Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. April 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 15/04

(BGH: Beschluss v. 04.04.2005, Az.: AnwZ (B) 15/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

G r ü n de:

1. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt beim Amtsund Landgericht W. . Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers am 1. März 2002 (Amtsgericht F. ) hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 19. August 2002 die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 8. Oktober 2004 zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, gegen die entgegen der Auffassung des Antragstellers verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. Halbsatz BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich. Dies ergibt sich allein daraus, daß im Insolvenzverfahren unbestrittene Forderungen in Gesamthöhe von nahezu 850.000 € lediglich einem angestrebten Erlös für verfügbare Immobilien von etwa 450.000 € gegenüberstehen.

Daß die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls des Antragstellers nicht gefährdet wären, ist hier nicht ersichtlich. Dies gilt zumal angesichts der Informationen des Insolvenzverwalters über eigenmächtige Barentnahmen des Antragstellers von Konten in Höhe von 69.000 € nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, worauf bereits zu Recht die Anordnung des Sofortvollzugs gestützt worden ist. Schon deshalb und in Ermangelungen einer bereits bestehenden konkreten Regelung -die von dem Antragsteller selbst herbeizuführen gewesen wäre -, auf deren Grundlage er seine anwaltliche Tätigkeit ungeachtet der Insolvenz mit einer weitgehenden kontrollierbaren Absicherung möglicher Mandanten weiter ausüben kann, liegtein seltener Ausnahmefall nicht vor, wie ihn der Senat mit Beschluß vom 18. Oktober 2004 -AnwZ (B) 43/03 -(NJW 2005, 511) angenommen hat. Es ist weder möglich noch im Blick auf Art. 12 GG angesichts der gegenläufigen Interessen der Rechtsuchenden geboten, bislang allenfalls beabsichtigte Maßnahmen des Antragstellers im Vorhinein mit der Konsequenz, ihm die Zulassung zu belassen, anzuerkennen. Damit muß auch der dahingehende Hilfsantrag des Antragstellers erfolglos bleiben. Seinen Beanstandungen gegen die Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren nachgegangen werden.

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BGH:
Beschluss v. 04.04.2005
Az: AnwZ (B) 15/04


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