Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 22. April 2004
Aktenzeichen: 23 W 49/04
(OLG Hamm: Beschluss v. 22.04.2004, Az.: 23 W 49/04)
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) an die Beteiligten zu 1) 1.056,76 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 17.11.2003 zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 845,16 trägt die Beteiligte zu 2).
Gründe
Gründe :
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sich gegen die Absetzung einer 10/10 Beweisgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer richtet, hat in der Sache Erfolg.
Der dem Vergütungsverfahren zugrundeliegende Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund ist durch eine außergerichtlich erzielte Einigung der Parteien beendet worden. Für die Mitwirkung an diesem außergerichtlichen Vergleich steht den Rechtsanwälten der Beteiligten zu 2) eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO in Höhe einer 10/10 Gebühr zzgl. 16 % USt. zu.
Die Festsetzung dieser von den Beteiligten zu 1) verdienten Gebühr ist zu Unrecht im Rahmen des Vergütungsverfahrens abgelehnt worden. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin kommt es im Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO nicht darauf an, ob der Vergleich vor dem Gericht abgeschlossen worden ist. Dies wird lediglich für die Festsetzung einer Vergleichsgebühr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 103, 104 ZPO gefordert. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 I Nr.1 ZPO notwendig ( vgl. BGH, Beschluss vom 26.9.2002, Rpfleger 02,651).
Dieser für das Kostenfestsetzungsverfahren aufgestellte Grundsatz kann nicht auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO übertragen werden, in dem es nicht um die Frage der Erstattungspflicht des Prozessgegners geht. Denn Voraussetzung für die nach § 19 BRAGO festzusetzende Anwaltsvergütung ist nur, dass es sich um gesetzliche Gebühren handelt, die dem Rechtsanwalt im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegenüber seinem eigenen Mandanten zustehen. Dies setzt nicht voraus, dass die Gebühren auch durch eine gegenüber dem Gericht vorgenommene Tätigkeit entstanden sind. Deshalb ist die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO auch dann nach § 19 BRAGO festsetzbar, wenn der erzielte Vergleich außergerichtlich vereinbart worden ist. Zu fordern ist lediglich, dass der außergerichtliche Vergleich zur vollen oder teilweisen Beilegung des Rechtsstreits diente und damit der Gegenstand des Vergleichs zumindest teilweise mit dem Gegenstands des zugrundliegenden Rechtsstreits, auf den sich der Prozessauftrag erstreckte, identisch ist (vgl. OLG Hamm NJW 70, 2220; OLG Stuttgart JurBüro 85,871; OLG München JurBüro 87,385; OLG Frankfurt JurBüro 87,1799; AnwKomm- BRAGO Schneider § 19 Rz. 76; Gerold/Schmidt - von Eicken § 19 BRAGO Rz.18). Letzteres lässt sich hier zweifelsfrei aus der Prozessakte feststellen. Dementsprechend ist der festgesetzte Vergütungsbetrag um die 10/10 Vergleichsgebühr (728,59 ) zzgl. 16 % UMSt (116,57 ), insgesamt also um 845,16 , zu ergänzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus dem Abänderungsbegehren.
OLG Hamm:
Beschluss v. 22.04.2004
Az: 23 W 49/04
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