Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 18. Oktober 2005
Aktenzeichen: 15 W 298/05

(OLG Hamm: Beschluss v. 18.10.2005, Az.: 15 W 298/05)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde wird Notar G-X X in C angewiesen, dem Beteiligten zu 1) die Musik-CD’s nebst Textblättern zu den notariellen Urkunden Nr. xx/2000, xx/2000, xx/2000, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2001, xx/2002, xx/2002, xx/2002, xx/2002, xx/2002, xx/2002, xx/2002, xx/2003, xx/2003, xx/2003, xx/2003, xx/2002, xx/2003, xx/2003, xx/2003, xx/2004 und x/2004 sowie den Urkunden Nr. xx/1996, xx/1999 xx/1999 und xx/2000 des Notars N vorbehaltlos herauszugeben.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist Komponist und Texter von Musikstücken. Er hat in mehreren von Notar X in C aufgenommenen Urkunden erklärt, er sei Urheber der auf einer gleichzeitig in notarielle Verwahrung genommenen Musik-CD gespeicherten, nach ihrem Titel näher bezeichneten Musikstücke. Zur Durchführung der Verwahrung heißt es in den Urkunden weiter:

"Der Hinterleger kann jederzeit die Rückgabe der oben im einzelnen aufgeführten Gegenstände ganz oder teilweise fordern.

Die Gegenstände können an den Hinterleger oder an einen Dritten ausgehändigt werden, wenn dem Notar die begl. Ablichtung dieser notariellen Niederschrift vorgelegt wird. Die Legitimation des Dritten braucht bei der Aushändigung nicht geprüft zu werden."

Gleichlautende Erklärungen hat der Beteiligte in vier Urkunden des Notars N abgegeben. Die Verwahrung der darin bezeichneten Musik-CD’s und Textblätter hat Notar X zu einem späteren Zeitpunkt übernommen.

Der Beteiligte verlangt von dem Notar die Herausgabe der Gegenstände, die dieser zu den im Tenor genannten UR-Nr. verwahrt. Der Notar macht die Herausgabe der Urkunden entweder von der Vorlage beglaubigter Ablichtungen der jeweiligen Niederschriften oder – soweit der Beteiligte den Verlust der Schriftstücke geltend gemacht hat – von der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts abhängig, die Urkunden seien verloren gegangen und nicht an Dritte übergeben worden.

Mit seiner ursprünglich an die Präsidentin des Landgerichts gerichteten, sodann jedoch der zuständigen Zivilkammer vorgelegten Eingabe begehrt der Beteiligte die Anweisung an den Notar, ihm die zu den im Tenor genannten Niederschriften verwahrten Musik-CD’s nebst Textblättern herauszugeben. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, der Notar sei zu der Herausgabe verpflichtet, ohne diese von der Vorlage beglaubigter Ablichtungen der genannten Niederschriften bzw. eidesstattlicher Versicherungen der von ihm genannten Art abhängig machen zu dürfen.

Der zu der Beschwerde angehörte Notar hat den Standpunkt vertreten, die Herausgabe der Gegenstände sei in den notariellen Urkunden bindend von der Anweisung abhängig gemacht worden, dass die beglaubigte Ablichtung der jeweiligen Niederschrift vorgelegt werden müsse.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 04.07.2005 die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.08.2005 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 15 Abs. 2 S. 2 BNotO, 27 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Der Senat hat entgegen der Handhabung des Landgerichts davon abgesehen, den Notar als Beteiligten im Rubrum der Entscheidung aufzuführen, weil der Notar, über dessen Amtstätigkeit im Verfahren nach § 15 BNotO zu entscheiden ist, in diesem Verfahren nach anerkannter Auffassung die Stellung der ersten Instanz, nicht jedoch diejenige eines Verfahrensbeteiligten hat (BayObLGZ 1998, 6 = FGPrax 1998, 78; Senat DNotZ 1989, 647, 648).

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 15 Abs. 2 BNotO zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten ausgegangen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine Beschwerde gegen die Weigerung des Notars zur Vornahme einer Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit. In den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen sind deshalb nunmehr ausdrücklich auch die betreuende Tätigkeit des Notars auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege im Sinne des § 24 Abs. 1 BNotO, um die es sich hier handelt. Der Beteiligte ist als derjenige, für den der Notar die Musik CD’s sowie die Textblätter in Verwahrung genommen hat, im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG gegen die Verweigerung der Herausgabe beschwerdebefugt.

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Entscheidung des Landgerichts, dass es sich hier um Verwahrungsgeschäfte handelt, die der Notar im Rahmen seiner allgemeinen Befugnis zu einer betreuenden Tätigkeit im Rahmen vorsorgender Rechtspflege gem. § 24 Abs. 1 BNotO vorgenommen hat. Die gesetzlichen Regelungen des notariellen Verwahrungsgeschäfts in den §§ 23 BNotO, 54 a bis 54 d BeurkG sind unmittelbar nicht anwendbar, weil es sich nicht um die Verwahrung von Geld, Wertpapieren oder Kostbarkeiten handelt. Dies schließt eine notarielle Verwahrung anderer Gegenstände nicht aus, wenn dafür im Rahmen vorsorgender Rechtspflege eine Bedürfnis besteht. Da es für die hier zu treffende Entscheidung lediglich um die Beendigung der von dem Notar tatsächlich durchgeführten Verwahrung auf Verlangen des Beteiligten in seiner Eigenschaft als Hinterleger geht, kommt es auf Einzelheiten des Verfahrens bei der Aufnahme der Gegenstände in die sog. untechnische Verwahrung im Zusammenhang mit einer urheberrechtlichen Prioritätsfeststellung (vgl. etwa Eylmann/Vassen/Hertel, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 54 e, Rdnr. 22f. m.w.N.) nicht an.

Die Amtspflichten des Notars bei einer sog. untechnischen Verwahrung können zwar nicht unmittelbar nach den §§ 54 a bis 54 d BeurkG bestimmt werden. Jedoch sind einige Vorschriften als gesetzliche Kodifikation allgemeiner Rechtsgrundsätze bzw. allgemeiner Amtspflichten analog anzuwenden (Eylmann/Vassen/Hertel, a.a.O., § 54 e BeurkG, Rdnr. 10; Keidel/Winkler, FG, 15. Aufl., § 54 e BeurkG, Rdnr. 6, 7). Dementsprechend hat das Landgericht zunächst die in § 54 a BeurkG zum Ausdruck kommende Bindung des Notars an die Verwahrungsanweisung in den Vordergrund gestellt und die zitierte Formulierung in den notariellen Urkunden dahin ausgelegt, die Herausgabe der Gegenstände sei auch dann von der Vorlage einer beglaubigten Abschrift der jeweiligen notariellen Urkunde abhängig, wenn sie nicht von einem Dritten, sondern von dem Hinterleger selbst verlangt werde. Ob diese Auslegung, die, weil sie in den einzelnen Urkunden jeweils individuell getroffene Hinterlegungsanweisungen betrifft, nur einer eingeschränkten Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 27, Rdnr. 49 m.w.N.), rechtlicher Nachprüfung stand hält, kann im Ergebnis offen bleiben.

Denn der Senat kann nicht der weiteren Auffassung des Landgerichts folgen, dem Beteiligten sei auch ein einseitiger Widerruf der Hinterlegungsanweisung verwehrt. Für das Verwahrungsgeschäft nach § 23 BNotO geht § 54 c Abs. 1 BeurkG für den Fall einer einseitigen Verwahrungsanweisung von dem Grundsatz der freien Widerruflichkeit der Anweisung aus. Die Bindungswirkung des Widerrufs für den Notar entfällt nur dann, wenn dieser dadurch Dritten gegenüber bestehende Amtspflichten verletzen würde. In der Gesetzesbegründung wird die Beschränkung der Widerruflichkeit dahin umschrieben, dass der Notar Sicherungsinteressen Dritter an dem Verwahrgut zu berücksichtigen habe, deren Beachtung sich zu einer Amtspflicht verdichtet hat; einzelne Fallgruppen herauszuarbeiten, ist der Rechtsprechung überlassen worden (Regierungsbegründung BT-Drucksache 14/4184 S. 38; Keidel/Winkler, a.a.O., § 54 c BeurkG, Rdnr. 14, 15). Es besteht kein Grund, im Rahmen einer untechnischen Verwahrung andere Maßstäbe für die Beachtlichkeit eines Widerrufs des Hinterlegers heranzuziehen. Das Landgericht hat diesen Ausgangspunkt der Beurteilung ausdrücklich berücksichtigt. Der Senat kann sich indessen der Bewertung des Landgerichts in diesem Zusammenhang nicht anschließen:

Sicherungsinteressen Dritter können sich für den Notar nur dann zu einer Amtspflicht verdichten, wenn der Notar und/oder der Hinterleger für diesen einen berechtigten Vertrauenstatbestand geschaffen hat, dass das Verwahrungsgeschäft entsprechend der erteilten Anweisung durchgeführt wird und dem Dritten durch die Rückgängigmachung des Geschäfts infolge Widerrufs der Anweisung ein Schaden entstünde (ähnlich Eylmann/Vaassen/Hertel, a.a.O., § 54 c, Rdnr. 8). Dies wird deutlich an dem in der Literatur übereinstimmend angeführten Anwendungsbeispiel, dass ein Geldbetrag zur Ablösung eines Grundpfandrechts hinterlegt, die Löschung des Rechts erfolgt und nunmehr vor Auskehr des Betrages an den Gläubiger die Anweisung widerrufen wird (Keidel/Winkler, a.a.O., § 54 c BeurkG, Rdnr. 14; Eylmann/Vaassen/Hertel, a.a.O., § 54 c BeurkG, Rdnr. 7; Huhn/von Schuckmann/Renner, BeurkG, 4. Aufl., § 54 c, Rdnr. 11). Damit ist die hier vorliegende Situation auch nicht nur annähernd vergleichbar: Das Verwahrungsgeschäft soll in Verbindung mit der notariellen Beurkundung der Prioritätsverhandlung dem Urheber des Werks den Beweis des Zeitpunktes der Werkschöpfung als Voraussetzung der Entstehung des Urheberrechts sichern (Gutachten DNotI-Report 2001, 69). Das notarielle Verwahrungsgeschäft dient also der Wahrung der Interessen allein des Hinterlegers. Die Verwahrungsanweisung lässt zwar eine Herausgabe des Verwahrungsguts auch an einen Dritten zu, wenn dieser seine Berechtigung durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen Prioritätsverhandlung nachweist. Daraus erwächst dem Notar jedoch keinerlei Amtspflicht gegenüber unbekannten Dritten, denen der Beteiligte vor oder nach der Annahme zur Verwahrung Rechte an seinem Urheberrecht eingeräumt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Veräußerung des Urheberrechts nicht in Betracht, die § 29 Abs. 1 UrhG im Regelfall ausschließt, sondern nur die Einräumung von Rechten der in § 29 Abs. 2 UrhG genannten Art, insbesondere einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Ob und welche Vereinbarung über die Begründung von Nutzungsrechten der Beteiligte ggf. treffen wollte, bleibt völlig offen. Es ist Sache des Dritten, bei der Vereinbarung eines Nutzungsrechts seine Rechte im Hinblick auf den Nachweis der Priorität des Urheberrechts zu wahren. Es spricht deshalb nichts dafür, dass im Zusammenhang mit der Hinterlegungsanweisung Amtspflichten des Notars gegenüber unbekannten Berechtigten von Nutzungsrechten an dem Urheberrecht begründet werden sollten, zumal unabhängig von der Begründung von Nutzungsrechten der Kern des Urheberrechts ohnehin stets bei dem Urheber verbleibt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, vor § 31, Rdnr. 3).

Auf der Grundlage seines abweichenden Standpunkts hat der Senat deshalb im Wege der ersetzenden Sachentscheidung dem Notar die Anweisung zur vorbehaltlosen Herausgabe der zu den einzelnen UR-Nr. verwahrten Gegenstände erteilt.

Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 13 a FGG ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine gegnerische Beteiligung mehrerer Personen im Verfahren nicht besteht.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.






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