Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Mai 2012
Aktenzeichen: I ZR 158/11

(BGH: Beschluss v. 16.05.2012, Az.: I ZR 158/11)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien stehen auf dem Gebiet der Verteilung von Prospektwerbung miteinander in Wettbewerb.

Die Beklagte geht dabei so vor, dass sie Werbeprospekte als lose hinzugefügte Beilagen zu einem von ihr verlegten, zweimal wöchentlich erscheinenden, auch einen redaktionellen Inhalt aufweisenden Gratis-Anzeigenblatt vertreibt, das samt den Beilagen in die Briefkästen der Haushalte in der Region eingeworfen wird.

Die Klägerin betätigt sich als Direktverteilerin. Auch bei ihr erfolgt die Verteilung der Werbeprospekte durch Einwurf in die Briefkästen der Haushalte in der Region. Die Klägerin legt jedoch nur die Werbeprospekte selbst ein, wobei sie bei den zahlreichen Verbrauchern, die die Zustellung von Werbung in 1 ihre Briefkästen ablehnen und deshalb einen entsprechenden Aufkleber angebracht haben, keine Werbeprospekte einwirft.

Die Klägerin hält die von der Beklagten vertretene und gegenüber den Werbekunden auch gezielt als Verkaufsargument eingesetzte Ansicht, bei ihrem Geschäftsmodell in solchen Fällen nicht am Einlegen ihrer Anzeigenblätter samt Werbebeilagen gehindert zu sein, für falsch. Ihre deswegen erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GRUR-RR 2011, 469 und NJW 2011, 3794 veröffentlicht ist, hat mit Recht angenommen, dass das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt. Die genannte Bestimmung setzt einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Hieran fehlt es bei kostenlosen Anzeigenblättern, die einen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet. Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen. Eine denkbare Belästigung wäre zudem nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weiteres durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers - "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" - entgegentreten könnte.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 06.01.2011 - 13 O 103/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2011 - I-4 U 42/11 - 8






BGH:
Beschluss v. 16.05.2012
Az: I ZR 158/11


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