Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 16/03
(BPatG: Beschluss v. 19.05.2005, Az.: 9 W (pat) 16/03)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 25. Juli 1997 mit der Bezeichnung
"Beleuchtungs-Vorrichtung für Armaturenbrett-Instrumente insbesondere an Kfz`s"
eingegangen. Mit Beschluss vom 4. September 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin eine mehrfach verlängerte Äußerungsfrist auf den Prüfungsbescheid vom 2. Mai 2001 unbeantwortet hatte verstreichen lassen.
Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften DE 37 04 574 A1 und GB 22 81 542 A näher in Betracht gezogen worden. Die FR 2 743 534 A1 ist zusätzlich von der Anmelderin genannt worden. Außerdem sind in einer § 43-Recherche noch folgende Druckschriften genannt worden: DE 195 30 420 A1, DE 43 05 796 A1 und EP 06 92 406 A1.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit neuen Patentansprüchen verfolgt sie die Patenterteilung weiter. Das Patentbegehren richtet sich nunmehr auf ein in der ursprünglichen Beschreibung bezeichnetes alternatives Ausführungsbeispiel einer Beleuchtungsvorrichtung mit blauen Leuchtdioden und eine Armaturenbrett-Instrumentierung mit selbstleuchtenden Ziffern bzw. Schriftzeichen, gebildet durch blau leuchtende Leucht-Dioden.
Die Anmelderin beantragt:
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. September 2002 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
o Patentansprüche 1 bis 6, o Beschreibung Seiten 2 und 5, jeweils eing. am 13. Mai 2005 o Beschreibung Seite 1 vom Anmeldetag, hilfsweisedie Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Auf eine Zwischenverfügung des Senats vom 17. Mai 2005 hat die Anmelderin mit Schreiben vom 18. Mai 2005 einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt ausdrücklich zugestimmt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Beleuchtungsvorrichtung für Instrumente an einem Armaturenbrett aufweisend mindestens eine Leuchtdiode zur Beleuchtung von Ziffern und Schriftzeichen, welche im kurzwelligen, blauen Spektralbereich emittiert."
Auf den Patentanspruch 1 sind Unteransprüche 2 bis 5 rückbezogen.
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet:
"Armaturenbrett-Instrumentierung, dadurch gekennzeichnet, dass selbstleuchtende Ziffern bzw. Schriftzeichen durch blau leuchtende Leucht-Dioden gebildet werden."
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auch begründet.
Im vorliegenden Fall hat der Senat die Zurückverweisung gem PatG § 79 Abs 3 S 1 Nr 3 für erforderlich gehalten, weil das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Patentbegehren eine neue Sachlage ergeben hat, die vom Deutschen Patent- und Markenamt noch nicht abschließend geprüft worden ist.
Die Patentansprüche sind zulässig, denn sie sind in den ursprünglichen Unterlagen ausreichend offenbart. Sie finden ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 7 bis 9 sowie in der ursprünglichen Beschreibung S 3 Absätze 3 und 4 sowie S 5 Abs 2.
Die geltenden Ansprüche sind inhaltlich noch nicht geprüft, denn ausweislich der Amtsakte war zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Deutschen Patentamt Gegenstand des Patentbegehrens eine Beleuchtungsvorrichtung mit einer Leuchtdiode, welche im kurzwelligen, blauen Spektralbereich emittiert. Eine entsprechend zielgerichtete Recherche konnte deshalb noch nicht erfolgen.
Aus der Amtsakte geht außerdem hervor, dass zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 6, der als ursprünglicher Anspruch 9 bereits nebengeordnet war, kein Stand der Technik ermittelt worden ist. Im ersten Prüfungsbescheid vom 7. Mai 1998 ist diesbezüglich unzutreffenderweise von seinem Rückbezug auf die Patentansprüche 1 bzw 2 die Rede, vgl Bl 35 DPMA-Akte. Die § 43-Recherche nimmt lediglich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 Bezug, vgl Bl 29 DPMA-Akte.
Der bisher aufgezeigte Stand der Technik gibt keine Veranlassung, die Anmeldung zurückzuweisen, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 insoweit patentfähig sind.
In der von der Anmelderin genannten FR 2 743 534 A1 ist ersatzweise für eine klassische Armaturenbrettbeleuchtung die Verwendung von Leuchtdioden erwähnt. Damit sind offensichtlich Leuchtdioden gemeint, die weißes oder gelbes Licht emittieren, vgl insb S 2 Abs 3. Ein bevorzugter kurzwelliger, blauer Spektralbereich der LEDs ist nicht offenbart und deshalb auch nicht nahegelegt. Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften DE 37 04 574 A1, GB 22 81 542 A, DE 195 30 420 A1, DE 43 05 796 A1 und EP 06 92 406 A1 offenbaren schon keine LED-Beleuchtung und geben damit auch keinen Hinweis auf einen bestimmten Spektralbereich einer LED-Beleuchtung.
Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Bb
BPatG:
Beschluss v. 19.05.2005
Az: 9 W (pat) 16/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8488c4e09dc7/BPatG_Beschluss_vom_19-Mai-2005_Az_9-W-pat-16-03