Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Dezember 2010
Aktenzeichen: 27 W (pat) 541/10

(BPatG: Beschluss v. 27.12.2010, Az.: 27 W (pat) 541/10)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patentund Markenamtes vom 25. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde.

Gründe

I.

Die mit Antrag vom 15. Dezember 2008 angemeldete Wortmarke LINEAS hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentund Markenamts mit Beschluss vom 25. März 2010 u. a. für die nach Einschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses durch die Anmelderin im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Dienstleistungen zurückgewiesen, nämlich

"Klasse 38: Telekommunikation; Nachrichtenund Bildübermittlung mittels Computer; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Faxgeräten, Modems, Telefonen oder Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken;

Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Forschung und Entwicklung sowie technische Planung, Beratung, Ingenieurarbeiten und technische Überwachung auf den Gebieten Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnologie, Kommunikationssysteme, Computer; industrielle Analyseund Forschungsdienstleistungen; Erstellen, Aktualisieren, Fortentwickeln, Vermieten von Programmen für die Datenverarbeitung, deren Installation sowie Pflege und Wartung; technische Beratung auf dem Gebiet der EDV-Anwendung, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Wiederherstellung von Computerdaten, Computersystemanalysen; Erstellen von technischen Gutachten, Ingenieurarbeiten, technische Projektplanung."

Das hat die Markenstelle damit begründet, "Lineas" beschreibe die genannten Dienstleistungen. Der Begriff "Lineas" gehöre zum Grundwortschatz der spanischen Sprache und bedeute in der deutschen Übersetzung "Linien". Im geschäftlichen Verkehr bezeichne der Begriff "Linie" eine Produktoder Sortimentslinie bzw. -serie. Die Tatsache, dass das Markenwort der Plural von "Linea" sei, begründe keine Schutzfähigkeit, denn die Pluralbildung durch Anhängen des Buchstaben "s" sei dem Publikum geläufig. Der Aussagegehalt des Zeichens sei für die beteiligten Kreise ohne weiteres verständlich, zumal die Sprachkenntnisse des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden dürften, wobei bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft fremdsprachiger Marken nicht nur die Sprachund Branchenkenntnisse des Durchschnittsverbrauchers entscheidungserheblich seien. Auch die Kenntnisse eines kleinen Kreises inländischer Fachleute könnten maßgeblich sein. Bei "Lineas" handle es sich weder um einen Phantasiebegriff noch stehe die mit einer verallgemeinernden Aussage wie "Lineas" einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe einem Verständnis als bloße Sachangabe entgegen. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit begründe die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft. Eine begriffliche Unbestimmtheit könne sogar gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich warenoder dienstleistungsbezogener Eigenschaften zu erfassen, ohne diese im Einzelnen benennen zu müssen. Der angemeldeten Wortmarke fehle zudem die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Der Beschluss ist der Anmelderin am 1. April 2010 zugestellt worden.

Mit ihrer Beschwerde vom 22. April 2010 wendet sich die Anmelderin gegen die Wertung in der angegriffenen Entscheidung und beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle vom 25. März 2010 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung für die noch beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen worden sei.

Ihrer Ansicht nach handle es sich bei der Anmeldemarke weder um ein Wortzeichen, das einen für die zurückgewiesenen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweise, noch handle es sich um eine Angabe, durch die ein eng beschreibender Bezug zu den zurückgewiesenen Dienstleistungen hergestellt werden könne. Dabei werde der inländische Verbraucher das angemeldete Zeichen nicht mit den möglichen Bedeutungsinhalten "Linie", "Reihe", "Zeile" oder "Leitung" gleichsetzen. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb die maßgeblichen Kreise über besondere Kenntnisse der spanischen Sprache verfügen sollten. Eine beschreibende Verwendung des Begriffs "Lineas" im Inland sei weder bekannt noch habe die Markenstelle eine solche nachweisen können. Vielmehr werde "Lineas" gerade im deutschsprachigen Raum nicht beschreibend verwendet. Da sich der Begriff "Lineas" nicht zur unmittelbaren Beschreibung irgendwelcher Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen eigne, könnten auch etwaige Wettbewerber oder Dritte nicht darauf angewiesen sein, "Lineas" bezogen auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen in beschreibender Form zu verwenden. Da sich ein beschreibender Sinngehalt der Anmeldemarke nicht ergebe, sei sie einzutragen. Hierfür spreche schließlich auch die Eintragung vergleichbarer Marken.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG) und hat nach Einschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses in der Sache Erfolg.

a) Die Bezeichnung "Lineas" entbehrt für die noch beanspruchten Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Nr. 48 -Henkel; BGH GRUR 2006, 229, 230 -BioID). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 -Libertel; GRUR 2004, 674 -Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1000 -Käse in Blütenform II). Dies ist im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (s. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Nr. 18 -FUSSBALL WM 2006). Dieser wird "Lineas" im Kontext mit den noch beanspruchten Dienstleistungen als Herkunftshinweis verstehen.

Das Wort "Linea" stammt von dem Lateinischen: linea = Strich / Richtschnur / Leiste / Kante / mit einer Schnur gezogene / gerade Linie (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2006). Das Wort "liniea" hat noch heute im Italienischendie Bedeutung: Linie / Umriss / Kontur / Schnitt (LEO, Deutsch-Italienisches Wörterbuch, 2006). Der Begriff "lineas" gehört darüber hinaus zum Grundwortschatz der spanischen Sprache und bedeutet in der deutschen Übersetzung "Linien" (LEO, Deutsch-Spanisches Wörterbuch, 2006). Das Wort "Linie" wird im Deutschen auch in zusammengesetzten Worten, wie Begrenzungslinie, Kampflinie, Umrisslinie, Wasserlinie, Buslinie, Fluglinie u. a. verwendet. "Linea" wird in der italienischen, wie auch der spanischen Sprache zudem ebenso produktbezogen verwendet wie in der deutschen Sprache, und zwar im Sinne von "Linie" zur Beschreibung von Produkten, die zu einer bestimmten Serie gehören. Auch die Dienstleistungen eines Designers werden gerade zur Schaffung einer einheitlichen Produktlinie und auch Produktpalette nachgefragt. Hiervon ist die Fachrichtung Wohnen nicht nur im Möbelbereich, sondern in der gesamten Innenarchitektur betroffen. Gleichermaßen gilt dies auch für den Objekt-, Transportund Verkehrsbereich. So sind z. B. Designentwürfe für Speditionsunternehmen vorstellbar, in denen die Transportfahrzeuge mit einem einheitlichen Erscheinungsbild versehen werden. Im geschäftlichen Verkehr bezeichnet der Begriff "Linie" auch in der Pluralform eine Produktoder Sortimentslinie bzw. -serie (vgl. BGH GRUR 1996, 68 -Cottonline; BPatG, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 27 W (pat) 99/06 -Baseline u. w.).

Allerdings versteht das angesprochene Publikum "Lineas" für die noch beanspruchten Dienstleistungen nicht in diesem Sinn beschreibend. "Lineas" vermittelt entgegen der Annahme der Markenstelle in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen keine unmittelbare Information. Für die noch beanspruchten Dienstleistungen gibt es nämlich keine Produktlinien. Alle noch beanspruchten Dienstleistungen mittels Telekommunikation, Computer und elektronischer Kommunikation haben weder auf Anbieternoch auf Nutzerseite einen gleichmäßigen, serienartigen Charakter, vielmehr sind sie eher individuell sowohl bei der Erbringung der Leistung als auch abgestimmt auf die Bedürfnisse der jeweiligen Verbraucher.

Im Bereich Telekommunikation sowie Nachrichtenund Bildübermittlung werden von den Kunden gerade auf ihre Verhältnisse individuell abgestimmte Angebote und dementsprechende konkrete Beratung nachgefragt. Daher treten Überlegungen hinsichtlich einer einheitlichen Gestaltung in aller Regel hinter der im Vordergrund stehende Leistung zurück, so dass der Verbraucher den Begriff "Lineas" hier allenfalls nach einer analysierenden Betrachtung, zu welcher er aber nicht neigt (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135, 137 (Nr. 20) -Maglite; BGH GRUR 2001, 162, 163 -Rational Software Corporation; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service), als möglichen Hinweis auf eine besondere, stets wiederkehrende Einheitlichkeit dieser Dienstleistungen verstehen könnte. Mit dem Begriff "Lineas" verbinden die Verbraucher daher insoweit weder eine bestimmte gleichmäßige Leistung noch fassen sie ihn als allgemeine Beschreibung auf. Das Publikum wird "Lineas" daher auch nicht als Angabe möglicher Merkmale dieser Dienstleistungen auffassen. Zwar steht nicht jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen. Für die hier noch beanspruchten Dienstleistungen ist aber eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht, dass auszuschließen ist, dass die fragliche Angabe noch als eine konkret beschreibende Bezeichnung dienen kann (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 -Bücher für eine bessere Welt; BPatG GRUR 2002, 885, 886 -Oekoland).

Auch bei der Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Faxgeräten, Modems, Telefonen oder Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken und Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten spielen serienmäßige Durchführungen keine Rolle. Der Verbraucher erwartet sie hier auch nicht. Vielmehr handelt es sich auch hier eher um einmalige und auf bestimmte Konstellationen abgestimmte Leistungen.

Entsprechendes gilt für die weiteren noch beanspruchten Dienstleistungen. Gerade bei wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezüglichen Designerdienstleistungen steht das Einmalige und Kreative im Vordergrund. Hier versuchen sich die angesprochenen Kunden gerade von der breiten Masse abzusetzen und suchen das Neue; so auch bei Forschung und Entwicklung sowie technischen Planung, Beratung, Ingenieurarbeiten und technischen Überwachung auf den Gebieten Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnologie, Kommunikationssysteme und Computer. Dienstleistungen im Bereich der industriellen Analyse und Forschung, der Computersystemanalysen und der Wiederherstellung von Computerdaten können schon nach ihrem Wortlaut nach nicht serienmäßig sondern nur individuell nach den Vorgaben und Gegebenheiten bei den Kunden in einer speziellen Situation erbracht werden. Gleiches gilt für das Erstellen, Aktualisieren, Fortentwickeln, Vermieten von Programmen für die Datenverarbeitung und deren Installation sowie Pflege und Wartung. Technische Beratung auf dem Gebiet der EDV-Anwendung, Erstellen von technischen Gutachten, Ingenieurarbeiten, technische Projektplanung können ebenfalls nur individuell erfolgen.

b) Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die noch beanspruchten Dienstleistungen auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS Ullmann, S. 425, 428).

Bei "Lineas" handelt es sich aber für die noch strittigen Dienstleistungen um keine solche Angabe, wie oben gezeigt wurde. Die Verbraucher werden in dem Wort insoweit keinen beschreibenden Gehalt erblicken.

2.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, nachdem erst die Beschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses der Beschwerde zum Erfolg verholfen hat.

Dr. Albrecht Kruppa Werner Fa






BPatG:
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Az: 27 W (pat) 541/10


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