Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 27. Februar 2003
Aktenzeichen: I-1 W 3/03

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 27.02.2003, Az.: I-1 W 3/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anwälte des Klägers wird unter Abänderung des Be-schlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 02.12.2002 der Streitwert für den Rechtsstreit auf

7.248,43 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 09.04.2002 auf Schadensersatz in Anspruch. Im Verfahren vor dem Landgericht hat er neben einem unbezifferten Schmerzensgeld Ersatz materieller Schäden in Höhe von insgesamt 4.748,43 Euro verlangt, worin 348 Euro für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen sowie 40 Euro allgemeine Unkostenpauschale enthalten sind.

Nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich hat die Kammer den Streitwert mit Beschluß vom 02.12.2002 auf bis 7.000 Euro festgesetzt und hierbei die Sachverständigenkosten und die Auslagenpauschale unberücksichtigt gelassen mit der Begründung, diese seien nicht streitwerterhöhend. Mit Schriftsatz vom 19.12.2002 haben die Anwälte des Klägers gegen diese Wertfestsetzung Beschwerde eingelegt und den Antrag gestellt, den Streitwert auf 7.248,43 Euro festzusetzen.

Der Anwalt der Beklagten hat sich der Meinung der Klägervertreter angeschlossen, die Einlegung einer eigenen Beschwerde indessen nur angekündigt.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Soweit das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist sie gemäß § 25 GKG zulässig und begründet. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Anwälte des Klägers aus eigenem Recht, also nicht namens ihres Mandanten, um eine höhere Wertfestsetzung bitten. Das ist zulässig (§ 9 Abs. 2 BRAGO).

Das Landgericht hat den Streitwert mit bis 7.000 EUR zu niedrig festgesetzt.

Gemäß §§ 12, 22 GKG, 4 Abs. 1 ZPO sind bei der Wertberechnung unter anderem die Kosten unberücksichtigt zu lassen, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Die Beantwortung der Frage, ob Sachverständigenkosten bzw. eine Auslagenpauschale in einem Schadensersatzprozeß als "Hauptforderung" oder als "Nebenforderung" gemäß § 4 ZPO zu behandeln sind, hängt primär davon ab, wie der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat, also vom Klageantrag und dessen Begründung. Ob ein miteingeklagter Anspruch "Nebenforderung" ist, bestimmt sich weiter aus seinem Verhältnis zu dem als "Hauptforderung" in Betracht kommenden Anspruch. Zur "Hauptforderung" muß die "Nebenforderung" in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen; sie muß von ihr sachlichrechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung (h.M., vgl. BGH Rpfleger 1976, 207).

Dabei ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass vorgerichtliche Kosten eines Privatgutachtens streitwertneutrale Nebenforderungen sein können (vgl. Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 11. Auf. 1996 Rdz.3295). Etwas anderes gilt indessen dann, wenn die Sachverständigenkosten im Rahmen eines deliktsrechtlichen Anspruchs zusammen mit anderen gleichrangigen Schadenspositionen geltend gemacht werden; in diesem Fall sind eingeklagte Schadensersatzansprüche regelmäßig als Hauptforderungen und nicht als Nebenforderungen zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1484; OLG Brandenburg, JurBüro 2001, 95 zur Geltendmachung als Verzugsschaden; Schneider, aaO. Rdz. 3310 a).

Vorliegend hat der Kläger die beiden Beträge als "Hauptforderungen" geltend gemacht. Sowohl die Sachverständigenkosten als auch die Auslagenpauschale sind hier Aufwendungen für die Beseitigung des Schadens, den der Kläger erlitten hat. Denn regelmäßig dient das Sachverständigengutachten nicht nur zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruches gegenüber den Beklagten, sondern auch als Entscheidungsgrundlage dafür, ob das beschädigte Fahrzeug noch reparaturwürdig ist. Die Aufwendung für das Sachverständigengutachten ist damit eine gleichrangige Schadensposition neben den anderen vom Kläger geltend gemachten Schadensbeträgen wie z.B. den Reparaturkosten. Das gleiche gilt für die eingeklagte Auslagenpauschale (vgl. OLG München aaO.).

Sind somit beide Schadenspositionen als Hauptforderung geltend gemacht, so kann der Umstand, dass sich der begehrte Ersatz zugleich auch unter den gebührenrechtlichen Kostenbegriff subsumieren läßt, diesem die Qualifikation als Hauptforderung nicht mehr nehmen. Denn § 22 GKG trifft eine Regelung nur für jenen Fall, dass die Kosten als Nebenforderung anzusehen sind, erfaßt mithin den Fall der Geltendmachung als Hauptforderung nicht.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. IV GKG).






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 27.02.2003
Az: I-1 W 3/03


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