Verwaltungsgericht Bayreuth:
Beschluss vom 15. August 2008
Aktenzeichen: B 5 V 08.540
(VG Bayreuth: Beschluss v. 15.08.2008, Az.: B 5 V 08.540)
Tenor
1. Dem Vorstand der ... wird in seiner Eigenschaft als oberster Dienstbehörde des Vollstreckungsgläubigers für den Fall, dass er der in Ziffer 1 des Urteils vom 23. November 2007 (Az.: B 5 K 07.443) der Vollstreckungsschuldnerin auferlegten Verpflichtung nicht bis spätestens 30. September 2008 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in einer Höhe von 2.500,00 EUR angedroht.
2. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 23. November 2007 (Aktenzeichen B 5 K 07.443) wurde die Vollstreckungsschuldnerin, vertreten durch den Vorstand der ... , unter Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter Aufhebung der dem Klageausspruch entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Vollstreckungsgläubiger gegebenenfalls unter Rückführung von der Einheit € ... € zum Mutterkonzern der ... oder anderer Verbundgesellschaften des Konzerns ein Amt in der Wertigkeit der Besoldungsstufe A 12 mit einem amtsgemäßen Beschäftigungsfeld zu übertragen. Das Urteil wurde den Beteiligten am 2. Januar 2008 zugestellt. Gegen Ziffer 1 des Urteilstenors legte die Vollstreckungsschuldnerin kein Rechtsmittel ein. Lediglich der Vollstreckungsgläubiger stellte hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 15 ZB 08.390 geführte Antrag ist zwischenzeitlich durch Beschluss vom 4. August 2008 abgelehnt worden.
Bereits mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008, bei Gericht eingegangen am 19. Juni 2008, beantragten die Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Vollstreckungsschuldnerin wegen Nichtvornahme der Übertragung eines Amtes der Wertigkeit der Besoldungsstufe A 12 mit einem amtsgemäßen Beschäftigungsfeld gemäß Urteil vom 23. November 2007 sowie, für den Fall einer erfolglosen Beitreibung des Zwangsgeldes, Zwangshaft. Der Antrag wurde auf § 888 Zivilprozessordnung € ZPO € gestützt (wohl gemeint in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung € VwGO €).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zunächst der Vollstreckungsgläubiger selbst die Vollstreckungsschuldnerin nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 des Urteils vom 23. November 2007 unter Fristsetzung bis zum 1. April 2008 aufgefordert habe, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Dies sei ebenso erfolglos geblieben wie zwei weitere schriftliche Aufforderungen seitens des Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers vom 11. April unter Fristsetzung bis 30. April und vom 16. Mai unter Fristsetzung bis zum 30. Mai 2008. Die Vollstreckungsschuldnerin zeigte hierauf keine Reaktion. In Bezug auf die Vollstreckungsvoraussetzungen teilte der Bevollmächtigte mit, dass beim Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts eine vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich Ziffer 1 des Urteils vom 23. November 2007 beantragt worden sei. Hierauf habe das Gericht mit Schreiben vom 19. Mai 2008 mitgeteilt, dass es wegen § 171 VwGO keiner vollstreckbaren Ausfertigung bedürfe.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Juni 2008 wurde das Vollstreckungsgesuch zugestellt. Zugleich wurde der Vollstreckungsschuldnerin die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von vier Wochen der Urteilsverpflichtung nachzukommen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ging der Vollstreckungsschuldnerin dieses Schreiben am 24. Juni 2008 zu.
Für die Vollstreckungsschuldnerin teilte die ... mit Schreiben vom 25. Juli 2008 auf telefonische Nachfrage des Gerichts mit, dass es bisher nicht gelungen sei, dem Vollstreckungsgläubiger einen amtsangemessenen Posten zu übertragen. In den kommenden Wochen solle aufgrund mehrerer gleich gelagerter Fälle bundesweit ein zentraler Verfahrensablauf implementiert werden.
Mit Schreiben vom 4. August 2008 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass sich die Vollstreckung aus Ziffer 1 des Urteils vom 23. November 2007 nach § 172 VwGO und nicht nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 888 ZPO richten dürfte. Für diese Vollstreckungsart sehe § 171 VwGO seinem Wortlaut nach keine Ausnahme vom Erfordernis einer Vollstreckungsklausel vor. Der Urkundsbeamte habe dies offenbar bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung übersehen.
Mit Schriftsatz vom 7. August 2008 beantragte der Bevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers die Erteilung eines Teilrechtskraftvermerks hinsichtlich Ziffer 1 des Urteils vom 23. November 2007 sowie die direkte Weitergabe zum laufenden Vollstreckungsverfahren. Zugleich erklärte er im Vollstreckungsverfahren, dass der Antrag als ein solcher im Sinn des § 172 VwGO behandelt werden solle.
Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts erteilte am 11. August 2008 die beantragte Vollstreckungsklausel hinsichtlich Ziffer 1 des Urteils vom 23. November 2007; die Unterlagen wurden zur Verfahrensakte des Vollstreckungsverfahrens genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem sowie die Akte des Klageverfahrens (B 5 K 07.443) verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend.
II.
Der Antrag auf Vollstreckung durch Zwangsgeldandrohung und etwaige -festsetzung gegen die Behörde im Sinn des § 172 VwGO € von einem solchen ist nach der Klarstellung des Bevollmächtigten auszugehen € hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs gegen eine Behörde, die ihrer Verpflichtung aus Urteilen auf Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), Verpflichtungsurteilen (§ 113 Abs. 5 VwGO) oder einstweiligen Anordnungen (§ 123 VwGO) nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 10.000,00 EUR androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken.
Ein Antrag nach § 172 Satz 1 VwGO erweist sich als die einzig zulässige Vollstreckungsmöglichkeit der Ziffer 1 des Urteils vom 23. November 2007. Es liegt ein Verpflichtungsausspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor, so dass der Anwendungsbereich des § 172 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Eine über den Beugezwang durch Zwangsgeld hinausgehende Vollstreckungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor, zumal § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die weitergehenden Vollstreckungsmodalitäten des Achten Buches der Zivilprozessordnung nur insofern verweist, wie in §§ 167 ff. VwGO keine eigenen Regelungen getroffen werden (statt vieler Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattkommentar, Stand Februar 2007, Rdnr. 11 zu § 172).
Das Vollstreckungsgesuch scheitert nicht daran, dass die ... gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1; § 3 Abs. 1 Aktiengesetz € AktG € eine körperschaftlich organisierte juristische Person privaten Rechts ist und deshalb originär nicht als Behörde angesehen werden kann. Im Bereich der ... nimmt der Vorstand kraft gesetzlichen Auftrags in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz) € PostPersRG € die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. Bei dieser gesetzlichen Aufgabenübertragung handelt es sich um eine Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008, Az.: 2 B 122/07, NVwZ-RR 2008, 477/478 f. = ZBR 2008. 257/259).
§ 4 Abs. 2 PostPersRG stellt obendrein klar, dass die Aktiengesellschaften der Postnachfolgeunternehmen als Verwaltung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz € BBG € gelten. Dass der Vorstand der ... als Stelle der öffentlichen Verwaltung agiert, sofern es um die dienstlichen Belange der im Konzernverbund eingesetzten Bundesbeamten geht, unterliegt deshalb keinen Zweifeln.
Gleichwohl richtet sich der Antrag korrekterweise gegen die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin des Vollstreckungsgläubigers. § 172 Satz 1 VwGO benennt als Adressaten des Zwangsgeldes zwar die Behörde. Dies liegt jedoch allein darin begründet, dass die titulierte Verpflichtung vom handlungsunfähigen Rechtsträger selbst nicht erbracht werden kann. Die Ausübung von Beugezwang muss sich folglich gegen das handlungsfähige Organ wenden. Für die Bestimmung des Vollstreckungsschuldners ist dies ohne Einfluss (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 172; Heckmann, in Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, Rdnr. 17 zu § 172; anders von Nicolai, in Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, Rdnr. 1 zu § 172). Passiv legitimiert bleibt folglich die Bundesrepublik, wenngleich die Androhung des Zwangsgeldes gegenüber dem Vorstand der ... als oberste Dienstbehörde des Vollstreckungsgläubigers nach § 1 Abs. 2 PostPersRG erfolgt.
Die Zwangsgeldandrohung im Sinn des § 172 VwGO erfordert zunächst das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen Titel, Klausel und Zustellung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 704, 724 Abs. 1 und § 750 Abs. 1 ZPO. Weiteres, gesetzlich nicht ausdrücklich normiertes Vollstreckungserfordernis ist die grundlose Säumnis bei der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten. Nach herrschender Ansicht ist die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO erst zulässig, wenn seit der Rechtskraft des Urteils eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer es der Behörde billigerweise zugemutet werden konnte, ihrer Verpflichtung nachzukommen (BayVGH, Beschluss vom 9. November 1984, Az.: 23 CE 84 A.2449, BayVBl. 1985, 691/692; Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 33 zu § 172; Peter Schmidt, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rdnr. 12 zu § 172).
Sämtliche dieser Voraussetzungen sind erfüllt.
Das Urteil vom 23. November 2007 ist den Beteiligten am Mittwoch, den 2. Januar 2008 zugestellt worden. Auch eine Vollstreckungsklausel im Sinn der § 724 Abs. 1; § 725 ZPO liegt nunmehr vor. Der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth war für die Erteilung in Bezug auf den nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen Urteilsausspruch in Ziffer 1 des Tenors zuständig nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 706 Abs. 1 Satz 1; § 724 Abs. 2 ZPO. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob angesichts des Ausnahmecharakters und begrenzten Wortlauts von § 171 VwGO für die Vollstreckung nach § 172 VwGO eine Vollstreckungsklausel obligatorisch ist (so P. Schmidt, in: Eyermann, a.a.O. Rdnr. 11 zu § 172 sowie Rdnr. 4 zu § 171; zur a. A. siehe hingegen nur Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 32 zu § 172; relativierend auch BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 10.2005, Az.: 22 C 05.2553 - juris und vom 12. Juli 2007, Az.: 11 C 06.868). Die Zustellung der Vollstreckungsklausel kann gemäß § 750 Abs. 2 ZPO auch noch mit Beginn der ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgen. Eine gemeinsame Zustellung mit dem die Zwangsgeldfestsetzung androhenden Beschluss ist daher hinreichend.
Ziffer 1 des Urteils vom 23. November 2007 ist seit dem 5. Februar 2008 rechtskräftig. Die einmonatige Rechtsmittelfrist € wegen Nichtzulassung der Berufung wäre ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO möglich gewesen € hinsichtlich Ziffer 1 lief nach der am 2. Januar 2008 erfolgten Urteilszustellung an die Beteiligten am Montag, den 4. Februar 2008 aus, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO. Der zum Handeln veranlasste Vorstand der ... ist seiner seit mehr als sechs Monaten rechtskräftig festgestellten Verpflichtung dennoch bisher unstreitig nicht nachgekommen. Da auch die formlose gerichtliche Aufforderung an die Vollstreckungsschuldnerin, dem Vollstreckungsantrag abzuhelfen, erfolglos blieb, erscheint eine Zwangsgeldandrohung angezeigt und angemessen. Der Vollstreckungsschuldnerin ist nach § 172 VwGO nunmehr förmlich eine Frist zur Erledigung der ihr auferlegten Verpflichtung unter Androhung eines Zwangsgeldes zu setzen. In Anbetracht der zur Erfüllung des Urteilsausspruchs angezeigten personellen Maßnahmen sowie der etwaigen Beteiligung von Mitbestimmungsorganen und nicht zuletzt auch im Interesse einer angemessenen Vorabinformation des Vollstreckungsgläubigers hält die Kammer eine großzügigere Frist für nötig. Der mit dem 30. September 2008 gewählte Termin gewährt dem Vorstand der Deutschen Telekom AG eine sechswöchige Zeitspanne, die ohne jeden Zweifel ausreichend erscheint. Die Zwangsgeldhöhe von 2.500,00 EUR bewegt sich im unteren Bereich des gegebenen gesetzlichen Rahmens bis 10.000,00 EUR, soll der Vollstreckungsschuldnerin aber zugleich die Tragweite ihrer Untätigkeit vor Augen führen. Da das Zwangsgeld gemäß § 172 Satz 2 VwGO wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden kann, ist der mögliche Maximalbetrag zunächst nicht auszuschöpfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, da nach Ziffer 5301 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz € GKG € für Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO eine Festgebühr von 15,00 EUR erhoben wird.
VG Bayreuth:
Beschluss v. 15.08.2008
Az: B 5 V 08.540
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