Landgericht Hamburg:
Urteil vom 24. Februar 2009
Aktenzeichen: 312 O 556/08

(LG Hamburg: Urteil v. 24.02.2009, Az.: 312 O 556/08)

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten) verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen

€B.€

und/oder

€B.€

und/oder

€B.€

und/oder

€b.€

und/oder

€b.€

jeweils auch als Bestandteil eines Domainnamens

im Zusammenhang mit

a) einem Online-Netzwerk und/oder einer Internet-Plattform zu benutzen und/oder benutzen zu lassen,

insbesondere, wenn dies erfolgt für ein Online-Netzwerk zur Vermittlung von Kontakten zwischen Geldanlegern, Börsianern/Börsenfreunden und Interessierten am Thema €Börse€ und/oder für eine Informationsplattform zum Thema Wertpapiere, Aktien und Geldanlage;

und/oder

b) für die mit der deutschen Markenregistrierung unter der Registernummer bzw. beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, das heißt für

Datenverarbeitungsprogramme im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen,

Werbung, Systematisierung und Zusammenstellung von Informationen über Börsen- und Finanzdienstleistungen in einer Computerdatenbank,

Finanzwesen und Geldgeschäfte, insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer elektronischen Börse, Dienstleistungen einer Bank, eines Clearinghauses sowie eines Börsen- und/oder Finanzmaklers,

Börsenkursnotierungen, Ermittlung, Berechnung und Veröffentlichung von Indizes im Zusammenhang mit börsennotierten Wertpapieren und Terminkontrakten,

Installation, Aufbau und Wartung von Datenbankhardware,

Telekommunikationsdienstleistungen; Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken und Computernetzwerke; Datenfernübertragung;

Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken im Internet,

Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten,

Erstellen und Aktualisieren von Datenverarbeitungsprogrammen;

Übertragung von Daten auf digitale Datenträger (Premastering);

Speicherung von Daten (Informationen) in Computerdatenbanken;

Installation und Wartung von Datenbanksoftware die Daten und Informationen betreffend Börsen-und Finanzdienstleistungen zum Inhalt haben,

zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

insbesondere, wenn das Zeichen wie folgt gestaltet ist:

Bild

und/oder wenn das Zeichen wie folgt gestaltet ist:

Bild

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1. a) bezeichneten Benutzungshandlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum die Beklagte die vorstehend zu Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter zusätzlicher Angabe der unter diesem Zeichen betriebenen Werbung.

4. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marken unter den Registernummern €B.€ und €b.€ einzuwilligen;

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8 % und die Beklagte 92 % zu tragen.

Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Wegen der Kosten ist das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt seit Oktober 2005 Internet-Netzwerke, mit denen sie sich vornehmlich an den Verkehrskreis der 14 bis 29-Jährigen wendet.

Zunächst richtete sie unter der Bezeichnung s. eine Internetplattform (s..net) ein. Im Februar 2007 gründete sie unter sc..net das Netzwerk sc., im Februar 2008 wurde das Netzwerk m. (m..net) eingerichtet. Außerdem plant die Klägerin die Einrichtung eines Netzwerkes mit Namen A..

Über die Netzwerke können andere Nutzer gefunden und kontaktiert werden. Die Mitglieder können sich zu Gruppen zusammenschließen, um z. B. zu bestimmten Themen online zu diskutieren. Verschiedene der Diskussionsgruppen haben sich Bezeichnungen gegeben, die ein Interesse benennen und dem der Zusatz €VZ€ angehängt ist, wie z.B. die Gruppen €Z.€, €K.€, €M.€, €F.€ oder €I.€. Diese Gruppen sind in den Netzwerken der Klägerin unter den entsprechenden Bezeichnungen auffindbar.

Nachdem die Klägerin im Oktober 2005 von vier Studenten gegründet wurde, hat sie inzwischen über 130 Mitarbeiter.

Die Klägerin ist Inhaberin der beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) eingetragenen Wortmarken €s.€ (DE) mit Priorität vom 16.05.2006 sowie €sc.€ (DE), €sc.€ (DE) und €A.€ (DE) jeweils mit Priorität vom 04.09.2006, die in den Klassen 35, 38, 41, 42, 45 Schutz genießen, wobei in der Leitklasse 38 u.a. geschützt ist €TELEKOMMUNIKATION, INSBESONDERE DIE BEREITSTELLUNG VON INTERAKTIVEN UND ELEKTRONISCHEN PLATTFORMEN ZUR KOMMUNIKATION UND ZUM AUSTAUSCH VON DATEN UND INFORMATIONEN ALLER ART, INSBESONDERE KONTAKTINFORMATIONEN; KOMMUNIKATION ÜBER DAS INTERNET UND SONSTIGE ELEKTRONISCHE MEDIEN€. Wegen der Einzelheiten des Schutzumfangs wird auf die Anlagen B & B 7 und 15 Bezug genommen.

Darüber hinaus sind für die Klägerin Wort/Bild-Marken mit den Wortbestandteilen s. (Reg.- Nr. EU) mit Priorität vom 26.03.2007, sc. (DE) mit Priorität vom 22.03.2007 und m. (DE) mit Priorität vom 01.02.2008 durch Eintragung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bzw. beim DPMA geschützt. Wegen der Gestaltung der Marken wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.

Außerdem hält die Klägerin die Domains €s..de€, €sc..de", €sc..de€, €A..de€ und €m..de€ registriert.

Die Beklagte betrieb bis zu einem vorläufigen gerichtlichen Verbot unter dem Namen B. im Internet ein Informationsportal über Aktien und Depotzusammenstellungen. Registrierten Mitgliedern gab das Portal die Möglichkeit, sich über Aktien zu informieren, Musterdepots zusammenzustellen und zu veröffentlichen, Meinungen zu Aktien auszutauschen und mit anderen Mitgliedern zu kommunizieren. Die Beklagte bewarb ihr Internetangebot als €Wertpapier-Netzwerk€ (vgl. Anlage B & B 16).

Am 04.07.2008 erwarb die Beklagte vom früheren Rechteinhaber die Wort-Bildmarken mit dem Wortbestandteil €b.€ (DE)

Bild

und €B.€ (DE)

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Mit Leitklasse 38 genießen beide Marken wie folgt Schutz (vgl. Anlage B & B 17):

Klasse 9: Datenverarbeitungsprogramme im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen!

Klasse 35: Werbung, Systematisierung und Zusammenstellung von Informationen über Börsen- und Finanzdienstleistungen in einer Computerdatenbank

Klasse 36: Finanzwesen und Geldgeschäfte, insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer elektronischen Börse, Dienstleistungen einer

Bank, eines Clearinghauses sowie eines Börsen- und/oder Finanzmaklers, Börsenkursnotierungen, Ermittlung, Berechnung und Veröffentlichung von Indizes im Zusammenhang mit börsennotierten Wertpapieren und Terminkontrakten

Klasse 37: Installation, Aufbau und Wartung von Datenbankhardware

Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen; Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken und Computernetzwerke; Datenfernübertragung; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken im Internet

Klasse 41 Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten

Klasse 42: Erstellen und Aktualisieren von Datenverarbeitungsprogrammen; Übertragung von Daten auf digitale Datenträger (Premastering); Speicherung von Daten (Informationen) in Computerdatenbanken; Installation und Wartung von Datenbanksoftware die Daten und Informationen betreffend Börsen- und Finanzdienstleistungen zum Inhalt haben.

Die ursprünglichen Anmeldungen der Marken erfolgten am 29.02.2008, wobei es jeweils am 05.06.2008 zur Eintragung kam. Die Veröffentlichung der Marken erfolgte am 11.07.2008.

Am 13.10.2008 widersprach die Klägerin der Markeneintragung.

Außerdem sind für die Beklagte die Internetdomains b..de, b..ch, b..eu, b..at, b..com und b..net registriert.

Die Klägerin ging bereits gegen andere Betreiber von Internetnetzwerken mit dem Zeichenbestandteil VZ im Wege von einstweiligen Verfügungsverfahren vor. Durch das Landgericht Köln wurden auf diesem Weg die Bezeichnungen €fussballerVZ" (Az. 33 O 398/07), €PokerVZ€ (Az. 31 O 47/08), €BewerberVZ€ (Az. 31 O 76/08 bzw. 84 O 33/08), €RotlichtVZ€ (Az. 31 O 185/08), €MatheVZ€, (Az. 31 O 299/08), €tunivz€ (Az. 33 O 215/08) und €azubivz€ (Az. 31 O 442/08 verboten, das Landgericht Hamburg verbot die Netzwerknamen €DogVZ€ (Az. 312 O 262/08), €SchulfreundeVZ€ (Az. 312 O 478/08), €PatientenVZ€ (Az. 312 O 477/08), €FussballFansVZ€ (Az. 312 O 484/08) und €touristikerVZ€ (Az. 312 O 479/08).

Die Klägerin wurde auf das Internetangebot der Beklagten und deren Marken Anfang Juli 2008 aufmerksam.

Unter dem 24.07.2008 mahnte sie die Beklagte ab.

Mit Schreiben vom 01.08.2008 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten der Klägerin mit, die geforderte Unterlassungserklärung werde nicht abgegeben.

Auf entsprechenden Antrag der Klägerin hat die Kammer der Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 07.08.2008 (Az. 312 O 464/08) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

€im geschäftlichen Verkehr die Zeichen

€B.€

und/oder

€B.€

und/oder

€B.€

und/oder

€b.€

___

im Zusammenhang mit einem Online-Netzwerk zur Vermittlung von Kontakten zwischen Geldanlegern, Börsianern/Börsenfreunden und Interessierten am Thema €Börse€ und/oder einer Informationsplattform zum Thema Wertpapiere, Aktien und Geldanlage zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

insbesondere, wenn das Zeichen wie folgt gestaltet ist

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und/oder

als Bestandteil des Domainnamens €b..de€.€

Diese Entscheidung ist im Widerspruchsverfahren mit Urteil der Kammer vom 02.10.2008 mit der berichtigenden Maßgabe bestätigt worden,

€dass der Antragsgegnerin insbesondere die Zeichengestaltung

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verboten ist.€

Die Beklagte hat zu der einstweiligen Verfügung keine Abschlusserklärung abgegeben.

In Folge des gerichtlichen Verbots benannte die Beklagte ihr Internetangebot in €B-VZ€ um. Nachdem ihr dies wiederum auf Antrag der Klägerin mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 02.10.2008 (Az. 312 O 586/08) verboten wurde, nennt sie ihr Angebot inzwischen B..

Die Klägerin vertritt zur Begründung des Klageantrags zu 1 a) die Auffassung, sie könne insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG von der Beklagten verlangen, das Zeichen B. € in allen seinen Schreibweisen € nicht für das von ihr betriebene Internetnetzwerk zu nutzen. Darüber hinaus bestehe eine Verwechslungsgefahr i.S.d. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zumindest unter dem Aspekt eines Serienzeichens. Außerdem handle die Beklagte wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 9 b UWG und §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 UWG. Die Annexansprüche auf Auskunft und Schadenersatz (Klageanträge zu 3 und 4) folgten aus §§ 14 Abs. 6 MarkenG, 9 UWG.

Die Klägerin meint, bei ihren €VZ€-Marken handele es sich um eine im Inland bekannte Zeichenserie.

In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Zeichen €s.€ und €sc.€ seien in Deutschland bei den angesprochenen Verkehrskreisen der 14- bis 29-jährigen überragend bekannt.

Dies ergebe sich schon daraus, dass bereits im November 2007 in den Netzwerken s. und sc. über 4,5 Milliarden Page Impressionen erzielt wurden; das Netzwerk s. sei schon damals häufiger aufgerufen worden als z.B. die Angebote der Fa. T. (vgl. Anlage B & B 5).

Im Juli 2008 habe s. über 5,6 Millionen Mitglieder gehabt. Diese Zahl wachse täglich um ca. 5.500 Mitglieder, von denen sich ca. 44 % täglich in das Netzwerk einloggten.

Das Netzwerk sc. habe im Juli 2008 über 3,9 Millionen Mitglieder gehabt; wobei der Bestand täglich im Durchschnitt um etwa 6.500 anwachse. Ca. 53 % der registrierten Mitglieder loggten sich täglich bei sc. ein.

Das Netzwerk m., das sich an ehemalige und Nicht-Studenten richtet, habe im Juli 2008 über eine Millionen Mitglieder geführt, wobei der Bestand täglich um zumindest 5.000 neue Nutzer anwachse. Aktuell loggten sich täglich etwa 45,4 % der Nutzer in dieses Netzwerk ein.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Zeichen beruhe darauf, dass sich die Beklagte mit dem Wortbestandteil ihrer Zeichen in ihre Zeichenserie einreihe, die dem Zeichenbildungsprinzip €Interesse/ Interessengruppe + Stammbestandteil€ € hier: €VZ€ € folge. Es sei gerade der unterscheidungskräftige Stammbestandteil €VZ€, der beim Verkehr die Assoziation einer Verbindung mit ihr auslöse.

Die graphische Gestaltung der Marken der Beklagten vermindere die offensichtliche Anlehnung an ihre Zeichenserie nicht.

Die Klägerin meint, der Stammbestandteil €VZ€ ihrer Zeichenserie sei von Haus aus unterscheidungskräftig.

Dies ergebe sich schon daraus, dass ihr Dienstleistungsangebot nicht einfach aus einem Verzeichnis sondern aus einem Social Network bestehe, das mit der Buchstabenfolge €VZ€ nicht beschrieben werde.

Im Übrigen stelle €VZ€ aber auch keine eindeutige oder übliche Abkürzung für das Wort €Verzeichnis€ dar und sei darum nicht rein beschreibend. Die Klägerin behauptet, es sei lexikalisch nicht nachweisbar, dass das Zeichen €VZ€ eine Abkürzung für Verzeichnis sei. Dieses Wort werde üblicherweise mit €Verz.€ abgekürzt (vgl. Anlage B & B 32). Nach dem Wörterbuch der Abkürzungen des Dudenverlags (5. Aufl., 2005) könne zwar die Zeichenfolge €Vz.€ neben für Verzollung, Verzug, Verzweiflung, Vorzeichen und Vorzug auch für Verzeichnis stehen (vgl. Anlage B & B 33). Der Stammbestandteil ihrer Serienmarken unterscheide sich von dieser Abkürzung aber dadurch, dass das €Z€ groß geschrieben werde und kein Punkt angefügt sei. Das Kürzel €VZ€ habe zwar verschiedene Bedeutungen; außerhalb ihrer Kennzeichenwelt stehe es aber nicht für €Verzeichnis€.

Wegen der von der Beklagten benannten Drittmarken mit dem Bestandteil €VZ€ bzw. Internetdomains mit dem Zeichenbestandteil €VZ€ könne nicht von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft ihres Serienstammzeichens aufgegangen werden. Es sei schon eine konkrete Nutzung dieser Zeichen nicht bekannt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Domains erst nach Einführung ihrer Internet-Netzwerke registriert worden seien, was wiederum die Bekanntheit ihrer Angebote belege.

Dass sich die angesprochenen Verkehrskreise sehr schnell an ihr Zeichenbildungsprinzip gewöhnt hätten, zeige sich im Übrigen darin, dass in den Netzwerken selbst Diskussionsgruppen nach diesem Prinzip benannt würden.

Außerdem meint die Klägerin, es sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Entstehung einer Zeichenserie nicht einmal erforderlich, dass ein eigenständiges Kennzeichenrecht am Stammbestandteil bestehe. Auch spiele insoweit die Unterscheidungskraft des Stammbestandteils keine Rolle, da sich Silben oder Wörter unabhängig von ihrer individuellen Unterscheidungskraft als Stammbestandteil eignen könnten. Irrelevant sei auch, ob eine unmittelbare Verwechselbarkeit der Gesamtzeichen bestehe. Wenn die jüngere Marke dem konkreten Zeichenbildungsprinzip der älteren Serienmarke entspreche, greife der Markenschutz; dies sei vorliegend der Fall.

Die Klägerin meint, letztlich werde aber auch eine geringe Kennzeichnungskraft eines Stammbestandteils durch eine verkehrsdurchsetzte Bekanntheit des Serienstamms überwunden, und behauptet, ihr Stammzeichen €VZ€ sei in diesem Sinne bekannt.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, zwischen den streitgegenständlichen Zeichen bestehe eine Dienstleistungsidentität, da sie wie die Beklagte ein Zielgruppen orientiertes Online-Netzwerk betreibe. Die beteiligten Verkehrskreise würden jeweils von den Internetnutzern gebildet.

Sie behauptet in diesem Zusammenhang, das Angebot der Beklagten wende sich auch an den von ihr angesprochenen Verkehrskreis der 14- bis 29-Jährigen. Das Thema €Börse, Wertpapiere und Finanzen€ spiele in dieser Zielgruppe eine große Rolle, was schon dadurch belegt werde, dass die Suche nach User-Gruppen zu den Begriffen €Börse€, €Aktien€, €Wertpapiere€ und €Börsianer€ im Network s. eine Vielzahl von Treffern anzeige (vgl. Anlage B & B 24).

Die außerordentliche Bekanntheit ihrer Angebote belege außerdem, dass ihre Nutzer in Bezug auf die jeweiligen Interessen mehr oder weniger einen Querschnitt der Bevölkerung abbildeten. Die Klägerin meint, für den Bekanntheitsschutz nach § 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG sei es ohnehin ausreichend, wenn sich die von der Marke und von dem angegriffenen Zeichen jeweils angesprochenen Verkehrskreise irgendwie überschnitten; selbst bei getrennten Verkehrskreisen komme unter diesem Gesichtspunkt eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft in Betracht.

Durch die Benutzung ihrer Zeichen für ein Internet-Netzwerk beute die Beklagte die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung aus, die ihren Zeichen im Verkehr zukomme und beeinträchtigte diese.

In Bezug auf den Klageantrag zu 1 b) vertritt die Klägerin die Auffassung, es bestehe, nachdem die Beklagte weiterhin die Wort/Bild-Marken DE und DE halte, eine Erstbegehungsgefahr für deren Nutzung in allen angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen.

Die durch die Beklagte zum Schutz angemeldeten Waren und Dienstleistungen seien mit den für sie geschützten Waren und Dienstleistungen weitgehend identisch, zumindest aber sehr ähnlich (vgl. Gegenüberstellung Bl. 38-40 d.A.), was angesichts des Umstandes, dass Kerngeschäft beider Parteien der Betrieb eines Internetnetzwerkes sei, nahe liege. Die Berechtigung des Markenlöschungsantrags (Klageantrag zu 5) leitet die Klägerin aus §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, 12 MarkenG ab.

Letztlich meint die Klägerin, ihr stehe auch ein Domainlöschungsanspruch (Klageantrag zu 6) zu, da jede erdenkliche Nutzung der von der Beklagten gehaltenen €B.€-Domains zu einer Verletzung ihrer Kennzeichenrechte führe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

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€B.€

und/oder

€B.€

und/oder

€B.€

und/oder

€b.€

und/oder

€b.€

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jeweils auch als Bestandteil eines Domainnamens

im Zusammenhang mit

a) einem Online-Netzwerk und/oder einer Internet-Plattform zu benutzen und/oder benutzen zu lassen,

insbesondere, wenn dies erfolgt für ein Online-Netzwerk zur Vermittlung von Kontakten zwischen Geldanlegern, Börsianern/Börsenfreunden und Interessierten am Thema €Börse€ und/oder für eine Informationsplattform zum Thema Wertpapiere, Aktien und Geldanlage;

und/oder

b) für die mit der deutschen Markenregistrierung unter der Registernummer bzw. beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, das heißt für

Datenverarbeitungsprogramme im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen,

Werbung, Systematisierung und Zusammenstellung von Informationen über Börsen- und Finanzdienstleistungen in einer Computerdatenbank,

Finanzwesen und Geldgeschäfte, insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer elektronischen Börse, Dienstleistungen einer Bank, eines Clearinghauses sowie eines Börsen- und/oder Finanzmaklers, Börsenkursnotierungen, Ermittlung, Berechnung und Veröffentlichung von Indizes im Zusammenhang mit börsennotierten Wertpapieren und Terminkontrakten,

Installation, Aufbau und Wartung von Datenbankhardware,

Telekommunikationsdienstleistungen; Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken und Computernetzwerke; Datenfernübertragung; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken im Internet,

Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten,

Erstellen und Aktualisieren von Datenverarbeitungsprogrammen; Übertragung von Daten auf digitale Datenträger (Premastering); Speicherung von Daten (Informationen) in Computerdatenbanken; Installation und Wartung von Datenbanksoftware die Daten und Informationen betreffend Börsen- und Finanzdienstleistungen zum Inhalt haben,

zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

insbesondere, wenn das Zeichen wie folgt gestaltet ist

Bild

und/oder wenn das Zeichen wie folgt gestaltet ist

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2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliches Verbot gem. Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren anzudrohen, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1.) a) bezeichneten Benutzungshandlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum die Beklagte die vorstehend zu Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter zusätzlicher Angabe der unter diesem Zeichen betriebenen Werbung;

5. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marken unter den Registernummern €B.€ und €b.€ einzuwilligen;

6. die Beklagte zu verurteilen, die Domains €b..de€, €b..eu€, €b..com€ und €b..net€ zu löschen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche weder aus Marken- noch aus Wettbewerbsrecht zu.

Zwischen den streitgegenständlichen Zeichen bestehe zunächst keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Es fehle schon an einer Zeichenähnlichkeit, weil die kollidierenden Zeichen €s.€ und €B.€ allein im angehängten Bestandteil €VZ€ übereinstimmten.

Das Kürzel €VZ€ könne eine Zeichenähnlichkeit auch nicht durch die €Prägung€ des Gesamtzeichens herbeiführen, denn es sei insbesondere im Verständnis der angesprochenen 14- bis 29-jährigen eine glatt beschreibende und übliche Abkürzung für das Wort €Verzeichnis€.

Dies ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin selbst ihre Netzwerke jeweils auf den Einstiegsseiten als €StudiVerzeichnis€ bzw. €SchülerVerzeichnis€ und €MeinVerzeichnis€ benenne (vgl. Anlagen B 15 € 17). Der Klägerin gehe es offensichtlich zunächst darum, die Mitglieder ihrer Netzwerke aufzulisten, um damit dann deren Kommunikation zu ermöglichen. Konsequenterweise habe sie selbst auch beim DPMA eine Wort/Bild-Marke €studiVerzeichnis€ angemeldet.

Dass das Wort €Verzeichnis€ auch mit €Verz.€ abgekürzt werde, stehe dem nicht entgegen; die Abkürzung €Verz.€ sei wesentlich schlechter auszusprechen. Ebenfalls unerheblich sei, dass nach der Eintragung im Duden die Abkürzung €Vz.€ verwandt werde; in der Internetdomainnamensverwaltung kenne man keine Groß- und Kleinschreibung und ein Punkt sei zur Kennzeichnung nicht zugelassen. Die Verwendung des Kürzels €Vz.€ als Abkürzung für Verzeichnis werde darum inzwischen in allen gängigen Abkürzungsverzeichnissen geführt (vgl. Anlage B 6 € B 8).

Die Beklagte meint, es liege darüber hinaus auch keine Dienstleistungsähnlichkeit vor. Die angesprochenen Zielgruppen seien weit voneinander entfernt. Während die Klägerin mit ihren Angeboten an 14- bis 29-jährige herantrete, spreche sie gezielt €Börsianer€ und Aktionäre und damit eine Zielgruppe an, deren Mitglieder regelmäßig über 30 Jahre alt seien. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach einer Infratest-Umfrage, die im Jahr 2008 im Auftrag des Deutschen Aktieninstituts durchgeführt worden sei, lediglich 0,4 % der 14- bis 19-jährigen und 2,6 % der 20- bis 29-jährigen Aktien besäßen. In absoluten Zahlen gerechnet gehörten danach von den über 4 Millionen Aktionären in Deutschland lediglich 232.000 der Altersgruppe 14 bis 29 Jahre an.

Die Beklagte vertritt darüber hinaus die Meinung, es bestehe auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens.

Es fehle der Klägerin bereits an der Grundvoraussetzung für die Annahme einer Zeichenserie, dem eigenständigen Kennzeichenrecht am Stammbestandteil €VZ€.

Gegen das Bestehen einer Zeichenserie i.S.v. €Interessengruppe + VZ€ spreche weiter, dass die Klägerin nur Inhaberin zweier weiterer auf dem Markt genutzter Marken dieses Schemas sei (sc. und m.) sei. Es sei schwer vorstellbar, dass der Verkehr schon jetzt den Eindruck haben werde, dass die Klägerin eine Zeichenserie verwende und darum B. auf diese zurückführe.

Außerdem sei der vermeintliche Stammbestandteil €VZ€ € wie bereits ausgeführt - nur eine glatt beschreibende und übliche Abkürzung, und es gebe eine Vielzahl von Begriffen, die durch die Zeichen VZ abgekürzt würden (Verwitterungsgrad Zersetzung, Veranlagungszeitraum, Vorzeichen einer Zahl, Verkehrszeichen, Verbraucherzentrale, Verseifungszahl, Verwaltungszentrum, Versorgungszentrum, Verwendungszweck, VZ Holding AG). Außerdem seien inzwischen eine Vielzahl von Domains mit dem Wortbestandteil €vz€ angemeldet, wie z.B. für alle Verbraucherzentralen der Bundesländer (z.B. vz-bayern.de, vgl. Aufzählung Bl. 57 d.A.). Darüber hinaus gebe es eine Vielzahl von VZ-Marken (vgl. Liste Bl. 57/58 d.A., Anlagen B 12).

Dass Diskussionsgruppen in den Netzwerken der Klägerin unter Nutzung des Zeichenbestandteils €VZ€ benannt seien, ist aus Sicht der Beklagten gerade ein Zeichen dafür, dass die von den Angeboten der Klägerin angesprochenen Verkehrskreise €VZ€ als Abkürzung für das Wort €Verzeichnis€ ansehen.

In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, bei den relevanten Verkehrskreisen hätten die Marken der Klägerin und deren Zeichenbildungsprinzip nicht eine so starke Bekanntheit, dass der Eindruck des Bestehens einer Markenserie oder Markenfamilie bestehe und darum andere Angebote, die das Kürzel VZ verwenden, als Angebote der Klägerin angesehen würden. Dies gelte insbesondere für die von ihren Angeboten angesprochenen Verkehrskreise, die über 90 % älter als die von der Klägerin angesprochenen 14- bis 29-jährigen seien.

Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin eine Verkehrsdurchsetzung des beschreibenden Stammbestandteils €VZ€ der von ihr in Anspruch genommenen Zeichenserie, die über 60 % aller Befragten liegen müsse, nicht belegt habe. Nur wenn die Klägerin nachweisen könne, dass auch der von ihr behauptete Stammbestandteil €VZ€ in Alleinstellung in den einschlägigen Dienstleistungsklassen vom angesprochen Verkehr als Hinweis auf sie verstanden werde, könne dieser Stammzeichen-Charakter haben.

Außerdem folge das Zeichen B. nicht dem Zeichenbildungsprinzip der Klägerin, die jeweils das Kürzel €VZ€ mit der Benennung einer Interessengruppe kombiniert habe. Ihr Zeichen bezeichne dem gegenüber lediglich beschreibend den inhaltlichen Gegenstand des Portals. Schließlich spreche auch die gestalterische Umsetzung der Zeichen der Klägerin gegen die Begründung einer Verwechslungsgefahr mit ihren Wort/Bildmarken. Die Klägerin verwende in ihren Wort/Bildmarken durchgehend ein vorangestelltes Blumenlogo, das farblich die Gestaltung des nachfolgenden Wortbestandteils aufgreife, die Interessengruppe werde in Kleinbuchstaben dargestellt, wobei das in Großbuchstaben dargestellte VZ farbig abgesetzt sei und der Buchstabe Z im oberen Bereich €abgeschnitten€ erscheine. Dem gegenüber stelle sie ihrem Zeichen ein nüchternes oranges Kreissymbol voran, das keinen farblichen Bezug zu dem Wortbestandteil habe, und gestalte den gesamten Wortbestandteil in Großbuchstaben, wobei das €VZ€ keine graphischen Besonderheiten aufweise.

Nach Auffassung der Beklagten hat die Klägerin gegen sie auch keinen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Sie bestreitet die von der Klägerin genannten Zahlen zur Nutzung ihrer Netzwerke mit Nichtwissen und stellt insbesondere streitig, dass es sich bei den Zeichen €s.€ und €sc.€ um überragend bekannte Zeichen handele und die von der Klägerin genannten Mitgliederzahlen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Marken bestanden haben. Sie räumt ein, dass die Onlineangebote der Klägerin s. und sc. im Juli 2008 nach dem IVW-Reichweiten Ranking zum ersten Drittel der Online-Medienangebote gehören; eine Alleinstellung hätten sie jedoch nicht.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, gegen einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG spreche auch, dass es € wie ausgeführt - an einer Zeichenähnlichkeit fehle und die angesprochenen Zielgruppen allenfalls eine minimale Schnittmenge hätten. Die Verwendung eines weit entfernten, nach markenrechtlichen Grundsätzen nicht einmal ähnlichen Zeichens in Bezug auf ein Angebot an eine weit entfernte Zielgruppe könne weder zu einer Aufmerksamkeitsausnutzung noch zu einem Imagetransfer führen. Außerdem werde durch den gestalterischen Abstand im Layout der Markennutzung jede Anlehnung an das Angebot der Klägerin vermieden. Im Übrigen habe das Zeichen der Klägerin keinen guten Ruf, den sie ausbeuten könne, denn die Klägerin gelte bei den relevanten Verkehrskreisen als €unbeliebteste Web-Company€. Sich als Teil des Netzwerkes der Klägerin zu präsentieren, wäre für das Image der Beklagten vielmehr negativ.

Darüber hinaus könne die Klägerin keinen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutz nach § 4 Nr. 9 UWG für sich in Anspruch nehmen, weil die von der Klägerin geltend gemachte Irreführung durch die Verwendung ähnlicher Kennzeichen in den Anwendungsbereich des MarkenG falle.

In Bezug auf den Klageantrag zu 5 vertritt die Beklagte die Auffassung, die Klägerin könne mangels Verwechslungsgefahr bzw. einer Rufausbeutung nicht die Löschung der von ihr angemeldeten Wort/Bild-Marken verlangen.

Zwischen den Wortmarken der Klägerin und ihren Wort/Bild-Marken bestehe schon deshalb keine Verwechslungsgefahr, weil weder eine bildliche noch eine klangliche Ähnlichkeit bestehe.

Im Übrigen stehe diesem Anspruch auch die fehlende Dienstleistungsähnlichkeit entgegen.

Zu einer Überschneidung zwischen den streitgegenständlichen Marken komme es nach den Ordnungsnummern der Dienstleistungsklassen nur im Bereich der Klassen 35, 38, 41 und 42. Wegen des jeweils bestehenden Bezugs ihrer Marken auf €Börsen- und Finanzdienstleistungen€ seien aber auch insoweit tatsächlich keine Überschneidungen vorhanden. Denn die Klägerin fokussiere erkennbar auf die €Vermittlung von Kontakten€ und die €Vermittlung von Online-Kommunikation€, wofür für sie an keiner Stelle Markenschutz bestehe. Allein der Umstand, dass beide Dienstleistungsangebote den €Vertriebsweg€ Internet nutzten, belege die Dienstleistungsähnlichkeit nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2009 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und bis auf den Klageantrag zu 6 auch begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, das Zeichen B. in seinen verschiedenen Schreibweisen nicht zur Kennzeichnung ihres im Internet betriebenen Netzwerks zu nutzten (dazu unter I.).

Damit ist der Beklagten auch eine Nutzung ihrer Wort/Bild-Marken DE und DE für die im Klageantrag zu 1 b) genannten Dienstleistungen zu untersagen (dazu unter II.).

Dies löst die mit den Klageanträgen zu 3 und 4 geltend gemachten Annexansprüche aus (dazu unter III.) und begründet im Übrigen den Markenlöschungsanspruch aus dem Klageantrag zu 5 (dazu unter IV.).

Eine Löschung der streitgegenständlichen Internetdomains € wie mit dem Klageantrag zu 6 geltend gemacht - kann die Klägerin von der Beklagten allerdings nicht verlangen (dazu unter V.).

I.

Die Klägerin kann von der Beklagte zumindest nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG verlangen, das Zeichen B. in seinen verschiedenen Schreibweisen nicht zur Kennzeichnung ihres im Internet betriebenen Netzwerks zu nutzen.

Ob daneben auch ein Anspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG aus dem Gesichtspunkt der Ausnutzung bekannter Marken bzw. einer bekannten Markenserie besteht, bedarf keiner Entscheidung. Es muss darum im Klageverfahren die zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht streitige Frage, ob es sich bei den Marken der Klägerin bereits um im Inland bekannte Zeichen handelt, nicht aufgeklärt werden. Außerdem kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auch Unternehmenskennzeichenrechte der Klägerin i.S.d. § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG verletzt bzw. wettbewerbswidrig handelt.

Nach der Eintragung der klägerischen Marken s., sc., m. und A. ist im Verletzungsprozess grundsätzlich von deren Schutzfähigkeit auszugehen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 8 Rdn. 23 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az. I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 € City Post m.w.N.).

Zwischen den Wortmarken der Klägerin €s.€, €sc.€, €m.€ und €A.€ bzw. den Wort/Bild-Marken der Beklagten €B.€ und €b.€ besteht zwar keine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne (dazu unter 1.); unter dem Gesichtspunkt einer Zeichenserie ist jedoch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG gegeben (dazu unter 2), die den mit dem Klageantrag zu 1 a) geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigt.

1.

Zwischen den für die Klägerin geschützten Wortmarken und den von der Beklagten zur Kennzeichnung ihres Internetportals genutzten Bezeichnungen besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 1. Halbsatz MarkenG.

Ob die markenrechtlich relevante Gefahr der Verwechslung zweier Zeichen besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der ekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgeglichen werden und umgekehrt (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH, GRUR Int. 1999, 734, [736] € Lloyd; BGH, Urteil vom 15.01.2004, Az. I ZR 121/01, GRUR 2004, 600 - d-c-fix/CD-FIX; Urteil vom 22.07.2004, Az. I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 € Mustang; Urteil vom 20.09.2007, Az. I ZR 6/05, WRP 2007, 1466 € Kinder II). Bei der Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH, GRUR 1998, 387 € Sabèl/Puma; BGH, Urteil vom 20.09.2007, Az. I ZR 6/05, WRP 2007, 1466 € Kinder II). Dabei ist die Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen zugrunde zu legen (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH, GRUR Int. 1999, 734 € Lloyd).

Im vorliegenden Fall spricht tatsächlich € wie von der Beklagten geltend gemacht € gegen das Vorliegen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, dass sich die von den Parteien genutzten Bezeichnungen nur in dem Bestandteil €VZ€ decken und zwischen den Begriffen €Studi€, €Schüler€, €Mein€ und €Alumni€ bzw. €Börse€ weder optisch noch akustisch oder begrifflich eine Verwechslungsgefahr besteht.

Auch die von den Parteien genutzten Wort/Bild-Zeichen sind sich aufgrund ihrer grafischen Gestaltung nicht so ähnlich, dass es bei ihrer Betrachtung zu einer unmittelbaren Verwechslung kommen könnte.

2.

Zwischen den streitgegenständlichen Zeichen besteht aber eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG, da die prioritätsälteren Marken der Klägerin den Charakter von Serienzeichen haben (dazu unter a) und die Zeichen der Beklagten sich in diese Zeichenserie einreihen und darum von den angesprochenen Verkehrskreisen mit den Klagemarken gedanklich in Verbindung gebracht werden (dazu unter b).

a)

Die Klägerin hat mit ihren Marken s., sc., m. und A. ersichtlich eine Zeichenserie aufgebaut, deren Stammbestandteil die Buchstabenfolge €VZ€ ist.

Dieser Stammbestandteil ist geeignet, kennzeichnend für die Zeichenserie zu stehen (dazu unter (1)). Es waren auch schon im Kollisionszeitpunkt, also bei Anmeldung der Marken der Beklagten, ausreichend viele dieser Serienzeichen auf dem Markt präsent, um eine Verwechslungsgefahr begründen zu können (dazu unter (2)).

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichen ist allerdings grundsätzlich nur zu prüfen, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen € wie im vorliegenden Fall - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99 € BIG m.w.N.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 729 m.w.N.).

Sie kann vorliegen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht, und deshalb Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 25.10.1995, Az. I ZB 33/93, BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; BGH, GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH, Beschluss vom 16.03.2000, Az. I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99 - BIG; Urteil vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 € Bank 24; Urteil vom 28.08.2003, Az. I ZR 257/00, WRP 2003, 1431 € Kinder; Urteil vom 20.09.2007, Az. I ZR 6/05, WRP 2007, 1466 € Kinder II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 729). Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren oder Dienstleistungen zu bedienen und dieses € dabei als solches erkennbar bleibende € Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.1995, Az. I ZB 33/93, BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; Urteil vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 € Bank 24).

Grundvoraussetzung für diese Form der Verwechslungsgefahr ist ein Kennzeichenrecht am Stammbestandteil, das allerdings nicht allein durch den selbstständigen kennzeichenrechtlichen Schutz des Stammbestandteils aufgrund einer Eintragung als Marke in Alleinstellung, sondern auch durch Eintragung von Kombinationszeichen einer solchen Serie entstehen kann (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 731).

Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99 - BIG; BPatG, Beschluss vom 12.07.2006, Az. 26 W (pat) 28/04 € Qualitäts-Scouts/Scouty; Beschluss vom 16.08.2006, Az. 26 W (pat) 81/02 € MobiScout/Scout 24) und es sind besonders strenge Anforderungen an die Wesensgleichheit des Serienzeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2007, Az. I ZR 6/05, WRP 2007, 1466 € Kinder II).

Es kann nur dann zu einer Verwechslungsgefahr kommen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise zu einer aufmerksameren Befassung mit den Zeichen bereit sind und eine gewisse Marktkenntnis haben (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 730 m.w.N.). Darum ist es erforderlich, dass die der Markenserie € bzw. nach der Begrifflichkeit des EuGH: der Markenfamilie (vgl. dazu Berlit, €DIE VERWECHSLUNGSGEFAHR BEI SERIENMARKEN€, WRP 2009, 133) € angehörenden Marken auf dem Markt präsent sind. Wenn nicht genügend viele ältere Marken benutzt werden, um eine Serie oder Familie bilden zu können, kann von einem Verbraucher nicht erwartet werden, dass er in dieser Markenserie ein gemeinsames Element entdeckt und/oder diese mit einer anderen Marke mit dem gleichen gemeinsamen Element in Verbindung bringt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2007, Az. C-234/06 € BAINBRIDGE).

(1)

Die Zeichenfolge €VZ€ ist im Sinne dieser Rechtsprechung geeignet, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Stamm einer Zeichenserie angesehen zu werden; sie hat insbesondere eine ausreichende Kennzeichnungskraft, um den Charakter des Stammes einer Zeichenserie entwickeln zu können.

Die Kammer übersieht allerdings nicht, dass aus dem Stammbestandteil einer Zeichenserie, der aus einem rein beschreibenden Begriff besteht, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt (wie z.B. das Wort €Kinder€ für die Abnehmer von €Kinder-Schokolade€ vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2003, Az. I ZR 257/00, WRP 2003, 1431 € Kinder), nur dann Schutz abgeleitet werden kann, wenn er sich aufgrund wiederholter Verwendung im Verkehr i.S.v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat (vgl. dazu: Berlit, WRP 2009, 133, 134 f.). Der Verkehr wird einen nicht unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteil einem bestimmten Unternehmen als Stamm einer Zeichenserie nur dann zuordnen, wenn dieser Teil des Zeichens die mangelnde Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von dem Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, aufgrund Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen überwunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2003, Az. I ZR 257/00, WRP 2003, 1431 € Kinder).

Die Buchstabenkombination €VZ€ ist jedoch € entgegen der Auffassung der Beklagten und des Unterbevollmächtigten der Beklagtenvertreter (vgl. Berlit, WRP 2009, 133 f.) - als mögliche Abkürzung des deutschen Wortes €Verzeichnis€ für ein solches nicht im Rechtssinne rein beschreibend und freihaltebedürftig. Dies gilt erst recht nicht für das Dienstleistungsangebot der Klägerin bzw. für die für diese geschützten Dienstleistungen. Es kommt darum auf den zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht streitigen Umstand, ob die Buchstabenfolge €VZ€ als Kennzeichnung der verschiedenen Dienstleistungsangebote der Klägerin verkehrsdurchgesetzt ist, nicht entscheidend an.

Rein beschreibend im Sinne von §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 € 3, 23 Abs. 2 MarkenG ist eine Abkürzung nur, wenn nicht nur die Langform als aktuell freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe anzusehen ist, sondern dies auch für die Abkürzung gilt (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1984, Az. I ZR 61/82 - REHAB; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 23 Rdn. 51). Abkürzungen stellen von Haus aus ein der Vereinfachung dienendes sprachliches Hilfsmittel dar und haben insoweit bei der Beschreibung von Waren und Dienstleistungen nicht dieselbe Bedeutung wie die korrekte vollständige Wiedergabe des abgekürzten Wortes (vgl. BPatG, Beschluss vom 02.06.1998, 24 W (pat) 206/96 € CT; Beschluss vom 03.08.1999, Az. 27 W (pat) 61/99 € SLC).

Es kann letztlich dahingestellt blieben, ob der Stammbestandteil der Zeichenserie der Klägerin in den von der Klägerin verwandten Schreibweisen €VZ€ oder €vz€ in der deutschen Sprache überhaupt als Abkürzung für das Wort €Verzeichnis€ verstanden wird. Denn zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass zwar die Schreibweise €Vz.€ inzwischen in Lexikas als Abkürzung für €Verzeichnis€ genannt wird, es sich dabei aber um eine vieldeutige Abkürzung handelt. Mit €Vz.€ werden auch die deutschen Begriffe €Verzollung€, €Verzug€, €Verzweiflung€, €Vorzeichen€ und €Vorzug€ abgekürzt.

Eine vieldeutige Abkürzung ohne Hauptbedeutung eignet sich aber regelmäßig nicht zur beschreibenden Verwendung (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.10.1998, Az. 29 W (pat) 53/98 € IVS; Beschluss vom 02.06.1998, 24 W (pat) 206/96 - CT; Beschluss vom 03.08.1999, Az. 27 W (pat) 61/99 - SLC). Nur wenn die Abkürzung im Verkehr gebräuchlich ist, besteht an ihr ein Freihaltebedürfnis (vgl. BPatG, Beschluss vom 06.05.1997, Az. 24 W (pat) 16/97 € MAC; Beschluss vom 03.08.1999, Az. 27 W (pat) 61/99 - SLC).

Welches Gewicht insoweit dem Eintrag der Abkürzung in Abkürzungslexika zukommt, kann nicht schematisch beurteilt werden; insbesondere spricht es indiziell gegen ein Freihaltebedürfnis, wenn darin einer Abkürzung mehrere Bedeutungen zugeordnet sind, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für die Abkürzung nur eine dieser (beschreibenden) Bedeutungen ernstlich in Betracht kommt (vgl. BPatG, Beschluss vom 06.05.1997, Az. 24 W (pat) 16/97 € MAC; Beschluss vom 03.08.1999, Az. 27 W (pat) 61/99 - SLC).

Eine solche ein Freihaltebedürfnis begründende Hauptbedeutung für das Wort €Verzeichnis€ hat aber schon die Abkürzung €Vz.€ nicht, was erst recht für die Zeichenfolge €VZ€ bzw. €vz€ gilt.

Nach den von den Parteien vorgelegten lexikalischen Unterlagen wird das Wort €Verzeichnis€ in der deutschen Rechtschreibung herkömmlicher Weise mit €Verz.€ abgekürzt (vgl. Duden, €DIE DEUTSCHE RECHTSCHREIBUNG€, aktuelle 24. Aufl.; Kirchner/Butz, €ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS DER RECHTSSPRACHE€, 5. Aufl., 2003; Anlagen B & B 33).

Die von den Parteien vorgelegten Auszüge aus Internetlexika (Duden Online, Anlagen B 6; Internetseite €Abkürzungen€ Anlage B 7) und aktuelle Auflagen von Abkürzungsverzeichnissen (Duden, €DAS WÖRTERBUCH DER ABKÜRZUNGEN€, aktuelle 5. Aufl., Anlage B & B 33) belegen zwar, dass die Abkürzung €Vz.€ für €Verzeichnis€ inzwischen ebenfalls Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden hat und das Kürzel €VZ€ - nicht nur, aber auch (insofern unvollständig zitiert: Berlit, WRP 2009, 133, 137) - als für €Verzeichnis€ stehend genannt wird (vgl. Internetlexikon Wikipedia, Anlagen B 8). Dass dieser neuere Sprachgebrauch aber dazu geführt hätte, dass auch bzw. gerade von jungen Menschen die Abkürzung €Vz.€ gewöhnlich für das Wort €Verzeichnis€ verwandt wird bzw. €VZ€ üblicherweise als Kürzel dieses Wortes eingesetzt wird und die Abkürzung damit einen eindeutigen und freizuhaltenden Bedeutungszusammenhang erlangt hat, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen wäre davon auszugehen, dass ein solcher Wandel im Sprachgebrauch in einem maßgeblichen Zusammenhang mit dem Gebrauch der Zeichenfolge €VZ€ durch die Klägerin stände, die aber das Zeichen €VZ€ € auch wenn sie es selbst mit €Verzeichnis€ ausschreibt - nicht für ein solches geprägt hat.

Denn bei den s., sc. und m. genannten Dienstleistungsangeboten der Klägerin handelt es sich nicht um Verzeichnisse im eigentlichen Sinne, sondern um Internet-Netzwerke, die vorrangig der Förderung der Kommunikation ihrer Mitglieder und nicht deren Auflistung dienen. In diesem Sinne wird das Kürzel €VZ€ auch von den Mitgliedern der klägerischen Netzwerke nicht zur Benennung für Listen (Verzeichnisse), sondern für Diskussionsforen genutzt.

Der Annahme einer Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils €VZ€ der Zeichenserie der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass es € wie die Beklagte in ihrer Zusammenstellung in der Klageerwiderung vom 27.11.2008 (Blatt 57/58 d.A.) dokumentiert hat € (inzwischen) eine Vielzahl von €VZ-Domains€ und €VZ-Marken€ gibt.

Soweit sich die Beklagte insoweit auf die Homepages der Verbraucherzentralen in den Bundesländern bezieht, greift ihr Argument schon deshalb nicht, weil hier die Buchstabenfolge €vz€ der jeweiligen Abkürzung des Bundeslandes vorangestellt ist und damit nicht dem Zeichenbildungssystem der Klägerin folgt.

Im Übrigen ergeben sich aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 12 keine gegenüber der Klägerin prioritätsälteren Kennzeichenrechte für den Klagemarken vergleichbare Zeichenkombinationen für Internetnetzwerke. Nach den vorgelegten Registerauszügen ist allein die vom Begriffsaufbau ähnliche Marke COMMUNA-VZ gegenüber s. und sc. bzw. sc. prioritätsälter. Diese Marke ist jedoch nicht für ein Internetnetzwerk, sondern im Wesentlichen für Computerprogramme zur Erstellung von Straßenverzeichnissen geschützt, so dass nicht zu erwarten ist, dass den von den Dienstleistungsangeboten der Parteien angesprochenen Verkehrskreisen diese Marke geläufig sein wird und der Kennzeichnungskraft des Serienzeichens der Klägerin entgegensteht.

Der Umstand, dass offenbar zur Zeit - wie sich aus der Aufstellung der Beklagten auf Blatt 57/58 der Akte entnehmen lässt und der Kammer im Übrigen auch durch die Befassung mit von der Klägerin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren bekannt ist - eine Vielzahl von Nachahmern des Geschäftskonzepts der Klägerin auf den Markt drängen, spricht ebenfalls nicht dagegen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichenserie der Klägerin erkennen werden, sondern legt dies gerade nahe.

(2)

Es waren auch schon im Kollisionszeitpunkt, also bei Anmeldung der Marken der Beklagten am 29.02.2008, ausreichend viele dieser Serienzeichen auf dem Markt präsent, um eine Verwechslungsgefahr begründen zu können.

Stehen sich zwei Kennzeichenrechte gegenüber, ist wegen des Prioritätsprinzips auf den für die Entstehung des jüngeren Kennzeichenrechts maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen. Eine Ausweitung des Schutzumfangs der älteren Marke nach dem für den Zeitrang des jüngeren Kennzeichenrechts maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht zu berücksichtigen, was z.B. in § 22 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zum Ausdruck kommt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 333 + 334; Bergmann, €SCHUTZUMFANG EINER MARKE GEGEN VERWECHSLUNGSGEFAHR€, jurisPR-WettbR 10/2006 Anm. 1).

Bis zur Anmeldung der inzwischen für die Beklagte geschützten Zeichen B. am 29.02.2008 hatte die Klägerin bereits mit Priorität vom 16.05.2006 das Recht an der Wortmarke s. und mit Priorität vom 04.09.2006 die Rechte an der Bezeichnungen sc. bzw. sc. erlangt. Mit Priorität vom 01.02.2008 folgte das Recht an der Wortbildmarke m..

Nach dem Parteivortrag ist auch davon auszugehen, dass Ende Februar 2008 diese Marken von der Klägerin jeweils schon intensiv auf dem Markt genutzt wurden.

Die Klägerin hat ihre Behauptung, schon Ende des Jahres 2007 seien ihre Netzwerke s. und sc. intensiv genutzt worden, mit einem Pressebericht über die Zahlen der IVW zu den erzielten Page Impressions belegt (vgl. Anlage B & B 5) und darüber hinaus durch die mit den Anlagen B & B 6 vorlegte Berichterstattung über ihre geschäftlichen Aktivitäten ihren Vortrag zur Marktpräsenz ihrer Netzwerke untermauert.

Unstreitig war das Netzwerk m. am 29.02.2008 ebenfalls bereits am Markt präsent.

Auch wenn die Beklagte die Bekanntheit der klägerischen Angebote im Kollisionszeitpunkt in Frage gestellt hat, hat sie doch nicht bestritten, dass zumindest s. und sc. schon Ende 2007 dem ersten Drittel der Online-Medienangebote angehörten.

Dafür, dass die Klägerin die angesprochenen Verkehrskreise Ende Februar 2008 bereits an €vz€ bzw. €VZ€ als Bestandteil einer Zeichenserie gewöhnt hatte (vgl. zu dieser Tatbestandsvoraussetzung: BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99 - BIG), spricht die intensive Nutzung der Seiten s. und sc. sowie die binnen kürzester Zeit erfolgte Etablierung von m. auf dem Markt.

Hinzu kommt, dass zumindest den zahlreichen Nutzern des Netzwerks s. die Zeichen-Kombination der Bezeichnung einer Interessengruppe bzw. eines Interesses und des Zusatzes €vz€ als Bezeichnung von im Netzwerk gebildeten Untergruppen vertraut war und sie so zu einer aufmerksameren Befassung mit dem Zeichen bereit geworden sind.

b)

Aufgrund des Vortrags der Parteien ist davon auszugehen, dass die B.-Zeichen der Beklagten bei deren Nutzung im geschäftlichen Verkehr für ein Online-Netzwerk von den angesprochenen Verkehrskreisen mit den Klagemarken gedanklich in Verbindung gebracht werden.

Die Beklagte reiht sich mit der Bezeichnung B. in die Zeichenserie der Klägerin ein.

Die oben unter Ziffer I. 1. bereits genannten allgemeinen Grundsätze der Verwechslungsprüfung gelten auch für die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, so dass es auch insoweit auf die Wechselbeziehung zwischen den drei Faktoren Kennzeichnungskraft (hier bezogen auf den Stammbestandteil), Zeichenähnlichkeit und Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit ankommt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 736 m.w.N.). Eine bloße allgemeine Assoziation zu einem anderen Unternehmen reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24).

Die Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils €VZ€ der Zeichenserie der Klägerin ist aufgrund der breiten Nutzung in den drei Netzwerken s., sc. und m. und im Hinblick darauf, dass die Buchstabenfolge in der deutschen Sprache nicht als Wortendung verwandt wird, auch im Kollisionszeitpunkt schon zumindest durchschnittlich, wenn nicht sogar überdurchschnittlich gewesen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 2. a) verwiesen.

Die von der Beklagten genutzten B.-Zeichen entsprechen auch im Charakter der Zeichenbildung der Serie der Klägerin.

Bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens kommt es bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit auf eine Übereinstimmung bzw. klangliche bzw. schriftbildliche Ähnlichkeit hinsichtlich des Stammbestandteils und eine begriffliche Ähnlichkeit des Gesamtbegriffs an (vgl. dazu: Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 574).

Die streitgegenständlichen Zeichen kombinieren jeweils ein Substantiv bzw. bei m. ein Possessivpronomen mit der Buchstabenfolge €VZ€. Der Serienstamm der Klägerin wird von der Beklagten also in identischer Form übernommen.

Obwohl die Beklagte als Substantiv nicht die Bezeichnung einer Personengruppe verwendet, wie es die Klägerin mit €studi€ und €schüler€ getan hat, besteht auch eine begriffliche Ähnlichkeit der Gesamtzeichen. Schon die ebenfalls prioritätsältere Marke der Klägerin m. zeigt, dass sich die Zeichenserie der Klägerin nicht allein durch die Kombination von Personengruppenbezeichnungen und €VZ€ kennzeichnet. Darüber hinaus hat sich durch die ebenfalls unter Nutzung der Zeichenfolge €VZ€ gebildeten Untergruppen von s. auch eine Kombination von nicht auf Personen bezogenen, sondern Interessensfelder angebenden Substantiven mit dem Stammbestandteil €VZ€ etabliert.

Letztlich ist auch von einer Dienstleistungsähnlichkeit bzw. sogar teilweise von einer Dienstleistungsidentität auszugehen.

In Bezug auf diesen Faktor der Verwechslungsprüfung ist im Zusammenhang mit einer Zeichenserie zu beachten, dass Serienzeichen über größere Produktabstände hinweg Verwendung finden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 736 m.w.N.).

Konkret ist darum bei der Verwechslungsprüfung von Bedeutung, dass die Klägerin ihre Zeichenserie darauf angelegt hat, sie für den Betrieb eines Internetnetzwerkes zu nutzen. Es wird darum (zumindest) dann von einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit eines Verletzerzeichens auszugehen sein, wenn dieses ebenfalls darauf gerichtet ist, ein Internetnetzwerk zu kennzeichnen.

Dies ist bei den Zeichen der Beklagten der Fall.

Die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen sind als Internetnetzwerke und Kommunikationsplattform von der Grundstruktur her weitgehend identisch. Auch das Konzept der Beklagte stellt nach ihrem mit der Anlage B & B 16 vorgelegten Internetauftritt darauf ab, eine Kommunikation zwischen ihren Nutzern zu ermöglichen.

Nach dem Vortrag der Parteien ist es darüber hinaus glaubhaft, dass sich deren Angebote an sich nicht unerheblich überschneidende Verkehrskreise richten.

Dabei ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sowohl die von den Angeboten der Klägerin angesprochenen Verkehrskreise der Jugendlichen und jungen Erwachsenen als auch die von der Beklagten angesprochenen an der Börse Interessierten typische Nutzer des Internets sind.

Schon der € unstreitige € Umstand, dass es unter s. verschiedene Interessensgruppen gibt, die sich mit Aktien und Börse beschäftigen, belegt, dass bei den Nutzern von s. auch ein Interesse an dem Dienstleistungsangebot der Klägerin besteht. Letztlich legen aber auch die Ausführungen der Beklagten zum Umfang des Interesses von jungen Menschen am Aktienhandel € sie spricht immerhin selbst von ca. 230.000 Menschen - nahe, dass diese auch selbst die von der Klägerin angesprochenen Verkehrskreise mit ihrem Netzwerk erreichen will und wird.

Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten, bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr relevanten Faktoren ergibt sich darum, dass voraussichtlich ein nicht unerheblicher Verkehrskreis bei Kenntnis von dem als B. bezeichneten Internetangebot der Beklagten gedanklich eine Verbindung mit dem Dienstleistungsangebot der Klägerin herstellen wird und somit eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz besteht.

Die Beklagte hat zwar bestritten, dass dies bei der Mehrzahl der sich überschneidenden Verkehrskreise der Fall sein wird. Darauf kommt es aber bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch nicht an.

Dass allein eine geringe, zu vernachlässigende Anzahl Menschen aus dem angesprochenen Verkehrskreis der Verwechslungsgefahr unterliegen wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dem steht letztlich auch nicht entgegen, dass die Parteien bei der Gestaltung ihrer Wort/Bild-Marken z.T. unterschiedliche Gestaltungselemente gewählt haben und die Beklagte ihrem Wortbestandteil insbesondere ein rundes Emblem statt des von der Klägerin gewählten Blumen-Zeichens vorangestellt hat.

Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 02.10.2008 (Az. 312 O 464/08) darauf hingewiesen, dass die Unterschiede in der bildlichen Gestaltung der Wort/Bild-Marken nicht so erheblich sind, dass sie aus der sich aus dem Textbestandteil durch den Gesichtspunkt der Serienzeichen ergebenden Verwechslungsgefahr hinausführen würden.

In Bezug auf die Farbgebung ist dabei von Bedeutung, dass die Klägerin in ihren drei Marken selbst unterschiedliche Farben verwendet, wobei die von der Beklagten vorrangig genutzte Farbe Orange gerade auch bei der Wort/Bild-Marke m. dominiert.

Darüber hinaus haben beide Parteien das VZ in ihren Marken farblich und durch Fettdruck auch graphisch abgesetzt. Auch wenn das Blumenemblem der Klägerin nicht im eigentlichen Sinne rund ist, ruft es doch bei einer oberflächlichen Betrachtung den Eindruck eines runden Stilelementes hervor, das € wie bei der Gestaltung der Beklagten - dem Textbestandteil der Marke vorangestellt ist.

Angesichts der dargestellten, eine Verletzungsgefahr begründenden Umstände schließt auch der Umstand, dass die Beklagte den Textbestandteil ihrer Marken durchgehend mit Großbuchstaben gestaltet hat, wohingegen die Klägerin regelmäßig nur den Zeichenbestandteil €VZ€ in Großbuchstaben setzt, das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG nicht aus.

Denn in ihren Domains verwendet die Beklagte z.B. selbst durchgehend kleine Buchstaben.

II.

Der Beklagten ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG auch eine Nutzung ihrer Wort/Bild-Marken DE und DE für die im Klageantrag zu 1 b) genannten Dienstleistungen zu untersagen.

Die Beklagte nutzt ihre B.-Zeichen nicht nur im Sinne des Klageantrags zu 1 a) rein tatsächlich für Dienstleistungen, die mit den für die Klagemarken geschützten verwechselbar ähnlich sind.

Mit den genannten Marken hat sie auch für entsprechend verwechselbare Dienstleistungen Schutz angemeldet.

Insoweit kann weitgehend auf die Ausführungen zur Verwechslungsgefahr unter Ziffer I Bezug genommen werden.

Ergänzend ist lediglich zur Frage der Dienstleistungsähnlichkeit auf Folgendes hinzuweisen:

Stehen sich € wie mit Klageantrag zu 1 b) geltend gemacht € zwei eingetragene Marken in der Benutzungsschonfrist gegenüber, ist hinsichtlich der der Kollisionsprüfung zugrunde zu legenden Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit grundsätzlich auf das eingetragene Verzeichnis abzustellen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 428 m.w.N.). Dabei sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, wobei die Erheblichkeit aus der Perspektive der Verwechslungsgefahr zu bestimmen ist. Es kommt also darauf an, ob sich den Abnehmern, wenn ihnen die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen unter dem Zeichen begegnen, der Schluss aufdrängt, dass sie vom selben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 440 m.w.N.). Es ist darum maßgeblich auf Art, Verwendungszweck und Nutzen der eingetragenen Waren und Dienstleistungen abzustellen (vgl. Ingerl/ Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 444 m.w.N.).

Schon aus dem Umstand, dass sowohl für die Klagemarken als auch für die Marken der Beklagten jeweils die Leitklasse 38 mit einem Schwerpunkt auf €Telekommunikationsdienstleistungen€ und €Computernetzwerke€ bzw. €Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken im Internet€ angemeldet ist, ergibt sich die deutliche Ähnlichkeit der von den Parteien jeweils in Schutz genommenen Dienstleistungen.

Auch wenn die Beklagte - anders als die Klägerin bei ihrer Marke s. - nicht selbst in Klasse 45 für die €Ermöglichung von Kontakten€ und damit konkret für Kommunikation Schutz begehrt hat, ergibt sich aus einer Gesamtschau der von ihr angemeldeten Dienstleistungen doch, dass es auch ihr um eine Vernetzung der Mitglieder ihres Internetportals und damit um deren Kommunikation und Information geht.

Dass sich die Beklagte damit an eine bestimmte Personengruppe, nämlich die an Börse und Finanzdienstleistungen Interessierten wendet, und darum bei den geschützten Dienstleistungen jeweils Bezug auf diesen Interessensbereich genommen wird, steht der Ähnlichkeit der für die Marken der Parteien geschützten Dienstleistungsklassen ebenfalls nicht entgegen.

Insoweit ist wiederum von Bedeutung, dass bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Zeichenserie zu beachten ist, dass Serienzeichen über größere Produktabstände hinweg Verwendung finden (s.o.). Es kommt darum maßgeblich auf den Kern des Waren- oder Dienstleistungsangebot an. Dieser ist bei den Parteien mit der Fokussierung auf die Bereitstellung eines Internetnetzwerkes identisch oder zumindest sehr ähnlich.

III.

Die Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG lösen nach § 14 Abs. 6 MarkenG den mit dem Klageantrag zu 4 in Form eines Feststellungsantrags geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Klägerin aus.

Das Bestehen des mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist auch für den Fall der Markenrechtsverletzung gewohnheitsrechtlich anerkannt und leitet sich aus § 242 BGB ab (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vor §§ 14 € 19, Rdn. 127 m.w.N.)

IV.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch aus §§ 55 Abs. 1, 2. Fall, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Löschung der das Wortzeichen b. bzw. B. enthaltenden Wort/Bild-Marken DE und DE verlangen.

Dies folgt ebenfalls aus der Verwechselbarkeit ihrer €VZ€-Marken mit den für die Beklagte eingetragenen Marken. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG entspricht in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 9 Rdn. 7 m.w.N.). Es kann darum auf die Ausführungen unter Ziffern I. und II. Bezug genommen werden.

V.

Einen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Internetdomains b..de, b..eu, b..com und b..net. hat die Klägerin allerdings nicht.

Eine Verurteilung, in die Löschung einer Domain gegenüber der D. e.G. einzuwilligen, ist zwar nicht schon aus verfassungsrechtichen Gründen ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2004, Az. 1 BvR 1306/02).

Ein entsprechender aus §§ 14, 15 MarkenG abgeleiteter Anspruch ist aber nur dann begründet, wenn schon das Halten der Domain-Namen durch die Beklagte für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2007, Az. I ZR 137/04 € Euro Telekom, Urteil vom 13.03.2008, Az. I ZR 151/05 € Metrosex; Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.08.2008, Az. 312 O 64/08).

Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die Beklagte als juristische Person (des Handelsrechts) stets im geschäftlichen Verkehr handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2007, Az. I ZR 137/04 € Euro Telekom; BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az. I ZR 151/05 - Metrosex).

Denn dies ändert nichts daran, dass eine Verwendung der Domain-Namen nur dann unzulässig ist, wenn die Beklagte dabei notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des §§ 14, 15 MarkenG erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2002, Az. I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung auch dann, wenn sie im Bereich anderer Waren oder Dienstleistungen bzw. Branchen als derjenigen erfolgt, für die Unterlassung angeordnet ist, zumindest eine nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens der Klägerin darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2007, Az. I ZR 137/04 € Euro Telekom).

Voraussetzung dafür ist aber wiederum, dass die Domains kennzeichenmäßig verwendet werden, was allein aus der Tatsache, dass sie von der Beklagten als einem kaufmännischen Unternehmen angemeldet worden sind, nicht hergeleitet werden kann. Daran kann es insbesondere fehlen, wenn die Domains vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az. I ZR 151/05 € Metrosex).

Die Klägerin hat lediglich pauschal geltend gemacht, eine nicht ihr Markenrecht verletzende Nutzung der €B.€-Internetdomains sei nicht denkbar. Dieser Vortrag reicht zur Begründung des Löschungsanspruchs nicht aus.

Denn selbst, wenn es sich bei den Marken der Klägerin um eine i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bekannte Zeichenserie oder um ein i.S.d. § 15 Abs. 3 MarkenG bekanntes Unternehmenskennzeichen handeln sollte, ist nach der Lebenserfahrung nicht zwingend davon auszugehen, dass jede Verwendung der Domains, sei es auch im Bereich anderer Waren oder Dienstleistungen bzw. Branchen als derjenigen für die die Klägerin Kennzeichenschutz hat, zur Verletzung derer Rechte führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 24.02.2009
Az: 312 O 556/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/843da80a37a6/LG-Hamburg_Urteil_vom_24-Februar-2009_Az_312-O-556-08




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