweit offenbleiben, ob die für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Server im Inland belegen sind.
c) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren gemäß der Widerklage sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des am 01.09.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) anzuwenden. Die auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsansprüche bestehen allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Klägerin auch zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2009 € I ZR 43/07, Tz. 14, juris). Die genannte Änderung des Urheberrechtsgesetzes hat für den Streitfall indessen keine relevante Änderung gegenüber der Rechtslage zur Zeit der Begehung gebracht.
d) Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den in Anlage B 1 genannten Musikstücken um urheberrechtlich schutzfähige Werke der Musik im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG handelt.
e) Die E. M. P. Europe Limited ist für Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG wegen Verletzungen des Urheberrechts bezüglich der in Anlage B 1 genannten Musikwerke durch Vervielfältigungen beim Heraufladen (Upload) auf die für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Server nicht aktivlegitimiert. Grundsätzlich ist neben dem Urheber für Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert, wer Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts am verletzten Werk ist, wobei die Aktivlegitimation so weit reicht, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen (vgl. Schulze/Dreier, UrhG, 3. Aufl.., § 97, Rdn. 19). Weder ist die E. M. P. Europe Limited € dies ist außer Streit € als juristische Person Urheberin der betreffenden Musikwerke. Noch ist sie ausweislich des zwischen der E. M. P. Limited und ihr geschlossenen Vertrages vom 01.01.2007 (Anlage B 22) Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte bezüglich der betreffenden Musikwerke.
Nach Nr. 2 (c) dieses Vertrags € auf diese Bestimmung hat der Senat im Termin vom 29.04.2010 hingewiesen € gewährt die E. M. P. Limited als Rechteinhaber der E. M. P. Europe Limited u.a. das ausschließliche Recht, die mechanische oder elektronische Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien einschlägiger Kompositionen zum Zwecke der Online-Nutzung auf nicht ausschließlicher Basis zu genehmigen . Damit wird der E. M. P. Europe Limited gerade kein eigenes ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt oder übertragen, sondern lediglich eine allerdings exklusive Befugnis eingeräumt, die mechanische oder elektronische Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien einschlägiger Kompositionen zum Zwecke der Online-Nutzung durch Dritte auf nicht-ausschließlicher Basis zu genehmigen. Das genügt für ein ausschließliches Nutzungsrecht als Voraussetzung für die Aktivlegitimation nach § 97 Abs. 1 UrhG nicht. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der E. M. P. Europe Limited gemäß Nr. 13 (b) des Vertrags vom 01.01.2007 (Anlage B 22) das Recht eingeräumt wurde, alle Rechte an den einschlägigen Kompositionen sowie das Copyright im Lizenzgebiet selbst oder durch die Beklagte in dem Umfang geltend zu machen und diese Rechte zu schützen, in dem ihr, der E. M. P. Europe Limited, die Rechte in dem genannten Vertrag eingeräumt wurden. Zwar kann der Umfang eines ausschließlichen Nutzungsrechts als positive Benutzungserlaubnis grundsätzlich enger sein als die dinglichen (negativen) Verbotsrechte des Nutzungsberechtigten gegenüber Dritten (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 31, Rdn. 20). Wie vorstehend erörtert, wurde der E. M. P. Europe Limited durch Nr. 2 (c) des Vertrags vom 01.01.2007 (Anlage B 22) indes überhaupt kein eigenes ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt.
Im vorliegenden Zusammenhang kann dahinstehen, ob die E. M. P. Limited Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte bezüglich der in Anlage B 1 genannten Musikwerke ist. Denn die Beklagte macht als Prozessstandschafterin Ansprüche der E. M. P. Europe Limited, nicht der E. M. P. Limited geltend.
f) Die Berufung der Beklagten hat auch unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt keinen Erfolg. Das Landgericht hat nämlich zu Recht die Befugnis zur Geltendmachung der mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit der Begründung verneint, eine Nutzungsart "mechanische Vervielfältigungsrechte im Online-Bereich, ohne Recht auf öffentliche Zugänglichmachung" gebe es nicht. Die Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien zum Zwecke der Online-Nutzung (vgl. Nr. 2 (c) des Vertrags vom 01.01.2007 zwischen der E. M. P. Limited und der E. M. P. Europe Limited (Anlage B 22)) ist keine selbständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart innerhalb der Nutzungsart "Online-Nutzung", weshalb der E. M. P. Europe Limited, für die die Beklagte als Prozessstandschafterin auftritt, mangels Erwerbs der erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch aus diesem Grund nicht zustehen.
aa) Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Die Nutzungsart ist nicht mit dem Verwertungsrecht gem. §§ 15 ff. UrhG identisch (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 31 UrhG, Rdn. 13 m.w.N.). Die lizenzierbare Nutzungsart im Sinne des § 31 UrhG wird durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt (vgl. BGH GRUR 1992, 310, 311 € Taschenbuchlizenz). Dieses eröffnet vielfältige verwertbare Nutzungsarten innerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG (vgl. BGH GRUR 1992, 310, 311 € Taschenbuchlizenz m.w.N.). Die Nutzungsart erweist sich als ein Begriff zur Kennzeichnung der konkreten wirtschaftlichen und technischen Verwendungsform, die dem Verwertungsrecht unterliegen soll (vgl. BGH GRUR 1992, 310, 311 € Taschenbuchlizenz). Seine inhaltliche Bestimmung richtet sich im Wesentlichen danach, ob es sich um eine nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig erscheinende Nutzungsart handelt (vgl. BGH GRUR 1992, 310, 311 € Taschenbuchlizenz m.w.N.). Was keine selbständige Nutzungsart ist, kann auch keine nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG zulässige inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts sein (vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl. Rdn. 609). Aus § 31 Abs. 1 UrhG resultiert eine absolute Untergrenze für die Möglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten mit dinglicher Wirkung gegen Dritte (vgl. Ullrich, ZUM 2010, 311, 314).
bb) Nach diesen Grundsätzen stehen der E. M. P. Europe Limited, für die die Beklagte als Prozessstandschafterin auftritt, mangels Erwerbs der erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Die Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien zum Zwecke der Online-Nutzung (vgl. Nr. 2 (c) des Vertrags vom 01.01.2007 zwischen der E. M. P. Limited und der E. M. P. Europe Limited (Anlage B 22)) ist keine selbständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart. Im Rahmen der Online-Nutzung von Musikwerken, insbesondere im Wege eines Online-Abrufdienstes (Streaming) hat die betreffende Vervielfältigung im Vergleich zur öffentlichen Zugänglichmachung nach der Verkehrsauffassung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Bei der Vervielfältigung im Rahmen des Heraufladens (Upload) auf einen Server zum Zwecke der Online-Nutzung handelt es sich nach der Verkehrsauffassung vielmehr um eine untergeordnete Vorbereitungshandlung zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung, nicht hingegen um eine um ihrer selbst willen vorgenommene wirtschaftliche Nutzungsart (vgl. Schricker/von Ungern-Sternberg aaO § 19 a, Rdn. 27; Ullrich, ZUM 2010, 311, 316; vgl. ferner BGH GRUR 1977, 42, 44 € Schmalfilmrechte). Die Einräumung eines Nutzungsrechts betreffend die Vervielfältigung im Online-Bereich neben der anderweitigen Einräumung eines Nutzungsrechts betreffend die öffentliche Zugänglichmachung würde zu einer unübersichtlichen Rechtslage und zu einer nicht akzeptablen Beeinträchtigung der Verkehrsinteressen führen (vgl. Schaefer, ZUM 2010, 150, 152 ff.). Ohne Erfolg wendet die Beklagte demgegenüber ein, das Vervielfältigungsrecht für den Online-Bereich habe im Hinblick darauf eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, dass der auf den klägerischen Servern gespeicherte Werkbestand einen wirtschaftlichen Wert verkörpere, der etwa bei einem Verkauf des klägerischen Unternehmens zu berücksichtigen sei. Diese Betrachtung wird dem Begriff der Nutzungsart, bei dem es sich um einen Begriff zur Kennzeichnung der konkreten wirtschaftlichen und technischen Verwendungsform, die dem Verwertungsrecht unterliegen soll, handelt, nicht hinreichend gerecht. Nach der Verkehrsauffassung, auf die es insoweit ankommt, ist die Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien zum Zwecke der Online-Nutzung eine untergeordnete Vorbereitungshandlung zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung, nicht hingegen eine um ihrer selbst willen vorgenommene wirtschaftliche Nutzungsart.
An diesem Ergebnis ändert auch der von der Beklagten betonte Umstand nichts, dass die Aufspaltung der für die Online-Nutzung benötigten Rechte einer gängigen Praxis im angloamerikanischen Raum entspreche (vgl. die als Anlage B 46 vorgelegte Rights Flow Charts betreffend Mechanical Rights Flow einerseits und Performing Rights Flow andererseits; vgl. ferner die Ausführungen in der Fusionskontrollentscheidung der Kommission vom 22.05.2007 € Sache Nr. COMP/M. 4404 (Anlage B 47), Tz. 159 ff. zur Praxis der Rechteverwaltung im angloamerikanischen Raum). Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrem Widerklageantrag Schutz für das Inland begehrt, sind wie bereits erörtert, die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar; nach dem Recht des Schutzlandes € und damit im Streitfall nach deutschem Recht € beurteilt sich € unabhängig von der Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit des Urhebers € auch, ob die Einräumung von Nutzungsrechten mit dinglicher Wirkung gegen Dritte zulässig ist (vgl. Ullrich, ZUM 2010, 311, 321 m.w.N.; BGH GRUR 1988, 296, 298 € GEMA-Vermutung IV).
g) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Beklagte die von den jeweiligen Urhebern herrührende Rechtekette bezüglich der 14 Musikwerke gemäß Anlage B 1 hinreichend belegt hat. Außerdem kann offenbleiben, ob die Klägerin für die Vervielfältigungen der Musikwerke gemäß Anlage B 1, die beim Heraufladen (Upload) der Videodateien gemäß Anlagen B 16, B 17 auf die für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Server hergestellt wurden, als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin haftet. Des Weiteren kann dahinstehen, ob es sich bei der Beklagten unbeschadet der Stellungnahmen des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 07.02.2007 (Anlage B 3) und vom 25.09.2009 (Anlage B 49) um eine Verwertungsgesellschaft handelt, die der Erlaubnispflicht nach § 1 UrhWG unterliegt. Schließlich kann auch offenbleiben, ob die von der Klägerin erhobenen kartellrechtlichen Einwände durchgreifen.
B. Klage
1. Die negative Feststellungsklage ist in dem Umfang, in dem ihr das Landgericht stattgegeben hat (Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts), zulässig.
a) Die negative Feststellungsklage ist € entgegen der Auffassung der Beklagten € hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Bei der Auslegung dieses Klageantrags ist die Klagebegründung mit zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass mit der Wendung "Musikwerke, hinsichtlich derer die Beklagte die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung behauptet wahrzunehmen" diejenigen Musikwerke gemeint sind, aus denen das angloamerikanische Repertoire von E. M. P. Limited besteht (vgl. Klageschrift vom 06.03.2008, S. 12 f. i.V.m. Anlage K 8). Damit ist der Klageantrag hinreichend bestimmt, zumal der Beklagten der Umfang dieses von ihr betreuten Repertoires bekannt ist.
b) Das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage ist gegeben (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ein derartiges Feststellungsinteresse besteht, wenn dem Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97, Rdn. 217). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich bei den vorprozessualen, auf eine Lizenzvereinbarung zielenden Vertragsverhandlungen (vgl. Anlagen K 8, K 9, K 11, B 48) eines Unterlassungsanspruchs entsprechend Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts sei es auch nur konkludent berühmt hat. Jedenfalls ist dem Vorbringen im Zusammenhang mit der von der Beklagten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen Widerklage eine Berühmung zu entnehmen, dass sie entsprechende Unterlassungsansprüche auch hinsichtlich anderer Musikwerke des von ihr betreuten Repertoires geltend machen wird. Die Beklagte hat insoweit in der Klageerwiderung vom 21.05.2008, S. 34 ausdrücklich ausgeführt, sie behalte sich vor, den Widerklageantrag auf das gesamte Repertoire der Werke, für welche sie vollumfänglich die Lizenzen für das mechanische Vervielfältigungsrecht im Onlinebereich vergebe, zu erweitern.
2. Die negative Feststellungsklage ist aus den vorstehend unter II. A. 2. e), f) genannten Gründen auch begründet.
C. Weitere Entscheidungen
1. Die Kostenentscheidung bezüglich der ersten Instanz beruht auf § 91 Abs. 1, § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ausübung des Ermessens gibt in aller Regel der ohne die Erledigterklärungen zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag. Danach entspricht es im Streitfall billigem Ermessen, der Klägerin anteilig € bezüglich des für erledigt erklärten Teils € die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 15 % aufzuerlegen. Die übereinstimmende Teilerledigterklärung betraf überwiegend den Antrag "Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, von der Beklagten wahrgenommene Musikstücke über den Dienst M unter der Domain www.m...de öffentlich zugänglich zu machen." Mit diesem Antrag hätte die Klägerin voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Insoweit stand der Klägerin mangels Berühmung seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein Feststellungsinteresse zur Seite. Es kann dahinstehen, ob der E-Mail der Beklagten vom 11.12.2007 (Anlage K 8) eine Berühmung im Zusammenhang mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu entnehmen ist. Mit der vorprozessualen E-Mail vom 07.02.2008 (Anlage K 9) hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eindeutig klargestellt, dass die Zugänglichmachungsrechte am E.-Repertoire bei der GEMA liegen und lediglich von der Beklagten im Namen der GEMA eingeräumt werden. Damit ist eine etwaige Berühmung gemäß der E-Mail der Beklagten vom 11.12.2007 (Anlage K 8) noch vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens beseitigt worden.
2. Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Sache im Hinblick auf die Einräumung von Nutzungsrechten im Zusammenhang mit Online-Diensten grundsätzliche Bedeutung hat.
OLG München:
Urteil v. 29.04.2010
Az: 29 U 3698/09
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