Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 13. Dezember 2005
Aktenzeichen: 4 U 113/05
(OLG Hamm: Urteil v. 13.12.2005, Az.: 4 U 113/05)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juli 2005 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger ist Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und 18 weiteren verbraucher- und sozialorientierten Organisationen in Deutschland. Er ist seit dem 20. April 2001 unter Nr. # in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte erbringt seit Jahren Dienstleistungen für verschuldete Verbraucher. Sie ist nicht zur Rechtsberatung zugelassen und keine geeignete Stelle im Sinne des § 305 InsO. Sie bietet den Auftraggebern formularmäßige Dienstleistungsverträge an, wie sie im Klageantrag und im Tenor des Urteils des Landgerichts (Bl. 143 ff.) wiedergegeben sind. Deren Gegenstand ist unter anderem die "Hilfe bei vorbereitenden Maßnahmen zur Schuldensanierung", die in der Sichtung und Ordnung der übergebenen Unterlagen, der Datenerfassung, der Auflistung aller Schulden und Gläubiger, der Feststellung verwertbaren Vermögens und eines monatlich verfügbaren Betrages zur Schuldenrückführung und verschiedener weiterer Dienstleistungen bestehen. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 2 des Dienstleistungsvertrages und Seite 3 des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Auf Verlangen des Auftraggebers sollen auch in Schuldensanierungsangelegenheiten häufig tätige Rechtsanwälte empfohlen werden. Als Vergütung für die Dienstleistungen vereinbart die Beklagte mit ihren jeweiligen Vertragspartnern eine einmalige Bearbeitungsgebühr bei Vertragsabschluss und monatliche Verwaltungskosten während der Laufzeit des Vertrages. Beide Gebühren richten sich nach der Anzahl der Gläubiger der Auftraggeber. Bei 1-5 Gläubigern etwa beträgt die einmalige Bearbeitungsgebühr 406 € und die monatliche Verwaltungsgebühr 18 €.
Wird eine Kontaktaufnahme mit den Gläubigern erforderlich, wird die Beklagte nicht selbst tätig, sondern übergibt die vorbereiteten Unterlagen einem Rechtsanwalt, den die Auftraggeber gesondert beauftragen und der Gebühren nach der Gebührenordnung berechnet.
Die Beklagte arbeitet dabei in den meisten Fällen mit den Anwälten H, Q und I zusammen.
Der Kläger sieht in dem Abschluss von solchen Verträgen einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und damit zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG. Er hat zunächst darauf verwiesen, dass die Regulierung fremder Schulden eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstelle. Die Beklagte erwecke jedenfalls bei den angesprochenen verschuldeten Verbrauchern den Eindruck, sie selber werde bei der erforderlichen Schuldenregulierung helfen. Nicht ausschlaggebend sei es dabei, dass die Beklagte tatsächlich nicht selbst mit den Gläubigern in Beziehung trete, sondern dazu einen Rechtsanwalt einschalte, der die Verhandlungen aufnehme. Denn die Beklagte halte auch nach Einschaltung der immer selben Anwälte die Fäden weiter in der Hand und regle insbesondere die finanzielle Abwicklung über die Festsetzung der monatlichen Raten und den Einzug auch des Geldes, mit dem der Anwalt bezahlt werde. Zusätzlich hat der Kläger einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz auch noch damit begründet, dass die Beklagte bei ihrem Vorgehen die Auswahl des zu beauftragenden Anwalts bestimme, jedenfalls aber darauf in einer Weise Einfluss nehme, die die Wettbewerbssituation unter den Anwälten erheblich beeinflusse. Dazu hat sich der Kläger auf ein Urteil des OLG Karlsruhe aus dem Jahre 1985 berufen. Schließlich hat der Kläger mit näheren Ausführungen zudem noch gemeint, die Beklagte verstoße gegen § 138 BGB, weil die angebotenen Verträge sittenwidrig seien. Die Beklagte biete Leistungen gesondert an, die für die verschuldeten Verbraucher wertlos seien, weil sie bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts von diesem ohnehin erbracht werden müssten. Für diese Leistungen lasse sich die Beklagte Gebühren versprechen, die die Situation der betreffenden Verbraucher noch mehr verschlechterten, die zudem meist Anspruch auf eine kostenlose Beratung gehabt hätten. Mit entsprechenden Rechenbeispielen macht der Kläger deutlich, dass und in welchem Umfang vermeidbare Mehrkosten entstehen würden.
Der Kläger hat beantragt.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verschuldeten
Verbrauchern Dienstleistungsverträge wie nachfolgend abgebildet
anzubieten bzw. anbieten zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zunächst darauf verwiesen, dass das Amts- und auch das Landgericht Bielefeld bei Rechtsstreitigkeiten mit ihren Auftraggebern übereinstimmend davon ausgegangen seien und ausgingen, dass die geschlossenen Verträge nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen. Sie, die Beklagte, erwecke nicht den Eindruck, sie könne den verschuldeten Verbrauchern selbst bei der Schuldenregulierung helfen. Auch aus deren Sicht ziele ihre geschäftliche Tätigkeit auf eine kaufmännische Schuldenverwaltung und gerade nicht darauf, auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Schuldnern und den Gläubigern einzuwirken. Schließlich handele sie auch nicht wettbewerbswidrig, weil sie die Wahl des zu beauftragenden Anwalts weder bestimme noch in erheblicher Weise Einfluss auf dessen Tätigkeit nehme. Damit, dass sie bestimmte Anwälte empfehle, unterscheide sie sich nicht wesentlich von Rechtsschutzversicherungen oder dem ADAC. Der Verbraucher werde bei seiner Entscheidung auch nicht unter Zeitdruck gesetzt, sondern habe mehrere Wochen Zeit, dem von ihm zu beauftragenden Anwalt Vollmacht zu erteilen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang bestritten, dass vom beauftragten Anwalt immer ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werde und sie dann einen monatlichen Regulierungsbetrag festlege. Die Verfahrensweise nach der Auftragserteilung durch den verschuldeten Verbraucher sei vielmehr allein Angelegenheit des Anwalts. Die Aufteilung der rechtlichen Beziehungen in einen Dienstleistungsvertrag mit der Beklagten und einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit den empfohlenen Anwälten sei auch kein Umgehungsgeschäft, sondern biete den Schuldnern erhebliche Vorteile. Verschuldeten Verbrauchern werde dadurch ermöglicht, sich per Ratenzahlung einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu leisten, um professionell, schnell und ohne Rücksicht auf die Anzahl der Gläubiger das Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass wegen der knappen Gelder in öffentlichen Haushalten verschuldete Verbraucher dagegen bis zu einem Jahr oder länger darauf warten müssten, bis öffentliche Schuldnerberatungsstellen in ihrer Angelegenheit tätig würden. Wenn eine besonders große Zahl von Gläubigern vorhanden sei, würden sie dort ohnehin nicht angenommen.
Die Beklagte hat schließlich gemeint, mit der Verwendung der Vertragsformulare verstoße sie auch nicht gegen die guten Sitten. Ihre Tätigkeit erschöpfe sich gerade nicht in der Entgegennahme von Unterlagen der Schuldner und deren Weiterleitung an einen Rechtsanwalt. Insoweit hat die Beklagte im einzelnen auch an Hand der dabei verwendeten Formulare ihre Tätigkeiten geschildert, die bis zur entscheidenden Sammlung und Verwaltung der monatlichen Raten im Regelfall anfallen. Der Kläger verkenne, dass die Verbraucher teilweise den Überblick über ihre Schulden völlig verloren hätten und mit Schuhkartons von Unterlagen betreffend die Schulden und Gläubiger aufwarteten. Ihre Mitarbeiter säßen meist 3 bis 4 Stunden mit den Verbrauchern zusammen, um die Formulare auszufüllen und die Unterlagen zu sammeln und zu ordnen. Schon deshalb könnten auch die von ihr verlangten Gebühren nicht mit den Kosten verglichen werden, die bei einer umfassenden Anwaltstätigkeit anfallen würden. Es handele sich bei den verschuldeten Verbrauchern in der Regel auch nicht um solche, die Anspruch auf Beratungshilfe gehabt hätten. Sie, die Beklagte, schließe mit Sozialhilfeempfängern oder Schuldnern, die Leistungen nach Hartz IV erhalten, nur Verwaltungsverträge, wenn Dritte sicherstellen, dass die erforderlichen Raten gezahlt werden. Mit Rechenbeispielen hat die Beklagte sodann noch deutlich gemacht, dass etwa bei Schulden in Höhe von 40.000 € und 10 Gläubigern bei der sofortigen Beauftragung eines Rechtsanwalts höhere Kosten anfallen könnten als bei ihrer Zwischenschaltung. Schließlich hat die Beklagte noch die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs berufen, weil der Kläger ihre Tätigkeiten seit mindestens 1999 kontrolliere und sie, die Beklagte, die beanstandeten Verträge schon seit 2000 verwende.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, die Tätigkeit der Beklagten widerspreche nicht dem Rechtsberatungsgesetz, denn deren Dienstleistungen seien gerade keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Die Beklagte leiste lediglich die Vorarbeiten dazu, dass die vom Auftraggeber gesondert zu beauftragenden Rechtsanwälte mit den Gläubigern zum Zwecke der Schuldenregulierung in Kontakt treten könnten. Darauf weise § 2 Nr. 4 des beanstandeten Vertrages ausdrücklich hin. Solche Vorarbeiten seien aber trotz ihrer rechtlichen Berührungspunkte unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Rechtsberatungsgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht als genehmigungspflichtige Rechtsberatung anzusehen. Es komme hinzu, dass der Beklagten auch in zahlreichen Entscheidungen des Landgerichts Bielefeld bestätigt worden sei, dass ihre Tätigkeit gerade nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Die Tätigkeit könne auch nicht deshalb als Rechtsberatung gewertet werden, weil die Beklagte den Rechtsanwalt aussuche, ihn mit Informationen versorge und ihm sogar Anweisungen gäbe. Denn das sähe der Dienstleistungsvertrag der Beklagten gerade nicht vor, der sich auf vorbereitende Maßnahmen beschränke und dem Auftraggeber die Auswahl des Anwalts überlasse. Zwar empfehle die Beklagte auf Wunsch einen bestimmten Anwalt. Die darin liegende Beeinflussung sei aber auch in anderen Zusammenhängen üblich und erreiche nicht die Intensität einer Rechtsberatung. Da die Tätigkeit der Beklagten nicht verboten sei, sei es auch nicht wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte sich ihre Leistungen im Gegensatz zu den Verbraucherberatungsstellen nach einer entsprechenden Kalkulation bezahlen lasse. Die verschuldeten Verbraucher würden auch über die an die Beklagte zu zahlende Vergütung nicht irregeführt. Diese gehe vielmehr aus § 2 Nr. 5 des Vertrages auch der Höhe nach deutlich hervor. Die verschuldeten Verbraucher wüssten in der Regel, dass staatliche Verbraucherberatungen für sie preiswerter oder kostenlos tätig werden könnten. Deshalb bedürfe es insoweit keines Hinweises durch die Beklagte. Die Verbraucher könnten nach dem Wortlaut des Vertrages auch nicht annehmen, dass die Einschaltung eines Anwalts keine zusätzlichen Kosten verursache. Das folge schon daraus, dass die Verbraucher nach dem Vertragsinhalt den Anwalt selbst beauftragen müssten. Mit näheren Ausführungen hat das Landgericht deutlich gemacht, dass es als Wettbewerbsgericht nicht darüber entscheiden könne, ob es für den Auftraggeber günstiger sei, wenn er ausschließlich einen Anwalt mit der Schuldenregulierung beauftrage. Darauf komme es letztlich aber auch nicht an, weil der Anwalt eigenverantwortlich seine Gebühren berechnen und dabei auch prüfen müsse, ob etwa ein Fall der Beratungshilfe vorliege. Die von der Beklagten für ihre Tätigkeit geforderte Vergütung sei auch im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht in sittenwidriger Weise überhöht. So sei die Arbeit der Beklagten insbesondere nicht nutzlos. Der Auftraggeber könne davon profitieren, wenn er keinen Rechtsanwalt beauftragen und selbst mit den Gläubigern verhandeln wolle. Selbst wenn er aber -wie wohl im Regelfall- für die Verhandlungen mit den Gläubigern einen Anwalt einschalten sollte, könnte dieser die Vorarbeiten der Beklagten nutzen, was sich regelmäßig bei der Bemessung der vom Anwalt berechneten Gebühr ermäßigend auswirke. Lediglich in dem seltenen und nicht entscheidenden Ausnahmefall, dass der Anwalt die Vorarbeiten der Beklagten nicht nutzen wolle, könnten sich die Leistungen der Beklagten als nutzlos erweisen. Ob es für die Leistungen der Beklagten einen Markt gebe oder nicht, könne nur auf dem Markt selber entschieden werden, zu dem der Beklagten wettbewerbsrechtlich nicht von Anfang an der Zutritt versagt werden dürfe.
Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an. Im Hinblick auf die Einschätzung der Tätigkeit der Beklagten als Rechtsbesorgung behauptet der Kläger, dass sich die Zusammenarbeit der Beklagten mit bestimmten Rechtsanwälten gerade nicht in deren bloßer Empfehlung erschöpfe. Die Beklagte setze vielmehr bereits im Rahmen der Erstberatung ein Schreiben auf, das an einen bestimmten Anwalt gerichtet sei. Das ergebe sich aus dem Wortlaut eines Antwortschreibens des Rechtsanwalts I an den Auftraggeber X, welches der Kläger nunmehr vorlegt (Bl. 180). Die Beklagte nehme auf diese Weise zielgerichtet Einfluss auf die Beauftragung bestimmter Anwälte. In erster Linie stützt der Kläger sein Verbotsbegehren in der Berufungsbegründung aber weiter darauf, dass die Beklagte einen vorformulierten Vertrag verwende, der gegen die gesetzliche Vorschrift des § 138 BGB verstoße und sittenwidrig sei. In diesem Zusammenhang wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Landgerichts, die von der Beklagten erbrachten Leistungen stellten geldwerte Dienste dar und die dafür verlangten Gebühren seien auch nicht überhöht. Der Kläger wiederholt unter näherer Darlegung in Bezug auf jede einzelne Leistung, dass es sich bei den versprochenen Dienstleistungen im wesentlichen um Leistungen handele, die auch der Rechtsanwalt, der zur Schuldenregulierung ohnehin beauftragt werden müsste, ohne Mehrkosten zusätzlich erbringen müsse. Wirklich geldwerte Dienste leiste die Beklagte nur mit der treuhänderischen Verwaltung der von ihr vorgegebenen Monatsraten; insoweit verlange sie aber neben der Bearbeitungsgebühr eine eigenständige Verwaltungsgebühr. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der ersten Kontaktaufnahme tatsächlich einen Zeitaufwand von 3 bis 4 Stunden kalkulieren sollte, gehe es dabei in erster Linie darum, den Auftraggeber zu einem Vertragsschluss zu bewegen, und nicht um die Erbringung von bestimmten Dienstleistungen für ihn. Das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr in einer Höhe von 406 € bis zu 638 € für tatsächlich nicht geldwerte Leistungen sei aber eine sittenwidrige Preisvereinbarung. Der Kläger trägt zusammenfassend vor, die Leistung der Beklagten erschöpfe sich im Kern darin, überschuldete Verbraucher mit den Stichworten Verbraucherinsolvenz, Restschuldbefreiung und Schuldenverwaltung anzuwerben, um sie dann an die ihnen nahestehenden Anwälte weiter zu leiten. Dafür könne sie im allseitigen Interesse einen für die Verbraucher kostenlosen Anwaltsvermittlungsservice einrichten. Der Kläger wirft der Beklagten jetzt erstmals konkret vor, dass sie die Auftraggeber im Internet anlocke mit dem Hinweis darauf, dass der erste Schritt zur Schuldenbereinigung und zur Restschuldbefreiung zu einer zur Schuldenberatung geeigneten Person oder Stelle führe, ohne darauf hinzuweisen, dass sie selbst eine solche Person nicht sei. Es sei auch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht anzunehmen, dass die angesprochenen Verbraucher ernsthaft bereit seien, 406 € für das Anlegen von Akten und das Weiterleiten von Unterlagen an einen Rechtsanwalt zu zahlen, wenn sie wüssten, dass sie ohne Mehrkosten direkt zu einem Anwalt oder einer Schuldenberatungsstelle gehen könnten. Die Unlauterkeit der Verwendung der Vertragsformulare ergebe sich vielmehr auch daraus, dass grundlos erheblich höhere Kosten für die Auftraggeber entstehen würden, als wenn diese unmittelbar einen Anwalt beauftragen würden. Dies gelte vor allem dann, wenn dem Auftraggeber ein Anspruch auf Beratungshilfe zustehe. In diesem Fall rechne der Anwalt Gebühren ab, die niedriger lägen als die Bearbeitungsgebühr der Beklagten. Auch im Übrigen sei aber der später beauftragte Anwalt nicht gehalten, im Hinblick auf die Vorleistungen der Beklagten niedrigere Gebühren abzurechnen. Wenn er das im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Beklagten im Regelfall doch tun sollte, werde gerade daraus wieder ersichtlich, dass der Auftraggeber quasi wirtschaftlich gebunden sei, den empfohlenen Anwalt zu beauftragen, weil er ansonsten mit deutlich höheren Kosten rechnen müsse.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu entscheiden,
vorsorglich, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt den Berufungsangriffen entgegen. Sie hält das Bestreiten des Klägers zu der Behauptung, dass sich ihre Außendienstmitarbeiter 3 bis 4 Stunden bei den Kunden aufhalten, für verspätet. Sie wendet sich ferner gegen die Behauptung des Klägers, die von der Beklagten erbrachten Leistungen hätten keinen geldwerten Vorteil für die Schuldner. In diesem Zusammenhang schildert die Beklagte erneut und detailliert die Tätigkeit ihrer Außendienstmitarbeiter. Sie weist auch auf den Abbau der Schwellenangst hin, der viele Schuldner vom Gang zum Rechtsanwalt abhält. Sie sieht in ihrer Tätigkeit eine Vorarbeit, auf der ein später einzuschaltender Rechtsanwalt aufbauen kann. Viele Rechtsanwälte verlangten eine Vorsortierung der Belege und eine Angabe aller Gläubiger sowie eine aussagekräftige Selbstauskunft des Mandanten. Andernfalls lehnten sie die Übernahme des Mandats ab. Nach weiterem Eingehen auf die Berufungsangriffe des Klägers schildert die Beklagte nochmals ausführlich die gebührenrechtliche Seite aus ihrer Sicht. Zusammenfassend meint die Beklagte, ihre Tätigkeit auf der Grundlage des beanstandeten Verträge sei nicht als wettbewerbswidrig einzustufen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil ihm der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
1) Gegen die Bestimmtheit des Antrages im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen hier keine Bedenken, weil allgemein das Anbieten bestimmter Dienstleistungen unter Verwendung eines ganz bestimmten Vertragsformulares, welches die Beklagte unstreitig benutzt hat und benutzt, verboten werden soll.
2) Angegriffen wird das Anbieten solcher Dienstleistungen nach der Begründung unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen soll die Beklagte solche Leistungen auf diese Weise auf dem Markt überhaupt nicht anbieten dürfen, weil sie andernfalls gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen würde. Es geht dabei somit um den Marktzutritt der Beklagten ohne die dazu erforderliche Erlaubnis. Zum anderen soll der Beklagten das Anbieten solcher Dienste gerade unter Verwendung des konkreten Vertragsformulars aber auch deshalb verboten werden, weil der vorformulierte Dienstvertrag sittenwidrig sein soll. Hier ist Kern des Verbots, dass die Beklagte -selbst wenn sie generell solche Leistungen auf dem Markt anbieten dürfte- ein solches Vertragsformular nicht verwenden darf, weil die Verwendung gegen ein rechtliches Verbot verstößt. In beiden Fällen ist Streitgegenstand ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, der dazu führt, dass Angebote solcher Dienste zu diesen Bedingungen zu unterlassen sind. Nicht Streitgegenstand ist dagegen ein Verstoß gegen § 5 UWG, also ein Fall irreführender Werbung, die sich daraus ergeben könnte, dass bei den Verbrauchern durch bestimmte Aussagen in dem Vertragsformular ein Irrtum erweckt werden könnte. Solche Werbeaussagen sind nur colorandi causa erwähnt, aber als solche nicht genau bezeichnet und zum Gegenstand des Antrages gemacht worden. Soweit es in der Berufungsinstanz erstmals um den Internetauftritt der Beklagten geht, könnte durchklingen, dass der Kläger die dortige Darstellung für irreführend hält. Auch mit diesem Vorwurf befasst sich aber der Berufungsantrag des Klägers gerade nicht.
2) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1. Abs. 3 Ziff. 3, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht.
a) Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, im Interesse der Verbraucher denjenigen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, der gegen § 3 UWG verstößt. Es braucht insofern gerade kein Wettbewerbsverhältnis mit dem Störer zu bestehen. Es müssen allein Verbraucherschutzbelange bei dem Verstoß betroffen sein.
b) Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt nach § 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Beim Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes handelt es sich nicht nur um eine Marktzutrittsregelung, sondern auch um eine Marktverhaltensregelung im Interesse nicht nur der Mitbewerber, sondern insbesondere auch der Verbraucher (BGH WRP 2005, 330, 331 -Testamentsvollstreckung durch Steuerberater).
c) Hier liegt aber kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, weil die Beklagte mit den beanstandeten Dienstleistungen keine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung angeboten hat.
aa) Die Erlaubnispflicht nach Art 1 Abs. 1 RBerG für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gilt grundsätzlich für alle geschäftsmäßigen Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH WRP 2003, 1103, 1105 f. -Erbenermittler). Es ist bei der Abgrenzung somit abzuwägen, ob es wirklich um Rechtsbesorgung oder vielmehr um eine Tätigkeit geht, die trotz möglicher rechtlicher Formen und Auswirkungen ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann (vgl. BGH GRUR 1998, 956, 957 -Titelschutzanzeigen für Dritte). Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BVerfG NJW 2002, 1190, 1191 -Rechtsberatung durch Inkassounternehmen).
bb) Legt man diese Voraussetzungen hier zugrunde, handelt es sich bei der von der Beklagten als solche bezeichneten Schuldenverwaltung um eine Tätigkeit, die ganz vornehmlich die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, auch wenn gelegentliche rechtliche Berührungspunkte möglich sind. Die angebotenen Dienste sind zunächst die Sichtung und Ordnung der beim Auftraggeber vorhandenen Unterlagen, Auflistung aller Schulden und Gläubiger in der EDV, Prüfung von Verwertungsmöglichkeiten und gegebenenfalls Unterstützung bei der Verwertung bestimmten beweglichen Vermögens sowie allgemeine Ratschläge zur Ausgabenreduzierung, Schuldenrückführung und Schuldensanierung. Zwar stellt die Schuldenregulierung selbst grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dar (BGH GRUR 1987, 714, 715 -Schuldenregulierung). Hier geht es aber nicht um eine Schuldenregulierung, sondern die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse, insbesondere von Einkommen, Belastungen und Schuldenstand. Die von der Beklagten angebotenen Leistungen sind somit ordnende Hilfstätigkeiten und damit nur Vorarbeiten, die der bloßen Ermittlung von Tatsachen zur späteren Durchsetzung von Rechtsansprüchen dienen und als solche noch keine Rechtsbesorgung sind (vgl. BVerfG WRP 2002, 1423, 1425 -Dienstleistungen zur Rückübertragung von DDR-Grundstücken). Die Beklagte will auch erkennbar nicht unmittelbar auf rechtlichem Gebiet tätig werden (vgl. BGH GRUR 2002, 993, 995 = MDR 2002, 1204, 1205 -Wie bitte€). Das zeigt sich insbesondere daran, dass der Auftraggeber nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten für den Fall, dass er spezifische rechtsberatende Tätigkeiten wie etwa die Prüfung der Berechtigung der Forderungen der Gläubiger und die Führung der Verhandlungen mit den Gläubigern mit dem Ziel der Schuldenregulierung wünscht, zusätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen muss. Die Beklagte bietet nur an, den Auftraggebern dann spezielle Regulierungsanwälte zu empfehlen und im Falle von deren Beauftragung die aufbereiteten Unterlagen an diese Rechtsanwälte weiterzugeben. Für die im Bereich der Schuldenregulierung nicht seltenen Fälle, in denen die Auftraggeber -nach Sichtung und Ordnung der Unterlagen- eine außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigung vornehmen wollen, werden die erforderlichen Dienstleistungen hier erkennbar in die Rechtsbesorgung und die sonstigen kaufmännischen Hilfstätigkeiten aufgespalten, wobei die Beklagte nur die überwiegend wirtschaftlich orientierten Vorleistungen erbringen wollte und sollte, die nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetz unterfallen (vgl. BVerfG WRP 2002, a.a.O. S. 1423). Auch die Einziehung und Verwaltung der monatlich möglichen Raten, die die Beklagte als Dienste anbietet, stellt sich als eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die zwar auf die Umstände des jeweiligen Sachverhalts abgestellt sein muss, aber dadurch gekennzeichnet ist, dass sie typischerweise keine individuelle Beratung über rechtliche Sachverhalte erfordert.
cc) Auch die Abwägung der öffentlichen Belange, die die Erlaubnispflicht bei der Rechtsberatung rechtfertigen, mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung spricht hier dafür, dass keine Rechtsberatung vorliegt. Die schwierigeren, eine entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung erfordernden Beratungstätigkeiten und die Rechtsbesorgung, die insbesondere in den Verhandlungen mit den Gläubigern über eine angemessene Schuldenbereinigung zu sehen ist, bleiben den Rechtsanwälten vorbehalten. Die verbleibenden ordnenden und verwaltenden Tätigkeiten sind dagegen solche, die auch andere Dienstleister ohne Abstriche bei der Qualität der entsprechenden Dienstleistungen erbringen können. Weder der Schutz der Verbraucher noch die Reibungslosigkeit der Rechtspflege rechtfertigen es hier, der Beklagten die die Schuldenregulierung vorbereitende und schuldenverwaltende Berufstätigkeit zu verbieten.
dd) Der Ansatz des Klägers, die Beklagte selbst verspreche den verschuldeten Verbrauchern in den Verträgen Hilfe bei der Schuldenregulierung und lasse in deren Augen nur die Rechtsanwälte für sich arbeiten, ist somit unrichtig. Aus der maßgeblichen Sicht des Auftraggebers erbringt die Beklagte nicht sämtliche erforderlichen Leistungen für den Auftraggeber, wobei sie für die rechtsberatenden Leistungen nur einen Anwalt hinzuzieht. Die hier gegebene Vertragskonstellation macht vielmehr deutlich, dass die Beklagte nur die wirtschaftlichen Vorleistungen erbringt und auf Wunsch einen fachspezifischen Rechtsanwalt empfiehlt. Der Auftraggeber muss diesen Anwalt aber gerade selbst beauftragen und bevollmächtigen, wenn er Rechtsberatung für erforderlich hält. Die Beklagte soll in diesem Fall nicht mehr die maßgebende Partei sein und die Rechtsanwälte sollen auch nicht nur ihre Erfüllungsgehilfen sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte den von den Auftraggebern beauftragten Rechtsanwälten Weisungen erteilen könnte oder auch nur wollte. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte die vom Auftraggeber monatlich eingehenden Gelder verwaltet und verteilt. Es ist insoweit sogar in § 1 Nr. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich geregelt, dass sich die Beklagte dabei nach den Weisungen des bevollmächtigten Anwalts zu richten hat. Die Rechtsberatung wird somit nicht als eigene Leistung der Beklagten im Verhältnis zum Auftraggeber angeboten. Ohnehin ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Dienstleister, dem keine Rechtsberatung erlaubt ist, seinem Auftraggeber nur den Vertragsschluss mit dem betreffenden Anwalt vermitteln soll, weil die Vertragsparteien den Vertragszweck nicht durch die Gefahr einer etwaigen Nichtigkeit des Vertrages gefährden wollen (BGH WRP 2003, 374, 376 -Anwalts-Hotline; Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., § 4 Rdn. 11.70).
ee) Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte durch die Empfehlung immer wieder derselben Rechtsanwälte Einfluss auf die Art der Rechtsberatung und auf den Wettbewerb unter den Rechtsanwälten nehmen könnte. Dem steht schon entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen ausdrücklich klargestellt hat, dass der freie Wettbewerb unter den Rechtsanwälten nicht zu den Schutzgütern gehört, die Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung rechtfertigen könnten. Für Eingriffe sind ausreichende Gründe des Gemeinwohls erforderlich. Durch eine so geartete Anwaltsvermittlung, wie sie die Beklagte betreibt, werden aber die Rechtssuchenden als Verbraucher nicht beeinträchtigt. Sie werden vielmehr von -selbst beauftragten- Anwälten vertreten, die sich in Angelegenheiten der Schuldensanierung auskennen. Diese Anwälte sind gewohnt, mit der Beklagten zusammenzuarbeiten, und in der Lage, deren Vorarbeiten im Sinne der gemeinsamen Mandanten zu nutzen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch eine solche Zusammenarbeit bedroht sein könnte. Auch wenn die von der Beklagten immer wieder beauftragten Anwälte in gewissem Umfang an diese gebunden sein mögen, geht die Einflussmöglichkeit, die mit der Auswahl der Anwälte verbunden ist, auch nicht so weit, dass sie als solche schon wie eine vorweggenommenen Rechtsberatung wirkt oder maßgeblichen Einfluss auf die Art der Rechtsberatung hat. Das Landgericht hat schon zutreffend erkannt, dass allein der Empfehlung eine solche Insentität nicht zukommen kann, zumal in allen Fällen Anwälte beauftragt werden sollen, die mit der Schuldenregulierung Erfahrungen gesammelt haben. Selbst wenn die Mitarbeiter der Beklagten in einem Einzelfall bereits ein vorgefertigtes Schreiben an einen bestimmten Anwalt bei sich gehabt hätten, wie der Kläger jetzt in der Berufung vorträgt, würde sich an dieser Einschätzung nichts ändern können.
3) Die Beklagte hat auch nicht deshalb unlauter im Sinne des § 3 UWG gehandelt, weil sie Dienstleistungen zu Bedingungen anbietet, die zu einem Vertragschluss führen würden, der gegen das gesetzliche Verbot des § 138 BGB verstößt.
a) Zu den Marktverhaltensregelungen gehören zwar wohl auch die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Verbraucherinformation (§§ 312 ff. BGB) und die Wirksamkeit von Verträgen wie insbesondere §§ 134, 138 BGB (Baumbach/ Hefermehl/ Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 4 Rdn. 2.22). Es spricht viel dafür, dass in einem Fall, in dem ein Formularvertrag verwendet wird, der gegen § 138 BGB verstößt und sittenwidrig ist, der Anspruchsberechtigte nicht nur im Wege einer Unterlassungsklage nach dem UKlaG vorgehen kann, sondern auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG geltend machen kann. Das bedarf aber hier keiner abschließenden Entscheidung, weil eine Sittenwidrigkeit der vorformulierten Verträge hier nicht gegeben ist.
b) Der von der Beklagten benutzte Formularvertrag verstößt nämlich nicht gegen die guten Sitten im Sinne dieser Vorschrift. Insbesondere lässt sich die Beklagte nicht im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB für ihre Leistungen Vermögensvorteile versprechen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den angebotenen Leistungen stehen.
aa) Es trifft zunächst nicht zu, dass die angebotenen Dienstleistungen für die angesprochenen verschuldeten Verbraucher objektiv wertlos sind. Wie schon das Landgericht ausgeführt hat, ist es nicht zwangsläufig, dass zusätzlich ein Anwalt eingeschaltet werden muss. Es kann durchaus auch so sein, dass die ordnende und verwaltende Tätigkeit der Beklagten dazu führt, dass der Auftraggeber anschließend selbst mit seinen Gläubigern wegen einer Schuldenbereinigung in Kontakt treten kann. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um nur wenige Gläubiger mit überschaubaren Forderungen handelt. Die Beklagte hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass die fortschreitende Verschuldung häufig mit einer Nachlässigkeit oder später einer depressiv geprägten Gleichgültigkeit in finanziellen Angelegenheiten zusammenhängt, die damit beginnt, dass bei den Unterlagen jede Ordnung fehlt und der Schuldner als Folge davon die Übersicht verliert. Der Schuldner kann dann insbesondere nicht mehr einordnen, welche Ausgaben seine Einkünfte zulassen. Je länger die Unordnung schon währt, umso hilfsloser wird der betroffene Verbraucher. Er weiß schließlich nicht mehr, in welchem Umfang er verschuldet ist und ob sich eine private oder gesetzliche Schuldenbereinigung lohnt, die ihm einen neuen Anfang ermöglichen könnte. Für solche Schuldner kann sich die Beauftragung der Beklagten empfehlen. Die Tatsache, dass ein Schuldner wieder die Übersicht über seine Vermögenslage gewinnt und ihm unterhalb der Hemmschwelle eines Anwaltsbesuchs geholfen wird zu entscheiden, ob ein Regulierungsverfahren und die Einschaltung eines Rechtsanwalts in Frage kommt, ist für ihn vermögenswert. Die Wiedererlangung der Übersicht über die finanziellen Verhältnisse und eine etwa erforderliche baldige Reaktion darauf ist so wichtig, dass die öffentliche Hand gerade für solche Zwecke die Schuldnerberatungen eingerichtet hat, die mit öffentlichen Mitteln ähnliche Dienstleistungen erbringen. Die entsprechenden Leistungen können mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden und schon damit von erheblichem Wert sein. Dem verschuldeten Verbraucher, der die Existenz der öffentlichen Schuldnerberatung kennt, muss es aber selbst überlassen bleiben, ob er statt der öffentlich geförderten Beratung private Beratungsleistungen in Anspruch nimmt. Dafür kann der Verbraucher unterschiedliche Gründe haben, etwa dass er nicht mehr ein Jahr warten will. Selbst dann, wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung durchgeführt werden soll und noch ein Anwalt eingeschaltet werden muss, kann die Tätigkeit der Beklagten je nach Art des Bedarfs des Auftraggebers einen nicht unerheblichen Wert haben. Der Anwalt kann in der Regel auf den Leistungen der Beklagten aufbauen. Es kommt hinzu, dass Auftraggeber gerade angesichts einer bei ihnen vorhandenen Unordnung in Bezug auf die maßgeblichen Unterlagen überhaupt nicht dazu bereit gewesen sein könnten, ohne entsprechende Vermittlung bei einem Anwalt vorzusprechen und sich von diesem unmittelbar beraten zu lassen. Auch die Einziehung und Verwaltung eines bestimmten monatlichen Betrages kann in einem solchen Zusammenhang einen großen Wert haben, insbesondere wenn die Bankbeziehung des Auftraggebers gestört oder dieser besonders undiszipliniert ist. Ob für solche Tätigkeiten letztlich ein privater Markt vorhanden ist und für welchen verschuldeten Verbraucher er in Frage kommt, muss im Rahmen des Wettbewerbs entschieden werden. Die Beklagte ist nach ihrem Vorbringen schon über Jahre auf dem Markt tätig. Wenn es ihr gelingt, im Rahmen eines lauteren Wettbewerbes der öffentlichen Schuldnerberatung Verbraucher wegen deren ganz besonderer Interessenlage und ihrer besonderen Dienstleistungen abzuwerben, muss der Kläger dies ebenso hinnehmen wie seine Verbraucherberatungsstellen .
bb) Die angebotenen grundsätzlich werthaltigen Leistungen stehen auch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der dafür verlangten Vergütung. Die einmalige Bearbeitungsgebühr ist pauschaliert und mit 406 EUR im günstigsten Fall zwar erheblich, aber nicht auffallend überhöht. Es kommt sehr stark auf den Einzelfall an, welche Leistungen dafür zu erbringen sind. Die Beklagte hat vorgetragen, dass im Regelfall schon 3 bis 4 Stunden erforderlich sind, um beim Antrittsbesuch beim Auftraggeber die Unterlagen zu ordnen und Schulden und Schuldner aufzulisten, was manches Mal erstmalig geschieht. Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass die aufzuwendende Zeit in der Regel benötigt wird, um den Verbraucher zum Vertragsabschluss zu bewegen. Bei dem Anbahnungsgespräch lässt sich die Frage, ob die Leistungen der Beklagten für den betreffenden verschuldeten Verbraucher in Betracht kommen, kaum davon trennen, welche genaue Vermögenssituation bei dem Verbraucher vorliegt und welche Übersicht er darüber hat. Insbesondere in den schwierigeren Fällen, in denen der Verbraucher seinen Schuldenstand nicht genau kennt und beschreiben kann, ist die Einsicht in Unterlagen und die Klärung der Verhältnisse unumgänglich. Die Tätigkeit der Beklagten hat dann möglicherweise schon begonnen, bevor ihr der eigentliche Auftrag erteilt worden ist. Das Modell der Beklagten mag zwar ungeeignet sein für einen verschuldeten Verbraucher mit perfekt geordneten Unterlagen und genau bekanntem Schuldenstand, der einen Anwalt für die Schuldenbereinigung sucht. Dieser müsste allein für eine Anwaltsempfehlung dann unverhältnismäßig viel Geld zahlen. Das allein rechtfertigt aber nicht, die Geschäftstätigkeit der Beklagten als sittenwidrig einzustufen, zumal der oben beschriebene ordentliche Verbraucher sich im Zweifel für die genau beschriebenen Dienstleistungen der Beklagten zumindest auf zweite Sicht nicht mehr interessieren wird. Auch der zahlungsunfähige Verbraucher, der Anspruch auf eine nahezu kostenlose Beratungshilfe hat, gehört schon deshalb nicht zu dem von der Beklagten typischerweise angesprochenen Verbraucherkreis, weil er die zur Schuldenverwaltung nach dem Modell der Beklagten erforderliche Monatsrate in der Regel schon nicht aufbringen kann. Dafür, dass gerade solche Verbraucher von der Beklagten ungeachtet dessen angesprochen werden, ist nichts vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nach ihrer unwidersprochenen Erklärung nicht wirbt, sondern auf Empfehlung tätig wird.
cc) Die Sittenwidrigkeit der vorformulierten Verträge lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass die angesprochenen Verbraucher darüber, dass
sie angesichts der Aufspaltung der erforderlichen Dienstleistungen zwei verschiedene Verträge abschließen müssen, um zu einer Schuldenbereinigung zu kommen, nicht ausreichend aufgeklärt würden. Dabei kann dahin stehen, ob eine unzureichende Aufklärung allein überhaupt zu einer Sittenwidrigkeit führen kann. Die hier erfolgte Aufklärung reicht aus, um die betroffenen Verbraucher insoweit ausreichend zu informieren. Die von der Beklagten zu erbringenden Dienstleistungen sind nämlich im einzelnen aufgelistet und es wird im Vertragsformular ausreichend deutlich gemacht, dass im Fall einer erforderlichen Rechtsberatung die zusätzliche Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig wird. Zwar können dann die Gesamtkosten, die den Verbraucher auch interessieren mögen, nicht mehr pauschal angegeben werden. Es wird jedoch aus den Vertragsbedingungen klar, dass der Auftraggeber den Anwalt selbst beauftragen und bezahlen muss, wobei die Höhe der Vergütung dann auch in diesem Sonderverhältnis zu regeln ist. Der Verbraucher weiß somit, dass neben den Gebühren für die Beklagte in der genannten Höhe noch zusätzliche Anwaltskosten in noch zu regelnder Höhe anfallen. Der Verbraucher kann sich überlegen, ob die Hilfstätigkeiten der Beklagten ihm das wert sind. Eine gesonderte Aufklärung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil es zwingende Folge der Aufspaltung der Leistungen wäre, das der Verbraucher erheblich mehr zahlen muss als bei einer alleinigen Beauftragung eines Rechtsanwalts. Das lässt sich gerade nicht feststellen. Die Beklagte hat Rechenbeispiele dafür aufgezeigt, dass das insbesondere bei höheren Streitwerten nicht der Fall ist, weil jedenfalls die empfohlenen Rechtsanwälte in der Regel die Vorarbeiten nutzen und deshalb geringere Gebührensätze in Ansatz bringen als ein Anwalt, der unmittelbar beauftragt wird und die Vorarbeiten dann selbst vornehmen muss. Die Ausführungen des Klägers zum generell geringen Gebührenwert überzeugen insofern nicht. Die Entscheidung des BGH RVGreport 2005, 339 und die dortigen Anmerkungen machen vielmehr deutlich, dass sich die Werte bei der außergerichtlichen Schuldenregulierung sehr wohl an den Forderungen orientieren und sehr hoch ausfallen können.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 13.12.2005
Az: 4 U 113/05
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