Landgericht Bochum:
Urteil vom 16. November 2010
Aktenzeichen: 12 O 162/10
(LG Bochum: Urteil v. 16.11.2010, Az.: 12 O 162/10)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2010 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Beide Parteien vertreiben im Internet Schmuck u.a. der Marke F. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nach einem Gegenstandswert von 30.000,-- € Erstattung der durch eine von ihm gegenüber dem Beklagten ausgesprochenen Abmahnung vom 05.07.2010 entstandenen Kosten. Wegen der Einzelheiten der in dem Abmahnschreiben genannten Beanstandungen wird auf den Schriftsatz vom 05.07.2010 (Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen.
Bereits zuvor hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 den Kläger abmahnen lassen. In dem Abmahnschreiben wurde insbesondere Bezug genommen auf die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.07.2009 am 11.06.2010 eingetretenen Änderungen. Es wurde beanstandet, dass am 12.06.2010 noch die frühere Widerrufsbelehrung verwandt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 29.06.2010 (Bl. 147 d.A.) Bezug genommen. Eine weitere Abmahnung ließ der Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2010 aussprechen. In diesem Schreiben, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, heißt es u.a.:
"Aus diesem Grund haben wir Ihrem Rechtsanwalt in der Parallelangelegenheit den Vorschlag unterbreitet, dass man hier wechselseitig auf die Geltendmachung der Rechte aus den Abmahnungen verzichtet und die Kosten gegeneinander aufhebt, was bedeutet, dass jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt. Wir stellen anheim, dies zu bedenken. Wenn dies für Sie in Betracht kommt und Sie einen entsprechenden Vergleich akzeptieren, würden wir nicht auf die Hereingabe der Unterlassungserklärung bestehen. Hierzu erwarten wir Ihre Stellungnahme ebenfalls innerhalb oben genannter Frist."
Mit den durch diese Abmahnung entstandenen Kosten von 1.023,16 € rechnet der Beklagte gegen die Klageforderung auf. Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages erklärt er die Aufrechnung mit den Kosten, die durch die Abmahnung vom 29.06.2010 entstanden sein sollen.
Der Kläger hält die von ihm ausgesprochene Abmahnung für berechtigt. Die daraus resultierende Forderung sei schon deswegen nicht durch Aufrechnung untergegangen, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Beklagten als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält mit näherem Vortrag im Schriftsatz vom 11.11.2010, auf den verwiesen wird, das Vorgehen des Klägers für rechtsmissbräuchlich. Auch inhaltlich seien die mit der Abmahnung des Klägers erhobenen Vorwürfe nicht begründet. Widersprüchliche Widerrufsbelehrungen habe der Beklagte nicht verwendet. Soweit ihm die Verletzung von Informationspflichten vorgeworfen werde, sei die Belehrung der Kunden im Rahmen der Begründung ihrer Mitgliedschaft bei f ausreichend. Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen könne ihm auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden. Denn er habe selbst mit hohem Aufwand dafür gesorgt, dass bei den eigenen über tausend Artikeln die neue Widerrufsbelehrung verwandt wurde. Erst bei der Neueinstellung seiner Angebote habe er erkannt, dass sich der Kläger und andere Mitbewerber diese aufwendige Tätigkeit erspart hätten. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 11.11.2010 erneut Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte kann es für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht ausreichen, dass mehrere Wettbewerber ihren Unterlassungsanspruch durch denselben Rechtsanwalt durchsetzen lassen.
Die Abmahnung des Klägers vom 05.07.2010 war berechtigt, da ihm gemäß den §§ 8, 4 Nr. 11 UWG ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten zustand. Die Kostentragungspflicht des Kunden bei Waren im Wert von bis zu 40,-- € ist nicht allein durch die Widerrufsbelehrung in den AGB des Beklagten wirksam vereinbart (vgl. OLG Hamm vom 02.03.2010 - 4 U 180/09). Die gemäß § 312 e BGB Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Artikel 246 § 3 EGBGB erforderlichen Belehrungen sind unstreitig in dem Angebot des Beklagten selbst nicht erfolgt. Unerheblich ist, ob der Kunde die nach Artikel 246 § 3 Nr. 2 EGBGB erforderliche Belehrung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma f ablesen könnte (OLG Hamm I-4 W 115/10). Dies folgt schon daraus, dass Adressat der hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen der Verkäufer ist und der Kunde daher nicht auf möglicherweise Jahre zurückliegende und ihm nicht präsente Informationen des Betreibers der Verkaufsplattform verwiesen werden kann.
Die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen auf der Angebotsseite einerseits und auf der sogenannten Mich-Seite andererseits werden durch die Anlagen 3 und 4 belegt. Da der Beklagte naturgemäß von seinen eigenen Angeboten unmittelbar Kenntnis hat, kann er sich nicht darauf zurückziehen, ihm werde nicht mitgeteilt, wann der Verstoß gewesen sein solle. Der Kläger hat insoweit ein eindeutig bestimmtes Angebot genannt. Hierzu hätte der Beklagte sich konkret äußern müssen. Auf die Höhe der Kosten für die somit berechtigte Abmahnung ist nicht zu beanstanden. Da mehrere Verstöße in Rede stehen, ist der Ansatz eines Streitwertes von 30.000,-- € nicht zu beanstanden.
Die Forderung des Klägers ist auch nicht infolge Aufrechnung erloschen. Denn die Geltendmachung der mit den Abmahnungen verfolgten Unterlassungsansprüche ist als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers die Verfolgung sachfremder Ziele ist. Davon ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Zusammenhang mit den Abmahnungen vom 29.06.2010 und 10.08.2010 auszugehen. Hinsichtlich der Abmahnung vom 29.06.2010 fällt auf, dass sie Verstöße zum Gegenstand hat, die am 12.06.2010, also gerade einmal einen Tag nach Inkrafttreten der geänderten gesetzlichen Bestimmungen, erkannt worden sind. Dem Wettbewerber ist damit nicht einmal eine kurze Zeit eingeräumt worden, sein Angebot auf die Neuregelungen umzustellen. Die einmal festgestellten Verstöße sind dann nicht sonderlich zügig verfolgt worden, sondern es ist im Schreiben vom 29.06.2010 eine Frist bis zum 15.07.2010 gesetzt worden. Dieses zeitliche Vorgehen ist für sich genommen zwar nicht zu beanstanden, bemerkenswert ist aber, dass die Kostenforderung mit derselben Dringlichkeitsstufe versehen worden ist. Zur Verteidigung des angesetzten - für sich genommen auch nicht zu beanstandenden - Streitwertes ist dann fälschlich auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herangezogen worden, die zu einem anderen Rechtsgebiet gehört. Nur mit dieser, in Wahrheit Markenrecht betreffenden Entscheidung ließ sich der vom Beklagten angesetzte "Mittelwert" (vgl. Bl. 150 d.A.) rechtfertigen. Noch deutlicher zeigt die Abmahnung vom 10.08.2010, dass es dem Beklagten nicht vorrangig um die Eindämmung unlauterer Wettbewerbspraktiken ging. Denn mit kaum zu überbietender Deutlichkeit wurde am Ende der Abmahnung selbst ausgeführt, dass die Abmahnung nur dem Zweck diente, einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers begegnen zu können. Ausdrücklich wird insoweit erklärt, dass im Falle eines Vergleichs über die Kosten keine Unterlassungserklärung mehr gefordert werden würde. Dies heißt nichts anderes, als dass dem Beklagten die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße gleichgültig war, solange er für eigene Verstöße nicht bezahlen musste. Ins Bild passt schließlich, dass der Beklagte seinen mit der Abmahnung vom 10.08.2010 verfolgten Unterlassungsanspruch, nachdem der Kläger den Vergleichsvorschlag nicht angenommen hatte, nicht mehr weiter verfolgt hat. Da die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche somit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Damit steht dem Beklagten keine aufrechenbare Gegenforderung zu. Die Klage musste daher Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwertes war zu berücksichtigen, dass der Beklagte in erster Linie die klägerische Forderung selbst in Zweifel gezogen hat. Die sodann erfolgte Aufrechnung stellt sich damit als streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung dar.
LG Bochum:
Urteil v. 16.11.2010
Az: 12 O 162/10
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