Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. April 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 28/00
(BGH: Beschluss v. 02.04.2001, Az.: AnwZ (B) 28/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Zum Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungspflicht im Zeitraum vom 11. März 1998 bis 10. März 1999 übersandte er am 31. März 1998 der Antragsgegnerin die Kopie eines Informationsblattes über die "5. Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes und der Senatsverwaltung für Arbeit, berufliche Bildung und Frauen Berlin" am 25. März 1998.
In dem sich hieran anschließenden Schriftwechsel - zuletzt mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 - machte die Antragsgegnerin auf § 14 a.F./§ 15 n.F. FAO aufmerksam. Am einfachsten, so erklärte sie, sei der Fortbildungsnachweis durch eine Teilnahmebescheinigung des Veranstalters zu führen. Die eigene Erklärung des Antragstellers über die Teilnahme an der fünften Ortstagung reiche als Nachweis nicht aus. Falls er nicht in geeigneter Weise nachweise, seiner Fortbildungspflicht nachgekommen zu sein, müsse der Antragsteller mit der Einleitung eines Widerrufsverfahrens rechnen.
Der Antragsteller stellte sich auf den Standpunkt, mit dem bereits vorgelegten "Nachweis über den Besuch der 5. Ortstagung" habe er § 14 (jetzt: § 15) FAO genügt. Er werde keine Teilnahmebescheinigung beschaffen. Falls die Antragsgegnerin das nicht akzeptiere, wünsche er einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Hierauf erwiderte die Antragsgegnerin, einen rechtsmittelfähigen Bescheid werde der Antragsteller erhalten, falls es zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung komme.
Dagegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht mit folgendem Feststellungsantrag:
Die fünfte Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes vom 25. März 1998 von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr, Berlin, wird für den Unterzeichner als Fortbildungsnachweis Arbeitsrecht anerkannt. Der Nachweis kann auch durch Eigenerklärung des Teilnehmers erbracht werden.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner - zugelassenen - sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); es ist jedoch unbegründet.
Präventive Auskünfte der Rechtsanwaltskammern über die Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens sind nicht nach § 223 BRAO anfechtbar, weil sie nicht in die Rechte des Rechtsanwalts eingreifen (BVerfGE 50, 16, 27; BGHZ 37, 396, 401; BGH, Beschl. v. 18. November 1996, aaO). Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt, dem Antragsteller Auskünfte in bezug auf ein künftiges Verhalten zu erteilen; sie hat ihn "vorsorglich" darauf hingewiesen, daß seine Erklärung über die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung vom 25. März 1998 nicht als Nachweis angesehen werde. Die Anerkennung dieses Nachweises konnte zwar für die Frage, ob der Antragsteller für den Zeitraum vom 11. März 1998 bis 10. März 1999 seiner Fortbildungspflicht genügt hatte, und damit für ein etwaiges Widerrufsverfahren (vgl. § 14 a.F., § 15 n.F. FAO), Bedeutung gewinnen. Die Ansicht des Anwaltsgerichtshofs, die Mitteilung der Antragsgegnerin stelle noch keinen Vorgriff auf ein zu erwartendes Widerrufsverfahren dar, weil es dem Antragsteller unbenommen bleibe, "entweder einen weiteren Teilnahmenachweis für die Ortstagung zu erbringen oder sonst die Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 14 der Fachanwaltsordnung nachzuweisen", ist jedoch zutreffend.
2.
Im übrigen hat sich die Antragsgegnerin mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Vorlage eines auf eine Veranstaltung, die möglicherweise als Fortbildungsveranstaltung im Sinne von § 14 (jetzt: § 15) FAO anerkannt werden könnte, hinweisenden Informationsblattes zum Nachweis der Teilnahme auch dann nicht genügt, wenn der Rechtsanwalt zusätzlich versichert, er habe daran teilgenommen.
3.
Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin: Bei der Entscheidung über den Widerruf wird die Antragsgegnerin beachten müssen, daß bei der Ermessensausübung alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, diefür die Frage wesentlich sind, ob der Betroffene den für die Fachanwaltschaft vorausgesetzten Leistungsstandard nicht mehr erfüllt (vgl. Senatsbeschl. v. heutigen Tage - AnwZ(B) 37/00, zur Veröffentlichung bestimmt).
Hirsch Fischer Basdorf Ganter Kieserling Wüllrich Hauger
BGH:
Beschluss v. 02.04.2001
Az: AnwZ (B) 28/00
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