Landgericht München I:
Urteil vom 28. Mai 2009
Aktenzeichen: 7 O 17548/08
(LG München I: Urteil v. 28.05.2009, Az.: 7 O 17548/08)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte eine Vertragsstrafe verwirkt hat.
Die Klägerin betreibt den Privatsender ... dessen Programm verschlüsselt ausgestrahlt wird. Zum Betrachten des Programms benötigt der Kunden einen geeigneten DVB-Receiver sowie eine ... . Ein DVB-Receiver ist ein Empfangsgerät zur Dekodierung digital übertragbarer Fernseh- und Mehrwertdienste über Kabel, Satellit oder terrestrische Antenne, vor allem im DVB-Format. Die ... wird von der Klägerin an registrierte Kunden herausgegeben. Im Zusammenwirken mit dem Receiver erlaubt es die Karte, das Programm der Klägerin zu entschlüsseln und zu betrachten.
Die Beklagte entwickelt und produziert DVB-Receiver.
Die Parteien haben aufbauend auf einem zwischen ihnen am 3.6.2003 geschlossenen "Letter of intent and nondisclosure-agreement" unter dem 30.7./1.8.2003 einen "Rahmenvertrag über die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb ... geeigneter DVB-Receiver" geschlossen (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: "RV"). Zugleich haben die Parteien mehrere Modellverträge gem. Ziffer V. 4 RV geschlossen.
Im RV finden sich u. a. folgende Regelungen:
"§ 10 Schutz vor Piraterie / Sicherheit
10.1 Der Hersteller [= die Beklagte] garantiert, ... Fernsehen [= die Klägerin] nach besten Kräften dabei zu unterstützen, die unbefugte Erschleichung entgeltlicher zugangskontrollierter Rundfunk-, Tele- und Mediendiensten zu unterbinden ("Pirateriebekämpfung"). Der Hersteller verpflichtet sich deswegen, Handlungen zu unterlassen, die darauf abzielen oder dazu geeignet sind, die Erschleichung entgeltlicher zugangskontrollierter Rundfunk-, Tele- und Mediendienste ("Piraterie") zu propagieren oder in anderer Weise zu fördern. Insbesondere wird der Hersteller es unterlassen, Verfahren und Vorrichtungen und/oder Daten die bestimmt, angepasst oder geeignet sind, die unbefugte Nutzung zugangskontrollierter Dienste zu ermöglichen (unprogrammierte ... und ... Programmiergeräte, Software etc.) sowie Umgehungsvorrichtungen für technische Maßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG oder Vorrichtungen zur Umgehung der Jugendschutz-Vorsperre (insgesamt "Umgehungsvorrichtungen") selber oder durch Dritte herzustellen, einzuführen, zu warten, zu bewerben oder für diese Absatzförderung zu betreiben oder Vertragsreceiver an Dritte zu verbreiten, die nach seiner Kenntnis Verfahren, Vorrichtungen und/oder Daten die bestimmt, angepasst oder geeignet sind, die unbefugt Nutzung zugangskontrollierter Dienste zu ermöglichen...
Lese-/Schreibgeräte, die für die Bearbeitung oder Herstellung von PayTV-Piratenkarten verwendet werden können, oder entsprechende Software) sowie Umgehungsvorrichtungen für technische Maßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG oder Vorrichtungen zur Umgehung der Jugendschutzsperre einführen, verbreiten, warten, bewerben oder für diese Absatzförderung betreiben.
10.5 ... Fernsehen wird dem Hersteller mitteilen, wenn aus Sicht von ... Fernsehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen aus § 10.1 zuwider handelt. Der Hersteller wird hierzu gegenüber ... Fernsehen umgehend und umfassend schriftlich Stellung nehmen. Die Parteien vereinbaren eine Vertragsstrafe von EUR 50.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus 10.1. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ... Fernsehen unbenommen.
§ 17 Freistellung und Haftung
17.3 Haftungsbeschränkung
17.3.1 Die Haftung jeder Partei aus Vertrag oder Gesetz aus oder im Zusammenhang mit den Verträgen für Schäden, die der anderen Partei durch eine Handlung oder ein Unterlassen dieser Partei innerhalb eines angefangenen Kalenderjahres entsteht, einschließlich der Haftung aus Vertragsstrafen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind, ist durch Haftungshöchstgrenzen nach Maßgabe dieses § 17.3.1 pro angefangenem Kalenderjahr begrenzt. Die kalenderjährlichen Haftungshöchstgrenzen setzen sich aus einem Sockelbetrag und einer variablen Komponente zusammen. Der Sockelbetrag für die Bestimmung der Haftungshöchstgrenze des Herstellers beträgt Euro 1 Mio... Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu einem Kalenderjahr ist der Zeitpunkt des Schadenseintritts, nicht der Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Die Haftungshöchstgrenzen sind nicht kumulativ; wird die Haftungshöchstgrenze in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, verfällt sie.
17.3.2 Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht für die in diesem Rahmenvertrag vereinbarten Freistellungen. Für die Freistellung nach § 7.2.5 [= Haftung für Software] gilt die dort getroffene Sonderregelung.
§ 18 Vertragsdurchführung durch die Parteien
18.2 Der Hersteller ist berechtigt, Gesellschaften, an denen direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages einzusetzen. Er ist ferner berechtigt, im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages die ... und/oder die ... einzusetzen. Das Verhalten dieser Dritten wird dem Hersteller wie eigenes Verhalten zugerechnet.
§ 24 Verschiedenes
24.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Verträgen ist das Landgericht München I, Deutschland.
24.3. Dieser Rahmenvertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland..."
Prof. Dr. ... ist mit 99 % an der Beklagten beteiligt und deren persönlich haftender Gesellschafter. Zugleich ist er alleiniger Gesellschafter der Fa. ... Diese ist zu 90 % Gesellschafterin der Fa. ... (nachfolgenden: Fa. ...). Die restlichen 10 % hält deren Geschäftsführer...
Die Fa. ... hat im Zeitraum September 2 0 06 bis Januar 2008 mit 39 Einfuhrvorgängen insgesamt 219.392 DVB-Receiver, insbesondere des Typs ZX21002, von der chinesischen Fa. ... (nachfolgend: Fa. ... bezogen und diese mit 488 Lieferungen an gewerbliche Händler im In- und Ausland weiterveräußert (vgl. Auskunft der Fa. ... vom 20.5.2008 gem. Anlage K 3).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass alle diese DVB-Receiver einen Emulator enthielten, der das Vorhandensein einer ... simuliere, und der im Zusammenwirken mit einer von der Fa. ... über das Internet über die Seite ... per Download zur Verfügung gestellten kryptographischen Software (sogenannte "Patch-Software") die Endverbraucher in die Lage versetze, das ... Programm "schwarz" zu sehen.
Auf Antrag der Klägerin hat die Staatsanwaltschaft Rottweil im Februar 2008 ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Fa. ... eingeleitet (Az. 20 Js 13026/07). Am 21.2.2008 wurden die Geschäftsräume der Fa. ... durchsucht. Das Verfahren wurde mittlerweile gem. § 153 a StPO eingestellt.
Das Landgericht Hamburg hat am 25.4.2008 auf Antrag der Klägerin gegen die Fa. ... eine einstweilige Verfügung erlassen (Az. 308 O 108/08; vgl. Anlagen K... 2, B 14). Die Fa. ... hat am 20.5.2008 der Klägerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Vorrichtungen und der Software erteilt (vgl. Anlage K 3).
In einem Privatklageverfahren wegen des strafbaren Vertriebs von derartigen Umgehungsvorrichtungen gegen ... vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien, hat der Angeklagte unter dem 5.8.2008 eine schriftliche Stellungnahme eingereicht (Anlage K 4). Darin bekannte sich der ehemalige Handelsvertreter der Fa. ... - ihm wurde am 15.5.2007 nach Bekanntwerden der Vorgänge fristlos gekündigt (Anlage B 12) - im Sinne der Privatklage für schuldig. Insbesondere hat er eingeräumt, am 22.2.2007 den ... Receiver DY-330 CXI beim ... ... als Umgehungsvorrichtung für ... ... gewerbsmäßig zur Erzielung von Einkünften angeboten zu haben. Dies habe er auf Weisung von ... dem Verkaufsleiter für Deutschland Süd der Fa. ... getan. Die Fa. ... habe den gesamten Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet, derartige Umgehungsvorrichtungen einzuführen und zu vertreiben. Ferner hätten die Mitarbeiter der Fa. ... einen Großteil ihrer Arbeitszeit damit verbracht, die ... Receiver für die Umgehung von ... und andere Zugangskontrollsysteme bestmöglich auszurichten, die Programmierung der Patch-Software mit den Experten in China abzustimmen sowie die jeweils aktuelle Patch-Software auf der firmeneigenen Homepage ... zum Download durch die Käufer der Receiver anzubieten. Diese Aktivitäten seien von der Geschäftsleitung zumindest geduldet worden.
Die Klägerin hat gegen die Fa. ... am 23.9.2 00 8 vor dem Landgericht Stuttgart Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von Euro 3 Mio. erhoben (Az. 17 O 57/08; vgl. Anlage K 14). Die Klägerin behauptet, dass ihr gegen die Fa. ... Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt Euro 10.201.728,- zustünden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte für das Verhalten der Fa. ... gem. Ziffer 18.2 Satz 3 RV einzustehen habe. Sie habe daher die in Ziffer 10.5 Satz 3 RV. i.V.m. Ziffer 10.1 Satz 3 RV versprochene Vertragsstrafe in Höhe von je 50.000,- EUR 527 mal (39 Einfuhren + 48 8 Vertriebshandlungen) verwirkt und schulde der Klägerin daher insgesamt Euro 26.350.000,-.
Diesen Betrag hat die Klägerin mit anwaltlichen Schreiben vom 1.8.2008 (Anlage K 7) gegenüber der Beklagten geltend gemacht und - erfolglos - ein Zahlungsziel bis zum 22.8.2008 gesetzt.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 26.350.000 (in Worten: sechsundzwanzig Millionen dreihundertfünfzigtausend Euro) zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.9.2008.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, dass die Fa. ... zwischen September 2006 und Januar 2008 ohne ihr Wissen und Wollen von der chinesischen Herstellerin ... mit Free-to-Air-Satelliten-Receivern beliefert worden sei. Diese Geräte hätten eine äußerlich nicht erkennbare und inaktive Emulatorsoftware enthalten. Auch die Fa. ... habe nichts von der Emulationssoftware, die von einem chinesischen Softwarehaus, einer Fa. ... stamme und in einer Vielzahl von Receivern zum Einsatz komme, gewusst. Im Auslieferungszustand sei mit diesen Geräten der unbefugte Empfang des verschlüsselten Programms der Klägerin nicht möglich gewesen. Die Fa. ... habe diese Geräte weder als Umgehungsvorrichtungen beworben, noch die Seite ... ... unterhalten. Der ehemalige Handelsvertreter habe nicht auf Weisung der Geschäftsführung oder anderer Mitarbeiter der Fa. ... sondern aus eigenem Antrieb gehandelt. Geschäftsmodell der Fa. ... sei auch nicht der Import und der Vertrieb von Umgehungsvorrichtungen. Es werde bestritten, dass der Mitarbeiter ... bei der Fa. ... beinahe 24 Stunden am Tag damit verbracht habe, die ... Receiver für das Schwarzsehen von ... umzurüsten. Falsch sei auch die Behauptung der Klägerin, der chinesische Hersteller habe in Abstimmung mit Herrn ... eine Mannschaft von 10 bis 15 Personen ausschließlich damit beschäftigt, die illegale Pirateriesoftware zu erstellen.
Weder die Beklagte noch Prof. ... hätten auf die Fa. ... eingewirkt oder sie in sonstiger Weise zu den behaupteten illegalen Handlungen veranlasst. Weder die Beklagte noch Prof. ... hätten von den behaupteten illegalen Vorgängen gewusst. Die Fa. ... importiere und vertreibe die Satelliten-Receiver unabhängig von der Beklagten. Eine Zusammenarbeit bestehe nicht. Die Beklagte habe weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Fa. ... Der Kontakt von Prof. ... zur Fa. ... beschränke sich auf die Teilnahme an den jährlichen Gesellschafterversammlungen. Anlässlich der Gesellschafterversammlungen habe es keinen Hinweis auf die behaupteten illegalen Aktivitäten gegeben. Die der Fa. ... vorgeworfenen Handlungen stünden auch in keinem Zusammenhang mit den im RV geregelten Verpflichtungen der Beklagten. Insbesondere habe die Beklagte die Fa. ... nicht im Rahmen der Erfüllung der Pflichten aus dem RV eingesetzt oder beauftragt. Die Beklagte habe der Fa. ... keinerlei vertrauliche Informationen, die sie von der Klägerin erhalten habe, zur Verfügung gestellt.
Die Klausel § 10 Ziffer 10.1. i.V.m. Ziffer 10.5 Satz 3 stelle als Teil von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der Klägerin gestellten worden seien, eine unangemessene Benachteiligung der Beklagte dar und sei daher gem. § 307 BGB unwirksam. Unabhängig hiervon habe die Beklagte die versprochene Vertragsstrafe auch nicht verwirkt. Sie habe selbst keine Handlungen vorgenommen, die unter den Wortlaut der Klausel fielen. Sie habe solche Handlungen auch nicht durch Dritte im Sinne der Bestimmung vornehmen lassen. Für eine Zurechnung des Verhaltens der Fa. ... fehle eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme bei AGBs nicht in Betracht. Die Beklagte habe die Fa. ... nicht bei der Erfüllung von Hauptleistungspflichten nach dem RV eingesetzt. Die Beklagte habe es auch nicht pflichtwidrig unterlassen, auf die Fa. ... einzuwirken. Unabhängig hiervon treffe die Beklagte kein Verschulden.
Hilfsweise liege lediglich ein Verstoß gegen das Vertragsstrafenversprechen vor, denn das Verhalten der Fa. ... bzw. das Verhalten der Beklagten stelle sich rechtlich als nur eine Tat dar. Andernfalls greife die Haftungsbeschränkung auf Euro 1.912.840,- gem. § 17 Ziffer 17.3.1 RV. Hilfsweise sei die verwirkte Vertragsstrafe gem. § 242 BGB wegen unverhältnismäßiger Höhe herabzusetzen.
Die Klägerin entgegnet, dass die Beklagte mit der Fa. ... durch einen Signalweitergabe-Vertrag (Anlage K 8) sowie durch das gemeinsame Konzern-Controlling und die Konzernlizenzverwaltung der ... Gruppe verbunden sei. Der Rahmenvertrag sei ausgewogen und Ergebnis intensiver Verhandlungen der Parteien und daher nicht als AGB zu qualifizieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.3.2009 S. 3 ff. = Bl. 81 ff. verwiesen. § 17 Ziffer 17.3.1. beschränke aus systematischen Gründen nicht die Haftung aus Vertragsstrafen gem. § 10 Ziffer 10.5 Satz 3, sondern nur die Haftung auf Schadensersatz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.3.2009 S. 13 ff. = Bl. 90 ff. verwiesen. Dass die Geschäftsleitung der Fa. ... von den illegalen Aktivitäten Kenntnis gehabt und diese gebilligt habe, ergebe sich aus den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmten Emails und Werbebotschaften. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.3.2009 S. 21 ff. = Bl. 98 ff. verwiesen. Es erscheine lebendfremd, dass die Fa. ... diese unternehmerische Entscheidung eigenständig getroffen haben solle, ohne ihre Gesellschafter zu informieren. Es sei nicht nachzuvollziehen und lebensfremd, dass die Unternehmensphilosophie der ... GmbH an der Gesellschafterversammlung vorbeigegangen sein solle. Prof. ... habe sich anlässlich der Gesellschafterversammlungen auch mit Fragen von geringer Bedeutung, z.B. Beschaffung eines PKW für einen Außendienstmitarbeiter der Fa. ... beschäftigt. Auch habe er allein die Kreditlinie der Fa. ... bestimmt. Es sei daher völlig unglaubwürdig, dass er als Mehrheitsgesellschafter keine Kenntnis von den Umgehungsgeschäften gehabt habe, obwohl diese den wesentlichen Bestandteil des Geschäfts der Fa. ... ausgemacht hätten. Es dränge sich auf, dass Prof. ... als Patriarch der Firmengruppe ... alle wesentlichen Schritte seiner Konzernunternehmen kenne und alle wesentlichen Entscheidungen von ihm mitgetragen werden müssen. Dass Prof. ... keinerlei Kenntnis von den Umgehungsgeschäften gehabt habe, grenze an Absurdität. Dass die Beklagte Kenntnisse von den illegalen Aktivitäten der Fa. ... gehabt habe, ergebe sich auch aus Ziffer 1.5 des Signalweitergabe-Vertrages (Anlage K 8). Die dort enthaltene Formulierung mache nur dann Sinn, wenn die Beklagte von den illegalen Aktivitäten der Fa. ... informiert gewesen sei bzw. diese hatte absehen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.3.2009 S. 32 ff. = Bl. 104 ff. verwiesen. Die Aussage der Beklagten, sie habe von den Umgehungsgeschäften der Fa. ... nichts gewusst, sei vor folgendem Hintergrund nicht nur unglaubwürdig, sondern abwegig:
Die Fa. ... GmbH, ein weiteres Mitglied der ... ... Gruppe, der Prof. ... als Geschäftsführer vorstehe, habe den Receiver ... vertrieben. Dieser Receiver habe einen Emulator enthalten, womit das ... Programm illegal entschlüsselt werden könne. Das Softwaremodul sei identisch mit demjenigen des Receivers der Fa. ... Die dazu gehörige Firmware befinde sich auf einer Internetseite der österreichischen Fa. ... Vertriebs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einem Tochterunternehmen der Beklagten. Auf dieser Internetseite befänden sich auch Links auf die Seiten der Fa. ... Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.3.2009 = Bl. 110/113 verwiesen.
Die Beklagte erwidert hierauf, dass der Beklagten und der Fa. ... GmbH der Umstand, dass mit dem Receiver ... das Programm des ... entschlüsselt werden könne, bislang unbekannt gewesen sei. Eine Verwirkung der Vertragsstrafe nach dem RV durch die Beklagte ergebe sich hieraus nicht. Insbesondere habe die Beklagte werde durch die Fa. ... noch durch die Fa. ... GmbH illegale Receiver vertrieben. Sie habe weder die Fa. ... noch die Fa. ... GmbH bei der Erfüllung von Hauptleistungspflichten nach dem RV eingesetzt. Die von der Klägerin vorgetragenen Indizien erlaubten selbst bei deren Wahrunterstellung keine Rückschlüsse auf eine Veranlassung des Vertriebs derartiger Receiver mit Emulationssoftware durch die Beklagte.
Zur Ergänzung des Parteivortrags wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.3.2009 (Bl. 114/117) verwiesen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Schriftsatz vom 20.5.2009 eingereicht.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
A.
Streitgegenständlich sind alleine Handlungen der Fa. ... Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 18.3.2009 (Bl. 110/113) Handlungen der Fa. ... GmbH in das Verfahren eingeführt hat tat sie dies nur insoweit, um zu verdeutlichen, dass nach ihrer Ansicht der Vortrag der Beklagten, sie habe von den Umgehungsgeschäften der Fa. ... nichts gewusst, nicht nur unglaubwürdig, sondern abwegig sei (vgl. S. 3 unten = Bl. 113). Die Berechnung der Klagesumme beruht nach wie vor alleine auf Einfuhr- und Vertriebshandlungen der Fa. ...
B.
Die Voraussetzungen für die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen den Einfuhr- und Vertriebshandlungen der Fa. ... liegen nicht vor:
44I. In § 10 Ziffer 10.1 Satz 3 RV hat sich die Beklagte strafbewehrt u. a. dazu verpflichtet, es zu unterlassen, Umgehungsvorrichtungen selber oder durch Dritte herzustellen, einzuführen, zu warten, zu bewerben oder für diese Absatzförderung zu betreiben. In § 18 Ziffer 18.2. RV wird diese Haftung dahingehend erweitert, dass der Hersteller, also die Beklagte, berechtigt ist, Gesellschaften, an denen Prof. ... direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages einzusetzen und dass das Verhalten dieser Dritten dem Hersteller wie eigenes Verhalten zugerechnet wird.
451. Auch wenn die relevanten Bestimmungen i. S. v. § 3 05 Abs. 1 Satz 3 BGB individuell vereinbart worden sein sollten und daher nicht der AGB-Klauselkontrolle unterliegen, so ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut, dass eine strafbewehrte Haftung für das Verhalten von Dritten nur dann greifen sollte, wenn die Dritten von der Beklagten ihm Rahmen der Erfüllung des Vertrages tatsächlich eingesetzt worden sind. Mit der Formulierung "im Rahmen der Erfüllung des Vertrages eingesetzt" ist ersichtlich die Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflichten gemeint, nämlich die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Vertragsreceivern im Sinne der Vorbemerkung V. 1. Nicht von der Haftungserweiterung erfasst wird demnach das Verhalten von Drittunternehmen, an denen Prof. ... zwar direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, die aber nicht im Rahmen der Erfüllung der Hauptleistungspflichten dieses Vertrages tatsächlich eingesetzt worden sind. Dies ergibt sich zum einen aus Satz 2 des § 18 Ziffer 18.2. RV, in dem explizit zwei Töchter des ... Konzerns genannt werden, die ihm Rahmen der Produktion der Receiver eingesetzt werden sollten. Hätten die Vertragsparteien, denen die Untergliederung der ... Gruppe in ca. 60 einzelne Gesellschaften im In- und Ausland zweifelsohne bekannt war, eine derartige Haftungserweiterung vereinbaren wollen, hätten sie eine entsprechende Regelung in den sehr umfangreichen und unter anwaltlicher Beteiligung ausgehandelten Vertrag mit aufgenommen. Für die von der Klägerin geforderte ergänzende Vertragsauslegung ist daher kein Raum.
462. Davon unberührt ist jedoch die vertragliche Haftung der Beklagten für das Verhalten ihrer eigenen Mitarbeiter und Organe. Insoweit kann eine Vertragsstrafe dadurch verwirkt werden, dass die Mitarbeiter und Organe selbst oder durch Drittunternehmen Umgehungsvorrichtungen herstellen und/oder vertreiben. Eine Vertragsstrafe kann aber auch durch ein pflichtwidriges Unterlassen verwirkt werden. Ein pflichtwidriges Unterlassen kann dann vorliegen, wenn die Mitarbeiter und Organe der Beklagten davon Kenntnis erlangen, dass Umgehungsvorrichtungen von Drittunternehmen hergestellt und/oder vertrieben werden und sie trotz rechtlicher und tatsächlicher Einflussmöglichkeit auf dieses Drittunternehmen nichts unternehmen, um dies zu unterbinden.
47Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Pflicht der Beklagten zur anlassunabhängigen aktiven Überwachung derartige verbundene Drittunternehmen in den Rahmenvertrag hineinliest, ist dem nicht zu folgen. Eine derartige Verpflichtung kann - analog der Störerverantwortlichkeit - allenfalls dann eingreifen, wenn die Beklagte konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein derartiges Drittunternehmen Umgehungsvorrichtungen herstellt und/oder vertreibt.
II. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor:
1. Die Beklagte hat unstreitig selbst keine Umgehungsvorrichtungen vertrieben.
2. Da davon auszugehen ist (siehe vorstehend unter Ziffer I. 1), dass die Fa. ... von der Beklagten nicht im Rahmen der Erfüllung der Hauptleistungspflichten aus dem Rahmenvertrag mit der Klägerin eingesetzt worden ist, scheidet eine Haftungszurechnung gem. § 18 Ziffer 18.2. Satz 3 RV auch dann aus, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass dieses Unternehmen Umgehungsvorrichtungen zum Schwarzsehen des ... programms vertrieben hat. Die Klägerin ist für die bestrittene anspruchsbegründende Tatsache des Einsatzes im Rahmen der Vertragserfüllung darlegungs- und beweisbelastet. Sie hat hierfür keine Beweisangebote unterbreitet, sondern den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 11.3.2 0 09 (S. 31 = Bl. 108) schlicht mit Nichtwissen bestritten. Sie bleibt daher beweisfällig.
3. Ebenso bleibt die Klägerin für ihre bestrittene Behauptung beweisfällig, die Mitarbeiter und Organe der Beklagten hätten Anhaltspunkte dafür gehabt bzw. davon gewusst, dass die Fa. ... Umgehungsvorrichtungen vertreibt und hätten dies gebilligt bzw. wären pflichtwidrig nicht dagegen vorgegangen.
a. Der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift vom 9.10.2008 erschöpft sich in der Behauptung, die Geschäftsleitung der Fa. ... sei von den Vorgängen umfassend informiert gewesen und hätte diese sogar gebilligt. Vortrag dazu, inwieweit die Mitarbeiter und Organe der Beklagte hiervon Kenntnis gehabt haben sollen, fehlt jedoch.
b. Auch soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 11.3.2 009 ihren Vortrag zur Kenntnis der Geschäftsführung der Fa. ... vertieft (vgl. S. 19 ff. = Bl. 96 ff.), ist dies für die Frage, ob die Mitarbeiter und Organe der Beklagten eingeweiht waren, irrelevant.
Soweit die Klägerin auf Seite 23 (= Bl. 100) vorträgt, der Mitarbeiter der Beklagten ... habe an den Zeugen ... eine E-Mail verschickt, so handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Denn ... ist unstreitig Mitarbeiter der Fa. ... (vgl. "Schriftsatz vom 9.4.2009 S. 9 = Bl. 127).
c. Soweit die Klägerin in den Schriftsätzen vom 11.3.2009 (Bl. 78/109) und vom 18.3.2009 (Bl. 110/113) verschiedene, nachfolgend aufgezählte Indizien und Behauptungen vorträgt, reichen diese weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit aus, um eine Kenntnis der Mitarbeiter und Organe der Klägerin im obigen Sinne zu belegen:
- Prof. ... ist äußerst geschäfts- und lebenserfahren (S. 2 = Bl. 79).
Hieraus lässt sich keine Kenntnis von den streitgegenständlichen Vorgängen bei der Fa. ... ableiten.
- Prof. ... hält an einer Vielzahl von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften eine mehrheitliche Beteiligung (S. 2 = Bl. 79).
Hieraus lässt sich keine Kenntnis von den streitgegenständlichen Vorgängen bei der Fa. ... ableiten. Vielmehr legt die Vielzahl der Unternehmen nahe, dass sich Prof. ... nicht um Details im Tagesgeschäft der einzelnen Unternehmen kümmern kann.
- Prof. ... bestimmt die Kreditlinie der Fa. ... (S. 3 = Bl. 80).
Hieraus lässt sich keine Kenntnis von den streitgegenständlichen Vorgängen bei der Fa. ... ableiten.
- Die Fa. ... ist an das zentralisiertes Konzern-Controlling sowie die Konzern-Lizenzverwaltung der ... Gruppe angeschlossen (S. 2 = Bl. 79).
Hieraus lässt sich keine Kenntnis von den streitgegenständlichen Vorgängen bei der Fa. ... ableiten. Den Umsatzzahlen lässt sich nicht entnehmen, ob die Receiver zum Schwarzsehen des ... Programms geeignet sind.
- Es existiert ein Signalweitergabe-Vertrag mit der Fa. ... Die Formulierung in Ziffern 3.2 sowie 4 des Vertrages machten neben der umfassenden Freistellungsvereinbarung zu Gunsten der Beklagten nur dann Sinn, wenn die Beklagte von den illegalen Aktivitäten der Fa. ... gewusst habe bzw. diese habe absehen können (S. 3 = Bl. 32 und S. 29 ff. = Bl. 106 ff.).
Die Beklagte hat die Wahl der Formulierungen damit begründet, dass ausgeschlossen werden sollte, dass in den Vertrag eine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten zur Überprüfung der eingespeisten Inhalte hineingelesen werden könne. Die Haftungsfreistellung diene der Regelung des internen Ausgleichs zwischen den Vertragsparteien, falls die Beklagte dennoch von Dritten in Anspruch genommen werden sollte (Schriftsatz vom 9.4.2009 S. 4 f. = Bl. 122 f.).
Diese Begründung ist einleuchtend. Sie entzieht den Spekulationen der Klägerin den Boden.
Die Geschäftsführung der Fa. ... habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, hauptsächlich illegale Receiver einzuführen und zu vertreiben. Es erscheine lebensfremd, dass die Gesellschafter der Fa. ... hierüber nicht informiert gewesen sein wollen. Prof. ... habe an den Gesellschafterversammlungen der Fa. ... regelmäßig teilgenommen. Bei lebensnaher Betrachtungsweise dränge es sich auf, dass Prof. ... als Patriarch seiner Firmengruppe jeden wesentlichen Schritt all seiner Konzernunternehmen kenne und wesentliche Entscheidungen nur abgestimmt mit ihm erfolgten. Dass Prof. ... keinerlei Kenntnis von den Umgehungsgeschäften der Fa. ... gehabt haben will, grenze an Absurdität. (S. 27 ff. = Bl. 104 ff.). Prof. habe als 90 %-Gesellschafter der Fa. ... jederzeit Weisungen an deren Geschäftsführer erteilen können (S. 30 = Bl. 32).
Diese reinen Spekulationen ersetzen keinen konkreten Sachvortrag. Aus ihnen lässt sich keine Kenntnis von den streitgegenständlichen Vorgängen bei der Fa. ... ableiten.
- Die Klägerin bestreite mit Nichtwissen, dass die Beklagte keine im Rahmen des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages erhaltenen Informationen an die Fa. ... weitergegeben habe (S. 30 = Bl. 107).
Die Klägerin ist für diese anspruchsbegründende Tatsache darlegungs- und beweispflichtig. Bestreiten mit Nichtwissen genügt nicht. Sie bleibt insoweit beweisfällig.
- Die Klägerin bestreite mit Nichtwissen, dass an der Geschäftsführung der ... GmbH kein Vertreter der Leitungsebene der Beklagten beteiligt sei (S. 30 = Bl. 107).
Die Klägerin ist für diese anspruchsbegründende Tatsache darlegungs- und beweispflichtig. Bestreiten mit Nichtwissen genügt nicht. Sie bleibt insoweit beweisfällig. Unabhängig hiervon sagt diese Behauptung noch nichts darüber aus, ob, wann und welche Kenntnisse dieser Mitarbeiter der Leitungsebene über die streitgegenständlichen Aktivitäten der Fa. ... erhalten hat.
- Die Fa. ... GmbH, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, habe einen illegalen Receiver zum illegalen Empfang des ... Programms vertrieben. Hieraus sei abzuleiten, dass es sich bei der Fa. ... nicht nur um einen Ausreißer innerhalb der ... Firmen gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag der Beklagten, gerade von den Umgehungsgeschäften der Fa. ... nichts gewusst zu haben, nicht nur als unglaubwürdig, sondern als abwegig (Bl. 110/113).
Die Beklagte hat u.a. eingewandt, dass ihr sowie der Fa. ... GmbH bislang unbekannt gewesen sei, dass mit den von der Fa. ... bezogenen Receivern das Programm des ... entschlüsselt werden könne (Schriftsatz vom 9.4.2009 S. 2 = Bl. 120).
Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, wann und wie die Mitarbeiter und Organe der Fa. ... GmbH bzw. der Beklagten von diesem Umstand Kenntnis erlangt haben sollen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese keine Kenntnis hatten. Der von der Klägerin gewünschte Rückschluss lässt sich daher auch dann nicht ziehen, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die von der Fa. ... GmbH vertriebenen Receiver tatsächlich zum Schwarzsehen des ... Programms geeignet waren.
III. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei den von der Fa. ... vertriebenen Receivern tatsächlich um Umgehungsvorrichtungen im Sinne des § 10 Ziffer 10.1 Satz 3 RV gehandelt hat.
Ebenfalls kann dahinstehen, wie oft eine Vertragsstrafe verwirkt wurde und ob die Haftungsbeschränkung gem. § 17 Ziffer 17.3.1 RV greift.
IV. Das neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 20.5.2009 war gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und gab auch keine Veranlassung (§ 156 Abs. 1 ZPO), die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
C.
Nebenentscheidungen
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO
vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
LG München I:
Urteil v. 28.05.2009
Az: 7 O 17548/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/84b31c57a48c/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_28-Mai-2009_Az_7-O-17548-08