Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. März 1995
Aktenzeichen: 17 W 318/94
(OLG Köln: Beschluss v. 06.03.1995, Az.: 17 W 318/94)
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners und des weitergehenden Rechtsmittels der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von der Antragstellerin nach dem Beschluß des Landgerichts Köln vom 13. Mai 1994 an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten werden auf 6.984,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1994 festgesetzt. Im übrigen wird das Kostenfestsetzungsgesuch des Antragsgegners zurückgewiesen. Von den Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens - einschließlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens - haben die Antragstellerin 53/100 und der Antragsgegner 47/100 zu tragen.
Gründe
Die Erinnerungen, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als
sofortige Beschwerden gelten (§ 11 Abs. 2 RpflG), sind
verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache hat das Rechtsmittel
des Antragsgegners keinen Erfolg. Dagegen erweist sich die
Beschwerde der Antragstellerin teilweise als begründet; sie führt
zu einer Herabsetzung des von der Rechtspflegerin auf
7.209,70 DM festgesetzten Kostenerstattungsbetrages um 225,40 DM
auf 6.984,30 DM.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind die ihm durch die
Mitwirkung der Rechtsanwälte Dr. M.-W. und Sozien aus M. im
vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung erwachsenen
Kosten nicht über die bereits berücksichtigten 2.714,35 DM hinaus
erstattungsfähig. Die Rechtspflegerin hat die Kosten der M.
Rechtsanwälte des Antragsgegners im Gegenteil mit einem um 225,40
DM zu hohen Betrag in die Kostenfestsetzung einbezogen, so daß dem
Rechtsmittelbegehren der Antragstellerin insoweit zu entsprechen
ist.
Als Vergütung für die von den M. Rechtsanwälten des
Antragsgegners im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen
Verfügung entfaltete Korrespondenztätigkeit (§§ 52, 26, 27, 25 Abs.
2 BRAGO) ist der streitige Aufwand nur in Höhe von 218,27 DM
(brutto) unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter Kopierauslagen
erstattungsfähig. Wie allgemein anerkannt, sind die Kosten eines
zweiten, lediglich den Verkehr der Partei mit dem
Prozeßbevollmächtigten vermittelnden Anwalts nur ausnahmsweise zu
erstatten. Das folgt insbesondere aus § 91 Abs. 2 S. 1 und 3 ZPO.
Dort ist bestimmt, daß nur die Gebühren und Auslagen eines Anwalts
ohne Prüfung der Erforderlichkeit seiner Zuziehung erstattbar sind.
Der beschließende Senat sieht in längjährig feststehender Praxis
die zusätzliche Mitwirkung eines Korrespondenzanwalts nur dann als
notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO an, wenn der unmittelbare
Informationsverkehr der Partei mit dem beim Prozeßgericht
zugelassenen Anwalt nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht
ausreichend gewesen wäre oder wenn die Partei bei Beauftragung des
Verkehrsanwalts damit rechnen konnte, daß dessen Vergütung den bei
unmittelbarer Beauftragung und Unterrichtung des Prozeßanwalts
anderweitig entstehenden Aufwand nicht oder nur unwesentlich
übersteigen werde (vgl. z.B. den in JurBüro 1976, 925 ff
veröffentlichten Senatsbeschluß). Keine dieser Voraussetzungen ist
hier gegeben. Der Antragsgegner hätte seine K.
Prozeßbevollmächtigten ohne weiteres selbst mit den für eine
ordnungsgemäße Prozeßführung erforderlichen Informationen versehen
können. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, daß der Streitstoff, den
es den Prozeßbevollmächtigten zu vermitteln galt, im Tatsächlichen,
wie im Rechtlichen aus dem Rahmen fiel. Dennoch kann nicht
angenommen werden, daß der Antragsgegner mit der unmittelbaren
Unterichtung beim Landgericht Köln zugelassener Rechtsanwälte
überfordert gewesen wäre und nur mit Hilfe M. Rechtsanwälte in der
Lage war, sich sachgerecht gegen die von der Antragstellerin mit
ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erhobenen
Ansprüche zu verteidigen, dies um so weniger, als der Antragsgegner
nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Antragstellerin
über eine mit mehreren Juristen besetzte Rechtsabteilung verfügt.
Der Umstand, daß die M. Rechtsanwälte "aufgrund ihrer anwaltlichen
Vertretung des Antragsgegners ... in tatsächlicher Hinsicht ...
besser ... als der Antragsgegner selbst ... über den dem
streitgegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt samt
seinen rechtlichen Auswirkungen informiert waren", mag es aus
damaliger Sicht des Antragsgegners nahegelegt haben, sich zur
Informationserteilung in dem von der Antragstellerin bei dem
Landgericht Köln in die Wege geleiteten Verfügungsverfahren seiner
bereits mit dem Sach- und Streitstand vertrauten M. Anwälte zu
bedienen. Notwendig im Sinne des § 91 ZPO war dies jedoch nicht.
Soweit nämlich die M. Rechtsanwälte aus ihrer vor- oder
außergerichtlich für den Antragsgegner entfalteten Tätigkeit
Kenntnisse erworben hatten, die nicht auch bei dem Antragsgegner
selbst vorhanden waren, hätte dieser von der ihm durch § 666
eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen können, diese Anwälte im
Rahmen ihrer Auskunftspflicht an der Informationserteilung
gegenüber den K. Prozeßbevollmächtigten zu beteiligen, ohne hierfür
eine gesonderte Vergütung zu schulden. Zu den dem Anwalt in
Nachwirkung vorausgegangener Mandatsverhältnisse obliegenden
Pflichten gehört es, seinem Auftraggeber auch noch nachträglich
Auskunft über solche nicht schon von der laufenden Information
umfaßte Tatsachen zu erteilen und solche aus der Ausführung des
Auftrags gewonnenen, anderweitig nicht zu erlangenden Kentnnisse zu
vermitteln, die der Mandant im Rahmen seiner späteren Prozeßführung
durch einen anderen Anwalt benötigt. Die Rechtsanwälte Dr. M.-W.
und Sozien hätten daher, sofern der Antragsgegner es verlangt
hätte, auch dessen K. Prozeßanwälte über alle ihnen aus ihrer
vorangegangenen Anwaltstätigkeit für den Antragsgegner bekannt
gewordenen Vorgänge, die für die Rechtsverteidigung in vorliegender
Sache von Bedeutung sein konnten, unentgeltlich informieren müssen.
Dies kann selbstverständlich nicht die zum Wesen der
Verkehrsanwaltstätigkeit gehörende Vermittlung des
Informationsverkehrs der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten
ersetzen, macht jedoch deutlich, daß die Erstattungsfähigkeit der
Verkehrsanwaltsvergütung regelmäßig nicht mit angeblich besseren
Kenntnissen des Verkehrsanwalts aus vorangegangenen Mandaten oder
aus einer vorgerichtlichen Befassung mit der Angelegenheit
gerechtfertigt werden kann. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts
dargetan.
Die Mitwirkung der Rechtsanwälte Dr. M.-W. und Partner aus
München als Korrespondenzanwälte auf Seiten des Antragsgegners kann
schließlich auch nicht deshalb als zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, weil diese Anwälte
über hervorragende "Fachkenntnisse in den Rechtsgebieten des
Medienrechts und Urheberrechts" verfügen. Auch beim Landgericht
Köln zugelassene Rechtsanwälte kennen sich in dieser Rechtsmaterie
aus. Inwiefern es dem Antragsgegner unzumutbar gewesen wäre, seine
K. Prozeßbevollmächtigten selbst über den Sach- und Streitstand zu
informieren und auf die korrespondierende Mitwirkung seiner M.
Rechtsanwälte zu verzichten, ist nach alledem nicht ersichtlich.
Óberwindbare Erschwernisse, die mit der unmittelbaren Unterrichtung
des für ein gerichtliches Verfahren zu bestellenden auswärtigten
Prozeßbevollmächtigten verbunden sind, müssen jeder Partei nach dem
allgemein anerkannten Grundsatz einer auch im Interesse des
Prozeßgegners kostensparenden Prozeßführung zugemutet werden.
Der Antragsgegner hatte für den alternativen Fall unmittelbarer
Beauftragung und Information seiner K. Prozeßbevollmächtigten auch
nicht mit erstattungsfähigen anderweitigen Aufwendungen in der
Größenordnung der Korrespondenzvergütung seiner M. Rechtsanwälte zu
rechnen. Beratungskosten waren nicht zu erwarten. Zwar muß einer
Partei, die sich anschickt Klage zu erheben, aus
erstattungsrechtlicher Sicht im allgemeinen die Möglichkeit
zugebilligt werden, sich durch einen Anwalt ihres Vertrauens über
die Erfolgsaussichten und die einzuleitenden Schritte eines
gerichtlichen Vorgehens beraten zu lassen. Der Senat hat von jeher
den Standpunkt eingenommen, daß die Kosten eines von der Partei vor
Beschreiten des Klageweges eingeholten anwaltlichen Rates in aller
Regel den notwendigen Kosten ihrer Rechtsverfolgung zuzurechnen
sind und als solche der Erstattung durch den im Rechtsstreit
unterlegenen und in die Prozeßkosten verurteilten Gegner
unterliegen. Dieser Grundsatz gilt indessen für eine Partei, die
mit einer Klage (oder hier: einem Verfügungsantrag) überzogen wird,
nur mit Einschränkungen. Da der Beklagtenseite die Klageschrift
stets von Amts wegen zugestellt wird, häufig zugleich mit der
Terminsladung, beim Landgericht aber in jedem Falle mit der
Aufforderung, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb
einer bestimmten Frist auf die Klage zu erwidern, ist der beklagten
Partei schon aus diesen Vorgängen bekannt, wo, wann und wie sie
sich zu verteidigen hat. Insoweit bedarf sie - im Gegensatz zur
klagenden Partei - keiner anwaltlichen Beratung durch ihren
Vertrauensanwalt mehr, sondern kann mit den ihr zugestellten
Unterlagen unmittelbar einen Anwalt am Sitz des Prozeßgerichts zum
Prozeßbevollmächtigten bestellen und über den Sach - und
Streitstand informieren. Ein Bedürfnis der beklagten Partei, sich
durch einen anderen als den mit der Prozeßführung zu beauftragenden
Rechtsanwalt beraten zu lassen, ist daher regelmäßig zu verneinen.
Für den Antragsgegner eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung
gelten insoweit keine Besonderheiten, dies jedenfalls dann nicht,
wenn das für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zuständige
Gericht - wie hier das von der Antragstellerin angerufene
Landgericht Köln - eine besondere Dringlichkeit verneint und Termin
zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung anberaumt hat. Ein Beratungsbedürfnis der
in ein Verfügungsverfahren einbezogenen Partei kann allenfalls da
angenommen werden, wenn sie sich - anders als sonst der
Antragsgegner eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung -
ernsthaft vor die Frage gestellt sieht, ob sie sich überhaupt gegen
den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten
Anspruch zur Wehr setzen solle. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier
jedoch nicht vor. Unter dem 3. Februar 1994 hat der Antragsgegner
die Antragstellerin ausdrücklich wissen lassen, daß seine an die
Bundesligavereine gerichtete Aufforderung vom 27. Januar 1994,
Anfragen der Antragstellerin nach - unentgeltlicher -
Kurzberichterstattung nicht direkt zu beantworten und eine
Drehgenehmigung für Bundesliga-Heimspiele nicht zu erteilen,
solange die Antragstellerin keine vertraglichen Abmachungen mit der
ISPR als Rechtsinhaberin getroffen habe, aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden sei, und daß deshalb ein Anlaß zur Abgabe der
geforderten Unterlassungserklärung nicht bestehe. Bei dieser
Sachlage kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der
Antragsgegner von Anfang an entschlossen war, sich gegen das mit
dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verfolgte
Unterlassungsbegehren zu verteidigen. Was er hierzu noch an
Beratung benötigte, hätte der Antragsgegner demnach den ohnehin zu
bestellenden Prozeßbevollmächtigten überlassen können und unter
Erstattungsgesichtspunkten auch überlassen müssen.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Antragsgegner bei
direkter Beauftragung und Information seiner Prozeßanwälte mit
sonst notwendigen Reisekosten hätte rechnen müssen. Der
Antragsgegner trägt selbst nicht vor, mit seinen M.
Verkehrsanwälten ein persönliches Informationsgespräch geführt zu
haben. Wenn aber der Antragsgegner in vorliegender Sache auf eine
persönliche Fühlungnahme mit seinen M. Rechtsanwälten verzichtet
und es als ausreichend angesehen hat, diese Anwälte auf dem
Postwege zu informieren, dann muß er sich auch im Verhältnis zu den
K. Prozeßbevollmächtigten hierauf verweisen lassen. Ein
grundsätzlich auch unter Erstattungsgesichtspunkten anzuerkennendes
Bedürfnis der Partei, wenigstens einmal mit ihrem
Prozeßbevollmächtigten persönlich zusammenzutreffen, besteht dann
nicht, wenn die Partei durch die Einschaltung eines Verkehrsanwalts
zu erkennen gegeben hat, daß es ihr auf den persönlichen Kontakt
mit dem Prozeßanwalt nicht ankommt, und sie auch den Verkehrsanwalt
nur schriftlich und fernmündlich unterrichtet hat. Es läßt sich
nicht etwa allgemein sagen, daß das Vertrauensverhältnis zu einem
die Partei ständig vertretenden Rechtsanwalt eine sonst
erforderliche Informationsreise ersetze. Es müssen schon konkrete
prozeßbezogene Umstände die Annahme stützen, daß die Partei, obwohl
sie in der Angelegenheit ein persönliches Informationsgespräch mit
ihrem Verkehrsanwalt nicht für erforderlich gehalten hat, bei
unmittelbarem Verkehr mit den Prozeßbevollmächtigten eigens eine
Informationsreise unternommen hätte (Senat OLGR Köln 1993, 267 =
JurBüro 1993, 682). Dafür bietet hier jedoch weder der Prozeßstoff
einen hinreichenden Anhalt noch macht der Antragsgegner solche
Umstände glaubhaft.
Die auf die Vermittlung der Information entfallenden Kosten sind
mithin nur insoweit zu erstatten, als der Antragsgegner durch die
Korrespondenztätigkeit seiner M. Rechtsanwälte andere notwendige
Kosten erspart hat. Die Kosten einer prozeßbezogenen Beratung des
Antragsgegners zählen aus den vorstehend erörterten Gründen nicht
zu den durch die Einschaltung der M. Rechtsanwälte als
Verkehrsanwälte ersparten Kosten. Anders als die Rechtspflegerin
angenommen hat, hat der Antragsgegner auch im Zusammenhang mit der
Informationserteilung keine anderweitigen Kosten erspart. Als durch
die Mitwirkung eines Verkehrsanwalts erspart kann nur der
Differenzbetrag in Ansatz gebracht werden, der sich aus einer
Gegenüberstellung der durch die Unterrichtung des Verkehrsanwalts
tatsächlich entstandenen Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten
ergibt, die der Partei erwachsen wären, wenn sie von der
Einschaltung eines an einem dritten Ort ansässigen Verkehrsanwalts
abgesehen, sich statt dessen unmittelbar mit einem am Ort des
Prozeßgerichts praktizierenden Anwalt in Verbindung gesetzt und
diesen selbst über den maßgeblichen Prozeßstoff informiert hätte.
Der mit einer schriftlichen und ergänzend telefonischen Information
der K. Anwälte des Antragsgegners verbundene Aufwand aber wäre
nicht feststellbar höher gewesen als die Kosten, die von dem
Antragsgegner tatsächlich aufgewandt worden sind, um die M.
Verkehrsanwälte von F. aus über den dem Verfügungsverfahren
zugrundeliegende Sachverhalt ins Bild zu setzen. Indessen hat der
Antragsgegner durch die Inanspruchnahme seiner M. Rechtsanwälte als
Verkehrsanwälte die Kosten für 516 notwendige Kopien in Höhe von
(189,80 DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer in Höhe von 28,47 DM =)
218,27 DM erspart, weil diese Kosten auch dann zur Entstehung
gelangt wären, wenn der Antragsgegner die Ablichtungen in der
Kanzlei seiner K. Prozeßbevollmächtigten hätte anfertigen
lassen.
Der Rechtspflegerin ist allerdings darin zuzustimmen, daß die
den M. Anwälten des Antragsgegners erwachsene Gebühr in Höhe von
5/10 den zu erstattenden Kosten des Verfügungsverfahrens
zuzurechnen ist, insofern nämlich, als sie ihre Rechtsgrundlage in
den §§ 40, 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO findet und als Vergütung für
die unter dem 4. Februar 1994 gefertigte und beim Landgericht Köln
hinterlegte Schutzschrift zur Entstehung gelangt ist.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es nicht zu
beanstanden, daß die Rechtspflegerin die Schutzschrift dem
vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung zugeordnet
hat. Richtig ist zwar, daß der Antragsgegner die Hinterlegung der
Schutzschrift deshalb veranlaßt hat, weil er die Besorgnis hegte,
die Antragstellerin werde den Versuch unternehmen, wegen des ihr
angeblich zustehenden Anspruchs auf eine unentgeltliche
Berichterstattung von Spielen der Fußballbundesliga eine
einstweilige Verfügung gegen ihn zu erwirken. Daß der Anspruch auf
Zulassung einer unentgeltlichen Kurzberichterstattung nicht
unmittelbar Gegenstand des hier in Rede stehenden
Verfügungsverfahrens gewesen ist, steht der Verfahrenszugehörigkeit
der Schutzschrift indessen nicht entgegen. Da die eine einstweilige
Verfügung erwartende Partei in der Regel nur Mutmaßungen darüber
anzustellen vermag, mit welchen konkreten Anträgen die Gegenseite
gegen sie vorgehen werde, kann es für die Frage der Zuordnung einer
Schutzschrift zu einem bestimmten Verfügungsverfahren nicht darauf
ankommen, ob der Gegenstand der Schutzschrift mit dem
Streitgegenstand eines in der Folge in die Wege geleiteten
Verfahrens der einstweiligen Verfügung vollständig übereinstimmt.
Die Schutzschrift ist ein vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen
einen für möglich gehaltenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung; mit ihrer Hinterlegung bei Gericht soll sichergestellt
werden, daß über den Verfügungsantrag nicht ohne Anhörung des
Antragsgegners und nicht ohne vorherige Prüfung in mündlicher
Verhandlung entschieden wird. Angesichts dieses nur begrenzten, auf
Vorbeugung gerichteten Schutzzwecks kann die Verfahrensbezogenheit
einer Schutzschrift nur danach beurteilt werden, ob sie sich in
Bezug auf das tatsächlich anhängig gewordene Verfügungsverfahren
als ein taugliches Mittel der vorbeugenden Rechtsverteidigung durch
Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur
Einflußnahme auf den Gang des Verfahrens erwiesen hat. So aber war
es hier.
Mit dem im vorangegangenen Verfügungsverfahren verfolgten
Rechtsschutzbegehren, dem Antragsgegner aufzugeben, es künftig zu
unterlassen, die Lizenzvereine der Fußball-Bundesliga aufzufordern,
der Antragstellerin keine Drehgenehmigung für Bundesliga-Heimspiele
zu erteilen, solange diese keinen Vertrag mit der I. abgeschlossen
habe, und Anfragen der Antragstellerin nach unentgeltlicher
Kurzberichterstattung nicht direkt zu beantworten, sondern diese an
den Antragsgegner zu verweisen, hat die Antragstellerin im Ergebnis
jede Einflußnahme des Antragsgegners auf die der Fußball-Bundesliga
angehörenden Vereine in der Frage einer Zulassung der
Antragstellerin zur unentgeltlichen nachrichtenmäßigen
Berichterstattung von Spielen der Fußball-Bundesliga zu unterbinden
versucht. Die Rechtsverfolgung in vorliegender Sache diente demnach
letztlich auch der Durchsetzung des vermeintlichen Anspruchs der
Antragstellerin auf eine unentgeltliche Kurzberichterstattung
gegenüber den Vereinen der Fußball-Bundesliga. Schon aus diesem
Grund kann ein Bezug der Schutzschrift zu dem vorangegangenen
Verfahren der einstweiligen Verfügung ernstlich nicht bezweifelt
werden. Die Schutzschrift vom 4. Februar 1994, die sich eingehend
mit dem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Recht auf
unentgeltliche Kurzberichterstattung auseinandersetzt, hat sich
denn auch ohne weiteres zur Rechtsverteidigung gegen den von der
Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den
Antragsgegner geltend gemachten Unterlassungsanspruch verwenden
lassen. Denn die in der Schutzschrift im einzelnen dargelegten
Gründe, die den Antragsgegner bewogen haben, einen Anspruch der
Antragstellerin auf unentgeltliche Kurzberichterstattung in Abrede
zu stellen, stimmen zumindest im Kern mit den Erwägungen überein,
die der Antragsgegner dem Verfügungsbegehren der Antragstellerin
entgegengesetzt hat, und aus denen er das Recht herleitet, auf die
Lizenzvereine der Fußball-Bundesliga in der von der Antragstellerin
beanstandeten Weise einzuwirken, um den Anspruch der
Antragstellerin auf unentgeltliche Berichterstattung abzuwehren. Es
begegnet daher im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, daß die
Rechtspflegerin die durch die Einreichung der Schutzschrift
angefallenen Kosten den Kosten des vorangegangenen Verfahren der
einstweiligen Verfügung zugerechnet hat.
Der Senat stimmt mit der Rechtspflegerin auch darin überein, daß
sich die Vergütung, die den M. Rechtsanwälten des Antragsgegners
für die unter dem 4. Februar 1994 gefertigte Schutzschrift zusteht,
nach den §§ 40, 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO auf eine halbe
Prozeßgebühr (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) beschränkt.
Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß der in der Schutzschrift
angekündigte Antrag, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen, hilfsweise, über einen derartigen Antrag
nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, schon das vom
Antragsgegner angestrebte Rechtsschutzziel herausstellt und
konkretisiert. Der Antragsgegner konnte in jenem Stadium jedoch
noch keinen Sachantrag stellen, weil er damals noch nicht in das
Verfahren der einstweiligen Verfügung einbezogen war. Der Gegner
eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann erst
Sachanträge stellen, sobald entweder die mündliche Verhandlung
angeordnet oder gegen die - im Beschlußwege ergangene -
einstweilige Verfügung Widerspruch möglich ist. Bis dahin stellt
der Schutzantrag des späteren Antragsgegners lediglich eine
Anregung dar, wie das Gericht gegebenenfalls vorgehen und
entscheiden möge, die auch durch die nachfolgende Einreichung des
Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht zu einem
Sachantrag wird (Senat, JurBüro 1981, 1827 und JurBüro 1983, 1658).
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man davon
ausgehen wollte, daß der in einer Schutzschrift angekündigte Antrag
auf Zurückweisung des erwarteten Verfügungsbegehrens schon als
Sachantrag im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen ist, so wäre eine
dadurch zur Entstehung gelangte volle Prozeßgebühr nur in Höhe
einer 5/10 Gebühr erstattungsfähig. Das mit einer Schutzschrift
verfolgte Interesse der eine einstweilige Verfügung erwartenden
Partei kann nämlich nur insoweit als schutzwürdig anerkannt werden,
als es darauf gerichtet ist, eine Entscheidung des Gerichts über
den Verfügungsantrag ohne ihre Anhörung und ohne vorherige Prüfung
in mündlicher Verhandlung zu verhindern. Wegen des nur vorbeugenden
Schutzzwecks einer Schutzschrift kann aber ein damit verbundener
Sachantrag nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anerkannt werden, so daß
eine etwa entstandene 10/10 Prozeßgebühr den vermeidbaren, weil
überflüssigen Mehrkosten zuzurechnen und folglich nicht über eine
5/10 Gebühr nach § 32 BRAGO hinaus erstattungsfähig ist (so auch
OLG Bremen, JurBüro 1991, 940 und OLG München, Rechtspfleger 1993,
126 jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die Erstattungsfähigkeit
der streitigen Kosten ist es ohne Belang, ob die Ausführungen in
der - auch - für den Antragsgegner hinterlegten Schutzschrift
ursächlich dafür gewesen sind, daß das Landgericht sich dazu
entschlossen hat, über den - in der Folge zurückgenommenen - Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden. Der Funktion der Schutzschrift als
einem vorbeugenden Verteidigungsmittel entsprechend reicht es für
die Erstattungsfähigkeit der dadurch angefallenen Kosten aus, daß
es - wie hier - zu einem Verfahren der einstweiligen Verfügung
gekommen ist, und daß die bei Gericht hinterlegte Schutzschrift
geeignet war, einer Entscheidung des Gerichts über den
Verfügungsantrag ohne mündliche Verhandlung entgegenzuwirken.
Schließlich kann dem Antragsgegner die Erstattung der
Aufwendungen für die beim Landgericht Köln eingereichte
Schutzschrift auch nicht etwa deshalb versagt werden, weil er sich
zum Zwecke der Verbesserung seiner Verteidigungsmöglichkeitten in
einem möglichen Verfahren der einstweiligen Verfügung eines M.
Rechtsanwalts bedient hat. Zwar erhält der Rechtsanwalt, der die
Schutzschrift gefertigt hat und im nachfolgenden Eilverfahren als
Prozeßbevollmächtigter tätig wird, die Gebühr für die Anfertigung
und die Hinterlegung der Schutzschrift nicht zusätzlich zu der
Prozeßgebühr, auf die er als Prozeßbevollmächtigter Anspruch hat.
Gleichwohl war der Antragsgegner aus erstattungsrechtlicher Sicht
nicht gehalten, die Schutzschrift von einem beim Landgericht Köln
postulationsfähigen Anwalt erstellen zu lassen. Da die
Antragstellerin die Wahl unter mehreren Gerichtsständen hatte und
den Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des vorangegangenen
Verfahrens der einstweiligen Verfügung war, an verschiedenen Orten,
unter anderem auch in M., hätte geltend machen können, bestand für
den Antragsgegner kein zwingender Grund für die Annahme, daß die
Antragstellerin das Verfügungsverfahren bei dem Landgericht Köln
anhängig machen werde.
Aus alledem folgt, daß die Kosten der Schutzschrift in Höhe von
2.270,68 DM (bestehend aus einer 5/10 Gebühr im Betrag von 1.934,50
DM zuzüglich 40,- DM Auslagenpauschale und 15 % Umsatzsteuer in
Höhe von 296,18 DM) als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung
des Antragsgegners erstattungsfähig sind, so daß unter
Berücksichtigung der 218,27 DM betragenden Kopiekosten insgesamt
2.488,95 DM als Vergütung der M. Rechtsanwälte des Antragsgegners
in die Kostenfestsetzung einzustellen sind. Zusammen mit den
Gebühren und Auslagen der K. Prozeßbevollmächtigten des
Antragsgegners, die 4.495,35 DM ausmachen, ergeben sich demnach
6.984,30 DM, die als zu erstattende Verfahrenskosten des
Antragsgegners gegen die Antragstellerin festzusetzen sind.
Dementsprechend ist der angefochtene Beschluß zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 und 97 ZPO.
Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 4.713,62
DM
OLG Köln:
Beschluss v. 06.03.1995
Az: 17 W 318/94
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/84694bdb5a6b/OLG-Koeln_Beschluss_vom_6-Maerz-1995_Az_17-W-318-94