Landgericht Krefeld:
Urteil vom 20. August 2008
Aktenzeichen: 11 O 14/08
(LG Krefeld: Urteil v. 20.08.2008, Az.: 11 O 14/08)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern sowie den Nebenintervenienten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 700.000,00
Tatbestand
Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der Beklagten und waren dies bereits im Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 14.02.2008. Hauptaktionärin mit einem behaupteten Anteil von 95,29 % des Grundkapitals ist die X Verwaltungs GmbH. Die Beklagte ist ein börsennotiertes Maschinenbauunternehmen mit Sitz in X. Die Hauptaktionärin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der X Beteiligungs GmbH, die zunächst im Jahre 2003 ca. 93,7 % der Stimmrechte an der Beklagten erworben und diese im Jahre 2005 an die Hauptaktionärin weiter übertragen hatte. Im Herbst 2007 stockte die X Verwaltungs GmbH ihren Anteilsbestand an der Beklagten durch einen außerbörslichen Zukauf von Stückaktien auf.
Die Hauptaktionärin richtete am 05.11.2007 das Verlangen an den Vorstand, die Hauptversammlung der Beklagten über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sie gegen die Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Dem Schreiben war zum Nachweis der Anteilsinhaberschaft in Höhe von über 95 % ein Auszug der Depotbank beigefügt. Mit Schreiben vom 20.12.2007 ergänzte die X Verwaltungs GmbH dieses Verlangen mit der Mitteilung, dass sie die Barabfindung auf 3,61 je übergegangene Stückaktie festgesetzt habe.
Der Vorstand der Beklagten fasste am 20.12.2007 einstimmig den Beschluss, dass eine außerordentliche Hauptversammlung für den 14.02.2008 einzuberufen und der Versammlung vorzuschlagen sei, den Übertragungsbeschluss zu fassen. Nach Behauptung der Beklagten fasste der Aufsichtsrat der Beklagten laut Anordnung seines Vorsitzenden, Herr X, im schriftlichen Verfahren den Beschluss über die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung und den Vorschlag zur Beschlussfassung der Hauptversammlung.
Die Höhe der Barabfindung ist von der X und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, die das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 08.11.2007 (Az. 33 O 160/07) zum sachverständigen Prüfer bestellt hat, geprüft und bestätigt worden. Am 21.12.2007 lag dem Vorstand der Prüfungsbericht vor. Die Prüfung erfolgte im Zeitraum vom 09.11.2007 bis 21.12.2007 zeitgleich mit den Bewertungsarbeiten der von der Hauptaktionärin beauftragten Sozietät X.
Am 21.12.2007 übermittelte die X Verwaltungs GmbH dem Vorstand der Beklagten eine Erklärung der X Bank AG, mit welcher diese die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der X Verwaltungs GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister die festgelegte Barabfindung nebst etwaigen Zinsansprüchen für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Die Hauptaktionärin hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt werden und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet wird. Es fehlen Angaben zum außerbörslichen Anteilserwerb, den vorläufigen Zahlen zum Geschäftsjahr 2007 und zum Wert der Marke X.
Im Januar 2008 lud die Beklagte zur außerordentlichen Hauptversammlung am 14.02.2008. Die Tagesordnung zu dieser Versammlung wurde am 04.01.2008 bekannt gemacht. Die Einladung zur Hauptversammlung führte unter der Unterschrift "Teilnahme an der Hauptversammlung" unter anderem ein Schriftformerfordernis entsprechend der Satzung der Beklagten auf. Die Anmeldefrist wurde in der Einladung auf den 07.02.2008 festgesetzt; das Record Date auf den 24.1.2008. Weiter hieß es:
"Auf Verlangen wird die X AG jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der ausgelegten Unterlagen erteilen und übersenden. Die Unterlagen
sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auch auf der Internetseite der X AG (www. X.com) kostenlos abrufbar. Außerdem werden
die Unterlagen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen."
Die Bewertungsunterlagen und der Prüfungsbericht wurden nicht frei zugänglich im Internet veröffentlicht. Auf der Internetpräsenz der Beklagten hieß es dazu:
Das Bewertungsgutachten GS X GmbH wird den Aktionären nur auf Antrag zur Verfügung gestellt. Bitte fordern Sie diesen bei Interesse
unter ........email, Telefon oder Fax ......an. Die Legitimation Ihrer Aktionärsschaft bei der X AG ist hierbei durch Zusendung (Fax, mail) ihres aktuellen
Depotauszuges notwendig.
Der Bericht "Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch X und Partner" wird Aktionären nur auf Antrag zur Verfügung gestellt. Bitte fordern Sie
diesen ........ an. Die Legitimation Ihrer Aktionärsschaft bei der X AG ist hierbei durch die Zusendung (Fax, mail) Ihres aktuellen Depotauszuges notwendig."
Im Rahmen der Hauptversammlung wurde der Übertragungsbeschluss entsprechend dem Beschlussvorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrates mit dem Wortlaut
"Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der X Aktiengesellschaft werden
gemäß §§ 327 a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin X Verwaltungs GmbH mit Sitz in X
(X) übertragen. Die X Verwaltung GmbH zahlt den
ausscheidenden Minderheitsaktionären als Abfindung für ihre Aktien
kosten-, provisions- und spesenfrei eine angemessene Barabfindung von 3,61 je Stückaktie
mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,50."
mit einer Mehrheit von 99,14 % der Stimmen angenommen.
Mit ihrer Klage machen die Kläger, die sämtlich an der Hauptversammlung am 14.02.2008 teilgenommen haben bzw. sich vertreten ließen und Widerspruch gegen den Beschluss zur Niederschrift des Notars erklärt haben, die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit des Squeezeout-Beschlusses geltend.
Sie vertreten die Ansicht, das Verhalten der Hauptaktionärin stelle kein Verlangen im Sinne der aktienrechtlichen Bestimmungen dar. Der Antrag auf Prüferbestellung sei unwirksam. Zudem habe die Hauptaktionärin kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung gehabt. Dazu behaupten sie, ein Übernahmeangebot zum Erwerb des Aktienpaketes von 93,7 % seitens der X Beteiligungs GmbH sei weder von der X Beteiligungs GmbH noch von deren einzigem Gesellschafter, Herrn X, erfolgt. Auch nach der Übertragung des Aktienpaketes auf die Hauptaktionärin sei kein Pflichtangebot abgegeben worden. Die Mitteilungspflichten seien nicht erfüllt worden.
Die Hauptversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, da sie vom Alleinvorstand einberufen worden sei, obwohl der Vorstand der Beklagten aus mindestens zwei Personen bestehen müsse. Auch seien keine ordnungsgemäßen Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrates erfolgt. Zumindest hätten beiden Gremien die zur Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen bei der behaupteten Beschlussfassung nicht vorgelegen. Auch sei eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates im Umlaufverfahren auf Veranlassung des Vorstandes nach der Satzung der Beklagten nicht möglich. Zudem habe der Aufsichtsratsvorsitzende X einem Stimmverbot unterlegen. Als gesetzlicher Vertreter und mittelbar einziger Gesellschafter der Hauptaktionärin sei er selbst an dem Squeezeout beteiligt gewesen und hätte daher an einem Aufsichtsratbeschluss nicht mitwirken dürfen. Zudem habe die Hauptaktionärin nicht nachgewiesen, dass sie über mehr als 95 % des Grundkapitals verfüge.
Auch verstoße der Beschluss gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Es fehle ihm im Übrigen die sachliche Rechtfertigung.
Zudem seien die Auskunfts- und Informationsrechte der Kläger in der Hauptversammlung massiv verletzt worden. Die gestellten Fragen, die für die Meinungsbildung relevant gewesen seien, seien nicht oder nicht hinreichend beantwortet worden. Ferner sei keine Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse der Hauptaktionärin gewährt worden. Deren Bericht sei nicht plausibel und erwähne zudem nicht den außerbörslichen Aktienerwerb. Auch habe der Vorsitzende des Aufsichtsrates die Hauptversammlung ständig verlassen und sei somit seiner Leitungsfunktion nicht nachgekommen.
Zudem habe der Vorstand entgegen seiner Ankündigung in der Einladung zur Hauptversammlung niemals die Absicht gehabt, die Prüfungsberichte auf der Internetseite der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Ankündigung sei bei den Aktionären das berechtigte Vertrauen geweckt worden, dass diese Unterlagen auch kurzfristig abrufbar seien. Einigen Aktionären sei durch die Nichtgewährung dieser Möglichkeit eine Einsichtnahme vor dem Hauptverhandlungstermin aus Zeitgründen nicht mehr möglich gewesen.
Der Hinweis in der Einladung auf die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten widerspreche den Anforderungen des Gesetzes. Zudem seien die vom Gesetz geforderten Bedingungen zur Teilnahmeberechtigung in der Einladung nur lückenhaft wiedergegeben worden.
Es fehle an einer ordnungsgemäßen Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung. Der Bericht des sachverständigen Prüfers sei unzureichend und nicht eigenständig erstellt. Das Parteigutachten und das Gutachten des gerichtlich bestellten Prüfers seien zeitgleich erstellt worden.
Durch den außerbörslichen Aktienerwerb sei der Kurs nachhaltig zum Nachteil der Kleinaktionäre beeinflusst worden. Die Aktien seien unterbewertet. Die Barabfindung sei nicht angemessen.
Die Hauptgesellschafterin der Beklagten habe die Aktienübertragung lediglich unter ihrer früheren Firmierung X Verwaltungs GmbH gemeldet, nicht aber unter ihrer Firmierung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Ferner habe dieX Verwaltungs GmbH ihre Stimme nicht unter Nachweis der Rechtzeitigkeit des Aktienerwerbs bei der Beklagten zur Hauptversammlung angemeldet. Auch sei die Anmeldefrist als auch das Record Date in der Anmeldung zur Hauptversammlung falsch berechnet.
Die Kläger haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss erhoben, die nach Verbindung unter dem Aktenzeichen 11 O 14/08 geführt werden.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 14. Februar 2008 über die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre der X AG mit Sitz in X auf die X Verwaltungs GmbH mit Sitz in X gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. Aktiengesetz mit dem Inhalt
Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der X Aktiengesellschaft werden gemäß §§ 327 a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin X Verwaltungs GmbH mit Sitz in X (X Amtsgericht X) übertragen. Die X
Verwaltungs-GmbH zahlt den ausscheidenden Minderheitsaktionären als Abfindung für ihre Aktien kosten-, provisions- und spesenfrei eine angemessene
Barabfindung von 3,61 je Stückaktie mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,50. für nichtig zu erklären.
Hilfsweise beantragen die Kläger,
festzustellen, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14. Februar 2008 zum einzigen Tagesordnungspunkt gefasste Beschluss mit
dem im Hauptantrag wiedergegebenen Wortlaut nichtig ist.
Äußerst hilfsweise beantragen sie,
festzustellen, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14. Februar 2008 zum einzigen Tagesordnungspunkt gefasste Beschluss mit
dem im Hauptantrag wiedergegebenen Wortlaut unwirksam ist.
Die Nebenintervenienten schließen sich diesen Anträgen an.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit der am 20. Mai 2008 eingegangenen Klageerwiderung hat die Beklagte gleichzeitig das Freigabeverfahren nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Aktiengesetz eingeleitet.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses nicht vorliege. Die Anfechtungsklagen seien teilweise verfristet, da die Zustellung nicht demnächst erfolgt sei, teilweise sei die Anfechtungsbefugnis seitens der Kläger nicht dargelegt worden, teilweise seien die Klagen rechtsmissbräuchlich erhoben worden.
Der Vorstand der Beklagten habe zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung aus zwei Mitgliedern bestanden. Die X Verwaltungs GmbH sowie ihr Alleingesellschafter X seien durch Bescheid der X vom 04.02.2004 von der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes befreit gewesen. Die darin enthaltenen Bedingungen seien erfüllt. Nach Verschmelzung mit derX Beteiligungs GmbH sei auch diese durch einen entsprechenden Bescheid befreit worden, ebenso wie die X Verwaltungs GmbH mit Bescheid der X vom 18.11.2005. Alle Mitteilungspflichten seien anlässlich der einzelnen Aktienerwerbe erfüllt worden.
Die Beschlussfassung des Vorstands vom 20.12.2007 sei ordnungsgemäß erfolgt, da der Vorstand über alle notwendigen prüfungsrelevanten Unterlagen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung verfügt bzw. gewusst habe, dass die Gewährleistungserklärung der X Bank rechtzeitig vor Einberufung der Hauptversammlung vorliegen werde. Zudem sei eine solche Beschlussfassung bei dem Squeeze-Out-Verfahren entbehrlich. Gleiches gelte für den Beschluss des Aufsichtsrates vom gleichen Tag. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren sei von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Einverständnis mit den übrigen beiden Aufsichtsratmitgliedern angeordnet worden. Alle Mitglieder seien über den aktuellen Stand der Vorbereitungen des Squeeze-Out informiert gewesen.
Ein Stimmrechtsverbot für den Vorsitzenden X habe nicht bestanden, da die Beschlussfassung nicht auf eine Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder einen Rechtsstreit mit der Gesellschaft gerichtet gewesen sei, sondern lediglich einen Vorschlag enthalten habe. Auch habe ein eventuelles Stimmrechtsverbot bei der Einstimmigkeit des gefassten Beschlusses das Ergebnis nicht verändert.
Sie behauptet, das Informationsrecht der Aktionäre sei nicht verletzt worden. Alle maßgeblichen und für die Entscheidung notwendigen Unterlagen hätten ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung zur Einsichtnahme bereit gelegen. Auf Anforderung seien sie unmittelbar und kurzfristig den Aktionären per Fax oder mail zugesandt worden. Eine Veröffentlichungspflicht sehe weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten vor. In der Hauptversammlung seien alle an den Vorstand gerichteten Fragen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung beantwortet worden, soweit es für die Beurteilung des Tagesordnungspunktes erforderlich gewesen sei. Herr X habe lediglich zweimal kurz die Bühne während der Hauptversammlung verlassen. Die Leitung sei ohnehin von dem Aufsichtsratmitglied Dr. X wahrgenommen worden.
Die Beklagte habe die Anmeldefrist und den Termin zur Angabe des Nachweises des Aktienbesitzes entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und der Satzung zutreffend ermittelt. Der Hinweis auf die Ausübung des Stimmrechts lediglich durch einen schriftlich Bevollmächtigten entspreche der Satzung. Die Verankerung des Schriftformerfordernisses in der Satzung sei nicht unwirksam, sondern Ausfluss der Satzungsautonomie. Auch entspreche die Einladung zur Hauptversammlung der Satzung der Beklagten. Sie habe zudem alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten.
Der Übertragungsbericht der Hauptaktionärin sei vollständig im Sinne der Anforderungen des Gesetzes. Die Barabfindung sei zutreffend ermittelt worden. Zudem könnten die Kläger hiermit im Anfechtungsverfahren nicht gehört werden, da das Gesetz für die Überprüfung der Angemessenheit ein Spruchverfahren vorsehe. Gleiches gelte für die hierzu gestellten Fragen. Die Hauptaktionärin sei auch zu allen maßgeblichen Zeiten mit 95,29 % zurechenbaren Aktienbesitzes Aktionärin der Antragstellerin gewesen.
Die Hauptaktionärin habe ihren Anteilsbesitz von 95,29 % bereits am 06.11.2007 nachgewiesen. Sie habe sich im Januar ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klagen aller Kläger sind zulässig. Sie sind in der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 Aktiengesetz erhoben worden, da sie alle zumindest per Fax bis zum 14.03.20008 bei Gericht eingegangen sind. Auch ist die Zustellung aller Klagen im Sinne des § 167 ZPO demnächst erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, dürfen die Kläger die Anforderung des Kostenvorschusses durch das Gericht abwarten (vgl. BGH in NJW 1993, 2811, LS). Dieser Vorschuss wurde am 18. bzw. 19.03.2008 angefordert. Die Kostenanforderung wurde den Klägern direkt übermittelt entsprechend den Vorschriften des § 22, 10 GKG, 31, 32 II KostVfg. Einen Nachweis über den Zeitpunkt des Zuganges der Anforderung enthalten die Akten nicht. In der Mehrzahl der Fälle ging der Kostenvorschuss bei einer angenommenen Postlaufzeit von drei Tagen auch innerhalb der von der Rechtsprechung den Klägern zugebilligten Zweiwochenfrist bei Gericht ein. Lediglich der Kostenvorschuss des Klägers zu 4. ging erst am 16.04.2008 bei Gericht ein. Angesichts des nicht widerlegbaren Vortrages der Prozessbevollmächtigten, dieser Kläger habe an seinem Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten die Kostenanforderung erst wenige Tage zuvor erhalten, ist auch von dem Kläger zu 4. der Kostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt worden. Der Zeitraum bis zur Zustellung der Klage nach Eingang des Kostenvorschusses kann nicht den Klägern angelastet werden, da sie hierauf keinen Einfluss haben. Eine Verfristung der Klagen liegt damit nicht vor.
Ein Rechtschutzbedürfnis ist den Klägern nicht abzusprechen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Fehlen dieser Voraussetzung wie bei der Nichtigkeitsklage zur Unzulässigkeit der Klage oder im Falle der Anfechtungsklage lediglich zu ihrer Unbegründetheit führen würde. Grundsätzlich bedarf es zur Klageerhebung keines berechtigten Eigeninteresses; damit kann die Klageerhebung nur in Ausnahmefällen, für die die Beklagte die Beweislast trägt, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der Aktionär muss sachfremde, eigene Interessen verfolgen und somit das Klagerecht in zweckentfremdender Weise zum eigenen Vorteil nutzen. Ein solcher Ausnahmefall kann hier auch wenn teilweise Anhaltspunkte bestehen nicht angenommen werden, denn allein aus der Tatsache, dass manche Kläger dieses Verfahrens häufig Hauptversammlungsbeschlüsse anderer Aktiengesellschaften mittels Anfechtungsklage angreifen bzw. in einem gegen die Beklagte vor Jahren geführten Anfechtungsverfahren Kläger waren, lässt sich ein Rechtsmissbrauch nicht herleiten. Auch der Umstand, dass die Kläger teilweise lediglich über wenige Aktien verfügen und der Rechtsstreit in der Regel durch Vergleich endet, lässt nicht den zwingenden Rückschluss zu, dass die Klage ausschließlich von grobem Eigennutz getragen ist (vgl. dazu Hüffer in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, § 245, Randnr. 53). Die Möglichkeit der Anfechtungsklage ist ein Instrument der Kontrolle, das den Aktionären auch dann erhalten bleiben muss, wenn sie in einer Vielzahl von Fällen von dieser Kontrollmöglichkeit Gebrauch machen.
In der Sache sind die Klagen der Kläger jedoch unbegründet. Der in der Hauptversammlung vom 14. Februar 2008 gefasste Beschluss über die Übertragung der von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung ist weder nichtig noch unwirksam.
Die Kläger sind anfechtungsbefugt. Dies ist gemäß § 245 Aktiengesetz jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Sämtliche Kläger waren bereits vor der am 04.01.2008 erfolgten Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung am 14.02.2008 Aktionäre der Beklagten. Die Kläger bzw. ihre Vertreter haben ferner gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift der Hauptversammlung erklärt. Die Beklagte hat die entsprechenden Behauptungen der Kläger zwischenzeitlich unstreitig gestellt.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Squeezeout-Verfahrens, die auch von den Klägern nicht bezweifelt wird, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG in NJW 2007, 3268 (3269 ff)). Auch der Einwand, der Ausschluss der Minderheitsaktionäre sei im vorliegenden Fall sachlich nicht gerechtfertigt, vermag den Anfechtungsklagen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre bedarf trotz nachhaltigen Eingriffs in ihre Mitgliedschaftsrechte keiner sachlichen Rechtfertigung nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Die Ausgestaltung des Verfahrens zeigt, dass das Gesetz selbst die erforderliche Abwägung zugunsten des Hauptaktionärs vorgenommen hat, der Beschluss also gleichsam seine Rechtfertigung in sich trägt (vgl. (BGH in NZG 2006, 905 (906); OLG Düsseldorf im Zip 2004. 359 (361); OLG Frankfurt in ZIP 2008, 138 (140) m. w. N.).
Der in der Hauptversammlung gefasste Übertragungsbeschluss nach § 327 a Aktiengesetz ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Hauptaktionärin hat durch Beifügung eines Depotauszuges, der ihrem Verlangungsschreiben vom 06.11.2007 beilag, in ausreichender Form nachgewiesen, dass sie über einen Aktienbesitz in Höhe von 95,29 % des Grundkapitals verfügte. Dieser Depotauszug ist ausreichend, da der damit nachgewiesene Aktienbesitz gemäß § 1006 Abs. 1 BGB nur den Schluss auf die Inhaberschaft der Hauptaktionärin zulässt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2006, Az. I-16 U 137/04, S. 10 m. w. N.). Diesel Aktienbestand besaß sie noch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Es liegt damit ein ordnungsgemäßes Übertragungsverlangen vor.
Die Hauptaktionärin konnte wirksam ihr Übertragungsverlangen an die Beklagte richten, wirksam einen Antrag bei Gericht auf Bestellung eines Prüfers stellen und wirksam ihr Stimmrecht auf der Hauptversammlung ausüben.
Die X Verwaltungs GmbH konnte ihr Stimmrecht wirksam ausüben; ein Rechtsverlust nach § 28 WPHG kommt nicht in Betracht. Insbesondere stellt die Umfirmierung bei der X Verwaltungs GmbH im Jahre 2005 keinen meldepflichtigen Vorgang im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WPHG dar. Dagegen sprechen jedenfalls bei der hier in Rede stehenden rechtsformwahrenden Umfirmierung sowohl der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte als auch die Zwecksetzung der Vorschrift. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist meldepflichtig, wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise einen der dort genannten Schwellenwerte erreicht, über- oder unterschreitet. Durch die bloße Änderung der Firma kann aber ein bestimmter Stimmrechtsanteil nicht erreicht, über- oder unterschritten werden (vgl. dazu Segner in AG 2008, 311 (312)). Überdies wird in der amtlichen Begründung zum zweiten Finanzmarktförderungsgesetz in Bezug auf den "sonstigen Erwerb" im Sinne des § 21 WPHG exemplarisch auf die Hinzurechnung von Stimmrechten nach § 22 WPHG verwiesen. Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass nur Vorgänge meldepflichtig sein sollen, die zu einer Veränderung von Stimmrechtsanteilen führen (vgl. Segner, a. a. O.). Auch die Zwecksetzung der Vorschrift macht eine Erstreckung des Anwendungsbereiches des § 21 Abs. 1 Satz 1 WPHG auf den vorliegenden Fall der rechtsformwahrenden Umfirmierung nicht erforderlich. Auch soll mit § 21 WPHG keine vollumfängliche Transparenz der Beteiligungsverhältnisse an börsenorientierten Gesellschaften erreicht werden, wie sich daraus ergibt, dass das Gesetz Meldepflichten an das Erreichen bestimmter Schwellenwerte anknüpft. Zudem waren bei der Übertragung des Aktienpaketes im Jahre 2003 sowohl die X Verwaltungs-GmbH als auch Herr Xs laut Befreiungsbescheid der X von der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes befreit. Nach Verschmelzung auf die XBeteiligungs-GmbH wurde diese ebenso von den Verpflichtungen nach § 35 WpÜG befreit. Dies ergibt sich aus dem Bescheiden der BaFin vom 4.2.2008 und 6.5.2004. Aus letzterem ergibt sich zudem mittelbar, dass die X von der Erfüllung der im Vorbescheid aufgestellten Bedingung ausging. Diese Erfüllung hat die Beklagte zudem durch die Vorlage der entsprechenden Verpflichtungserklärungen nachgewiesen ( s. Anlage b 32 ). Aus ihrem Bescheid vom 18.11.2005 ergibt sich die entsprechende Befreiung der X Verwaltungs-GmbH. Mit Vorlage der entsprechenden Mitteilungen der jeweiligen Veräußerer vom 22.8., 19.12.2003, 18.2.2004, 7.6.2004 und 25.10.2005 hat die Beklagte zudem die Erfüllung der Mitteilungspflichten bei den jeweiligen Veräußerungsvorgängen nachgewiesen.
Ebenso wenig führt die Behauptung einiger Kläger, der Vorstand sei im Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptersammlung der Beklagten unterbesetzt gewesen, nicht zum Erfolg des Anfechtungsverfahrens. Vielmehr entsprach die Besetzung des Vorstandes den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hat durch Vorlage des Handelsregisterauszuges vom 05.11.2005 und die Niederschrift über den Beschluss des Aufsichtsrates über die Bestellung von Herrn Dr. X zum Vorstand nachgewiesen, dass dieser aus zwei Personen bestand.
Die Beschlussfassung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist ordnungsgemäß erfolgt. Beiden Gremien lagen - wie die Kläger nun nicht mehr bestreiten - im Zeitpunkt der Beschlussfassung alle prüfungsrelevanten Unterlagen zumindest in vorläufiger, nicht mehr veränderter Form vor. Die Höhe der vorgeschlagenen Barabfindung war bekannt. Auch war bekannt, dass die Gewährleistungsbescheinigung der X Bank rechtzeitig eingehen würde. Dies ist zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung ausreichend, da weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat verpflichtet bzw. in der Lage sind, kurzfristig die Angemessenheit der Barabfindung zu überprüfen. Eine evt. fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Unterlagen berührt daher nicht die Wirksamkeit der Beschlüsse. Die Anordnung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren im Einverständnis aller Aufsichtsratsmitglieder ist nicht zu beanstanden.
Ein Stimmrechtsverbot für Herrn X existierte nicht. Die Voraussetzungen des § 34 BGB in analoger Anwendung liegen nicht vor. Der Aufsichtsratsbeschluss war nur darauf gerichtet, der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Ein Rechtsgeschäft wurde nicht eingeleitet.
Soweit einzelne Kläger vortragen, dass das Schriftformerfordernis für die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute in der Einladung zur Hauptversammlung einen Verstoß gegen aktienrechtliche Vorschriften begründe, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr entspricht das hier in Rede stehende Schriftformerfordernis den Anforderungen des § 135 Aktiengesetz. Zwar muss seit dem Inkrafttreten des NaStraG eine Vollmacht nicht mehr schriftlich erteilt werden. Schreibt indes die Satzung einer Gesellschaft für die Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz eine Form vor, ist diese zu beachten. Mit dem Absehen vom Schriftformerfordernis wollte der Gesetzgeber die Regelungen zur Bevollmächtigung von Kreditinstituten liberalisieren und nicht dergestalt einschränken, dass fortan in einer Satzung festgeschriebene Schriftformerfordernisse unzulässig seien (Kubis in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, § 135, Randnr. 42; Kindler in NJW 2001, 1678 (1688)). Auch der Einwand eines Klägers, die Einladung zur Hauptversammlung enthalte entgegen § 121 Abs. 3 Aktiengesetz keine Angaben über die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere die Bevollmächtigung zur Teilnahme abhänge, führt nicht zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses. Die Einladung zur Hauptversammlung führt unter der Unterschrift "Teilnahme an der Hauptversammlung" diejenigen Bedingungen auf, die die Satzung der Beklagten vorschreibt. § 121 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz bezieht sich ausschließlich auf die satzungsmäßig zugelassenen Teilnahmebedingungen, da das Gesetz für die Teilnahme an der Hauptversammlung mit der Ausnahme der Aktionärseigenschaft keine weiteren Voraussetzungen enthält. Sieht dementsprechend die Satzung wie hier keine weiteren Teilnahmerestriktionen als die in der Einladung aufgeführten vor, ist den Erfordernissen des § 121 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz Genüge getan. Besondere Regelungen über die Bevollmächtigung zur Teilnahme an einer Hauptversammlung bedürfen damit allein dann nach § 121 Abs. 3 Aktiengesetz ihrer Aufführung in der Einladung, wenn die Satzung wie hier nicht entsprechende Restriktionen enthält.
Eben so wenig kann dem Vortrag der Kläger gefolgt werden, sowohl die Anmeldefrist als auch das Record Date seien in der Anmeldung zur Hauptversammlung falsch berechnet worden. Die Angaben in der Einladung betreffend die Anmeldefrist nach § 123 Abs.2 Aktiengesetz ebenso wie das Record Date nach § 123 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz entsprechen den Vorgaben des Gesetzes unter Berücksichtigung des § 123 IV AktG.
Die Hauptaktionärin hat sich - wie die Beklagte durch Vorlage der Anmeldeunterlagen nachgewiesen hat - auch rechtzeitig zur außerordentlichen Hauptversammlung angemeldet. Dies ergibt sich aus der Bestellung der Eintrittskarte durch die depotführende Bank am 21.1.2008. Diese ist der Beklagten zugegangen, da sie der Hauptaktionärin die angeforderte Eintrittskarte ausstellte.
Auch der Vortrag der Kläger, der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten habe die Hauptversammlung mehrfach verlassen, führt nicht zum Erfolg ihrer Klage. Eine Verletzung der Teilnahmepflicht durch Organmitglieder bleibt auf die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse unmittelbar ohne Einfluss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich wie hier nicht um den Versammlungsleiter handelt. Dies folgt bereits aus der Formulierung des § 118 Abs. 2 Aktiengesetz als bloße Soll-Vorschrift (Kubis in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, § 118, Randnr. 79; Hüffer, AktienG 2008, § 118 Randnr. 10). Im Übrigen hat sich der Vorsitzende stets im Präsenzbereich aufgehalten.
Auch können die Kläger mit dem Einwand der Unvollständigkeit des nach § 327 Abs. 2 Aktiengesetz erforderlichen Berichts der Hauptaktionärin der Beklagten nicht gehört werden. Nach dieser Vorschrift hat der Hauptaktionär der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet wird. Die seitens der Kläger vorgebrachten Mängel keine Angaben zu den außerbörslichen Vorerwerben der X Verwaltungs GmbH, den vorläufigen Zahlen zum Geschäftsjahr 2007 und zum Wert der Marke X lassen keine Zweifel bezüglich der Vollständigkeit der Darlegung der Übertragungsvoraussetzungen aufkommen, denn die Darlegung der Übertragungsvoraussetzungen muss für die Minderheitsaktionäre lediglich nachvollziehbar machen, dass und warum der von § 327 a Abs. 1 AktG geforderte Schwellenwert von mehr als 95 % des Kapitals erreicht ist. Die Darlegungsverpflichtung im Rahmen der Vorschrift bezieht sich nicht auf die Modalitäten des vorangegangenen Beteiligungserwerbes, wenn die Inhaberschaft der erforderlichen Anzahl von Aktien durch einen Depotauszug nachgewiesen ist (vgl. OLG Düsseldorf in AG 2004; 207 (211)).
Eben so wenig können die Kläger mit ihrer Behauptung gehört werden, es sei eine unzulässige Parallelprüfung bzw. keine eigenständige Prüfung erfolgt und dem Prüfer fehle es an Objektivität. Angesehen davon, dass das Landgericht Düsseldorf an den Vorschlag des Hauptaktionärs zur Person des Prüfers im Antrag auf Bestellung schon nach dem Wortlaut des § 327 c Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz nicht gebunden war, steht dieser Beschluss weder nach seinem Zustandekommen noch nach seinem Inhalt zur Prüfung im Anfechtungsprozess. Beanstandungen der Kläger gegen die Art und Weise der Prüfung sind gleichfalls ohne Belang. Das Gesetz selbst gewährleistet durch das Auswahlverfahren die Unabhängigkeit der Prüfer vom Hauptaktionär. Fehler und Unzulänglichkeiten der Prüfung werden nicht durch die Unwirksamkeit des Prüfungsberichts sanktioniert, sondern durch die Haftung der Prüfer nach §§ 327 e Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 Aktiengesetz, § 323 HGB (BGH in NZG 2006, 117; OLG Karlsruhe in AG 2007, 92 (93)). Auch "parallele" Prüfungen neben den Personen, die vom Hauptaktionär mit der Festlegung des Berichts über die Angemessenheit der Barabfindung beauftragt sind, führen nicht dazu, dass der Bericht des Hauptaktionärs oder der Prüfer über die Angemessenheit der Abfindung keine Beschlussgrundlage sein könnte, denn Mängel des Berichts, die zwangsläufig die Höhe der Abfindung und die Feststellung ihrer Angemessenheit beeinflussen, können nicht im Anfechtungsprozess geltend gemacht werden, weil dafür das sogenannte Spruchverfahren nach § 327 f Aktiengesetz vorgesehen ist. Ebenso wenig kann aus diesem Grunde die Anfechtung darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung, deren Angemessenheit durch die Prüfer zu bestätigen ist, eben nicht angemessen sei (OLG Karlsruhe a. a. O.). Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt, dass die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses nur nach formalen Gesichtspunkten zu überprüfen ist. Erforderlich für den Übertragungsbeschluss ist, dass der Prüfungsbericht durch den gerichtlich bestellten Prüfer erstattet ist, dass er vor der Hauptversammlung bekannt gemacht wurde und in der Hauptversammlung ausliegt sowie dass er sich über das Bewertungsgutachten in seiner letzten Fassung und über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung verhält. Inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichts können den Übertragungsbeschluss nicht unwirksam und anfechtbar machen. Dies folgt aus der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers, der sachlich unabhängig und weisungsfrei ist. Mit dieser Unabhängigkeit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für eventuelle Fehler der Prüfung einstehen müssten (OLG Karlsruhe a. a. O.).
Soweit die Kläger die Höhe der Barabfindung aufgrund von Bewertungsfehlern in Frage stellen, kann dieses Vorbringen nicht im Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden. Die Kläger sind insoweit auf die Geltendmachung ihrer Rechte im Spruchverfahren nach § 327 f Aktiengesetz beschränkt.
Aus dem Vorgenannten folgt, dass eine Verkürzung der Informationsrechte der Kläger durch nicht oder nicht vollständig beantwortete Fragen in der Hauptversammlung nicht vorliegen kann. Der Vorstand braucht Auskunft nur über Angelegenheiten der Gesellschaft und nur soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Tagensordnungspunktes erforderlich sind, zu erteilen. Dies folgt aus der Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz. Soweit die Kläger nunmehr rügen, Fragen, die für die in der Hauptversammlung zu entscheidenden Frage entscheidungsrelevant gewesen seien, seien nur unzureichend beantwortet worden, sind sie mit diesen Einwendungen auf das Spruchverfahren zu verweisen, denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz kann eine Anfechtungsklage auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen nicht gestützt werden, da das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht (vgl. OLG Frankfurt, Zip 2008, 138 (142) m. w. N.). Diese Bewertung führt im vorliegenden Fall dazu, dass eine Unterscheidung zwischen den einzelnen gestellten Fragen, die angeblich unzureichend beantwortet sein sollen, nicht getroffen werden muss. Ohnehin sind wie ausgeführt nur die Fragen zu beantworten, die für die Entscheidung relevant sind. Da lediglich ein einziger Tagesordnungspunkt zur Entscheidung anstand, führt eine angebliche Verletzung nicht zum Erfolg, da insoweit alle entscheidungsrelevanten Fragen dem Spruchverfahren zugewiesen sind. Soweit einzelne Kläger sich nach der Bonität der Hauptaktionärin erkundigt haben, ist dies keine Angelegenheit der Beklagten. Im Übrigen ist das Insolvenzrisiko der Hauptaktionärin im wesentlichen durch die Gewährleistungserklärung abgedeckt. Das Restrisiko ist nicht gesetzlich geschützt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2006, I-16 U 137/04 S. 11). Somit ist die Frage nicht entscheidungsrelevant.
Zwar ist die Frage streitig, ob dahingehende Pflichtverletzungen ausschließlich im Spruchverfahren geltend zu machen sind. Die Kammer nimmt diese Zuweisung an das Spruchverfahren jedoch an, da Ziel des Gesetzes ist, mit der Einführung des Spruchverfahrens ein Scheitern der Beschlussfassung wegen einer Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Berichtspflichten bezüglich der Unternehmensbewertung und einer Blockade des Vollzuges der beschlossenen Maßnahme durch eine hierauf gestützte Klage zu vermeiden. Es geht lediglich um die Höhe der Entschädigung ausscheidender Aktionäre im Wege der zu bestimmenden Barabfindung. Im Ergebnis kommt aber eine fehlerhafte Information über einen wertrelevanten Gesichtspunkt einer fehlerhaften Barabfindung gleich (vgl. BGHZ 146, 179 (186f)). Eine Anfechtung wird daher in einem solchen Fall nicht den Interessen des Aktionärs gerecht, da dieses Verfahren nur zu einer Kassation der Entscheidung führen kann, nicht hingegen zu einer Anpassung der Barabfindung (vgl. BGH in NJW 2003, 1032).
Hinzu kommt, dass wie sich aus dem Vortrag des Klägers zu 5. ergibt der Versammlungsleiter die Fragesteller gefragt hat, ob alle Fragen beantwortet seien. Die entsprechende Feststellung ist zum notariellen Protokoll gegeben worden. Danach stehen die Behauptungen der Kläger im Widerspruch zu dem notariellen Protokoll der Hauptversammlung. Durch dieses ist festgestellt, dass eine Verletzung von Informationspflichten gegenüber den Aktionären nicht vorlag (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2005, I-15 W 38/05, S. 14). Es trifft den einzelnen Aktionär die Pflicht nachzufragen, sofern er mit einer Antwort nicht zufrieden ist (vgl. Hüffer, a. a. O., § 131, Randnr. 21). Wenn ein Aktionär dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Frage des Versammlungsleiters, ob alle Fragen beantwortet seien, unbeantwortet lässt, kann von einer Verletzung des Informationsrechts nicht ausgegangen werden.
Die Nichtnachfrage führt dazu, dass die Aktionäre ein etwaig aus einer Nichtbeantwortung einer Frage resultierendes Anfechtungsrecht verwirkt haben (vgl. LG München in AG 2007, 255 (257)). Schweigt der Aktionär trotz Anwesenheit sowie auf eine entsprechende Frage des Versammlungsleiters, so setzt er sich dem Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens aus und verwirkt das Anfechtungsrecht. Dies gilt auch für alle anderen Aktionäre, die eine Beschlussanfechtung auf die Nichtbeantwortung solcher Fragen stützen wollen, deren Beantwortung sie nach entsprechender Aufforderung hätten anmahnen können (vgl. LG Braunschweig in BB 1991, 856 (858); LG Mainz in EM 1987, 1129 (1130); Kubis im Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, § 131, Randnr. 71).
Auch ist eine Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte zu verneinen, soweit sie entgegen ihrer Ankündigung in der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung weder das Bewertungsgutachten noch den Prüfungsbericht frei zugänglich im Internet veröffentlichte. Grundsätzlich genügt die Beklagte ihren Pflichten gemäß § 327 c Abs. 3, 4 Aktiengesetz durch die Auslegung der Unterlagen in ihren Geschäftsräumen und der den Aktionären angebotenen Möglichkeit der Zusendung der Dokumente durch Erteilung einer Abschrift. Letzteres kann zulässigerweise vom Nachweis der Aktionärsstellung abhängig gemacht werden (vgl. LG München, Der Konzern 2007, 448 (456); Hüffer, Kommentar zum Aktiengesetz 2008, § 175, Randnr. 5). Zwar ist der Beklagten vorzuwerfen, dass sie die Aktionäre mit dem Hinweis, die entsprechenden Gutachten seien im Internet veröffentlicht, irregeführt hat. Doch haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass dies zu einer Verkürzung ihres Informationsrechtes geführt hat. Die Aktionäre wurden auf der Internetseite auf die Möglichkeit der Zusendung der Unterlagen hingewiesen. Eine solche Zusendung genau wie die Anforderung konnte per Post, per Fax oder per mail erfolgen. Hieran hat die Kammer keinen Zweifel, da sich aus dem vorgelegten email-Verkehr ergibt, dass die Beklagte den Anforderungen in dieser Weise entgegen sah bzw. die Zusendung in dieser Weise vornehmen werde. Gleichzeitig wurde die email-Adresse sowie die Telefon- und Faxnummer genannt. Gegenüber der Einsichtnahme in die Unterlagen im Internet ist sofern der Weg per Fax oder per mail gewählt wird daher nur eine geringfügige Verzögerung anzunehmen. Eine Anforderung per Fax mit gleichzeitiger Übersendung des Nachweises über die Aktionärsstellung oder die entsprechende Anforderung per mail mit gleichzeitiger Übersendung des eingescannten Nachweises bedeutet einen geringen Zeitaufwand, der hinter der für die Einsichtnahme im Computer oder gar dem Downloaden notwendigen Zeitaufwand zurücktritt. Die in gleicher Form vorgenommende Übersendung der angeforderten Unterlagen lässt sich ebenso schnell abwickeln. Soweit die Kläger bestreiten, die Beklagte habe nicht bis kurz vor der Hauptvesammlung die entsprechenden Unterlagen versenden können, ist dieses Bestreiten ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Keiner der Kläger hat die Erfahrung gemacht, dass die Beklagte insoweit nicht sofort der Ankündigung nachgekommen ist. Davon ist vielmehr auszugehen, da es auch im Interesse der Beklagten liegt, im Hinblick auf eventuelle Anfechtungsverfahren das Informationsrecht der Aktionäre nicht zu verkürzen. Somit ist den Klägern zu 6. und 8., die sich auf eine Verkürzung des Informationsrechts berufen, da sie einen Tag vor der Hauptversammlung festgestellt hätten, dass die Bericht nicht im Internet abrufbar gewesen seien, entgegenzuhalten, dass sie diese kurzfristig noch hätten anfordern können. Die mögliche Zeitverzögerung von vielleicht einer Stunde führte nicht zu einer so eklatanten Verkürzung ihres Informationsrechts, dass eine Anfechtungsklage begründet wäre. Ihre Beschäftigung mit den Berichten einen Tag vor der Hauptversammlung zeigt ohnehin, dass sie diesen keine entscheidende Bedeutung für ihre Entscheidung zukommen ließen.
Soweit der Kläger zu 13. vorträgt, er habe den am 29.01.2008 angeforderten Bericht erst am 07.02.2008 erhalten, ist ihm entgegen zu halten, dass bei einer Anforderung per Post mit einer solchen Verzögerung immer zu rechnen ist. Der verbleibende Zeitraum von einer Woche bis zur Hauptversammlung war jedenfalls ausreichend, um die Berichte noch in der gebotenen Form durcharbeiten zu können.
Soweit der Kläger zu 10. vorträgt, für die Aktionäre, die erst wenige Tage vor der Hauptversammlung die Unterlagen hätten herunterladen wollen, sei es zu spät gewesen, die Unterlagen per Post zu erhalten, ist dem entgegen zu halten, dass die oben beschriebenen Anforderungs- und Zusendungsmöglichkeiten offen standen.
Soweit andere Kläger eine Verletzung des Informationsrechts behaupten, haben sie nichts dazu vorgetragen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt sie überhaupt versucht haben, die Unterlagen auf der Webseite der Beklagten einzusehen. Ferner fehlte jeglicher Vortrag dazu, wann und ob sie die Unterlagen bei der Beklagten angefordert und wann sie diese erhalten haben.
Beweiserleichterungen für die Kläger kommen nicht in Betracht. Auch wenn eine Partei für eine Tatsache darlegungspflichtig ist, von der sie gar keine gesicherte Kenntnis haben kann, muss sie gleichwohl tatsächliche Anhaltspunkte für diese aufzeigen. Entsprechend wird eine Beweiserleichterung im Rahmen von aktienrechtlichen Anfechtungsklagen bei der Verletzung von Informationspflichten erst dann anerkannt, wenn der Kläger Tatsachen behaupten und beweisen kann, die Grund zu der Annahme mangelhafter Erfüllung der Informationspflichten geben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2006, I-16 U 137/04, S. 17 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte für den Umstand, dass die Beklagte weder bereit noch in der Lage war, bis kurz vor der Hauptversammlung die angeforderten Berichte kurzfristig zu versenden, hat keiner der Kläger dargelegt.
Die Gewährleistungserklärung der X Bank entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 327 b Abs. 3 Aktiengesetz. Deren Umfang muss sich nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich auf die Verpflichtung des Hauptaktionärs zur Zahlung der festgelegten Barabfindung entsprechend den im Übertragungsbeschluss genannten Betrages beziehen. Gegebenenfalls zu zahlende Zinsen müssen hingegen von der Garantie nicht erfasst werden. Eine solche weitergehende Absicherung ist auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 327 b Abs. 3 Aktiengesetz geboten. Zwar ist die Differenz zwischen der angemessenen Abfindung und der angebotenen im Falle der Insolvenz des Hauptaktionärs nicht abgesichert. Das Risiko des Minderheitsaktionärs, den in einem Spruchverfahren eventuell festgesetzten Mehrbetrag im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Hauptaktionärs nicht durchsetzen zu können, ist verhältnismäßig gering einzuschätzen, da die beschlossene Barabfindung bereits vorab durch einen gerichtlich gestellten Sachverständigen auf ihre Angemessenheit überprüft wird. Im Übrigen wird das Insolvenzrisiko bei anderen Strukturmaßnahmen überhaupt nicht geschützt (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O., S. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.
LG Krefeld:
Urteil v. 20.08.2008
Az: 11 O 14/08
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